Virtuelle Währungen: Neue Vorgaben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten


Aktuelle Mitteilung des Bundesfinanzministeriums (BMF)

Mit dem neuen BMF-Schreiben „Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ hat das Bundesfinanzministerium zusammen mit den Bundesländern die steuerlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Bitcoins und anderen Kryptowerten umfassend neu geregelt.
Es ersetzt die bisherige Verwaltungsanweisung aus Mai 2022 und bringt einige wichtige Änderungen und Konkretisierungen für Steuerpflichtige und Finanzämter.

Was regelt das neue BMF-Schreiben?

  • Dokumentationspflichten:
    Alle Transaktionen mit Kryptowerten müssen einzeln, detailliert und nachvollziehbar dokumentiert werden.
    Finanzämter können beispielsweise folgende Nachweise anfordern:
    • Transaktionsübersichten
    • CSV-Dateien
    • Steuerreports von Softwareanbietern
  • Neue Begriffe:
    Statt „virtuelle Währungen und sonstige Token“ wird nun der präzisere Begriff „Kryptowerte“ verwendet.
  • Erweiterungen:
    • Ergänzte Vorgaben etwa zum Claiming von Kryptowerten.
    • Genaue Regeln zur Kursbestimmung (sekundengenaue Kurse und Tageskurse).
  • Wegfall einzelner Themen:
    • Ausführungen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurden gestrichen.
    • Keine Regelungen zu NFTs oder Liquidity Mining – hier bleibt Rechtsunsicherheit bestehen.

Übergangsregelungen

Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2024 gilt eine Übergangsregelung:

  • Kursbestimmungen nach alten Vorgaben werden nicht beanstandet.
  • Auch abweichende Aufzeichnungen, die noch nicht vollständig den GoBD entsprechen, sind akzeptiert.

Internationale Aspekte

Erstmals stellt das BMF auch eine englische Übersetzung des Schreibens zur Verfügung – angesichts des grenzüberschreitenden Charakters vieler Kryptotransaktionen ein sinnvoller Schritt.
Wichtig: Die englische Fassung ist nicht rechtsverbindlich, kann aber dennoch als Orientierungshilfe dienen.


Tipp:
Steuerpflichtige mit Aktivitäten im Bereich Kryptowährungen sollten dringend prüfen, ob ihre bisherigen Aufzeichnungen den neuen Anforderungen entsprechen – andernfalls drohen Nachfragen und mögliche Schätzungen durch die Finanzämter.

Quelle: Bundesfinanzministerium, BMF-Schreiben vom 2025

BStBK veröffentlicht Berufsstatistik 2024: Steuerberatung bleibt attraktiv – Frauenanteil erreicht neuen Höchststand


Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) vom 05.05.2025

Die aktuelle Berufsstatistik der BStBK zeigt: Zum 1. Januar 2025 waren 104.845 Mitglieder bei den deutschen Steuerberaterkammern registriert, darunter 88.995 Steuerberaterinnen und Steuerberater.
Gegenüber dem Vorjahr sank die Mitgliederzahl insgesamt um 1,0 Prozent, die Zahl der Berufsträger um 1,6 Prozent – ein leichter Rückgang, der den demografischen Trend widerspiegelt.

Frauenquote auf Rekordniveau

  • Die Frauenquote unter den Steuerberatern erreichte einen neuen Höchststand: 38,8 Prozent.
  • Im Jahr 2024 waren 34.998 Steuerberaterinnen in Deutschland tätig.
  • Die Branche wird damit immer vielfältiger – und attraktiver für Frauen.

Ausbildungszahlen: Leichter Rückgang, aber weiterhin hohe Nachfrage

  • Im Jahr 2024 bildeten Steuerberaterinnen und Steuerberater bundesweit 17.301 Nachwuchskräfte aus.
  • Das entspricht einem Rückgang von 0,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr – ähnlich wie der bundesweite Trend bei den Ausbildungsverträgen.
  • Besonders ausbildungsstark:
    • Steuerberaterkammer Niedersachsen: 2.081 Auszubildende.
    • Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern: 32,2 % der Mitglieder bilden aus – der höchste Anteil bundesweit.

