Share-Deals-Änderungen umstritten

Share-Deals-Änderungen umstritten

Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen/Ausschuss – 13.02.2019 (hib 160/2019)

Berlin: (hib/FLA) Die Koalition stößt mit den von ihr angestrebten Änderungen bei der Grunderwerbsteuer auf Widerstand von Immobilienwirtschaft und börsennotierten Unternehmen. Der Eigentümerverband Haus & Grund signalisierte Zustimmung. Das hat heute, 13. Februar 2019, ein Fachgespräch mit Experten im Ausschuss für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen unter dem Vorsitz von Mechthild Heil (CDU) ergeben. Die Bundesländer nahmen bei unterschiedlichen Hebesätzen 2016 bundesweit 12,4 Milliarden Euro durch die Grunderwerbsteuer ein.

Die Rahmenbedingungen für die Steuer setzt der Bund. Ins Visier genommen hat die Koalition die „Share Deals“. Dabei werden nicht Grund und gegebenenfalls Gebäude verkauft, sondern Anteile („shares“) an einer Gesellschaft, die über den Besitz verfügt. In diesem Fall kann bei bestimmten Voraussetzungen die Grunderwerbsteuer entfallen. Dann nämlich, wenn keiner der Gesellschafter mehr als 95 Prozent der Anteile erwirbt. Bei einem Verkauf müssten mithin mindestens fünf Prozent beim Verkäufer verbleiben oder von Dritten erworben werden.

Das hessische Finanzministerium schätzt den Ausfall an Steuermitteln durch Share Deals auf eine Milliarde Euro jährlich. Die Finanzminister der Länder haben Ende November beschlossen, sich für Gesetzesänderungen einzusetzen. Danach soll die Schwelle künftig bei 90 Prozent liegen. Zudem soll der Rest der Anteile frühestens nach zehn Jahren, bisher fünf Jahre, erworben werden können. CDU, CSU und SPD wollen laut Koalitionsvertrag Regelungen finden, die eine Steuergestaltung mittels Shares Deals beenden.

Bei dem Fachgespräch wies Norbert Kuhn vom Deutschen Aktieninstitut auf „negative Auswirkungen für börsennotierte Unternehmen“ hin. Er hob damit auf die sich immer verändernde Struktur der Anteilseigner hin. Der Finanzplatz Deutschland würde durch die ins Auge gefassten Gesetzesänderungen „massiv geschädigt“. Eine „zusätzliche Steuerbelastung“ sei die Folge. Er schlug vor, bei einer Neuregelung „etwa auf den Zweck einer Anteilsübertragung“ abzustellen: „Beim Kauf börsennotierter Aktien ist dies das Erzielen langfristiger Erträge aus Dividenden und Kurssteigerungen, die insbesondere für die Altersvorsorge genutzt werden, und keinesfalls die missbräuchliche Umgehung der Grunderwerbsteuer.“ Und: „Ein Dax-Unternehmen ist kein Vermeidungskonstrukt für die Grunderwerbsteuer.“

Florian Schmidt (Bündnis 90 / Die Grünen), im Berliner Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg der Bezirksstadtrat für Bauen, Planen und Facility-Management, strich heraus, dass durch Share-Deals den Kommunen die Möglichkeit genommen werde, in Milieuschutzgebieten ihr Vorkaufsrecht anzuwenden. Das erzeuge „sozialen Unfrieden“. Er forderte eine Meldepflicht für solche Geschäfte – auch damit „die Menschen auf Share-Deals-Transaktionen aufmerksam gemacht werden können“. Sie machten bis zu 50 Prozent der Immobilienverkäufe aus.

Professor Henning Tappe von der Universität Trier (Lehrstuhl für Öffentliches Recht, deutsches und internationales Finanz- und Steuerrecht), machte sich dafür stark, die Schwelle von 95 auf 75 Prozent abzusenken. Die gebotene „gerechte Lastenverteilung“ bei der Steuerpflicht werde derzeit „untergraben“, zumal wenn es sich wie bei den Shares Deals um ein „steuerliches Schlupfloch“ handle, das sich „geradezu aufdrängt“. Entsprechende Gesetzesänderungen seien verfassungsrechtlich „nicht verboten, sondern geboten“. Tappe: „Der Gesetzgeber ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Lücke zu schließen.“ Wenn die Steuerlast als zu hoch empfunden werde, habe das „nichts mit dem Gleichheitsproblem zu tun“.

