BFH: Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr


Aktuelles BFH-Urteil IV R 7/22 vom 06.02.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem aktuellen Urteil klargestellt, welche Voraussetzungen für die Anwendung der Tonnagesteuer im Folgejahr erfüllt sein müssen – selbst wenn die Gewinnermittlung nach der Tonnage im Erstjahr bereits bestandskräftig festgestellt wurde.

Worum geht es?

Die Tonnagesteuer nach § 5a Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht es Reedereien, den Gewinn eines Handelsschiffs pauschal auf Grundlage der vermessenen Schiffsgröße zu ermitteln, anstatt die tatsächlichen Betriebseinnahmen und -ausgaben anzusetzen.
Dabei ist entscheidend: Das Wahlrecht zur Tonnagebesteuerung setzt voraus, dass der Betrieb des Handelsschiffs langfristig angelegt ist.

Das BFH-Urteil betont nun: Auch im Folgejahr müssen die Voraussetzungen von § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG erfüllt sein. Insbesondere muss die langfristige Betriebsabsicht weiterhin bestehen.
Eine frühere bestandskräftige Tonnagegewinnermittlung für das Erstjahr schließt diese erneute Prüfung nicht aus.

Die wichtigsten Aussagen des BFH:

  • Zeitraumbezogene Voraussetzungen müssen auch im Folgejahr vorliegen.
  • Langfristige Betriebsabsicht ist Voraussetzung – und zwar erneut im jeweiligen Folgejahr zu prüfen.
  • Bestandskraft eines Gewinnfeststellungsbescheids aus dem Erstjahr hindert die erneute Prüfung nicht.

Was bedeutet das für die Praxis?

Reedereien und deren steuerliche Berater müssen sicherstellen, dass die langfristige Betriebsabsicht nicht nur beim erstmaligen Antrag auf die Tonnagesteuer vorlag, sondern auch in den Folgejahren weiterhin nachweisbar ist.
Fehlt es an dieser Absicht – etwa bei geplanter kurzfristiger Veräußerung des Schiffs – kann die Finanzverwaltung die Anwendung der Tonnagesteuer für das jeweilige Folgejahr verwehren.

Wichtig: Änderungen in der betrieblichen Planung sollten umgehend dokumentiert und geprüft werden, um spätere steuerliche Risiken zu vermeiden.


Tipp:
Lassen Sie Ihre Gewinnermittlung nach der Tonnage regelmäßig von einem spezialisierten Steuerberater überprüfen, um Nachteile bei Betriebsprüfungen zu vermeiden.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.02.2025, IV R 7/22

Steuerberatungskosten: Abzugsfähig oder privat? – So ordnen Sie richtig zu

Seit dem Wegfall des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten im Jahr 2006 stellt sich regelmäßig die Frage: Welche Steuerberatungskosten kann ich noch steuerlich geltend machen – und wo? Das BMF hat hierzu klare Regeln veröffentlicht, die wir Ihnen verständlich zusammenfassen.


1. Was zählt überhaupt zu Steuerberatungskosten?

Steuerberatungskosten umfassen sämtliche Aufwendungen, die mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten und der Wahrnehmung steuerlicher Rechte zusammenhängen. Dazu gehören:

  • Honorar für Steuerberater
  • Fahrtkosten zum Steuerberater (inkl. Unfallkosten auf dem Weg)
  • Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen
  • Steuerfachliteratur und Steuersoftware

Achtung: Kosten für Steuerstrafverteidigung oder familienrechtliche Auseinandersetzungen (z. B. Realsplitting mit Ex-Ehegatten) zählen nicht dazu.


2. Wann sind Steuerberatungskosten abziehbar?

a) Als Betriebsausgaben oder Werbungskosten:

Wenn die Beratung der Ermittlung von Einkünften dient, ist der Abzug zulässig – z. B. für:

  • Buchführung und Jahresabschluss
  • Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
  • Beratung zu umsatzsteuerlichen Fragen
  • Investitionszulagen
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer bei Betriebsvermögen

Auch das Ausfüllen der EÜR-Formulare gehört zur Einkunftsermittlung und ist damit abziehbar.

b) Nicht abziehbar: Kosten der Lebensführung

Kosten, die nicht unmittelbar der Einkunftserzielung dienen, gelten als privat (§ 12 EStG). Dazu zählen:

  • Ausfüllen der Einkommensteuererklärung (außerhalb EÜR)
  • Beratung zu Veranlagungsformen oder Steuertarifen
  • Ermittlung von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen
  • Kindergeld, Eigenheimzulage, haushaltsnahe Dienstleistungen

3. Was gilt bei gemischter Veranlassung?

Viele Steuerberatungskosten haben sowohl private als auch berufliche Anteile – etwa:

  • Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen
  • Steuersoftware oder Fachliteratur
  • Beratung, die Einkünfte und z. B. Kinderbetreuung betrifft

➡ In diesen Fällen ist eine Aufteilung vorzunehmen, z. B. 50:50 zwischen Werbungskosten und nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten.

Vereinfachungsregel: Bei gemischten Kosten bis zu 100 € pro Jahr akzeptiert das Finanzamt in der Regel die vom Steuerpflichtigen gewählte Zuordnung ohne Prüfung.


4. Spezialfall: Körperschaften

Für Körperschaften wie GmbHs gilt § 12 EStG nicht – hier sind Steuerberatungskosten grundsätzlich vollständig als Betriebsausgaben abziehbar.

Falls eine Körperschaft aber z. B. auch vermögensverwaltend tätig ist, muss eine Trennung nach Einkunftsarten erfolgen – nur einkunftsbezogene Beratungskosten sind abziehbar.


5. Zeitliche Zuordnung: Abflussprinzip gilt

Entscheidend ist der Zahlungszeitpunkt:

  • Abziehbar sind nur die nach dem 1.1.2006 gezahlten betrieblich oder beruflich veranlassten Kosten.
  • Wurden Vorschüsse noch 2005 für 2006 gezahlt, sind sie unter Umständen als Sonderausgaben abziehbar – bei Rückzahlung ggf. Korrektur nach § 175 AO möglich.

Fazit: Klare Zuordnung spart bares Geld

Für die steuerliche Anerkennung von Steuerberatungskosten ist die Veranlassung entscheidend. Eine sorgfältige Aufteilung der Kosten in betriebliche, berufliche und private Anteile ist nicht nur steuerlich erforderlich – sie schützt auch vor Rückfragen und Korrekturen durch das Finanzamt.


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Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA): Was Unternehmer wissen müssen

Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zählt zu den häufigsten Fallstricken bei Kapitalgesellschaften. Fehlerhafte Gestaltungen können sowohl bei der Gesellschaft als auch beim Gesellschafter zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen. In unserem Ratgeber erläutern wir die wichtigsten Grundsätze, typische Fehlerquellen und geben praxisnahe Empfehlungen.


1. Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Eine vGA liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vorteil zuwendet, der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss beruht und nicht fremdüblich wäre. Eine unmittelbare Bereicherung des Gesellschafters ist dabei nicht zwingend erforderlich – es reicht, dass der Vorteil durch die Gesellschafterstellung veranlasst ist (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).

Typische Fälle sind:

  • Überhöhte Geschäftsführergehälter oder Tantiemen
  • Unangemessene Miet- oder Darlehensbedingungen
  • Kostenübernahmen durch die Gesellschaft
  • Vergünstigungen für Familienangehörige oder nahestehende Personen

2. Maßstab: Wie würde ein fremder Dritter handeln?

Kernfrage ist immer: Hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter gleichen Umständen auch einem außenstehenden Dritten diesen Vorteil gewährt? (Fremdvergleich). Gerade bei beherrschenden Gesellschaftern fordert die Finanzverwaltung eine besonders sorgfältige Dokumentation und tatsächliche Umsetzung.


3. Nahestehende Personen und besondere Konstellationen

Auch Vorteile zugunsten von Familienangehörigen oder anderen nahestehenden Personen können dem Gesellschafter als vGA zugerechnet werden – mitunter mit überraschenden Folgen. Hier hilft nur eine klare, schriftliche und fremdübliche Vereinbarung, die auch tatsächlich umgesetzt wird.

Wichtig: Bei Schwestergesellschaften kann eine vGA ebenfalls vorliegen, wenn z. B. gemeinsame beherrschende Gesellschafter bestehen.


4. vGA oder Schenkung?

Erhält ein Dritter (z. B. ein Familienmitglied) einen Vorteil ohne Gegenleistung, kann neben der vGA auch Schenkungsteuer ausgelöst werden. Die Doppelbesteuerung bleibt ein Risikofaktor.


5. Bewertung der vGA

Maßstab ist der gemeine Wert des Vorteils. Bei Grundstücksgeschäften gilt die sogenannte Bandbreitenbetrachtung: Liegt der vereinbarte Preis innerhalb marktüblicher Bandbreiten, wird regelmäßig keine vGA angenommen.


6. Zeitpunkt, Beweislast und Rückwirkung

  • Zeitpunkt der Beurteilung ist der Moment der Vorteilsgewährung.
  • Die Beweislast liegt beim Finanzamt. Doch bei ungeklärten Zuwächsen oder fehlender Dokumentation dreht sich die Beweislast oft faktisch um.
  • Rückwirkende Vereinbarungen sind bei beherrschenden Gesellschaftern regelmäßig nicht zulässig. Klare und rechtzeitige Regelungen sind essenziell.