Zitat von BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab:

„Trotz des leichten Rückgangs machen die Ausbildungszahlen deutlich: Der steuerberatende Beruf bleibt bei jungen Menschen gefragt. […] Die Ausbildung ist abwechslungsreich, zukunftssicher und bietet vielfältige Aufstiegschancen.“

Mit der Imagekampagne #zahltsichausbildung will die BStBK die Vorteile der Ausbildung zur/m Steuerfachangestellten noch stärker hervorheben – darunter die Möglichkeit, ohne Studium eine eigene Kanzlei führen zu können.

Steuerfachangestellte weiterhin gefragt

  • Der Ausbildungsberuf „Steuerfachangestellte*r“ liegt bundesweit auf Rang 21 der beliebtesten Ausbildungen.
  • Bei jungen Frauen erreicht er sogar Rang 11 – ein beeindruckender Wert und Beleg für die Attraktivität des Berufs.

Tipp:
Für Kanzleien lohnt es sich, frühzeitig gezielt um Auszubildende zu werben und moderne Ausbildungskonzepte zu nutzen – gerade im Wettbewerb um junge Talente.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer, Pressemitteilung vom 05.05.2025

Beteiligung juristischer Personen des öffentlichen Rechts an Personengesellschaften: BMF setzt BFH-Rechtsprechung um


BMF-Schreiben vom 05.05.2025 (koordinierter Ländererlass)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die steuerlichen Folgen der Beteiligung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) an Personengesellschaften neu geregelt. Anlass sind zwei grundlegende Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) aus den Jahren 2015 und 2023.

Die Neufassung betrifft insbesondere die Zeiträume bis einschließlich 2008. Für spätere Jahre bleibt das BMF-Schreiben vom 21. Juni 2017 maßgeblich.

Hintergrund: BFH-Urteile I R 52/13 und I R 16/19

  • Mit Urteil vom 25. März 2015 (I R 52/13) entschied der BFH, dass die Beteiligung einer jPöR an einer Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG immer zur Entstehung eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) bei der jPöR führt – unabhängig davon, ob die betreffende Tätigkeit bei unmittelbarer Ausübung durch die jPöR einen BgA begründet hätte.
  • Mit Urteil vom 18. Januar 2023 (I R 16/19) stellte der BFH klar:
    Wenn die Personengesellschaft als Holdinggesellschaft tätig ist und Organschaften mit Tochtergesellschaften begründet, entstehen keine weiteren BgA aus den Tätigkeiten der Tochtergesellschaften.

Was regelt das aktuelle BMF-Schreiben?

  • Die BFH-Grundsätze gelten für alle Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2008.
  • Eine Beteiligung einer jPöR an einer Mitunternehmerschaft führt immer zur Annahme eines BgA – selbst bei Tätigkeiten, die isoliert betrachtet keinen BgA auslösen würden.
  • Aktivitäten der Tochtergesellschaften im Rahmen einer Holdingstruktur begründen keine zusätzlichen BgA bei der jPöR.
  • Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gilt weiterhin das BMF-Schreiben vom 21. Juni 2017 (BStBl I S. 880).

Bedeutung für die Praxis

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie Kommunen, Kammern oder Universitäten, müssen Beteiligungen an Personengesellschaften sorgfältig prüfen.
  • Für die Veranlagungszeiträume bis 2008 sind ggf. BgA rückwirkend zu deklarieren.
  • Die steuerliche Behandlung hängt ab 2009 von den Regelungen des aktuellen BMF-Schreibens ab, das teils differenziertere Vorgaben enthält.

Tipp:
Wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts an Personengesellschaften beteiligt sind oder waren, sollten sie die steuerliche Einordnung ihrer Beteiligung genau prüfen lassen, insbesondere für Zeiträume bis 2008.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 05.05.2025

DStV zum Koalitionsvertrag: Steuerfreiheit bei der Aktivrente – Auch Selbstständige nicht vergessen!


Aktuelle Mitteilung des DStV vom 05.05.2025

Der demografische Wandel stellt die deutsche Wirtschaft vor große Herausforderungen: Immer weniger Fachkräfte stehen zur Verfügung, während die Zahl der Ruheständler steigt.
Die Koalitionspartner wollen mit einem neuen Modell – der Aktivrente – gezielt Anreize schaffen, um ältere Beschäftigte länger im Arbeitsleben zu halten. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dieses Vorhaben grundsätzlich, mahnt aber wichtige Nachbesserungen an.

Was ist die Aktivrente?

Geplant ist, dass Rentnerinnen und Rentner, die über das gesetzliche Rentenalter hinaus arbeiten, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen können.
Damit soll die Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze attraktiver werden.