Zustimmung zu Gesetzesverschärfungen kam auch von Christoph Trautwetter vom „Netzwerk Steuergerechtigkeit“. Share Deals führten „zu fehlenden Steuereinnahmen und zu einer ungerechten Verteilung der Besteuerung“. Denn: „Große Investoren zahlen nicht, kleine Wohnungskäufer zahlen.“ Er habe „keine Belege“ dafür, dass die Mieten niedriger seien, wenn die Investoren keine Grunderwerbsteuer hätten zahlen müssen. Private sowie kleinere und mittlere Investoren müssten „einen immer größeren Anteil“ des Grunderwerbsteuer-Aufkommens tragen, während große Gesellschaften die Steuer vermeiden könnten. Er beschrieb auch die Gefahr, dass mittels Share Deals das Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten umgangen werden könne, weil sie „nicht als Verkaufsfälle erfasst“ würden.

Hans Volkert Volckens (Zentraler Immobilien Ausschuss – ZIA) zeigte sich überzeugt, dass Share Deals „nicht eine missbräuchliche Gestaltung“ der Steuervorgaben seien. Er warnte davor, dass bei einer Umsetzung der diskutierten Gesetzesausweitung der Wohnungsbau verteuert würde. Alle Steuern, die bei den Bauprojekten anfielen, würden auf die Mieter umgelegt: „Die Kosten zahlt immer am Ende der Nutzer.“ Über die Immobilienwirtschaft hinaus würden alle Wirtschaftszweige von den Maßnahmen betroffen. Er sieht „den positiven Einfluss der Immobilienwirtschaft auf die Bruttowertschöpfung in Deutschland“ gefährdet. Er setzte sich für Änderungen bei der Grunderwerbsteuer ein, die zu „Senkung und Vereinfachung“ führten. Was jetzt diskutiert werde, sei das Gegenteil.

Kai H. Warnecke, der Präsident von Haus & Grund Deutschland, beklagte, dass es bei der Höhe Grunderwerbsteuer seit 2010 zu einer „Explosion“ gekommen sei. Freilich reduziere sich dies „auf die Bürger“, während sich für Unternehmen Lücken auftäten: „Die einzigen, die die Lücken nicht schließen können, sind junge Familien und junge Paare.“ Es sei ihnen zunehmend „nicht mehr möglich, Eigentum zu erwerben“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 160/2019

Abgabefrist für die Steuererklärung 2018 bis zum 31. Juli 2019 verlängert

Bearbeitung der Erklärung für 2018 beginnt in den Finanzämtern Anfang März

Die Steuerpflichtigen haben erstmals die Möglichkeit, ihre Jahressteuererklärungen für das Jahr 2018 bis zum 31. Juli 2019 abzugeben. Die Abgabe kann damit bis zu zwei Monaten später erfolgen als bisher. Die Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige endet am 29. Februar 2020.

Steuerpflichtige können aber bereits jetzt ihre Steuererklärungen bei den Finanzämtern einreichen, eine Bearbeitung erfolgt ab März 2019. Eine vorherige Bearbeitung ist nicht möglich, da Arbeitgeber, Versicherungen und andere Einrichtungen noch bis Ende Februar Zeit haben, ihre Daten elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Auch ist die bundeseinheitliche Software zur Berechnung der Steuern voraussichtlich erst im Laufe des Februars verfügbar.

Für die Steuererklärung 2018 gilt, wie schon für 2017, dass Papierbelege wie z. B. Spendenquittungen nicht mehr mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden müssen, um die Aufwendungen geltend zu machen. Die Belege sind aufzubewahren und nur auf konkrete Anforderung des Finanzamts nachzureichen.

