Bundesrat fordert steuerfreies Jobticket
Der Bundesrat hat sich am 21. September 2018 ausführlich mit den Plänen der Bundesregierung auseinandergesetzt, den Umsatzsteuerbetrug im Online-Handel zu bekämpfen und zahlreiche weitere Änderungen im Steuerrecht vorzunehmen. In seiner Stellungnahme weist der Bundesrat auf Verbesserungsbedarf an verschiedenen Stellen des Gesetzentwurfs hin.
Betrug im Online-Handel effektiver bekämpfen
Ausdrücklich unterstützt der Bundesrat die geplante Änderung des Umsatzsteuergesetzes zur Bekämpfung des Betrugs im Onlinehandel. Er schlägt aber Änderungen im Detail vor, um die Regelungen praxistauglicher, wirtschaftlicher und unbürokratischer zu gestalten. Auch die von der Bundesregierung vorgeschlagene Förderung von Elektrofahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung begrüßt der Bundesrat: sie stelle einen Beitrag zur Reduktion von Schadstoffemissionen und zur Dekarbonisierung im Straßenverkehr dar.Dienstfahrräder steuerlich fördern
Der Bundesrat verlangt zudem, die geplanten Steuervorteile für Dienst-E-Bikes auch auf Pedelecs und Fahrräder auszuweiten. Dies würde die wirtschaftliche Attraktivität für ein betriebliches Mobilitätsmanagement sowohl auf Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite erhöhen. Der Umstieg von Pkw auf Pedelec oder Fahrrad könnte insbesondere in den Ballungszentren zu einer Entlastung des Verkehrs und zu einer Verringerung der Abgas- und Feinstaubbelastung beitragen.Jobticket steuerfrei stellen
Aus dem gleichen Grund fordern die Länder, das Jobticket steuerfrei zu stellen. Dies könne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer veranlassen, verstärkt öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen – mit entsprechend positiven Auswirkungen auf Schadstoff- und Verkehrsbelastungen sowie Energieverbrauch durch den Individualverkehr.Ehrenamt unterstützen
Zur Unterstützung des ehrenamtlichen Engagemets möchte der Bundesrat die so genannte Übungsleiterpauschale auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro erhöhen.Bürokratieabbau voranbringen
Weitere Änderungswünsche der Länder dienen der Verfahrensvereinfachung, z.B. durch Anhebung der Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 Euro.Bundesregierung plant umfangreiche Änderungen
Die Bundesregierung hatte dem Bundesrat ihren Gesetzentwurf mit zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zur Stellungnahme vorgelegt. Er enthält Anpassungen an EU-Recht und an höchstrichterliche Rechtsprechung in insgesamt 15 Steuergesetzen.Pflichten für Online-Handel
Der ursprüngliche Arbeitstitel Jahressteuergesetz wurde umbenannt in Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet. Denn die Bundesregierung plant insbesondere, die Regeln für den Online-Handel zu verschärfen: Ab Januar 2019 sollen Betreiber von elektronischen Marktplätzen bestimmte Daten ihrer Händler erfassen, um eine Prüfung der Steuerbehörden zu ermöglichen. Dazu gehören Name, vollständige Anschrift, Steuernummer, Versand- und Lieferadresse, Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes. Darüber hinaus sollen Betreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel auf ihren Plattformen haften. Hiervon können sie sich befreien, wenn sie gewisse Aufzeichnungspflichten erfüllen oder steuerunehrliche Händler von ihrem Online-Marktplatz ausschließen.Umsatzsteuerpflicht auch für ausländische Unternehmen
Vor allem in Drittländern ansässige Unternehmen führten häufig keine Steuer auf Umsätze ab, die sie aus Verkäufen in Deutschland erzielen, heißt es zur Begründung. Dagegen will die Bundesregierung angehen.Steuervorteile für E-Dienstwagen
Dienstwagen mit privater Nutzung sollen künftig nur noch mit 0,5 Prozentpunkten besteuert werden, wenn es sich um Elektro- und Hybridfahrzeugen handelt. Bisher lag die Bemessungsgrundlage bei 1,0 Prozent des Listenpreises. Mit der steuerlichen Förderung möchte die Bundesregierung einen Anreiz zur Bestellung von Elektrowagen schaffen.Kinderzulage
Für viele Bürgerinnen und Bürger relevant: Kinderzulage-Anträge müssen künftig die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes enthalten, um den Datenabgleich zwischen den Finanzbehörden zu vereinfachen.Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften
Außerdem schlägt der Entwurf eine verfassungskonforme Regelung zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften vor. Er enthält zudem zahlreiche Folgeänderungen, u. a. zum Investmentsteuerreform-, zum Betriebsrentenstärkungs- und zum Pflegestärkungsgesetz.Inkrafttreten im nächsten Jahr
Die Bundesregierung rechnet mit Steuermindereinnahmen in Höhe von 410 Mio. Euro. Angaben zu den erwarteten Mehreinnahmen durch die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs enthält der Entwurf nicht. Er sieht ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2019 vor. Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 21.09.2018Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus sollen die im Rahmen der von der Bundesregierung gestarteten Wohnraumoffensive vorgesehenen steuerlichen Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment in die Tat umgesetzt werden. Dies erfolgt durch die Einführung einer Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau in § 7b Einkommensteuergesetz – neu -.
Quelle: BMF, Mitteilung vom 04.09.2018
Referentenentwurf: Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 06.09.2018 beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die Verjährungsregelung des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz, soweit sie die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage erlaubt, mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist.
Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Das Landesrecht ermöglicht bislang, Erschließungsbeiträge zeitlich unbefristet nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Zwar verjähren Beitragspflichten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit §§ 169, 170 der Abgabenordnung in vier Jahren nach Entstehung des Anspruchs. Der Beginn der Verjährungsfrist setzt damit aber u. a. die öffentliche Widmung der Erschließungsanlage voraus, die auch noch geraume Zeit nach deren Fertigstellung erfolgen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt eine solche Regelung gegen das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.
Der Gesetzgeber hat danach die Aufgabe, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und der Einzelnen an Rechtssicherheit zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm zwar ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er darf es aber nicht gänzlich unterlassen, der Abgabenerhebung eine bestimmte zeitliche Grenze zu setzen. Die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Grenze von 30 Jahren nach Eintritt der Vorteilslage entspricht diesen Anforderungen nicht. Denn sie findet keine hinreichende Grundlage in der Rechtsordnung.
Im vorliegenden Fall waren zwischen der tatsächlichen Entstehung des Vorteils – spätestens im Jahr 1999 – und dem Erlass der Beitragsbescheide im Jahr 2011 mehr als 10 Jahre vergangen. Insofern besteht angesichts der in anderen Bundesländern bereits geltenden Vorschriften jedenfalls die Möglichkeit, dass die auch in Rheinland-Pfalz gebotene, aber bisher unvollständige gesetzliche Normierung eine Beitragserhebung hier ausschließen wird. Weil somit die Entscheidung in dem vorliegenden Revisionsverfahren von der Gültigkeit der beanstandeten Regelung abhängt, musste das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren aussetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.
Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 06.09.2018 zum Beschluss 9 C 5.17 vom 06.09.2018
Keine Sozialhilfe bei zumutbarer Selbsthilfe
Ein Bürger hat dann keinen Anspruch auf steuerfinanzierte Sozialhilfe, wenn er durch Kündigung eines mit einem Bestattungsunternehmen geschlossenen privaten Bestattungsvorsorgevertrages Vermögen (zurück-)erlangen und sich so selbst helfen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn die spätere Bestattung anderweitig gesichert ist.
Die Entscheidung des Sozialgerichts Münster ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.
Quelle: SG Münster, Pressemitteilung vom 06.09.2018 zum Urteil S 11 SO 176/16 vom 28.06.2018 (rkr)
Kfz-Versicherungsschutz für Verbissschäden durch Mäusebefall
Nimmt ein Versicherer Bissschäden im Fahrzeuginnenraum vom Versicherungsschutz aus, bezieht sich dies allein auf die Fahrgastzelle und den Kofferraum, entschied das Oberlandgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 07.09.2018 veröffentlichtem Urteil. Für Bissschäden im Bereich zwischen der Außenhaut und der Innenraumverkleidung hafte der Versicherer dagegen.
Im Frühjahr 2014 ließ der Kläger das versicherte Fahrzeug in einer Werkstatt überprüfen. Es wurde festgestellt, dass „die Wasserabläufe des Panoramadaches zerbissen, der Kopfairbag auf der Beifahrerseite angefressen und hinter dem Armaturenbrett starke Bissschäden an der Dämmung und an der Isolierung der Verkabelung vorhanden waren“. Ein Sachverständiger bestätigte weitere Schäden hinter diversen seitlichen Verkleidungsteilen, oberhalb des Dachhimmels und unterhalb des Bodenbelags. Er führte sie eindeutig auf Nagetiere – wahrscheinlich Mäuse – zurück.
Die Beklagte lehnte eine Leistungspflicht ab. Sie meinte, dass es sich um Schäden im Fahrzeuginnenraum handele, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Der Kläger begehrt deshalb festzustellen, dass die Beklagte für die „Verbissschäden durch Mäusebefall“ eintrittspflichtig sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg.
Es liege ein versicherter Schaden durch Tierbiss am Fahrzeug im Sinne der Ziff. A.2.2.7 S. 1 der Versicherungsbedingungen vor, stellte das OLG fest. Die Schäden im Bereich zwischen der Außenhaut des Autos und der Innenraumverkleidung seien „am Fahrzeug“ im Sinne von S. 1 der Klausel entstanden. Damit sei nicht nur die Außenhülle des Autos gemeint, sondern das Fahrzeug als Ganzes. Von dieser Gesamtheit des Fahrzeugs nehme S. 2 der Klausel zwar den Fahrzeuginnenraum aus. Die hier zu beurteilenden Schäden befänden sich indes nicht im Fahrzeuginnenraum.
Der Begriff des Fahrzeuginnenraums sei dabei aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Dieser würde davon ausgehen, dass der „Innenraum durch Fahrgastzelle und Kofferraum definiert wird“, d. h. die durch Menschen „benutzbaren und zugänglichen“ Bereiche. „Als Innenraumschaden wird er all diejenigen Schäden werten, die er ohne Demontage des Fahrzeugs als Bisspuren qualifizieren kann“, resümiert das OLG. Nicht zum Innenraum gehöre jedoch der Zwischenraum hinter der Verkleidung mit Lüftungselementen, Klimaanlage, Sicherheitseinrichtungen, Bordelektronik etc. und den entsprechenden Verkabelungen. Für dieses Verständnis spreche auch, dass der in S. 2 der Klausel enthaltene Risikoausschluss für Innenraumschäden grundsätzlich eng auszulegen sei. Ein Risikoausschluss dürfe grundsätzlich nicht weiter ausgedehnt werden, als es sein Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Zwecks erfordere. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass der Versicherungsschutz bei einem anderen Verständnis „in Anbetracht der in der mitteleuropäischen Fauna vertretenen potenziellen Schadtiere und ihrer Bissgewohnheiten“ praktisch „leer liefe“. Tierbissschäden träten „vor allem im Motorraum an durchbissenen Kabeln auf“.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.09.2018 zum Urteil 7 U 25/16 vom 05.09.2018 (rkr)
Halbieren statt kassieren: Hessen möchte Finanzamtszinsen senken
Finanzminister Schäfer: „Der Steuerzahler wird langfristig damit um Zahlungen von fast einer Milliarde Euro entlastet.“
Hessen macht sich dafür stark, dass die Finanzamtszinsen – Zinsen für Steuernachzahlungen und -erstattungen – halbiert werden. Wer dem Finanzamt Geld schuldet, soll dafür künftig nur noch drei Prozent Zinsen pro Jahr anstatt wie bisher sechs Prozent bezahlen. Über die vom Hessischen Kabinett beschlossene Gesetzesinitiative dazu wird der Finanzausschuss des Bundesrats am Donnerstag erstmals beraten. „Halbieren statt Kassieren: Wir möchten die Finanzamtszinsen deutlich senken. Unser Vorstoß kommt all jenen Bürgerinnen und Bürgern zugute, die durch überhöhte Zinsen auf Steuerschulden belastet werden. In Zeiten niedriger Zinsen ist das nicht gerecht und wird von der Bevölkerung auch so empfunden. Eine Anpassung des Zinssatzes ist daher längst überfällig: Ich hoffe, dass der Bundesrat unserer Initiative folgt und einer Halbierung zustimmen wird. Langfristig wird der Steuerzahler damit um Zahlungen von fast einer Milliarde Euro pro Jahr entlastet“, sagte Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer.
„Seit über 50 Jahren ist an der Höhe der Finanzamtszinsen nichts geändert worden. Angesichts des nun Jahre herrschenden Zinstiefs kann man doch keinem Bürger mehr die vom Finanzamt verlangten Zinsen erklären. Eine Initiative, daran etwas zu ändern, hatte ich bereits vor über zwei Jahren mit einem Brief an das Bundesfinanzministerium und meine Länderkollegen angestoßen. Geändert hat das leider bis heute nichts“, sagte Schäfer. „Mittlerweile hat auch der Bundesfinanzhof Zweifel geäußert, ob der Zinssatz noch mit der Verfassung vereinbar ist. Um unserer Forderung Nachdruck zu verleihen, haben wir jetzt einen Gesetzentwurf beim Bundesrat eingereicht. Ich meine: Politik sollte handeln, Bürgerinnen und Bürger entlasten und sich nicht erst von Gerichten dazu zwingen lassen.“
„Die Halbierung des Zinssatzes ist für mich eine Frage der Gerechtigkeit.“
Finanzminister Schäfer weiter: „Die Halbierung des Zinssatzes ist für mich eine Frage der Gerechtigkeit. Der Staat profitiert seit Jahren vom Zinstief und sollte sich durch die Finanzamtszinsen nicht noch zusätzlich bereichern.“ Die Halbierung sei dabei nur der erste, längst überfällige Schritt. „Langfristig geht es mir darum, die Finanzamtszinsen dauerhaft an das jeweils herrschende Zinsniveau anzupassen. Ein so genannter Zinssatz auf Rädern, der sich parallel zu den Entwicklungen der Marktzinsen bewegt, wäre dafür die richtige Lösung. So würden wir verhindern, dass sich über die Jahre oder wie jetzt geschehen gar über ein halbes Jahrhundert, die Zinssätze von Staat und Markt so sehr und vor allem so stark zulasten der Bürgerinnen und Bürger auseinanderentwickeln.“
Hessen hat neben dem Gesetzentwurf zur Halbierung der Finanzamtszinsen auch eine Entschließung eingereicht, um einen Zinssatz auf Rädern in Angriff zu nehmen.
Hinweis
Die hessischen Initiativen sind als Drucksachen beim Bundesrat nachzulesen: 396/18 und 397/18.
03.09.2018 Hessisches Ministerium der Finanzen
Lohnsteuer: Bekanntmachung des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2019
Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2019 bekannt gemacht (siehe Anlage).
Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.
Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 27. September 2017 (BStBl I Seite 1339) zu beachten.
Die Fußnote zu Tz. 13 Buchst. e des BMF-Schreibens vom 27. September 2017 (BStBl I Seite 1339) wird hiermit aufgehoben. Damit sind Sozialversicherungsbeiträge, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit nach DBA steuerfreien Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen, nicht mehr im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Dies gilt auch für die Ausstellung des elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2018. Soweit die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 11. Dezember 2017 (BStBl I S. 1624) vorliegen, kann der Sonderausgabenabzug im Veranlagungsverfahren beantragt und berücksichtigt werden.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2378 / 18 / 10001 vom 31.08.2018
Das Muster finden Sie hier …
Umsatzsteuer Steuerbefreiung der Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG, Abschnitt 8.1 UStAE)
Nach Ergehen des BMF-Schreibens vom 6. Oktober 2017 – III C 3 – S-7155 / 16 / 10002 (2017/0838408) -, BStBl I S. 1349, sind Zweifelsfragen aus der Praxis zum Anwendungsbereich dieses Schreibens gestellt worden.
1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Die Steuerbefreiung kann sich nicht auf Umsätze auf den vorhergehenden Stufen erstrecken, wenn im Zeitpunkt dieser Leistungen deren endgültige Verwendung für den Bedarf eines konkreten, eindeutig identifizierbaren Seeschiffes ihrem Wesen nach nicht feststeht; steht jedoch im Zeitpunkt der Leistung deren endgültige Verwendung für den Bedarf eines solchen Seeschiffes fest und ist die endgültige Zweckbestimmung der Leistung bereits aufgrund der Befolgung der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (Beleg- und Buchnachweis) sowie der Befolgung der Aufbewahrungspflichten und nicht erst durch besondere Kontroll- und Überwachungsmechanismen nachvollziehbar, kann sich die Steuerbefreiung auch auf vorhergehende Stufen erstrecken (vgl. EuGH-Urteile vom 14. 9. 2006, C-181/04 bis C-183/04, Elmeka, und vom 19. 7. 2012, C-33/11, A).“
2. Absatz 2 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1Bei den begünstigten Schiffen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) muss es sich um bereits vorhandene Wasserfahrzeuge handeln, die nach ihrer Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind; maßgebend ist die zolltarifliche Einordnung. 2Ein Wasserfahrzeug ist frühestens ab dem Zeitpunkt seines (klassischen) Stapellaufs oder seines Aufschwimmens im Trockendock als „vorhanden“ anzusehen.“
3. Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Teile von Schiffen und andere Gegenstände, die in ein bestimmtes nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG begünstigtes Wasserfahrzeug eingebaut werden sollen oder die zum Ersatz von Teilen oder zur Reparatur eines begünstigten Wasserfahrzeugs bestimmt sind; Absatz 2 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7155 / 16 / 10002 vom 05.09.2018
Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018)
Auslegungsfragen zu §§ 35 und 48 InvStG 2018
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 16 / 10010 :011 vom 28.08.2018
Auszug
I. Zurechnung nach § 35 InvStG 2018
II. Ermittlung des Fonds-Aktiengewinns nach § 48 InvStG 2018
III. Spezial-Investmentfonds mit nur einem Anleger
IV. Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-Teilfreistellungsgewinn
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 16 / 10010 :011 vom 28.08.2018