Allerdings: Die Steuerfreiheit soll voraussichtlich nur für Einkommen aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gelten – nicht für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Unternehmertätigkeit.

Forderung des DStV: Keine Ungleichbehandlung!

Der DStV weist ausdrücklich darauf hin, dass der Fachkräftemangel alle betrifft – auch Unternehmerinnen, Unternehmer und Selbstständige:

  • Viele Selbstständige verschieben ihren Ruhestand, weil keine geeignete Nachfolge gefunden wird.
  • Sie tragen weiterhin zur Sicherung von Arbeitsplätzen, Fachwissen und Steuereinnahmen bei.
  • Eine Gleichbehandlung bei den steuerlichen Anreizen wäre daher angemessen und gerecht.

Zitat von DStV-Präsident StB Torsten Lüth:

„Auch Selbstständige und Unternehmer arbeiten weit über das gesetzliche Rentenalter hinaus. Sie sichern Unternehmen, Arbeitsplätze und Steueraufkommen. Es ist nur fair, wenn auch sie von der Steuerfreiheit profitieren.“

Weitere Punkte zur Umsetzung

  • Verzahnung mit der Regelaltersgrenze:
    Wer vorzeitig – etwa nach 45 Beitragsjahren – abschlagsfrei in Rente geht, soll erst mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters von der Steuerfreiheit profitieren können.
    Der DStV mahnt, diese Einschränkung kritisch zu hinterfragen, um das eigentliche Ziel – Fachkräfte länger zu binden – nicht zu konterkarieren.

Tipp:
Ob Beschäftigte oder Selbstständige: Eine vorausschauende steuerliche Planung im Hinblick auf die Aktivrente kann helfen, finanzielle Vorteile optimal zu nutzen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 05.05.2025

DStV: EU-Finanzmittel gezielt für hochwertige Berufsrechte und effizientere Besteuerung einsetzen


Aktuelle Mitteilung des DStV vom 06.05.2025

Im Rahmen der öffentlichen Konsultation zum nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) der EU hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) klare Forderungen formuliert:
EU-Finanzmittel sollen gezielt genutzt werden, um eine effizientere Verwaltung, bürokratiearme Besteuerung und hochwertige berufsrechtliche Standards im Steuerbereich der Mitgliedstaaten zu fördern.

Die Kernforderungen des DStV im Überblick

  • Effektivierung der Verwaltung:
    Finanzmittel sollen eingesetzt werden, um Verwaltungsabläufe zu beschleunigen und effizienter zu gestalten.
  • Bürokratiearme Besteuerung:
    EU-Programme sollten gezielt eine einfachere und weniger belastende Besteuerung für Steuerpflichtige und deren Berater unterstützen.
  • Vermeidung neuer Bürokratie:
    Maßnahmen zur Verringerung von Steuerlücken dürfen nicht in zusätzlicher Bürokratie für Steuerpflichtige oder die Steuerberaterschaft münden.
  • Förderung hoher Berufsstandards:
    Die EU soll Finanzmittel verwenden, um die Aus- und Fortbildung, Zulassung und Compliance der Steuerberufe europaweit zu stärken.
    Dadurch würden ordnungsgemäße Steuerdeklarationen erleichtert und die Finanzbehörden entlastet.
  • Vereinfachung im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung:
    Komplexe Bestimmungen in den Bereichen Rechnungslegung, Non-Financial Reporting und Abschlussprüfung sollen im Rahmen der EU-Politik vereinfacht werden.

Warum diese Forderungen wichtig sind

Das Zitat „Am Gelde hängt’s – zum Gelde drängt’s“, abgewandelt aus Goethes Faust, bringt es auf den Punkt:
Nur wer die Mittel richtig einsetzt, kann die angestrebten politischen Ziele erreichen. Der DStV betont, dass ein intelligenter Einsatz von EU-Geldern helfen kann:

  • Verwaltungsaufwand zu verringern,
  • Steuerpflichtige zu entlasten,
  • Steuerberater in ihrer Arbeit zu unterstützen,
  • und letztlich das Steuer- und Wirtschaftsrecht innerhalb der EU effizienter und bürgernäher zu gestalten.

Tipp:
Insbesondere im Bereich der grenzüberschreitenden Steuerberatung könnten einheitliche Standards und weniger Bürokratie erhebliche Vorteile bringen. Unternehmen und Steuerberatungen sollten die Entwicklungen beim neuen MFR genau im Blick behalten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 06.05.2025

DStV begrüßt Pläne zur Vereinfachung der Rentenbesteuerung


Aktuelle Mitteilung des DStV vom 07.05.2025

Immer mehr Rentnerinnen und Rentner geraten aufgrund steigender Renteneinkünfte erstmals in die Einkommensteuerpflicht. Dies bringt für viele eine erhebliche Belastung durch komplizierte Formulare, Nachzahlungen und Erklärungspflichten mit sich.
Die Koalitionspartner wollen nun im Rahmen ihres Koalitionsvertrags die Rentenbesteuerung vereinfachen – ein Schritt, den der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) ausdrücklich begrüßt.

Der Handlungsbedarf

  • Komplizierte Steuererklärungen überfordern viele Rentenbeziehende.
  • Steuerpflichtige Rentner müssen oft mehrere Jahre rückwirkend Erklärungen abgeben.
  • Unerwartete Nachzahlungen bringen finanzielle Unsicherheiten.

Bisher bleibt der Koalitionsvertrag allerdings vage: Zwar sollen Rentnerinnen und Rentner „so weit als möglich“ von Erklärungspflichten entlastet werden, konkrete Maßnahmen fehlen jedoch noch.

Vorschlag des DStV: Einführung einer Rentenabzugsteuer

Der DStV setzt sich seit Langem für eine tiefgreifende Vereinfachung ein: die Einführung einer Rentenabzugsteuer – ähnlich dem Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmern.
Dieses Modell sieht folgende Eckpunkte vor:

  • Steuerabzug direkt an der Quelle: Rententräger berechnen, einbehalten und führen die Steuer ans Finanzamt ab.
  • Elektronische Übermittlung: Rentensteuerdaten werden vollautomatisch über ein angepasstes ELStAM-Verfahren weitergeleitet.
  • Befreiung von der Erklärungspflicht: Rentnerinnen und Rentner müssen grundsätzlich keine Einkommensteuererklärung mehr abgeben.
  • Freiwillige Steuererklärung: Für Fälle, in denen sich eine Erklärung lohnen könnte (z.B. wegen Krankheitskosten), bleibt die freiwillige Abgabe möglich.

Auch die Expertenkommission des Bundesfinanzministeriums („Bürgernahe Einkommensteuer“) empfiehlt die Einführung einer solchen Quellensteuer.

Klare Worte des DStV-Präsidenten

StB Torsten Lüth, Präsident des DStV, fordert entschieden:

„Rentnerinnen und Rentner müssen dringend entlastet werden. Eine Quellensteuer auf alle Renteneinkünfte wäre ein wichtiger Schritt – auch zur Entlastung des steuerberatenden Berufsstands und der Finanzverwaltung.“


Tipp:
Wenn Sie Renteneinkünfte beziehen oder sich auf den Ruhestand vorbereiten, lassen Sie frühzeitig prüfen, ob und in welchem Umfang Sie künftig steuerpflichtig werden könnten. Eine vorausschauende Planung erspart unangenehme Überraschungen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV), Mitteilung vom 07.05.2025

BFH: Gemeinnützigkeit durch Bereitstellung einer neutralen Online-Plattform für Anliegen Dritter


Aktuelles BFH-Urteil V R 28/23 vom 12.12.2024

Mit seinem Urteil vom 12. Dezember 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) neue Maßstäbe zur Gemeinnützigkeit im digitalen Raum gesetzt:
Die Bereitstellung einer neutralen Online-Plattform, auf der Anliegen Dritter gesammelt und zur Abstimmung gestellt werden, kann eine Förderung des demokratischen Staatswesens im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 Abgabenordnung (AO) darstellen.

Leitsatz des BFH

Das Staatswesen wird durch eine Online-Plattform gefördert, wenn:

  • Die Plattform neutral betrieben wird,
  • die zur Abstimmung gestellten Anliegen inhaltlich nicht bewertet oder beeinflusst werden,
  • und der Betrieb sich im Rahmen der allgemeinen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts bewegt.

Eine parteipolitische Neutralität und die Wahrung offener Meinungsbildung sind dabei zentrale Voraussetzungen.

Hintergrund

Im entschiedenen Fall stellte eine Organisation eine Plattform bereit, auf der Bürger ihre Anliegen veröffentlichen und zur Abstimmung stellen konnten. Das zuständige Finanzamt hatte die Gemeinnützigkeit der Organisation infrage gestellt, da die Plattform auch politische Themen behandelte.

Der BFH entschied jedoch zugunsten der Plattformbetreiber:
Solange inhaltliche Neutralität gewahrt wird und die Plattform nicht einseitig parteipolitisch beeinflusst ist, kann die Förderung der demokratischen Willensbildung als gemeinnütziger Zweck anerkannt werden.

Bedeutung für die Praxis

  • Plattformbetreiber können grundsätzlich als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie politische Meinungsbildung offen und neutral ermöglichen.
  • Parteipolitische Neutralität muss aktiv sichergestellt und dokumentiert werden.
  • Eine inhaltliche Steuerung oder Gewichtung der Anliegen durch den Betreiber ist unzulässig.
  • Die Plattform muss sich an die allgemeinen Regeln der Gemeinnützigkeit halten, insbesondere an das Gebot der Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit (§§ 51 ff. AO).

Tipp:
Vereine oder Organisationen, die Online-Plattformen zur Förderung der politischen Meinungsbildung betreiben, sollten unbedingt transparente Richtlinien zur Neutralität und Fairness entwickeln – und diese auch nach außen dokumentieren.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.12.2024, V R 28/23

BFH: Gestaltungsmissbrauch bei Grundstücksübertragung im Umlegungsverfahren


Aktuelles BFH-Urteil II R 14/22 vom 11.12.2024

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG a.F. nicht greift, wenn ein Umlegungsverfahren lediglich zweckwidrig zur Übertragung eines Grundstücks genutzt wird.
Dies kann einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 Abgabenordnung (AO) darstellen – mit erheblichen steuerlichen Folgen.

Leitsatz des BFH

  • Die Steuerbefreiung bei Grundstückszuteilungen im Umlegungsverfahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG a.F.) entfällt, wenn das Verfahren zweckwidrig für einen bloßen Rechtsträgerwechsel verwendet wird.
  • Ein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn der eigentliche Zweck des Umlegungsverfahrens – die Neuordnung von Grundstücken zur besseren Nutzung – verfehlt wird und stattdessen nur eine Grundstücksübertragung zwischen Beteiligten erzielt werden soll.

Hintergrund

Das Umlegungsverfahren dient grundsätzlich der städtebaulichen Entwicklung und Neuordnung von Grundstücken. Es soll Grundstücksgrenzen sinnvoll an die geplante Nutzung anpassen.
Werden Umlegungsverfahren aber zweckentfremdet eingesetzt, um einen Grunderwerb steuerfrei zu gestalten, greift der BFH konsequent durch: Eine solche Gestaltung wird als rechtsmissbräuchlich qualifiziert.

Auswirkungen für die Praxis

  • Die Finanzverwaltung wird Umlegungsverfahren künftig noch genauer daraufhin prüfen, ob tatsächlich eine städtebauliche Neuordnung stattfindet oder lediglich ein Grundstücksübertrag simuliert wird.
  • Bei Feststellung eines Gestaltungsmissbrauchs fällt Grunderwerbsteuer auf den Rechtsträgerwechsel an.
  • Beteiligte an Umlegungsverfahren sollten unbedingt sicherstellen, dass eine echte Neuordnung der Grundstücke vorliegt und dokumentiert wird.

Tipp:
Wenn Grundstücke im Rahmen von Umlegungsverfahren übertragen werden, sollten steuerliche Risiken sorgfältig geprüft werden. Eine frühzeitige steuerliche Begleitung hilft, Gestaltungsmissbrauch und teure Nachforderungen zu vermeiden.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.12.2024, II R 14/22

BFH: Umsatzsteuer bei der Verwaltung „unselbständiger Stiftungen“


Aktuelles BFH-Urteil V R 13/22 vom 05.12.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2024 wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Verwaltung von unselbständigen Stiftungen getroffen.

Im Zentrum steht die Frage, ob die Verwaltungsleistungen umsatzsteuerbar sind – auch wenn es sich bei der Stiftung um ein Sondervermögen handelt und die Verwaltung gemeinnützigen Zwecken dient.

Leitsatz des BFH

Für eine steuerbare Verwaltungsleistung genügt es, dass sich die Leistung auf ein Sondervermögen bezieht. Es kommt nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger durch die Verwaltung eigene Vermögensinteressen oder die Interessen Dritter – etwa gemeinnützige Zwecke – verfolgt.

Was bedeutet das konkret?

  • Die Verwaltung einer unselbständigen Stiftung ist grundsätzlich steuerbar.
  • Maßgeblich ist allein der Bezug auf ein Sondervermögen.
  • Ob die Verwaltung der Stiftung letztlich eigenen oder fremden (z. B. gemeinnützigen) Interessen dient, spielt für die Umsatzsteuerbarkeit keine Rolle.

Damit bestätigt der BFH eine sehr formale Betrachtungsweise:
Sobald ein Leistungsaustausch vorliegt – etwa die Beauftragung eines Treuhänders oder Verwalters gegen Entgelt – liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor.

Auswirkungen für die Praxis

Verwalter und Treuhänder von unselbständigen Stiftungen müssen ihre Leistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer unterwerfen, auch wenn die Stiftung gemeinnützig ist.
Besonders betroffen sind:

  • Banken und Vermögensverwalter
  • Treuhänder und Stiftungsverwalter
  • Gemeinnützige Organisationen, die Dritte mit der Verwaltung betrauen

Eine Ausnahme von der Umsatzsteuerpflicht kommt nur unter engen Voraussetzungen – etwa im Rahmen spezieller Steuerbefreiungen – in Betracht.


Tipp:
Prüfen Sie sorgfältig die umsatzsteuerliche Behandlung von Verwaltungsleistungen im Stiftungsbereich. Eine fehlerhafte Einstufung kann erhebliche Steuernachforderungen auslösen.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.12.2024, V R 13/22

BFH: § 1 Abs. 5 AStG ist Einkünftekorrekturvorschrift, keine eigenständige Betriebsstättengewinnermittlung


Aktuelle Entscheidung des BFH, Urteil I R 45/22 vom 18.12.2024 (Pressemitteilung Nr. 29/25 vom 08.05.2025)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt: § 1 Abs. 5 Außensteuergesetz (AStG) ist nur eine Einkünftekorrekturvorschrift – und keine eigenständige Regelung zur Ermittlung des Betriebsstättengewinns. Eine vollständige Verwerfung einer eingereichten Gewinnermittlung allein auf Basis von § 1 Abs. 5 AStG und der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) ist unzulässig.

Hintergrund

Im entschiedenen Fall betrieb eine ungarische Kapitalgesellschaft eine Betriebsstätte in Deutschland. Sie reichte für diese Betriebsstätte eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung im Rahmen ihrer beschränkten Steuerpflicht ein.

Das Finanzamt verwarf diese Gewinnermittlung ohne weitergehende Prüfung und setzte stattdessen den Gewinn nach der kostenorientierten Verrechnungspreismethode (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BsGaV) fest – gestützt auf § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH hat diese Vorgehensweise abgelehnt und die Vorentscheidung bestätigt:

  • § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG ist keine eigene Gewinnermittlungsvorschrift.
  • Die Norm erlaubt nur die Korrektur von Einkünften, wenn eine Einkünfteminderung auf nicht fremdübliche Bedingungen zurückzuführen ist.
  • Eine vollständige Verwerfung der veranlassungsbezogenen Gewinnermittlung und ein Ersatz durch eine Gewinnermittlung mittels Kostenaufschlagsmethode ist nicht zulässig, solange keine ordnungsgemäße Veranlassungsprüfung erfolgt ist.
  • Die Vorschriften in § 1 Abs. 4 AStG und § 32 BsGaV fingieren keine Einkünfteminderung.

Diese Grundsätze bestätigte der BFH auch im Parallelverfahren I R 49/23.

Praxisrelevanz

Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Besteuerung von ausländischen Unternehmen mit Betriebsstätten in Deutschland:

  • Finanzämter dürfen eingereichte Betriebsstättengewinnermittlungen nicht ohne Weiteres verwerfen und durch eine pauschale kostenbasierte Methode ersetzen.
  • Die Korrektur von Einkünften erfordert stets eine konkrete Prüfung, ob eine Einkünfteminderung tatsächlich auf nicht fremdübliche Bedingungen zurückzuführen ist.
  • Steuerpflichtige sollten Wert auf eine saubere Dokumentation der Verrechnungspreise und der Gewinnermittlung legen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Tipp:
Unternehmen mit deutschen Betriebsstätten sollten ihre Verrechnungspreisdokumentationen sowie Gewinnermittlungen regelmäßig steuerlich überprüfen lassen, um etwaige Risiken frühzeitig zu erkennen.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.12.2024, I R 45/22
(Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0954401 verfügbar)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin