Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Betreiberin eines Online-Branchenbuchs kein Geld bekommt, wenn sie in ihrem Vertragsformular nicht hinreichend auf die Kostenpflichtigkeit ihrer Dienstleistung hinweist.
Das Gericht entschied, dass eine solche Entgeltklausel gegen § 305 c Abs. 1 BGB verstößt, weil sie für den Empfäger überraschend ist. Die berechtigte Kundenerwartung sei gewesen, dass es sich um einen kostenlosen Eintrag in ein Branchenverzeichnis handele, weil im oberen Teil des Schreibens das Wort „Korrekturabzug“ stehe. Ein Empfänger erwarte daher nicht den Abschluß eines neuen Vertragsverhältnisses. Der Hinweis auf die Vergütungspflicht im Fließtext im unteren Teil des Schreibens sei so gewählt, dass der Empfänger diesen nicht zur Kenntnis nehme.
Gerade durch die drucktechnisch hervorgehobene Fristsetzung von 14 Tagen werde beim umbefangenen Leser die Chance zur sorgfältigen Lektüre und zur Wahrnehmung der Entgeltklausel herabgesetzt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 31.08.2018 zum Urteil 32 C 2278/17 vom 22.02.2018