Finanzminister Reinhold Hilbers empfiehlt allen Steuerpflichtigen, die Steuererklärung elektronisch abzugeben. Das sei für alle Beteiligten vorteilhaft: Das Finanzamt müsse die Daten nicht mehr manuell eingeben, die Steuerpflichtigen könnten in den Folgejahren viele Daten aus dem Vorjahr elektronisch übernehmen. Auf die Abgabe einer Papiererklärung kann zukünftig ganz verzichtet werden. „Wir arbeiten weiter daran, die Abgabe der Steuererklärung möglichst einfach zu machen und den zeitlichen Aufwand zu minimieren. Dabei hilft uns die Digitalisierung“, erklärte Hilbers.

In diesem Zusammenhang wies Finanzminister Hilbers darauf hin, dass die Steuersoftware „ElsterFormular“ letztmalig für die Steuererklärung 2019 zur Verfügung stehe. Künftig können Steuerpflichtige die Steuersoftware „Mein ELSTER“ nutzen. Ein Import der bisherigen Daten sei uneingeschränkt möglich. Neben der elektronischen Abgabe der Steuererklärung bestehe bei „Mein ELSTER“ auch die Möglichkeit, verschiedene elektronische Anträge und Mitteilungen an das Finanzamt zu übermitteln oder Belege abzurufen. Voraussetzung sei eine vorherige Registrierung unter: www.elster.de

Quelle: FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 08.02.2019

Bei der Kapitalanlage in Schiffsfonds realisiert sich oftmals das unternehmerische Risiko

Häufig kommt es im Gesellschaftsrecht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wenn der wirtschaftliche Erfolg ausbleibt und existenzgefährdende Situationen für die Gesellschaft eintreten. Hierfür stehen exemplarisch Schiffsfonds, bei denen das jeweilige Container- oder Tankschiff, das den Gegenstand des Fondsvermögens darstellt, nicht mehr kostendeckend betrieben werden kann. Eine Folge hiervon kann es sein, dass zur Vermeidung der Insolvenz Fondsgesellschaften oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzverwalter die Kapitalanleger auf Rückzahlung zuvor ausgeschütteter gewinnunabhängiger Zahlungen in Anspruch nehmen.

Der 8. Zivilsenat war im vergangenen Jahr mit einer solchen Klage befasst. Der Beklagte ist mit einer Einlage von etwa 77.000 Euro als Kommanditist an der Betreiberin eines Containerschiffs aus Hamburg beteiligt. Zwischen 2002 und 2007 erhielt sein Vater, dessen Beteiligung er später übernahm, Ausschüttungen in einer Gesamthöhe von 31.500 Euro. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Betreiberfirma im Jahr 2013 hat der Insolvenzverwalter den Beklagten auf Rückzahlung von 16.500 Euro in Anspruch genommen. Einen von dem Beklagten 2010 für eine Sanierung zurückgezahlten Betrag von 15.000 Euro hat er auf die gezahlten Ausschüttungen angerechnet. Seine Forderung hat er damit begründet, dass durch die gewinnunabhängigen Ausschüttungen die Kommanditistenhaftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft wieder aufgelebt sei.

Das Landgericht Münster (Az. 4 O 56/17) hielt mit seinem Urteil vom 25.10.2017 die Rückzahlung des verlangten Betrages für erforderlich. Denn die Liquidität der Betreiberfirma würde nicht genügen, um die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen ihrer Gläubiger zu begleichen. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Der Senat hat die Berufung zurückgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts bestätigt. Durch die Ausschüttungen an den Beklagten sei – so der Senat – dem Vermögen der Betreibergesellschaft ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen worden. Der Beklagte habe nicht aufzeigen können, dass die Ausschüttungen durch Gewinne der Gesellschaft gedeckt gewesen seien. Ihre Rückzahlung sei auch zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich. Dafür spreche bereits als Vermutung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der vorhandene Bestand der Vermögensmasse der Betreibergesellschaft genüge, sämtliche im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Die Rückzahlung der Ausschüttungen sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt unzulässig, dass sie vollständig für die Kosten des Insolvenzverfahrens verbraucht und die Gläubiger der Betreiberfirma nicht einmal anteilig profitieren würden. Die liquiden Mittel der Gesellschaft würden nämlich sicher insbesondere dafür ausreichen, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Deshalb komme der Betrag von 16.500 Euro vollständig den Gläubigern der Betreibergesellschaft zugute.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 31.01.2019 zum Urteil 8 U 124/17 vom 11.06.2018 (rkr)

EuGH zum Anspruch auf Familienleistungen

Das Unionsrecht verlangt nicht, dass eine Person eine Beschäftigung in einem Mitgliedstaat ausübt, um dort Familienleistungen für ihre Kinder zu beziehen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.

Zudem ist der entsprechende Anspruch auf Familienleistungen nicht auf den Fall beschränkt, dass der Antragsteller zuvor eine beitragsabhängige Leistung erhalten hat.

Im Januar 2009 beantragte Herr Eugen Bogatu, ein seit dem Jahr 2003 in Irland wohnender rumänischer Staatsangehöriger, bei den irischen Behörden die Gewährung von Familienleistungen für seine beiden Kinder, die in Rumänien wohnen.

Herr Bogatu übte von 2003 bis 2009 eine Beschäftigung in Irland aus. Nachdem er im Jahr 2009 seinen Arbeitsplatz verloren hatte, bezog er eine beitragsabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit (2009 – 2010), dann eine beitragsunabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit (April 2010 – Januar 2013) und schließlich eine Leistung bei Krankheit (2013 – 2015).

Die irischen Behörden teilten Herrn Bogatu ihre Entscheidung mit, seinem Antrag auf Familienleistungen stattzugeben, außer im Hinblick auf den Zeitraum von April 2010 bis Januar 2013. Diese Weigerung wurde damit begründet, dass der Antragsteller in diesem Zeitraum ihrer Ansicht nach keine der Voraussetzungen erfüllt habe, die ihn zum Bezug von Familienleistungen für seine in Rumänien wohnenden Kinder berechtigten, da er in Irland weder eine Beschäftigung ausgeübt noch eine beitragsabhängige Leistung bezogen habe. Herr Bogatu focht diese Entscheidung mit der Begründung an, dass sich die irischen Behörden auf eine fehlerhafte Auslegung des Unionsrechts gestützt hätten.

Der mit dem Rechtsstreit befasste High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit1 dahin auszulegen ist, dass für den Anspruch einer Person, deren Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, auf Familienleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem diese Person wohnt, Voraussetzung ist, dass sie eine Beschäftigung in diesem Mitgliedstaat ausübt oder dort aufgrund oder infolge einer Beschäftigung eine Geldleistung bezieht.

In seinem Urteil vom 07.02.2019 stellt der Gerichtshof erstens fest, dass die Verordnung bestimmt, dass eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats hat, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Sie verlangt daher nicht, dass eine solche Person über eine besondere Stellung und insbesondere über die Stellung eines Arbeitnehmers verfügt, um Anspruch auf Familienleistungen zu haben.

Außerdem weist der Gerichtshof darauf hin, dass aus dem Kontext und der Zielsetzung der Verordnung hervorgeht, dass die Familienleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, aus mehreren Gründen zu gewähren sein können und nicht nur aufgrund einer Beschäftigung.

Schließlich betont der Gerichtshof, dass die Verordnung das Ergebnis einer Gesetzesentwicklung ist, die insbesondere den Willen des Unionsgesetzgebers widerspiegelt, den Anspruch auf Familienleistungen auf andere Kategorien von Personen als nur auf Arbeitnehmer zu erstrecken.

Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass die Verordnung den Anspruch auf Bezug von Familienleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, nicht von dem Erfordernis abhängig macht, dass der Antragsteller Geldleistungen aufgrund oder infolge einer Beschäftigung bezieht.

Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass für den Anspruch einer Person auf Familienleistungen im zuständigen Mitgliedstaat für ihre Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, weder Voraussetzung ist, dass diese Person in dem ersten Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, noch, dass sie dort aufgrund oder infolge einer Beschäftigung eine Geldleistung bezieht.

Fußnote

1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 07.02.2019 zum Urteil C-322/17 vom 07.02.2019

Kosten für einen Schulhund sind teilweise Werbungskosten

Eine Lehrkraft kann die Aufwendungen für einen sog. Schulhund anteilig von der Steuer absetzen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 14. September 2018 (Az. 1 K 2144/17 E) entschieden.

Die Klägerin ist Lehrerin an einer weiterführenden Schule. Sie setzt ihren privat angeschafften Hund im Unterricht als sog. Schulhund ein. In Abstimmung mit der Schulleitung begleitet der speziell ausgebildete Hund die Klägerin an jedem Unterrichtstag in die Schule. Im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik wird der Hund in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert. Die Schule wirbt aktiv mit diesem „Schulhundkonzept“.

Die Beteiligten stritten darüber, ob und in welcher Höhe die Kosten für den Unterhalt des Hundes (z. B. Futter- und Tierarztkosten) als Werbungskosten der Klägerin anzuerkennen sind. Die Klägerin begehrte den vollständigen Abzug der Aufwendungen. Sie vertrat die Auffassung, dass ihr Schulhund – ebenso wie ein Polizeihund – ein Arbeitsmittel sei. Das beklagte Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab, weil die Aufwendungen nicht ausschließlich beruflich veranlasst seien und eine Abgrenzung zum privaten Bereich nicht möglich sei.

Das Gericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Aufwendungen in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50 % als Werbungskosten anerkannt. Die Richter entschieden, dass ein privat angeschaffter Schulhund nicht mit einem Polizeihund vergleichbar sei. Ein Polizeihund stehe im Eigentum des Dienstherrn und werde dem jeweiligen Polizisten zugewiesen, wobei der Polizist auch in der privaten Nutzung des Hundes an Weisungen des Dienstherrn gebunden sei.

Der Senat hielt eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privat veranlassten und einen beruflich veranlassten Anteil für erforderlich und möglich. Die beiden Veranlassungsbeiträge seien nicht untrennbar. Der Hund werde in der Zeit, in der er in der Schule sei, ausschließlich beruflich genutzt. Eine Aufteilung der Aufwendungen anhand der Zeiten der beruflichen und der nicht beruflichen Nutzung hielt der Senat für nicht sachgerecht. Bei einem Tier sei eine fortlaufende Pflege erforderlich. Anders als bei einem Gegenstand sei eine schlichte „Nichtnutzung“ daher nicht möglich. Außerdem könnten die Zeitanteile außerhalb der Schulzeiten nicht vollständig einer privaten Nutzung zugeordnet werden. Der Senat schätzte den beruflichen Nutzungsanteil des Hundes daher auf 50 %.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. VI R 52/18 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 07.02.2019 zum Urteil 1 K 2144/17 vom 14.09.2018 (nrkr – BFH-Az.: VI R 52/18)

Mindestlohngesetz gilt auch für ausländische Transportunternehmen

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit zwei Urteilen vom 16. Januar 2019 (Az. 1 K 1161/17 und 1 K 1174/17) Klagen polnischer Speditionen gegen die Geltung des Mindestlohngesetzes zurückgewiesen und damit zugleich die Kontrollbefugnisse der Zollbehörden gegenüber nur vorübergehend im Inland tätigen Transportunternehmen bestätigt.

Das Mindestlohngesetz ordnet an, dass Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet sind, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen. Die umstrittene Frage, ob das auch dann gilt, wenn die Tätigkeit im Inland nur kurze Zeit andauert, wie das bei ausländischen Fernfahrern der Fall sein kann, bejahten die Cottbuser Richter. Aus ihrer Sicht verstößt die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns weder gegen Europarecht noch gegen Verfassungsrecht.

Das Gericht hat die Revision gegen die Urteile zugelassen.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 06.02.2019 zu den Urteilen 1 K 1161/17 und 1 K 1174/17 vom 16.01.2019

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abzinsung von Verbindlichkeiten mit Zinssatz von 5,5 % wegen verfassungsrechtlicher Zweifel

Der 2. Senat des Finanzgerichts (FG) Hamburg hat mit Beschluss vom 31. Januar 2019 (Az. 2 V 112/18) vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abzinsung von Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewährt.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt und die nicht auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen, mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Das mit Wirkung vom 1. Januar 1999 eingeführte Abzinsungsgebot soll dem Umstand Rechnung tragen, dass unverzinsliche Geldleistungsverpflichtungen weniger belastend sind als marktüblich verzinste Schulden; sie gebieten deshalb eine Abzinsung auf den niedrigeren Teilwert. In einer anhaltenden Niedrigzinsphase sind die in den Steuergesetzen festgelegten typisierenden Zinssätze von 6 % (§ 238 AO und § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG) bzw. von 5,5 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) zunehmend in die Kritik geraten, weil sie durch ihre „realitätsferne Bemessung“ den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren haben. Beim Bundesverfassungsgericht sind verschiedene Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinssätze anhängig (Az. 2 BvR 2706/17, 2 BvL 22/17, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 25. April 2018 IX B 21/18 (BStBl II 2018 S. 415) und vom 3. September 2018 VIII B 15/18 (BFH/NV 2018, 1279) bezogen auf § 233a AO Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt wegen „schwerwiegender verfassungsrechtlicher Zweifel“ an der Zinshöhe von 6 % nach § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Auch die Verwaltung setzt deswegen seit Ende 2018 auf Antrag die Vollziehung von Zinsbescheiden für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012 aus.

Vor diesem Hintergrund hat der 2. Senat des FG Hamburg auch ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungszinssatzes von 5,5 % gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG und hat AdV gewährt. Er hat dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes eingeräumt.

Die Beschwerde an den BFH wurde zugelassen.

Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung vom 05.02.2019 zum Beschluss 2 V 112/18 vom 31.01.2019

BFH: Geänderte Rechtsprechung zur Bruchteilsgemeinschaft im Umsatzsteuerrecht

Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein, wie der Bundesfinanzhof (BFH) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 22. November 2018 V R 65/17 zur Umsatzsteuer entschieden hat. Stattdessen erbringen die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen.

Im Streitfall hatte der Kläger zusammen mit weiteren Personen Systeme zur endoskopischen Gewebecharakterisierung entwickelt. Die Erfindungen lizenzierten sie gemeinsam an eine Kommanditgesellschaft (KG), die ihnen für die Lizenzgewährung Gutschriften auf der Grundlage des seit 2007 geltenden Regelsteuersatzes von 19 % erteilte. Die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren versteuerte der Kläger demgegenüber nur nach dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Das für den Kläger zuständige Finanzamt (FA) erfuhr hiervon im Rahmen einer Kontrollmitteilung und erließ gegenüber dem Kläger geänderte Steuerbescheide. Hiergegen machte der Kläger u. a. geltend, dass nicht er, sondern eine zwischen ihm und den anderen Erfindern gebildete Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer und damit Steuerschuldner für die Lizenzgewährung gegenüber der KG sei.

Dem folgte der BFH nicht. Wie die Vorinstanz sah der BFH den Kläger als leistenden Unternehmer an, der die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren nach dem Regelsteuersatz zu versteuern habe. Anders als die Vorinstanz und entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung begründete der BFH dies aber damit, dass eine Bruchteilsgemeinschaft umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmer sein könne.

Unternehmer ist nach allgemeinen Grundsätzen nur derjenige, der entgeltliche Leistungen erbringt. Die Person des Leistungserbringers richtet sich nach den der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen und damit im Regelfall nach dem Zivilrecht. Zivilrechtlich kann die nichtrechtsfähige Bruchteilsgemeinschaft aber keine Verpflichtungen eingehen und damit umsatzsteuerrechtlich auch keine Leistungen erbringen. Nach Maßgabe der zivilrechtlich geprägten Rechtsverhältnisse handelt es sich daher umsatzsteuerrechtlich bei Leistungen, die mit einem in Bruchteilsgemeinschaft stehenden Recht erbracht werden, um anteilige Leistungen der einzelnen Gemeinschafter. Die Rechtsprechungsänderung erfasst nicht nur Erfindergemeinschaften wie im Streitfall, sondern ist z. B. auch für die im Immobilienbereich weit verbreiteten Grundstücksgemeinschaften von großer Bedeutung.

Mit seinem Urteil schloss sich der BFH zudem der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, nach der technische Schutzrechte nicht urheberrechtlich geschützt sind. Mangels Urheberrechtsschutz kommt eine Steuersatzermäßigung nicht in Betracht. Darüber hinaus bejahte der BFH eine Steuerhinterziehung durch den Kläger, da dieser bei Abgabe von Voranmeldungen auf der Grundlage des ermäßigten Steuersatzes dem FA hätte mitteilen müssen, dass ihm gegenüber nach dem Regelsteuersatz abgerechnet wurde.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 5/19 vom 06.02.2019 zum Urteil V R 65/17 vom 22.11.2018

Umsatzsteuer: Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG für sportliche Veranstaltungen, die gemeinnützige Sportvereine gegen Mitgliederbeiträge durchführen

TOP 8 der Umsatzsteuer-Sitzung I/2018 vom 23. bis 25. Januar 2018

Beruft sich eine Vereinigung unmittelbar auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (sog. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, MwStSystRL) und behandelt die anfallenden Mitgliederbeiträge in der Folge abweichend von Abschnitt 1.4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass als steuerbares Entgelt für die von ihr gegenüber den Mitgliedern erbrachten Leistungen, kommt die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG grundsätzlich in Betracht.

Nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen gilt insbesondere für sportliche Veranstaltungen, dass eine über eine reine Benutzung der Sportanlagen hinausgehende Nutzung, z. B. im Rahmen des Trainingsbetriebes (vgl. Abschnitt 4. 22. 2 Abs. 2 Satz 4) oder bei Wettkämpfen mit anderen Vereinen, einer Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung gleich kommt und es sich bei den insoweit entrichteten Mitgliederbeiträgen um Teilnehmergebühren im Sinne der nationalen Befreiungsvorschrift handelt.

Die Anwendung der Befreiungsvorschrift zieht in der Folge systembedingt einen Ausschluss des Vorsteuerabzugs (z. B. aus Investitionen) nach sich. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (1999) weder die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des Artikels 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Artikel 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL) hinreichend umsetzt noch der Begriff der „sportliche(n) Veranstaltung“ im Sinne der Richtlinie auslegbar ist. Denn auch nach Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Artikel 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL wären die Entgelte, die eine Vereinigung ohne Gewinnstreben von ihren Mitgliedern für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen erhält, steuerfrei mit der Folge des Vorsteuerausschlusses. Bei einer gemischten Nutzung (z. B. für sportliche Veranstaltungen und reine Nutzungsüberlassungen der Sportanlage) sind die Vorsteuerbeträge entsprechend § 15 Abs. 4 UStG sachgerecht aufzuteilen.

Zwar betrifft die Berufung der Vereinigung auf die Richtlinienvorschrift regelmäßig ausdrücklich nur die Steuerbarkeit der Mitgliederbeiträge. Allerdings kann eine solche Berufung nicht dahingehend verstanden werden, dass mit ihrer Geltendmachung die Anwendung der (aller) übrigen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes unbeachtlich wäre. Die Anwendung von Befreiungen kommt auch bei Berufung auf die Richtlinienvorschrift in Betracht, soweit die Befreiungen in nationales Recht umgesetzt sind. Insbesondere bewirkt die Berufung oder wahlweise Nicht-Berufung auf die Steuerbarkeit keinen Automatismus hinsichtlich der Anwendung bzw. Nichtanwendung von z. B. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben III C 3 – S-7180 / 17 / 10001 vom 04.02.2019

Steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe

Verlängerung der mit BMF-Schreiben vom 9. Februar 2016 (BStBl I S. 223) gewährten zeitlich befristeten ergänzenden umsatzsteuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Billigkeitsmaßnahmen

Das BMF-Schreiben vom 9. Februar 2016 (BStBl I S. 223) gewährt für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 zum BMF-Schreiben vom 20. November 2014 (- IV C 2 – S-2730 / 0-01 (2014/1036761) – BStBl I S. 1613) ergänzende umsatzsteuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden. Derzeit sind die Regelungen bis zum 31. Dezember 2018 befristet.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese zeitliche Befristung der Regelungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7130 / 15 / 10001-02 // IV C 4 – S-0185 / 15 / 10001 :001 vom 05.02.2019

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin