Paradise Papers: Kommission eröffnet Verfahren gegen Italien und das Vereinigte Königreich wegen Steuervergünstigungen für Jachten und Flugzeuge

Die Europäische Kommission treibt ihren Kampf gegen Steuervermeidung und Steuerhinterziehung weiter voran und hat heute (Donnerstag) Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien und das Vereinigte Königreich eingeleitet. In Italien geht es um rechtswidrige Steuervergünstigungen im Bereich der nichtgewerblichen Schifffahrt, im Vereinigten Königreich um missbräuchliche Mehrwertsteuerpraktiken im Zusammenhang mit der Lieferung und dem Leasing von Flugzeugen auf der Isle of Man. Diese Steuervergünstigungen können zu großen Wettbewerbsverzerrungen führen, wie die Enthüllungen über die sogenannten „Paradise Papers“ im letzten Jahr gezeigt haben.
08/11/2018

Aufgrund ihrer Ermittlungen in diesen Angelegenheiten und nach Rücksprache mit den betroffenen Mitgliedstaaten hat die Kommission heute beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Italien zu richten, weil dieses Land die Mehrwertsteuer auf das Leasing von Jachten nicht ordnungsgemäß erhoben hat. Das ist die erste Stufe im maximal dreistufigen Vertragsverletzungsverfahren. Die Kommission hat in einem bereits laufenden Verfahren ferner beschlossen, wegen des illegalen Systems von Steuerbefreiungen für Kraftstoff für gecharterte Jachten in EU-Gewässern eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Italien zu richten, die zweite Verfahrensstufe. Zudem wurde dem Vereinigten Königreich aufgrund missbräuchlicher Mehrwertsteuerpraktiken im Zusammenhang mit der Lieferung und dem Leasing von Flugzeugen auf der Insel Man ein Aufforderungsschreiben übermittelt.

Der für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll zuständige EU-Kommissar Pierre Moscovici erklärte: „Es ist einfach nicht fair, dass bestimmte Personen und Unternehmen damit durchkommen, auf Jachten und Flugzeuge nicht den korrekten Mehrwertsteuerbetrag zu erheben. Eine günstige steuerliche Behandlung von Privatbooten und Privatflugzeugen läuft ganz klar unseren gemeinsamen Steuervorschriften zuwider und verzerrt den Wettbewerb im See- und Luftverkehr erheblich. Aus diesem Grund geht die Kommission gegen Regelungen vor, mit denen das EU-Recht in diesen Bereichen umgangen werden soll.“

Die heute eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren betreffen im Einzelnen folgende Fälle:

  • Niedrigere Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage für die Vermietung von Jachten in den Steuervorschriften von Italien: Die derzeitigen EU-Mehrwertsteuervorschriften erlauben den Mitgliedstaaten, Dienstleistungen nicht zu besteuern, wenn die tatsächliche Nutzung und Verwendung des Gegenstands außerhalb der EU erfolgt. Eine allgemeine pauschale Steuerermäßigung ohne Nachweis des Ortes der tatsächlichen Nutzung ist jedoch nicht zulässig. Italien hat Mehrwertsteuer-Leitlinien festgelegt, denen zufolge die Wahrscheinlichkeit, dass die Vermietung innerhalb von EU-Gewässern stattfindet, mit zunehmender Bootsgröße sinkt. Durch diese Regelung verringert sich der anzuwendende Mehrwertsteuersatz beträchtlich.
  • Verbrauchsteuervorschriften für Kraftstoff für Motorboote in Italien. Die derzeitigen Verbrauchsteuervorschriften der EU gestatten es den Mitgliedstaaten, Kraftstoff, den ein Schifffahrtsunternehmen für gewerbliche Zwecke wie den Verkauf von Schifffahrtsleistungen verwendet, von der Steuer zu befreien. Die Steuerbefreiung sollte jedoch nur dann gelten, wenn die Person, die das Boot least, diese Dienstleistungen an andere verkauft. Entgegen den EU-Vorschriften erlaubt Italien, dass gecharterte Sportboote wie Jachten selbst bei privater Nutzung als „gewerblich genutzt“ gelten, sodass die Verbrauchsteuerbefreiung für den verwendeten Kraftstoff in Anspruch genommen werden kann.
  • Missbräuchliche Mehrwertsteuerpraktiken auf der Insel Man. Vorsteuer kann nur für die betriebliche Nutzung abgezogen werden. Ausdrücklich für den privaten Gebrauch bestimmte Lieferungen von Flugzeugen, einschließlich Leasingdienstleistungen, sollten nicht von der Mehrwertsteuer befreit sein. Nach Auffassung der Kommission ist das Vereinigte Königreich nicht ausreichend gegen missbräuchliche MwSt-Praktiken im Zusammenhang mit der Lieferung und dem Leasing von Flugzeugen auf der Insel Man vorgegangen.

Die Paradise Papers haben gezeigt, dass die Hinterziehung der Mehrwertsteuer im Jacht- und Flugzeugsektor weit verbreitet ist und durch nationale Vorschriften ermöglicht wird, die dem EU-Recht zuwiderlaufen. Diese Vertragsverletzungsverfahren folgen auf einige bereits früher eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Zypern, Malta und Griechenland wegen einer niedrigeren IP/18/6265 Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage für die Vermietung von Jachten; die Kommission hatte damals von allen betroffenen Mitgliedstaaten die Zusicherung erhalten, dass die Rechtsvorschriften geändert würden.

Außerdem hat das Europäische Parlament vor Kurzem darauf hingewiesen, dass sich sein neuer TAX3Ausschuss zum Follow-up der Paradise Papers ebenfalls mit diesem Thema befassen wird. Der Ausschuss wird im November die Isle of Man besuchen.

Hintergrund

Italien und das Vereinigte Königreich haben nun zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Argumente hinsichtlich der auf Jachten bzw. Flugzeuge erhobenen Mehrwertsteuer zu reagieren. Kommen sie der Aufforderung nicht binnen diesen zwei Monaten nach, so kann die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Behörden dieser Länder übermitteln.

Kommt Italien der heute angenommenen mit Gründen versehenen Stellungnahmen zur

Verbrauchsteuer nicht binnen zwei Monaten nach, so kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen.

Die Juncker-Kommission steht seit Beginn ihrer Amtszeit an vorderster Linie der europäischen und internationalen Bemühungen zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung. Aktuelle Initiativen der Kommission im Bereich der Mehrwertsteuer zielen darauf ab, einen einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum zu schaffen, der weniger anfällig für Betrug ist und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten stärkt. Mehrwertsteuerbetrug kennt keine Grenzen und lässt sich nur durch konzertierte, gemeinsame Anstrengungen der Mitgliedstaaten effizient bekämpfen.

Weitere Informationen

– Zu den wichtigsten Beschlüssen bei den Vertragsverletzungsverfahren im November 2018 siehe MEMO/18/6247.

– Zu Vertragsverletzungsverfahren allgemein siehe MEMO/12/12.

Quelle: EU-Kommission

Dienstfahrräder bald steuerfrei nutzbar

Berlin: (hib/HLE) Der geldwerte Vorteil für eine Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber muss vom Arbeitnehmer in Zukunft nicht mehr versteuert werden. Auch Jobtickets sollen wieder steuerfrei werden. Diese Änderungen an dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (19/4455, 19/4858) sowie weitere 19 Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD beschloss der Finanzausschuss am Mittwoch in seiner Sitzung unter Leitung der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger. Mehrere Anträge der Oppositionsfraktionen, unter anderem von der FDP-Fraktion zur Abschaffung des steuerlichen Solidaritätszuschlags, wurden abgelehnt. Dem Gesetzentwurf insgesamt stimmten die Koalitionsfraktionen Union und SPD zu, während AfD-Fraktion und FDP-Fraktion das Gesetz ablehnten. Linksfraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.

Im Bereich Einkommensteuergesetz sieht der Gesetzentwurf auch Änderungen an den Vorschriften über die Privatnutzung von Dienstwagen vor. Bisher muss die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden. Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, sinkt dieser Wert auf 0,5 Prozent. Nach einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen werden extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge nur in die Neuregelung einbezogen, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 50 Kilometer beträgt und ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird. Neben der Steuerfreiheit für die Nutzung von betrieblichen Fahrrädern wurden Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte per Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in Zukunft steuerfrei gestellt. Die Änderungen sollen zu Beginn nächsten Jahres in Kraft treten. Allerdings werden die künftig steuerfreien Leistungen für Job-Tickets auf die Entfernungspauschale angerechnet, um eine „systemwidrige Überbegünstigung“ gegenüber Arbeitnehmern, die diese Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen, zu verhindern.

Ein Sprecher der CDU/CSU-Fraktion würdigte die gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommen Verbesserungen, etwa bei der Nutzung von Dienstfahrrädern und die wieder eingeführte Steuerfreiheit für Job-Tickets. Von der SPD-Fraktion kam der Hinweis, dass mit der Anrechnung auf die steuerliche Entfernungspauschale sichergestellt sei, dass es keine doppelte Förderung gebe. Die AfD-Fraktion bezeichnete die Maßnahmen zugunsten der Elektromobilität als Verhaltenslenkung, die im Einkommensteuerrecht nichts zu suchen habe. Energiepolitik dürfe nicht über das Steuerrecht erfolgen. Ähnlich argumentierte die FDP-Fraktion. Die Förderung sei nicht technologieoffen, sondern begünstige allein Elektrofahrzeuge.

Die Linksfraktion hätte sich eine grundsätzliche Änderung der Dienstwagenbesteuerung gewünscht. Es müsse zu einer Ausrichtung auf den CO2-Ausstoß kommen. Die Maßnahmen für Nutzer von Fahrrädern und Jobtickets wurden begrüßt. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen begrüßte, dass die Regelungen für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge verschärft worden seien.

Mit dem Gesetzentwurf soll zudem die im Internet relativ einfache Möglichkeit zum Umsatzsteuerbetrug unterbunden werden. Für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes wird eine Haftung eingeführt, wenn Händler für die über den Marktplatz bestellten Waren keine Umsatzsteuer abgeführt haben.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 852/2018

Familienentlastungspaket beschlossen

Berlin: (hib/HLE) Der Finanzausschuss hat am Mittwoch dem Familienentlastungspaket der Bundesregierung zugestimmt. Damit wird der Weg frei für steuerliche Entlastungen und eine Anhebung des Kindergeldes im nächsten Jahr im Umfang von fast zehn Milliarden Euro (volle Jahreswirkung). In der von der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) geleiteten Sitzung stimmten neben den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD auch die Fraktionen von AfD und FDP für den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (19/4723). Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen lehnte das Gesetz ab, die Fraktion Die Linke enthielt sich. Mehrere Änderungsanträge der Oppositionsfraktionen wurden abgelehnt.

Zu den beschlossenen Maßnahmen gehört eine Erhöhung des Kindergeldes um zehn Euro monatlich ab 1. Juli 2019. Außerdem werden die steuerlichen Kinderfreibeträge ab 1. Januar 2019 von derzeit 7.428 um 192 auf 7.620 Euro angehoben. Zum 1. Januar 2020 steigt der Kinderfreibetrag weiter um 192 Euro auf dann 7.812 Euro. Zur Sicherstellung der Freistellung des steuerlichen Existenzminimums wird der Grundfreibetrag (derzeit 9.000 Euro) erhöht. 2019 erfolgt eine Erhöhung um 168 Euro, 2020 um 240 Euro. Diese beiden Erhöhungen führen zu Steuermindereinnahmen von über drei Milliarden Euro (volle Jahreswirkung). Um den Effekt der „kalten Progression“ auszugleichen, werden außerdem die Eckwerte des Einkommenstarifs verschoben, wodurch es zu einer Entlastung der Steuerzahler kommt, was 2019 zu Mindereinnahmen in Höhe von 2,2 Milliarden Euro und 2020 in Höhe von 2,1 Milliarden Euro führen soll (jeweils volle Jahreswirkung).

Ein Sprecher der CDU/CSU-Fraktion begrüßte die vorgesehenen Maßnahmen, mit denen auch eine Ankündigung im Koalitionsvertrag umgesetzt werde. Die Entlastungen kämen Familien und auch allen anderen Steuerzahlern zugute. Den von den Fraktionen der AfD und der FDP geforderte „Steuertarif auf Rädern“ zur automatischen Vermeidung der Effekte der kalten Progression lehnte die CDU/CSU-Fraktion genauso ab wie die SPD-Fraktion. Der Sprecher der SPD-Fraktion erklärte, mit der Entlastung gehe die Koalition weit über das hinaus, was verfassungsrechtlich geboten sei.

Ein Sprecher der AfD-Fraktion mochte nicht in das Lob der Koalitionsfraktionen einstimmen. Den Leuten werde nicht mehr gegeben, sondern es werde nur der Status quo aufrecht zu erhalten. Das sei keine echte Entlastung. Die Erhöhung des Kindergeldes um zehn Euro bezeichnete der Sprecher der AfD-Fraktion als „Tropfen auf den heißen Stein“. Auch für die FDP-Fraktion wird das Gesetz den Erwartungen der Familien nicht gerecht. Ein Sprecher verteidigte die Forderung der FDP nach einem automatischen „Tarif auf Rädern“ zum automatischen Ausgleich der Effekte der Kalten Progression mit dem Hinweis, Steuerzahler seien keine Bittsteller. Der Ausgleich müsse automatisch erfolgen.

Die Linksfraktion bezeichnete die Anhebung des Grundfreibetrages und des Kindergeldes als Schritt in die richtige Richtung. Kritisiert wurde aber, dass das höhere Kindergeld auf Sozialleistungen wie Hartz 4 anrechnet werde. Dass Besserverdienende durch die Anhebung des Kinderfreibetrages stärker entlastet würden als Durchschnittsverdiener, sei falsch. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zeigte sich sehr kritisch. Den Familien, die es am nötigsten hätten, helfe das Gesetz überhaupt nicht. Die Koalition schaffe es nicht, den Alleinerziehenden die Hand zu reichen und den Freibetrag für Alleinerziehende zu erhöhen, kritisierte eine Sprecherin der Fraktion, die eine Anhebung dieses zuletzt 2015 erhöhten Freibetrages von derzeit 1.908 Euro auf 1.980 Euro verlangte. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragte zudem vergeblich, die Korrekturen am Steuertarif wegen der kalten Progression zu unterlassen und statt dessen den Grundfreibetrag stärker zu erhöhen. Das hätte den Vorteil, dass die Steuersenkung nicht mit dem Einkommen steige, sondern für alle Einkommensgruppen gleich hoch sei, hatte die Fraktion argumentiert.

Finanzen/Ausschuss – 07.11.2018 (hib 846/2018)

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis vererbbar

Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.

Der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub kann nämlich im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen.

Der verstorbene Ehemann von Frau Bauer war bei der Stadt Wuppertal (Deutschland) und der verstorbene Ehemann von Frau Broßonn bei Herrn Willmeroth beschäftigt. Da die Verstorbenen vor ihrem Tod nicht alle Urlaubstage genommen hatten, beantragten Frau Bauer und Frau Broßonn als deren alleinige Rechtsnachfolgerinnen von den ehemaligen Arbeitgebern ihrer Ehemänner eine finanzielle Vergütung für diese Urlaubstage. Die Stadt Wuppertal und Herr Willmeroth lehnten die Zahlung ab, worauf Frau Bauer und Frau Broßonn die deutschen Arbeitsgerichte anriefen.

Das mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasste Bundesarbeitsgericht (Deutschland) ersucht den Gerichtshof, in diesem Kontext das Unionsrecht1 auszulegen, wonach jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält und dieser Anspruch außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf.

Das Bundesarbeitsgericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof 2014 bereits entschieden hat, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod untergeht2.

Es sei jedoch fraglich, ob diese Rechtsprechung auch dann gelte, wenn eine solche finanzielle Vergütung nach dem nationalen Recht nicht Teil der Erbmasse werde, wie dies in Deutschland der Fall sei. Außerdem könne der mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgte Zweck, dem Arbeitnehmer Erholung zu ermöglichen und einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zur Verfügung zu stellen, nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr verwirklicht werden.

Mit seinem Urteil vom 06.11.2018 bestätigt der Gerichtshof, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht. Außerdem können die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.

Sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließt und sich daher als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweist, können sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber.

Der Gerichtshof erkennt an, dass der Tod des Arbeitnehmers unvermeidlich zur Folge hat, dass er die Entspannungs- und Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen kann, die mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der ihm zustand, verbunden sind. Der zeitliche Aspekt ist jedoch nur eine der beiden Komponenten des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub, das einen wesentlichen Grundsatz des Sozialrechts der Union darstellt und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich als Grundrecht verankert ist.

Dieses Grundrecht umfasst auch einen Anspruch auf Bezahlung im Urlaub und – als eng mit diesem Anspruch auf „bezahlten“ Jahresurlaub verbundener Anspruch – den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub.

Diese finanzielle Komponente ist rein vermögensrechtlicher Natur und daher dazu bestimmt, in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen, sodass der tatsächliche Zugriff auf diesen vermögensrechtlichen Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub dem Vermögen des Arbeitnehmers und in der Folge denjenigen, auf die es im Wege der Erbfolge übergehen soll, durch den Tod des Arbeitnehmers nicht rückwirkend entzogen werden kann.

Stellt sich heraus, dass eine nationale Regelung (wie die in Rede stehende deutsche Regelung) nicht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden kann, hat das mit einem Rechtsstreit zwischen dem Rechtsnachfolger eines verstorbenen Arbeitnehmers und dessen ehemaligem Arbeitgeber befasste nationale Gericht die nationale Regelung unangewendet zu lassen und dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsnachfolger von dem ehemaligen Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer gemäß dem Unionsrecht erworbenen und vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub erhält.

Diese Verpflichtung hat das nationale Gericht unabhängig davon, ob sich in dem Rechtsstreit der Rechtsnachfolger und ein staatlicher Arbeitgeber (wie die Stadt Wuppertal) oder der Rechtsnachfolger und ein privater Arbeitgeber3 (wie Herr Willmeroth) gegenüberstehen.

Fußnoten

1 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9) und Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

2 Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2014, Bollacke ( C-118/13 , vgl. auch Pressemitteilung Nr. 83/14 ).

3 Der Gerichtshof stellt fest, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen, wie z. B. einen privaten Arbeitgeber, begründen kann, sodass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist. In einem solchen Rechtsstreit ist jedoch hinsichtlich des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub eine Berufung auf die Charta möglich.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 06.11.2018 zu den Urteilen C-569/16 und C-570/16 vom 06.11.2018

Pflegebeitrag soll um 0,5 Punkte steigen

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung soll ab 2019 um 0,5 Prozentpunkte steigen. Das sieht ein Gesetzentwurf ( 19/5464) der Bundesregierung vor, der nun im Bundestag beraten wird.

Demnach soll der Beitragssatz von derzeit 2,55 Prozent (Kinderlose 2,80 Prozent) des Bruttoeinkommens auf 3,05 Prozent (Kinderlose 3,30 Prozent) angehoben werden. Mit dem Geld sollen die bereits ausgeweiteten Leistungen in der Pflege sowie die künftigen Kosten für eine verbesserte Pflegeversorgung finanziert werden.

Die Beitragssatzanhebung wird nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums Mehreinnahmen in Höhe von 7,6 Milliarden Euro pro Jahr für die Pflegeversicherung bringen. Bis zum Jahr 2022 sollen die Beiträge dann stabil bleiben.

Die Ausgaben für Pflegeleistungen sind den Angaben zufolge zwischen 2013 und 2017 um mehr als 12 Milliarden Euro gestiegen: von 23,2 Milliarden Euro 2013 auf 35,5 Milliarden Euro 2017 und damit deutlich stärker als erwartet. Um das Defizit auszugleichen, ist eine Beitragssatzanhebung um 0,3 Punkte nötig.

In den kommenden Jahren werden außerdem Zehntausende neue Pflegekräfte benötigt. Mit dem Pflegesofortprogramm und der Konzertierten Aktion Pflege (KAP) sollen sich die Versorgungslage und die Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte verbessern. Das Pflegeschulgeld wird zudem abgeschafft. Für diese künftigen Kosten werden 0,2 Punkte einkalkuliert.

In der vergangenen Wahlperiode waren die Beitragssätze bereits um 0,5 Prozentpunkte angehoben worden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 837/2018

Beschränkte Steuerpflicht bei Zinseinnahmen aus Wandelanleihen

Mit Urteil vom 6. Dezember 2017 (Az. 2 K 1289/15 H) hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass Zinseinnahmen aus Wandelanleihen zu den inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht gehören, wenn der Schuldner der Erträge seinen Sitz im Inland hat.

Die Klägerin ist im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtig. In den Streitjahren 2012 und 2013 erzielte sie Zinserträge aus Wandelanleihen. Emittentin der Anleihe und Schuldnerin der Kapitalerträge war die im Inland ansässige Beigeladene. Bei der Auszahlung der Zinsen an die Klägerin hatte die Beigeladene keine Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt.

Das beklagte Finanzamt erließ daraufhin einen Bescheid, mit dem es die Beigeladene für die Kapitalertragsteuer in Haftung nahm. Dagegen richtete sich die Klage der Anlegerin. Sie machte geltend, dass die Zinsen keine inländischen Kapitaleinkünfte seien. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene ihr die Zinsen ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer ausgezahlt habe.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die Beigeladene zu Recht als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen worden sei. Die Zinsen aus der Wandelanleihe gehörten zu den inländischen Einkünften der Klägerin. Die Beigeladene hätte daher bei Auszahlung der Zinsen Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen müssen.

Die Qualifikation als inländische Einkünfte ergebe sich aus der Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a letzter Halbsatz EStG. Zur Begründung stellte der Senat maßgeblich auf den Wortlaut des Gesetzes ab; Wandelanleihen seien in dieser Vorschrift ausdrücklich genannt. Dadurch seien die Zinsen aus Wandelanleihen – im Gegensatz zu den übrigen Einnahmen aus sonstigen Kapitalforderungen – ausdrücklich dem Buchst. a der Vorschrift zugeordnet. Die Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht einschlägig.

Auch die historische Auslegung des Gesetzes spreche für diese Auslegung. Unabhängig von der Ausnahmeregelung für Teilschuldverschreibungen sei für Erträge aus Wandelanleihen eine beschränkte Steuerpflicht geschaffen worden. Der Gesetzgeber habe Einkünfte aus Wandelanleihen ohne Rücksicht auf eine dingliche Sicherung der beschränkten Steuerpflicht unterwerfen wollen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz, Geschäftssitz oder Sitz im Inland hat.

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 6/18 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 05.11.2018 zum Urteil 2 K 1289/15 vom 06.12.2017 (nrkr – BFH-Az.: I R 6/18)

Inflationsrate: Verbraucherpreise im Oktober 2018 voraussichtlich um 2,5 % höher als im Oktober 2017

Verbraucherpreisindex, Oktober 2018:

  • +2,5 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +0,2 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Oktober 2018:

  • +2,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +0,1 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen am Verbraucherpreisindex – wird im Oktober 2018 voraussichtlich 2,5 % betragen. Das wäre die höchste Steigerungsrate seit September 2008 (+2,8 %). Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber September 2018 voraussichtlich um 0,2 %.

Der für europäische Zwecke berechnete Harmonisierte Verbraucherpreisindex für Deutschland wird sich im Oktober 2018 im Vorjahresvergleich voraussichtlich um 2,4 % erhöhen, gegenüber September 2018 steigt er voraussichtlich um 0,1 %.

Die endgültigen Ergebnisse für Oktober 2018 werden am 13. November 2018 veröffentlicht.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.10.2018

Auszahlung des Pflegegeldes

Versicherte haben keinen Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes bereits vor dem Monatsersten, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

Der Sachverhalt

Der im Lahn-Dill-Kreis lebende Kläger bezieht von der Knappschaft-Bahn-See Leistungen nach dem Pflegegrad 3 (Bescheid vom 18.10.2017). Am 29.03.2018 erhob der Kläger bei dem Sozialgericht Gießen Klage mit dem Ziel der Auszahlung des Pflegegeldes jeweils spätestens zum Monatsersten, im Falle eines Feiertags bereits vor dem Monatsersten. Die beklagte Knappschaft-Bahn-See verwies auf ihre Verwaltungspraxis, wonach sie das Pflegegeld jeweils zum Monatsersten anweise. Falle der Monatserste auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebe sich die Auszahlung auf den nächsten Werktag im Monat. Die Beklagte hielt diese Praxis für rechtmäßig.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass das Sozialgesetzbuch 11. Buch – Soziale Pflegeversicherung – keine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit des hier streitigen Anspruchs auf Pflegegeld enthält. Daher sei auf die allgemeinen Regelungen in §§ 41, 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 1. Buch – Allgemeiner Teil – zurückzugreifen. Nach der gesetzlichen Regelung würden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig, soweit die besonderen Teile des Sozialgesetzbuches keine Regelung enthielten. Ansprüche auf Sozialleistungen entstünden, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorlägen. Die Fälligkeit des Pflegegeldes hänge davon ab, wann die gesetzlich genannten Leistungsvoraussetzungen vorlägen. Das Bundessozialgericht habe entschieden, dass der Anspruch jeweils am Anfang und nicht am Ende eines Kalendermonats fällig werde. Aus diesem Fälligkeitszeitpunkt ergebe sich aber nicht, dass das Pflegegeld grundsätzlich auch genau am 1. Kalendertag des Monats zur Verfügung stehen müsse. Da der fristgerechte Überweisungsauftrag und nicht der Eintritt des Leistungserfolges entscheidend sei, komme es weder auf die Abbuchung vom Schuldnerkonto bei der Knappschaft-Bahn-See noch auf die Gutschrift auf dem Konto des Versicherten an. Die Beklagte genüge ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber einem Bezieher von Pflegegeld dann, wenn sie das Pflegegeld am 1. eines Kalendermonats anweise. Dies gelte unabhängig davon, wann dieses Geld auf dem Konto des Versicherten gutgeschrieben werde. Falle der 1. des Kalendermonats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag genüge die Beklagte ihrer Leistungsverpflichtung, wenn sie das Pflegegeld am erstmöglichen Termin nach Fälligkeit, also dem 1. Werktag im Monat anweise. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13.10.2008 (Az. L 8 P 19/07).

Quelle: SG Gießen, Pressemitteilung vom 29.10.2018 zum Gerichtsbescheid S 7 P 23/18 vom 12.10.2018 (nrkr)

BFH zur Entschädigung wegen Erwerbsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit

Erwerbsschaden – Verdienstausfall – Wegfall des Anspruchs auf steuerfreie Sozialleistungen

Leitsatz

Erhält ein im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses Erwerbsloser vom Schädiger Ersatz für den verletzungsbedingt erlittenen Erwerbsschaden gemäß § 842 BGB, kommt es für die Anwendung von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darauf an, ob mit der Zahlung steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen ersetzt werden sollen (sog. Verdienstausfall) oder der Wegfall des Anspruchs auf steuerfreie Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld (§ 3 Nr. 2 EStG a. F., § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG n. F.) oder das Arbeitslosengeld II (§ 3 Nr. 2b EStG a. F., § 3 Nr. 2 Buchst. d EStG n. F.).

Quelle: BFH, Urteil IX R 25/17 vom 20.07.2018

BFH: Abzug von Refinanzierungszinsen für notleidende Gesellschafterdarlehen

Verzichtet ein Gesellschafter unter der auflösenden Bedingung der Besserung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft auf sein Gesellschafterdarlehen, um deren Eigenkapitalbildung und Ertragskraft zu stärken, sind bei ihm weiterhin anfallende Refinanzierungszinsen nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit früheren Zinseinkünften abziehbar, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24. Oktober 2017 VIII R 19/16 entschieden hat. Die nunmehr durch die Beteiligungserträge veranlassten Refinanzierungszinsen sind vielmehr nur auf Antrag zu 60 % als Werbungskosten abziehbar.

Nimmt für die Veranlassungszeiträume ab 2009 ein mindestens zu 10 % am Stammkapital beteiligter Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Darlehen bei einer Bank auf, um selbst ein verzinsliches Gesellschafterdarlehen an die Kapitalgesellschaft auszureichen, sind die Schuldzinsen für das Refinanzierungsdarlehen grundsätzlich als Werbungskosten durch die Erträge aus dem Gesellschafterdarlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes – EStG -) veranlasst. Diese Werbungskosten können ohne die Beschränkungen des ansonsten geltenden Werbungskostenabzugsverbots (§ 20 Abs. 9, 2. Halbsatz EStG) bei den tariflich besteuerten Kapitaleinkünften des Gesellschafters abgezogen werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG). Dies gilt, wie der BFH jetzt klargestellt hat, auch, wenn die Kapitalgesellschaft die geschuldeten Zins- und Tilgungszahlungen aus dem Gesellschafterdarlehen nicht erbringt.

Verzichtet der Gesellschafter aber gegenüber der Kapitalgesellschaft auf sein Gesellschafterdarlehen gegen Besserungsschein, kann dies für Schuldzinsen, die auf das Refinanzierungsdarlehen gezahlt werden, bis zum Eintritt des Besserungsfalls zu einem Wechsel des Veranlassungszusammenhangs der Aufwendungen weg von den Kapitalerträgen aus dem Gesellschafterdarlehen hin zu den Beteiligungserträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen. Ein solcher Wechsel des Veranlassungszusammenhangs tritt insbesondere ein, wenn der Gesellschafter durch den Verzicht auf Zins- und Tilgungsansprüche aus dem Gesellschafterdarlehen die Eigenkapitalbildung und Ertragskraft der Gesellschaft stärken will. Der Wechsel des Veranlassungszusammenhangs hat zur Folge, dass die Schuldzinsen aus dem Refinanzierungsdarlehen nunmehr dem Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9, 2. Halbsatz EStG unterliegen.

Um wenigstens 60 % der Refinanzierungszinsen abziehen zu können, muss der Gesellschafter spätestens mit Abgabe der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr des Forderungsverzichts gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG die Anwendung des sog. Teileinkünfteverfahrens (§§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG) für die Dividenden aus der Kapitalgesellschaft und die damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten beantragen, was im Streitfall nicht erfolgt war. Dies sollte zur Vermeidung von Nachteilen in der Sanierungspraxis bedacht werden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 56/18 vom 31.10.2018 zum Urteil VIII R 19/16 vom 24.10.2017

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