10.09.2018
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Einkommensteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer
Zahlungs-Schonfrist: 13.09.2018
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Die gesetzliche Krankenversicherung sowie die soziale Pflegeversicherung der Rentner wird unter anderem durch Beitragszahlungen der versicherten Rentner finanziert. Für die Berechnung der Beiträge werden neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch Renten der betrieblichen Altersversorgung als sogenannte Versorgungsbezüge herangezogen.
Die Beschwerdeführer waren vorübergehend beschäftigt und über ihren Arbeitgeber bei der als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ausgestalteten Pensionskasse versichert. Nach deren Satzung wurden sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Mitglied im Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Die Satzung sah jedoch vor, dass die Versicherung bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis freiwillig fortgesetzt werden konnte und in diesem Fall der ehemalige Arbeitnehmer Einzelmitglied in der Pensionskasse und alleiniger Versicherungsnehmer wurde.
Die Beschwerdeführer zahlten nach ihrem Ausscheiden aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis fast 18 beziehungsweise 22 Jahre allein die Beiträge an die Pensionskasse. Die von ihr geleisteten Renten beruhen weit überwiegend auf ihren Einzahlungen.
Die Beschwerdeführer sind als Rentner pflichtversicherte Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenkasse und sozialen Pflegeversicherung, wofür die Pensionskasse monatliche Beiträge abführt. Für die Berechnung dieser Beiträge legt die Pensionskasse die gesamte Rentenzahlung zugrunde und damit auch die Leistungen, die auf den Einzahlungen der Beschwerdeführer nach der Beendigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses beruhen. Die von den Beschwerdeführern beantragte Beitragsfreiheit für diese Leistungen lehnte die jeweilige Krankenkasse mit der Begründung ab, dass es sich ebenfalls um Versorgungsbezüge in Form von Renten der betrieblichen Altersvorsorge handele und diese insgesamt beitragspflichtig seien. Eine Unterscheidung zwischen Einzahlungen vor und nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses müsse nicht getroffen werden.
Die dagegen gerichteten Klageverfahren blieben letztlich erfolglos. Das Bundessozialgericht begründet dies damit, dass Leistungen einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, wie einer Pensionskasse, unabhängig davon, auf wessen Beiträgen die Zahlungen beruhen, stets der betrieblichen Altersvorsorge zuzurechnen und daher beitragspflichtig seien.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Leistungen der Pensionskassen, die auf dem Anteil beruhen, die nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von ihnen selbst eingezahlt worden seien, müssten ebenso wie Leistungen aus privaten Lebensversicherungen beitragsfrei sein. Für eine Ungleichbehandlung gebe es keinen hinreichenden Grund.
I. Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Der Gleichheitssatz ist verletzt.
II. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Typisierungen und Pauschalierungen sind dabei insoweit zulässig, als dadurch auftretende Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist.
III. Gemessen an diesem Maßstab liegt eine Ungleichbehandlung zwischen der Beitragspflicht bei Leistungen einer Pensionskasse in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, die auf den alleinigen Zahlungen des Versicherten in einen Versicherungsvertrag ohne Beteiligung des früheren Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhen, und einer beitragsfreien Leistung aus einer bereits anfänglich privaten Lebensversicherung vor.
Die bislang vorgenommene Unterscheidung zwischen privater und betrieblicher Altersvorsorge allein nach der auszahlenden Institution überschreitet im vorliegenden Fall die Grenze einer zulässigen Typisierung. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob der Versicherte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts weiterhin unverändert nutzt oder den Vertrag aus dem betrieblichen Bezug löst. Der Zweck einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung schließt das Betreiben privater Altersvorsorge nicht aus. Indem der Versicherte nach Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit einen Lebensversicherungsvertrag ohne Beteiligung des Arbeitgebers abschließt oder einen bestehenden Vertrag in dieser Weise ändert und die Versicherungsleistungen selbst finanziert, wird der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen. Einzahlungen des Versicherten auf diesen Vertragsteil unterscheiden sich nur unwesentlich von Einzahlungen auf privat abgeschlossene Lebensversicherungsverträge. Eine unterschiedliche Behandlung bei der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung rechtfertigt dies nicht. Der Einbezug kann vielmehr dazu führen, dass Verträge nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter für die private Altersvorsorge genutzt werden und die vom Gesetzgeber gewollte Eigenvorsorge nicht eintritt.
Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 04.09.2018 zum Beschluss 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15 vom 27.06.2018
Für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung werden von versicherungspflichtig Beschäftigten und versicherungspflichtigen Rentnern unter anderem die mit der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Von diesen sogenannten Versorgungsbezügen sind auch Renten der betrieblichen Altersversorgung umfasst. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung wurde 2004 der zuvor geltende halbe Beitragssatz auf einen vollen allgemeinen Beitragssatz angehoben und neben Renten nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen von der Beitragspflicht erfasst.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens war bei der im Ausgangsverfahren beklagten Krankenkasse pflichtversichert. Der Arbeitgeber des Klägers schloss für ihn 2007 eine Direktversicherung ab, deren Prämien weitgehend aus dem Bruttolohn des Klägers abgeführt worden sind. Nachdem der Kläger 2015 eine Kapitalauszahlung erhielt, erhob er gegen die Festsetzung der monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für den 120. Anteil der Auszahlung Klage zum Sozialgericht mit der Begründung, dass die Kapitalzahlung überwiegend durch seine Eigenleistung erwirtschaftet worden sei und daher kein Versorgungsbezug vorliege.
Das Sozialgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht mit der Frage vorgelegt, ob die Normen des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
I. Die Vorlage ist unzulässig, da sie zumindest nicht den Begründungsanforderungen des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG genügt.
Das vorlegende Gericht hat bei einem Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG darzulegen, inwiefern die Gültigkeit der Rechtsvorschrift für die Entscheidung erheblich ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Dafür muss das vorlegende Gericht umfassend darlegen, warum es von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist und sich dabei insbesondere mit den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sowie mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzen.
II. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage des Sozialgerichts nicht.
1. Insbesondere führt das vorlegende Gericht selbst aus, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens von der behaupteten Ungleichbehandlung einer doppelten Beitragsbelastung gar nicht betroffen ist. Die Einzahlungen aus seinem Arbeitsentgelt waren nach einer Privilegierung der Sozialversicherungsentgeltverordnung beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Die Beitragspflicht ist lediglich bei der Kapitalauszahlung der Direktversicherung entstanden.
2. Die Vorlage setzt sich zudem nicht zutreffend mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander. Danach ist die Beitragspflicht für Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung und auch die Anhebung auf den vollen allgemeinen Beitragssatz verfassungsgemäß. Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nur einen halben Beitragssatz zu entrichten hätten.
Das Bundesverfassungsgericht hat bislang die Typisierung einer Eigenleistung des Arbeitnehmers als Versorgungsbezug unter Weiternutzung des institutionellen Rahmens des Betriebsrentenrechts nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als verfassungsgemäß betrachtet. Das Sozialgericht hat es versäumt, sich mit dem daraus ableitbaren Maßstäben auseinander zu setzen und darzulegen inwiefern und unter welchen Gesichtspunkten das Bundesverfassungsgericht von seiner diesbezüglichen Rechtsprechung abweichen sollte. Die von dem Sozialgericht behauptete Ungleichbehandlung aus einem Zusammenspiel zwischen Beitragslast, Beitragssatz und Zahlungspflicht ist nicht ersichtlich.
Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 04.09.2018 zum Beschluss 1 BvL 2/18 vom 09.07.2018
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Klägerin Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von kalendertäglich 181,42 Euro unter Einbeziehung der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlten Vergütung zusteht. Dadurch bestand im erweiterten Bemessungsrahmen vom 25. März 2011 bis 24. März 2013 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mehr als 150 Tagen, sodass die von der Beklagten zugrunde gelegte fiktive Bemessung ausgeschlossen ist. Maßgebend für die Arbeitslosengeld-Bemessung im Sinne des § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn. Soweit Entscheidungen des Senats ein anderes Begriffsverständnis entnommen werden kann, hält der Senat hieran nicht fest. Auf dieser Grundlage hat das Landessozialgericht zutreffend das Arbeitslosengeld mit kalendertäglich 58,41 Euro berechnet.
§ 150 SGB III – Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
(1) 1Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. 2Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
(3) 1Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält, …
§ 24 SGB III – Versicherungspflichtverhältnis
(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.
(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis …
§ 25 SGB III – Beschäftigte
(1) 1Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt … beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind.
Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 30.08.2018 zum Urteil B 11 AL 15/17 vom 30.08.2018
Was ist die Künstlersozialversicherung?
Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit rund 190.000 selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Sie tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent). Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte.
Bei der Künstlersozialabgabe-Verordnung handelt es sich um eine Ministerverordnung ohne Kabinettbeschluss.
Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 30.08.2018
Das Gericht entschied, dass eine solche Entgeltklausel gegen § 305 c Abs. 1 BGB verstößt, weil sie für den Empfäger überraschend ist. Die berechtigte Kundenerwartung sei gewesen, dass es sich um einen kostenlosen Eintrag in ein Branchenverzeichnis handele, weil im oberen Teil des Schreibens das Wort „Korrekturabzug“ stehe. Ein Empfänger erwarte daher nicht den Abschluß eines neuen Vertragsverhältnisses. Der Hinweis auf die Vergütungspflicht im Fließtext im unteren Teil des Schreibens sei so gewählt, dass der Empfänger diesen nicht zur Kenntnis nehme.
Gerade durch die drucktechnisch hervorgehobene Fristsetzung von 14 Tagen werde beim umbefangenen Leser die Chance zur sorgfältigen Lektüre und zur Wahrnehmung der Entgeltklausel herabgesetzt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 31.08.2018 zum Urteil 32 C 2278/17 vom 22.02.2018
Über die Hälfte der Taten (51 Prozent) ist nur durch Zufall ans Licht gekommen (2016: 39 Prozent). Vor allem bei kleinen Unternehmen hat diezufällige Entdeckung drastisch zugenommen.
Alexander Geschonneck, Leiter Compliance & Forensic bei KPMG, erklärt: „Dass Unternehmen schlichtweg auf Entdeckerglück angewiesen sind, ist alarmierend. Dadurch werden wirtschaftskriminelle Vorfälle viel zu spätentdeckt und die Schäden fallen noch gravierender aus.
Gleichwohl wird die Mehrzahl der wirtschaftskriminellen Handlungen mit 61 Prozent nach wie vor aufgrund offener Hinweise durch Unternehmensinterne aufgedeckt.
Barbara Scheben, Partner bei KPMG im Bereich Forensic & Compliance,erklärt: „Das unterstreicht, wie wichtig die Sensibilisierung und Schulungder Mitarbeiter ist. Wer mit wachem Auge und geschärftem Risikobewusstsein auf eine potenzielle wirtschaftskriminelle Handlung im Unternehmen stößt, kann mithelfen, diese im Keim zu ersticken.“
Zwei von drei Befragten (66 Prozent) verfügen inzwischen über ein Hinweisgebersystem zur Meldung von Verdachtsfällen; bei den Finanzdienstleistern sind es sogar 95 Prozent. Es umfasst etwa Briefkästenoder Postfächer (57 Prozent) oder eine eigene E-Mail-Adresse (54 Prozent) zur Meldung von Verdachtsfällen. Vor allem kleinere Unternehmen haben aber offenbar große Probleme bei der Umsetzung: So beklagt jedes zweite von ihnen (49 Prozent) eine unzureichende Meldekultur.
Barbara Scheben: „Jeweils rund ein Fünftel der Befragten gibt an, dass Hinweisgebersysteme eine entscheidende Rolle bei der Aufklärung wirtschaftskrimineller Handlungen gespielt haben bzw. dass solche Vorfälle erst aufgrund solcher Hinweise entdeckt wurden. Das macht deutlich, dass solche Systeme eine starke Waffe gegen Wirtschaftskriminalität sein können.“
War in der letzten Befragung vor zwei Jahren das Verhältnis zwischen internen und externen Tätern in etwa ausgeglichen, kommen heute fast 61 Prozent von außen. Bei Datendelikten ist der Anteil externer Täter gerade zu explosionsartig von 30 Prozent auf 76 Prozent gestiegen.
Alexander Geschonneck: „Die Unternehmen sind vermehrt in der Lage, externe Angriffe zu entdecken und als solche zu klassifizieren.“
Geldwäschedelikte werden in fast allen Fällen von externen Tätern verübt (98 Prozent). Hinter dem Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen stecken mit 79 Prozent interne Täter, bei Diebstahl und Unterschlagung liegt der Anteil der internen Täter bei 75 Prozent.
Das Thema Wirtschaftskriminalität wird zunehmend bei der Bewertungvon Geschäftsbeziehungen berücksichtigt. So hat das Misstrauen gegenüber Unternehmen, von denen wirtschaftskriminelle Handlungenausgingen, aber mals zugenommen. Inzwischen schließt fast die Hälftealler Befragten (47 Prozent) eine Geschäftsbeziehung mit solchen Unternehmen grundsätzlich aus (2016: 35 Prozent). 44 Prozent greifen zwar nicht zu derart drastischen Maßnahmen, stellen aber gleichwohl Bedingungen für eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung. Dazu zählen insbesondere eine unabhängige Sachverhaltsaufklärung (88 Prozent), die Entlassung des Täters oder der Täter (78 Prozent) und die Einführungeines wirksamen Compliance Management Systems (76 Prozent).
Barbara Scheben: „Wirtschaftskriminalität kann zu einer Gefahr für die weitere Geschäftsentwicklung werden. Die Ergebnisse der Studie sollten für jedes Unternehmen Motivation genug sein, mehr für Prävention zu tun.“
Noch ist die Investitionsbereitschaft von Unternehmen mit Blick auf die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität gering. Gleichwohl fällt ein positiver Trend ins Auge: Die vorangegangenen Studien ergaben einen eher reaktiven Ansatz beim Umgang mit Wirtschaftskriminalität.
Alexander Geschonneck: „Es wurde erst gelöscht, wenn es schon brannte, anstatt die Entstehung potenzieller Brandherde zu minimieren.“
Inzwischen wappnen sich die Unternehmen lieber frühzeitig gegen wirtschaftskriminelle Sachverhalte, anstatt erst nach einem Vorfall zu reagieren. Die diesjährige Studie zeigt erstmals, dass die Investitionen in die Prävention deutlich höher ausfielen als die jenigen in Aufdeckung, Aufklärung und Reaktion.
Alexander Geschonneck: „Wer rechtzeitig in Präventionsmaßnahmen investiert, kann nicht nur die Häufigkeit wirtschaftskrimineller Vorfälle reduzieren. Sollte es trotzdem zum Ernstfall kommen, können die Schäden minimiert werden. Implementierungs und Betriebskosten präventiver Maßnahmen werden durch die vermiedenen oder geminderten Kosten inder Regel mehr als nur gedeckt.“
Presseinformation von KPMG vom 05.07.2018
Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales:
„Mit dem Rentenpakt sichern wir das Kernversprechen unseres Sozialstaates neu ab, er gewährleistet Sicherheit und Gerechtigkeit für alle Generationen: Wir halten das Rentenniveau stabil und sorgen dafür, dass es wieder stärker der Lohnentwicklung folgt. Auch die Jüngeren profitieren, weil der Rentenpakt garantiert, dass der Rentenbeitrag nicht über 20 Prozent steigt. Wir stärken die gesellschaftliche Solidarität, indem wir Kindererziehung besser honorieren und diejenigen, die ihren Job krankheitsbedingt aufgeben müssen, besser absichern. Beschäftigte, die wenig verdienen, werden künftig stärker bei Sozialabgaben entlastet. Und weil gutes Leben im Alter eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, nehmen wir für den Rentenpakt zusätzliches Steuergeld in die Hand. Das ist ein Neustart für mehr Verlässlichkeit in der Rente.“
Rentenniveau und Rentenversicherungsbeitrag bis zum Jahr 2025 garantiert
Verbesserte Leistungen bei Erwerbsminderung
Die Absicherung bei Erwerbsminderung wird deutlich verbessert. Die Zurechnungszeit wird für Rentenzugänge im Jahr 2019 in einem Schritt auf 65 Jahre und acht Monate angehoben. Anschließend wird sie in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze weiter auf 67 Jahre verlängert.
Bessere Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder
Mütter oder Väter erhalten für vor 1992 geborene Kinder ein weiteres halbes Kindererziehungsjahr angerechnet. Damit sind alle Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern gleichgestellt. Davon profitieren knapp zehn Millionen Menschen.
Entlastung von Beschäftigten mit geringem Einkommen
Die bisherige „Gleitzone“ wird auf Arbeitsentgelte von 450,01 Euro bis 1.300 Euro (bisher 850 Euro) zum „Übergangsbereich“ für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeweitet. Beschäftigte in diesem Bereich werden stärker bzw. erstmalig bei den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Zudem führen die verringerten Rentenbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen. Davon profitieren bis zu 3,5 Millionen Beschäftigte.
Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 29.08.2018
Die Einnahmen des Staates erhöhten sich im ersten Halbjahr 2018 um 36,5 Milliarden Euro (+5,0 %) gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum. Die wichtigste Einnahmequelle des Staates sind Steuern, die mit 403,5 Milliarden Euro gut die Hälfte der gesamten Einnahmen ausmachten. Der Zuwachs bei den Steuereinnahmen blieb mit +5,2 % im ersten Halbjahr 2018 weiter hoch, wobei der Anstieg bei den Einkommen- und Vermögensteuern (+7,2 %) deutlich höher ausgefallen ist als bei den Produktions- und Importabgaben (+2,7 %). Die gute Beschäftigungsentwicklung sorgte für eine weiterhin dynamische Entwicklung bei den Sozialbeiträgen (+4,2 %). Auch die Einnahmen des Staates aus Zinsen und empfangenen Ausschüttungen (+29,3 %) stiegen, insbesondere weil sich der in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gebuchte Bundesbankgewinn von einem niedrigen Niveau im Vorjahr deutlich erhöhte.
Die Ausgaben des Staates stiegen im ersten Halbjahr 2018 nur mäßig (+1,2 %). Der Bund gab auch aufgrund der Auswirkungen der bis Mitte Juli geltenden vorläufigen Haushaltsführung weniger aus als im Vorjahr. Zudem sind die staatlichen Zinsausgaben wegen des weiterhin sehr niedrigen Zinsniveaus und eines gesunkenen Schuldenstandes erneut zurückgegangen (-8,7 %). Die Investitionsausgaben des Staates entwickelten sich im ersten Halbjahr dagegen überdurchschnittlich (+12,3 %). Ein deutlicher Ausgabenzuwachs zeigte sich auch beim Arbeitnehmerentgelt (+4,0 %). Hier wirkten sich zusätzliches Personal und höhere Entgelte aus.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 24.04.2018
Die Kläger sind Eigentümer eines Gebäudes, das sie im Obergeschoss selbst bewohnen. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Homeoffice des Klägers für 476 Euro monatlich an dessen Arbeitgeber. Der Mietvertrag war zeitlich an den Arbeitsvertrag des Klägers und an die Weisung des Arbeitgebers gebunden, die Tätigkeit in diesen Büroräumen zu betreiben. Die Kläger machten aus der Vermietung einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 29.900 Euro geltend. Enthalten waren hierin Aufwendungen in Höhe von 25.780 Euro für die behindertengerechte Renovierung des Badezimmers mit Dusche und Badewanne. Das Finanzamt ließ die Renovierungskosten nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage teilweise stattgegeben.
Demgegenüber hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück. Aufgrund der im Mietvertrag vereinbarten Nutzung handele es sich nicht um die Vermietung von Wohnraum, sondern (zweckentfremdet) um die Vermietung zu gewerblichen Zwecken, da die Räume dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Erfüllung von dessen betrieblichen Zwecken überlassen wurden und der Kläger hinsichtlich der Nutzung dem Weisungsrecht seines Arbeitgebers unterlag. Zu berücksichtigen war dabei auch die Koppelung des Mietvertrages an das Bestehen des Dienstverhältnisses. Das FG muss nun noch feststellen, ob der Kläger einen Gesamtüberschuss erzielen konnte.
Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 43/18 vom 20.08.2018 zum Urteil IX R 9/17 vom 17.04.2018