7. Tantiemen und andere Vergütungen

Eine vGA liegt auch dann vor, wenn vereinbarte Tantiemen nicht oder verspätet ausgezahlt werden. Tipp: Regelmäßige Auszahlung innerhalb von 8 Monaten nach Bilanzstichtag beugt Problemen vor.


8. Selbstkontrahierung und formale Hürden

Geschäfte zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und der GmbH können an § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) scheitern, wenn keine wirksame Befreiung im Gesellschaftsvertrag oder Handelsregister besteht. Die Folge kann eine vGA sein.


9. Rückabwicklung und Vorteilsausgleich

Eine vGA kann grundsätzlich rückgängig gemacht werden – etwa durch Rückzahlung oder Verrechnung. Dies muss aber zeitnah und nachvollziehbar erfolgen. Auch ein Vorteilsausgleich kann die steuerliche Anerkennung retten, wenn ein entsprechender wirtschaftlicher Ausgleich erfolgt.


10. Aktuelle Rechtsprechung und Hinweise aus der Praxis

  • Darlehen an Gesellschafter: Fehlen Sicherheiten oder ist der Zinssatz zu niedrig, droht vGA. Der BFH verlangt marktübliche Konditionen.
  • Kassenfehlbeträge oder ungeklärte Vermögenszuwächse beim Gesellschafter können als vGA gewertet werden.
  • Die Rechtsprechung verlangt inzwischen noch höhere Standards bei Dokumentation und Durchführung – vor allem bei beherrschenden Gesellschaftern.

Fazit: Prävention ist besser als Nachbesserung

Verdeckte Gewinnausschüttungen lassen sich vermeiden – aber nur mit vorausschauender Planung und exakter Umsetzung. Besonders bei Gesellschafter-Geschäftsführern oder familiären Verflechtungen gilt: Jede Vereinbarung muss fremdüblich, schriftlich fixiert und tatsächlich umgesetzt sein.

🧾 Sie möchten vGA-Risiken vermeiden oder bestehende Strukturen prüfen lassen?
Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne zu Ihrer individuellen Gestaltung.


Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.

Kindergeld: Wann liegt eine abgeschlossene Berufsausbildung vor?

Der Bundesfinanzhof muss klären, ob kurze Ausbildungen wie zur Rettungssanitäterin eine „erste Berufsausbildung“ sind – mit erheblichen Folgen für das Kindergeld.


Für Eltern ist das Kindergeld eine wichtige Unterstützung – aber nur solange ein Kind in Ausbildung ist und bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Besonders relevant: Hat das Kind bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen, darf es während einer weiteren Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, sonst entfällt der Kindergeldanspruch (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Doch wann gilt eine Ausbildung als „erste Berufsausbildung“ im Sinne des Kindergeldrechts? Genau darüber streiten aktuell mehrere Eltern mit der Familienkasse – und der Bundesfinanzhof (BFH) muss nun Klarheit schaffen.


Hintergrund: Ausbildung und Erwerbstätigkeit – eine heikle Kombination

Der Streit dreht sich um folgende Konstellation:

  • Ein Kind unter 25 Jahren schließt eine kurze Ausbildung ab – z. B. zum Rettungssanitäter (3–6 Monate).
  • Danach folgt eine längere Ausbildung oder ein Studium – währenddessen arbeitet das Kind mehr als 20 Stunden pro Woche.
  • Die Familienkasse sieht in der kurzen Ausbildung eine abgeschlossene Erstausbildung. Damit wäre die nachfolgende Ausbildung die Zweitausbildung – und die Erwerbstätigkeit schädlich für das Kindergeld.

Die Eltern sehen das anders: Die kurze Ausbildung sei noch keine vollwertige Erstausbildung – und damit sei das Kind während Studium oder Fachausbildung weiterhin kindergeldberechtigt, auch bei umfangreicher Erwerbstätigkeit.


Was sagt das Gesetz?

Das Einkommensteuergesetz nennt keine Mindestdauer für eine Berufsausbildung beim Kindergeld. Laut einem BMF-Schreiben vom 8.2.2016 genügt ein öffentlich-rechtlich geordneter Ausbildungsgang mit Prüfung, auch wenn er nur wenige Monate dauert.

Beim Werbungskostenabzug (§ 9 Abs. 6 EStG) hingegen wird von einer Mindestdauer von zwölf Monaten ausgegangen, um eine erste Berufsausbildung anzunehmen. Die spannende Frage: Gilt diese Definition auch für das Kindergeld?


Aktuelle Revisionsfälle beim BFH

Mehrere Verfahren sind derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig (u. a. Az. III R 12/24, III R 14/24), darunter diese Fälle:

1. Von der Rettungssanitäterin zur Notfallsanitäterin (Az. III R 14/24)

  • Die Tochter schließt 2019 eine dreimonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin ab.
  • Sie arbeitet danach über zwei Jahre lang über 20 Stunden pro Woche.
  • Ab Herbst 2021 beginnt sie eine dreijährige Ausbildung zur Notfallsanitäterin.
  • Die Familienkasse lehnt Kindergeld für die Zwischenzeit ab: Die erste Ausbildung sei abgeschlossen, damit sei die lange Erwerbstätigkeit schädlich.

2. Studium nach Freiwilligendienst-Ausbildung (Az. III R 12/24)

  • Die Tochter macht im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes eine sechsmonatige Sanitäterausbildung.
  • Ab März 2019 beginnt sie ein Hochschulstudium – und arbeitet parallel über 20 Stunden.
  • Die Familienkasse erkennt das Studium nur als Zweitausbildung an – und verweigert Kindergeld wegen der umfangreichen Arbeit.

Warum das Urteil so wichtig ist

Würde der BFH den Eltern recht geben, müssten kurze Ausbildungen nicht automatisch als abgeschlossene Erstausbildung gewertet werden. Das hätte zur Folge:

Kindergeld trotz 20+ Stunden Erwerbstätigkeit, wenn das Kind noch im Studium oder in einer echten Erstausbildung ist.
Erleichterung für Familien, deren Kinder eine kurze Zwischenqualifikation gemacht haben, bevor sie ein Studium oder eine reguläre Ausbildung beginnen.


Fazit für die Praxis

Für viele Eltern von Studierenden oder Auszubildenden könnte das Urteil große finanzielle Bedeutung haben. Ob die 20-Stunden-Grenze greift, hängt maßgeblich davon ab, ob die erste Ausbildung als „vollwertig“ gilt.

🔍 Unser Tipp: Wurde das Kindergeld mit dieser Begründung gestrichen? Dann legen Sie Einspruch ein und verweisen Sie auf die anhängigen Verfahren vor dem BFH. So sichern Sie sich Ihre Rechte bis zur endgültigen Entscheidung.


Bleiben Sie informiert: Sobald der BFH seine Urteile spricht, halten wir Sie hier auf dem Laufenden.

📩 Sie haben Fragen zu Kindergeld, Erstausbildung oder zur Steueroptimierung für Familien? Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gern.

Auch Vermieter müssen E-Rechnungen empfangen können

Seit dem 1. Januar 2025 ist die E-Rechnung im unternehmerischen Alltag angekommen – und betrifft auch private Vermieter. Was viele nicht wissen: Wer vermietet, ist im umsatzsteuerlichen Sinne Unternehmer – unabhängig davon, ob tatsächlich Umsatzsteuer erhoben wird. Deshalb gilt: Auch Vermieter müssen E-Rechnungen empfangen können!

Warum Vermieter Unternehmer sind

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zählen steuerlich zu den Einkünften nach § 21 EStG. Umsatzsteuerlich betrachtet ist jeder Vermieter jedoch automatisch Unternehmer gemäß § 2 UStG – selbst dann, wenn die Miete steuerfrei ist. Das trifft auf die meisten klassischen Wohnraummietverhältnisse zu.

E-Rechnungspflicht seit 2025

Seit 2025 gilt für alle Unternehmer:

  • Aktive Pflicht: Ausgangsrechnungen müssen als E-Rechnung übermittelt werden (mit Übergangsregelung bis 2027)
  • Passive Pflicht: E-Rechnungen müssen empfangen werden können – ohne Übergangsfrist

Das heißt: Auch Vermieter müssen Rechnungen im E-Rechnungsformat empfangen können – zum Beispiel von Handwerkern, Bauunternehmen oder Dienstleistern, die im Rahmen der Immobilienverwaltung tätig sind.

Was zählt als E-Rechnung?

Zwei Formate sind aktuell relevant:

  • ZUGFeRD: Hybrides Format – PDF mit eingebetteter maschinenlesbarer XML-Datei. Vorteil: Kann wie ein normales PDF gelesen, gedruckt und abgelegt werden.
  • X-Rechnung: Reines XML-Format – für Menschen ohne Spezialsoftware nicht direkt lesbar

Tipp für Vermieter:

ZUGFeRD-Rechnungen können wie gewohnt verarbeitet werden. Für X-Rechnungen bietet ELSTER eine kostenlose Lesemöglichkeit:
➡️ www.elster.de/eportal/e-rechnung

Wer muss eine E-Rechnung erstellen?

Die Pflicht zur aktiven E-Rechnungserstellung gilt nur für umsatzsteuerpflichtige Vermietungen, z. B.:

  • Kurzzeitvermietung (Ferienwohnungen)
  • Vermietung an umsatzsteuerpflichtige Unternehmer (bei Option zur Umsatzsteuer)

In diesen Fällen gilt:

  • 2025: Noch keine Pflicht zur Erstellung, wenn man von der Übergangsregelung profitiert
  • Ab 2027: Pflicht zur Ausstellung bei neuen Mietverhältnissen

Ausnahme:

Bei dauerhaften Mietverhältnissen reicht eine einmalige E-Rechnung zu Beginn. Diese enthält alle Angaben zu den Mietzahlungen und wird durch den Mietvertrag ergänzt – eine sogenannte Dauerrechnung.

Fazit: Jetzt handeln!

Auch private Vermieter sollten jetzt prüfen: ✅ Können Sie E-Rechnungen empfangen?
✅ Haben Sie einen Prozess, um X-Rechnungen zu öffnen oder umzuwandeln?
✅ Nutzen Sie E-Rechnungen bereits für Handwerker- oder Hausverwaltungsleistungen?

Unsere Kanzlei unterstützt Sie gern bei der Umstellung auf digitale Prozesse rund um Ihre Vermietung – egal ob privat oder gewerblich. Vereinbaren Sie jetzt ein kostenloses Erstgespräch.

Selbstständige aufgepasst: Wo liegt Ihre erste Betriebsstätte?

Für Selbstständige ist die Frage nach der „ersten Betriebsstätte“ keineswegs nur theoretischer Natur – sie hat direkte finanzielle Auswirkungen:

  • Fahrtkosten: Nur mit der Entfernungspauschale absetzbar
  • Verpflegungskosten: Kein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen bei Tätigkeiten in der Betriebsstätte
  • Übernachtungskosten: Nur bei doppelter Haushaltsführung steuerlich relevant

Doch was genau gilt als „erste Betriebsstätte“ bei Selbstständigen? Und was passiert, wenn die Tätigkeit beim Kunden ausgeübt wird?


Der Streitfall: IT-Berater bei nur einem Kunden tätig

Ein selbstständiger IT-Berater arbeitete über mehrere Jahre hinweg regelmäßig vier Tage pro Woche bei einer GmbH. Obwohl sein Vertrag regelmäßig verlängert wurde, war er zunächst auf vier Monate befristet. Nach Vertragsschluss mietete sich der Berater eine möblierte Wohnung in der Nähe der GmbH, machte Verpflegungsmehraufwendungen und wöchentliche Familienheimfahrten vollständig als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzamt hingegen beschränkte die steuerliche Anerkennung:

  • Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate
  • Familienheimfahrten nur mit der Entfernungspauschale

Die Begründung: Die GmbH sei als Betriebsstätte des Selbstständigen anzusehen – mit entsprechenden steuerlichen Einschränkungen.


Das Finanzgericht entscheidet – aber anders

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stimmte der Kürzung zu, jedoch mit abweichender Begründung:

Die Regelungen zur ersten Tätigkeitsstätte für Arbeitnehmer lassen sich nicht auf Selbstständige übertragen.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Kundenadresse dennoch als Betriebsstätte des Selbstständigen – nach der Rechtslage vor der Reisekostenreform 2014. Maßgeblich war dabei nicht die Verfügungsmacht über den Arbeitsplatz, sondern die Dauer und Regelmäßigkeit der Tätigkeit an einem bestimmten Ort.


Warum das Urteil so wichtig ist

Ein abschließendes Urteil des BFH (Az. VIII R 14/24) steht noch aus. Sollte der Bundesfinanzhof die Auffassung des FG nicht teilen, könnten viele Selbstständige künftig:

  • volle Fahrtkosten statt nur die Entfernungspauschale absetzen
  • Verpflegungsmehraufwendungen über einen längeren Zeitraum geltend machen
  • Übernachtungskosten einfacher steuerlich berücksichtigen

📌 Praxistipp für Selbstständige

✅ Arbeiten Sie vorwiegend beim Kunden, ohne dort dauerhaft gebunden zu sein, lohnt sich ein genauer Blick auf die steuerliche Bewertung.
✅ Falls das Finanzamt eine Kürzung vornimmt, legen Sie Einspruch ein und verweisen Sie auf das anhängige Verfahren beim BFH.
✅ Dokumentieren Sie genau, wie, wo und wie lange Sie für Kunden tätig sind – insbesondere bei langfristigen Projekten mit nur einem Auftraggeber.


Fazit: Steuerliche Klarheit folgt – aber erst mit dem BFH

Die Abgrenzung zwischen Auswärtstätigkeit und fester Betriebsstätte ist entscheidend für Ihre steuerliche Belastung. Bis der Bundesfinanzhof abschließend entscheidet, sollten Selbstständige ihre Reisekostenregelungen kritisch prüfen und bei Bedarf gegen strittige Steuerbescheide vorgehen.

Sie sind unsicher, wie Ihre Tätigkeit einzuordnen ist?
Wir prüfen Ihre individuelle Situation gern – und sorgen dafür, dass Sie keine Betriebsausgabe verschenken.

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🚗 Fahrtenbuch mit Schwärzungen: Was ist erlaubt?

Wer die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht pauschal mit der 1 %-Regel versteuern möchte, muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Doch was passiert, wenn ein Berufsgeheimnisträger – etwa ein Arzt oder Rechtsanwalt – bestimmte Fahrten schwärzt? Darf das Finanzamt dann die Fahrtenbuchmethode ablehnen?

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 13.11.2024, 3 K 111/21) gibt wichtige Hinweise – und zeigt, worauf zu achten ist.


🧾 Welche Angaben muss ein Fahrtenbuch enthalten?

Damit ein Fahrtenbuch vom Finanzamt anerkannt wird, müssen folgende Punkte für jede Fahrt vollständig dokumentiert sein:

  • Datum der Fahrt
  • Kilometerstand zu Beginn und Ende
  • Reiseziel und Fahrtzweck
  • Name bzw. Firma des besuchten Kunden oder Geschäftspartners

⚖️ Der Streitfall: Anwalt schwärzt Mandantennamen

Ein Hamburger Rechtsanwalt nutzte seinen Firmenwagen auch privat, wobei er die Fahrtenbuchmethode zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nutzte. Die betrieblich gefahrenen Strecken dokumentierte er – schwärzte jedoch regelmäßig Namen von Mandanten sowie Gerichten. Seine Begründung: Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB.

Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch nicht an und setzte die private Pkw-Nutzung nach der 1 %-Methode an. Dagegen klagte der Anwalt – ohne Erfolg.


🧑‍⚖️ Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg

Das FG Hamburg stellte klar:

Ja, Berufsgeheimnisträger dürfen grundsätzlich Schwärzungen im Fahrtenbuch vornehmen – aber nur in begrenztem Umfang.

🚫 Nicht geschwärzt werden dürfen:

  • Ortsangaben (z. B. Gericht, Behörde, Stadt)
  • Kanzlei- oder Büroadresse
  • Termine bei Behörden ohne Mandatsverhältnis

Die Richter bemängelten, dass der Anwalt in seinem Fall nahezu alle Angaben zum Fahrtzweck geschwärzt hatte. Damit sei das Fahrtenbuch nicht mehr nachvollziehbar und nicht ordnungsgemäß.

Die Folge: Versteuerung nach der pauschalen 1 %-Methode.


📌 Revision beim Bundesfinanzhof anhängig

Der Fall liegt nun beim Bundesfinanzhof (Az. VIII R 35/24). Das Urteil wird bundesweit für Klarheit sorgen, wie weit Berufsgeheimnisträger bei Fahrtenbuch-Schwärzungen gehen dürfen.


💡 Praxistipps

Nur das absolut Notwendige schwärzen, z. B. konkrete Namen oder sensible Aktenzeichen – aber nie Ortsnamen oder allgemeine Bezeichnungen wie „Landgericht Hamburg“.

Erklären Sie Ihre Schwärzungen nachvollziehbar – idealerweise mit einem Hinweis auf den konkreten Verschwiegenheitstatbestand.

Lassen Sie das Fahrtenbuch regelmäßig prüfen, bevor Sie es dem Finanzamt vorlegen. Wir helfen Ihnen dabei!


📞 Haben Sie Fragen zur Fahrtenbuchmethode?

Kontaktieren Sie uns – wir prüfen Ihr Fahrtenbuch auf Vollständigkeit und helfen Ihnen, steuerlich auf der sicheren Seite zu bleiben.

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🏡 Grunderwerbsteuer bei Sonderwünschen: Was zählt zur Bemessungsgrundlage?

Der Immobilienkauf ist nicht nur eine große Investition – auch steuerlich gibt es viele Stolperfallen. Eine davon: nachträgliche Sonderwünsche beim Hausbau. Zwei aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigen, wann zusätzliche Leistungen grunderwerbsteuerpflichtig sind – und wann nicht.


📌 Der Hintergrund: Grunderwerbsteuer auf Zusatzleistungen

Beim Kauf von Grundstücken mit Bauverpflichtung ist klar: Auch der Hausbau gehört zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Aber wie sieht es mit nachträglich beauftragten Sonderwünschen aus?


🧱 Fall 1: Sonderwünsche beim Neubau – steuerpflichtig

Im ersten Fall (BFH, Urteil vom 30.10.2024 – II R 15/22) kaufte ein Käufer ein Grundstück inklusive Bauvertrag für zwei Eigentumswohnungen. Im Vertrag war eine Baubeschreibung samt Teilungserklärung enthalten. Später äußerte der Käufer Änderungswünsche – der Verkäufer setzte diese um, stellte die Mehrkosten gesondert in Rechnung.

👉 Der BFH entschied: Auch diese Zusatzkosten unterliegen der Grunderwerbsteuer, weil sie Bestandteil des einheitlichen Erwerbsvorgangs waren. Die Käufer waren vertraglich gebunden, ihre Änderungswünsche nur über den Verkäufer umzusetzen – also nicht frei verhandelbar mit Dritten.


🔌 Fall 2: Hausanschlusskosten – nicht steuerpflichtig

Im zweiten Fall (BFH, Urteil vom 30.10.2024 – II R 18/22) hatte ein Käufer ein noch zu errichtendes Haus erworben. Auch hier gab es Zusatzleistungen, die grunderwerbsteuerpflichtig waren. Zusätzlich sollte der Verkäufer Hausanschlüsse im Namen des Käufers beauftragen – allerdings auf dessen Rechnung.

👉 Der BFH entschied hier: Die Hausanschlusskosten sind nicht grunderwerbsteuerpflichtig, da die Leistungen nicht durch den Verkäufer erbracht, sondern direkt vom Käufer bei Versorgungsunternehmen beglichen wurden.


💡 Praxistipp für Käufer und Bauherren

Wenn Sie Zusatzleistungen oder Sonderwünsche beim Bau einer Immobilie wünschen:

Klären Sie frühzeitig, ob diese Leistungen separat beauftragbar sind.
Vermeiden Sie vertragliche Verpflichtungen, die den Verkäufer zum ausschließlichen Dienstleister machen.
Lassen Sie Dritte direkt mit Ihnen abrechnen – das kann helfen, Grunderwerbsteuer zu sparen.
✅ Sprechen Sie vor Vertragsabschluss mit einem steuerlichen Berater, um Gestaltungsspielräume zu nutzen.


📞 Sie planen den Kauf oder Bau einer Immobilie?

Wir helfen Ihnen gerne bei der steuerlichen Prüfung Ihrer Verträge – insbesondere im Hinblick auf Grunderwerbsteuer, Sonderabschreibungen oder Finanzierung. Sparen Sie bares Geld durch frühzeitige Beratung.

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🏠 Schenkung unter Auflagen: Wann gilt sie steuerlich als ausgeführt?

Wer Immobilien oder andere Vermögenswerte verschenkt, tut das häufig nicht ganz ohne Bedingungen. Doch wann gilt eine solche Schenkung steuerlich als vollzogen, wenn sie an eine Gegenleistung oder eine Bedingung geknüpft ist? Diese Frage kann entscheidende Auswirkungen auf die Schenkungsteuer und die Berechnung von Fristen haben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu mit Urteil vom 21.08.2024 – II R 11/21 eine wichtige Entscheidung getroffen.


💡 Hintergrund: Was war passiert?

Im konkreten Fall sollte ein Mehrfamilienhaus im Rahmen einer gemischten Schenkung übertragen werden. Die Schenkerin vereinbarte mit der Beschenkten:

  • eine Einmalzahlung von 260.000 €
  • eine monatliche Rente von 1.000 €
  • sowie eine Pflegeverpflichtung bei Bedarf

Der Notar sollte die Grundbuchumschreibung erst nach Eingang der Zahlung veranlassen. Doch bevor es zur Zahlung kam, verstarb die Schenkerin. Die Beschenkte wurde Erbin – und das Grundstück wurde letztlich im Erbgang umgeschrieben.

Das Finanzamt sah die Schenkung mit Vertragsunterzeichnung als vollzogen an und berechnete die Steuer ohne Abzug der vereinbarten Belastungen – da diese nach dem Tod der Schenkerin hinfällig wurden.


⚖️ Was sagt der Bundesfinanzhof?

Der BFH hat klargestellt:

Eine Schenkung unter Auflage ist nicht bereits mit Vertragsunterzeichnung vollzogen, wenn die Wirksamkeit von der Erbringung einer Gegenleistung abhängt.

Erst wenn die Gegenleistung (z. B. Zahlung) erfolgt ist, kann die Schenkung steuerlich als ausgeführt gelten.

In diesem Fall war also entscheidend, ob die Einmalzahlung tatsächlich geleistet wurde, bevor die Schenkerin verstarb. Das Finanzgericht hatte dies nicht geprüft – daher wurde der Fall zurückverwiesen.


📌 Bedeutung für die Praxis

Bei Schenkungen mit Bedingungen oder Gegenleistungen (sog. gemischte Schenkung) ist für die steuerliche Ausführung der Schenkung Folgendes wichtig:

✅ Der Schenkungsvertrag allein reicht nicht aus – maßgeblich ist der tatsächliche Vollzug der Schenkung.
✅ Bei aufschiebenden Bedingungen (z. B. Zahlungspflicht, Pflegeverpflichtung) verschiebt sich der steuerliche Zeitpunkt auf den Tag, an dem alle Bedingungen erfüllt sind.
✅ Die steuerlichen Konsequenzen (z. B. Beginn der Zehnjahresfrist, Bewertung des zugewendeten Vermögens) knüpfen an diesen Zeitpunkt an.
Nicht erfüllte Auflagen, etwa durch Tod des Schenkers, können nicht steuermindernd berücksichtigt werden.


💬 Fazit: Auflagen immer schriftlich und steuerlich durchdacht regeln

Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, bei Schenkungen mit Bedingungen den Vollzug rechtssicher zu gestalten. Eine unklare oder verzögerte Erfüllung von Auflagen kann im Ernstfall teure steuerliche Folgen haben.

📞 Unser Tipp: Lassen Sie Ihre Schenkungsverträge steuerlich prüfen – insbesondere, wenn Pflegeleistungen, Renten oder Kaufpreisbestandteile eine Rolle spielen. Wir beraten Sie gerne, wie Sie steuerlich optimal vorgehen und Risiken vermeiden.

💸 Zinsgünstiges Privatdarlehen kann zur Schenkungsteuer führen

Vorsicht bei privaten Darlehen innerhalb der Familie: Wird ein Darlehen zu besonders günstigen Konditionen vergeben – etwa mit sehr niedrigem Zinssatz – kann dies als (teilweise) Schenkung gewertet und damit schenkungsteuerpflichtig werden. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt Klarheit zur Berechnung der steuerpflichtigen Bereicherung.


Der Fall: Familiendarlehen mit 1 % Zins

Ein Steuerpflichtiger gewährte seiner Schwester ein Privatdarlehen zu einem Zinssatz von 1 %. Das Finanzamt sah darin eine sachliche Zuwendung, da der marktübliche Zinssatz deutlich höher sei – und setzte Schenkungsteuer auf die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % fest (§ 15 Abs. 1 BewG).

Die Kläger argumentierten, dass vergleichbare marktübliche Darlehen mit Sicherheiten bereits für 2,81 % Zinsen zu erhalten gewesen seien – und damit keine solch hohe Differenz zur Besteuerung angesetzt werden dürfe.


Die Entscheidung des BFH (Urteil vom 31.07.2024 – II R 20/22)

Der Bundesfinanzhof gab dem Kläger recht und stellte klar:

Ein niedriger Zinssatz im Vergleich zum marktüblichen Zins stellt eine Schenkung dar – aber der Vorteil ist am realen Marktzins zu messen, nicht pauschal mit 5,5 %.

Wichtig: Der gesetzliche Zinssatz von 5,5 % (§ 15 Abs. 1 BewG) ist nur ein Hilfswert, wenn kein geeigneter Vergleichszins verfügbar ist. Gibt es belastbare Marktwerte – wie hier durch Vergleichsdarlehen mit 2,81 % – müssen diese verwendet werden.

Damit wurde das bisherige Vorgehen des Finanzamts und der Vorinstanz verworfen. Der Zinsvorteil ist auf Basis eines realistischen Vergleichszinses zu berechnen – nicht künstlich überhöht.


💡 Praxistipp: Worauf Sie bei privaten Darlehen achten sollten

Wenn Sie innerhalb der Familie oder unter Freunden ein zinsgünstiges Darlehen vergeben:

✅ Prüfen Sie, welcher Zinssatz marktüblich ist – z. B. mit aktuellen Angeboten von Banken (unter vergleichbaren Bedingungen und Sicherheiten).

✅ Dokumentieren Sie die Vereinbarung klar (Zinshöhe, Laufzeit, Rückzahlungsmodalitäten, ggf. Sicherheiten).

✅ Vermeiden Sie pauschale oder symbolische Zinssätze ohne vertragliche Grundlage.

Achtung: Liegt der vereinbarte Zins deutlich unter dem Marktniveau, kann das Finanzamt von einer teilweisen Schenkung ausgehen – die schenkungsteuerpflichtig ist.


📌 Fazit

Private Darlehen können schnell zu steuerpflichtigen Schenkungen führen – vor allem, wenn der Zinssatz weit unter dem marktüblichen Niveau liegt. Der BFH hat mit seinem Urteil klargestellt, dass realistische Vergleichszinssätze Vorrang vor pauschalen Bewertungszinsen haben. Steuerpflichtige sollten sich gegen überzogene Bewertungsansätze des Finanzamts wehren – mit Verweis auf das BFH-Urteil II R 20/22.


📞 Sie möchten prüfen, ob ein Darlehen schenkungsteuerpflichtig ist?
Wir beraten Sie gern zu fairen Gestaltungen und prüfen bestehende Verträge auf steuerliche Risiken.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin