Mitgliedsbeiträge der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main rechtmäßig

Vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatten zwei Firmen und ein Gewerbetreibender, die Mitglieder der IHK Frankfurt/Main sind, ihre Beitragsbescheide für die Industrie- und Handelskammer bezogen auf die Jahre 2012 bis 2015 und die vorläufigen Veranschlagungen für die Jahre 2016 bis 2017 mit der verwaltungsgerichtlichen Klage angegriffen.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2018 wurden die Bescheide allesamt als rechtmäßig erachtet und die Klagen dementsprechend abgewiesen.

Im Rahmen einer kurzen mündlichen Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (IHKG) sei. Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern, soweit nicht anderweitig gedeckt, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung erhoben.

In den vorliegenden Verfahren wurden insbesondere die nach jährlichen Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltshaltung zu erstellende Wirtschaftspläne einer gerichtlichen Prüfung unterzogen. Die zwölfte Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus, dass der Industrie- und Handelskammer ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes zustehe. Das Gericht dürfe daher nur in diesem Rahmen überprüfen, ob die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung gewahrt worden seien. Dies wurde bejaht. Insbesondere konnten die Richter nicht feststellen, dass die IHK in unzulässiger Weise Vermögen gebildet habe.

Das Gericht überprüfte die Rücklagenbildung und konnte auch hier keine Fehler, die zu einer Rechtswidrigkeit der Bescheide hätten führen können, feststellen. Die Bildung und Vorhaltung von Mittelreserven, die zur Überbrückung von Einnahmeausfällen und Einnahmeverzögerungen dienen, knüpfe an einen sachlichen Zweck der zulässigen Kammertätigkeit an. Die einzelnen Rücklagen seien ausreichend gebildet, bzw. aufrechterhalten und ordnungsgemäß in den Bilanzen dotiert worden. Sie seien anhand nachvollziehbarer Erwägungen und Risikoabschätzungen erstellt worden. Die Vollversammlung habe die jährlichen Wirtschaftspläne anhand von begründeten Risikobeschreibungen, von denen die Mitglieder vorab Kenntnis erlangen konnten, beschlossen und gebilligt.

Nach diesen Grundsätzen konnten alle in Streit stehenden Wirtschaftspläne bezogen auf die einzelnen Jahre als rechtmäßig bewertet werden.

Eine schriftliche Urteilsbegründung lag bei Abfassung der Pressemitteilung noch nicht vor.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu beantragen.

Quelle: VG Frankfurt a. M., Pressemitteilung vom 10.08.2018 zum Urteil 12 K 229/17, 12 K 1978/16, 12 K 9695/17, 12 K 2912/16 vom 09.08.2018 (nrkr)

Kindergeld für EU-Ausländer ist meist rechtens

EU-Bürger, die in Deutschland arbeiten oder ihren Wohnsitz haben, bekommen für ihre Kinder zumeist das deutsche Kindergeld. Auch, wenn die Kinder in ihrer Heimat leben. Das hat Diskussionen über Missbrauch von Kindergeldzahlungen ausgelöst. Doch die Situation ist nicht dramatisch wie manchmal dargestellt.

Alle Menschen in Europa profitieren von der Freizügigkeit innerhalb der EU. Sie ist eine der wichtigsten Errungenschaften des europäischen Einigungsprozesses und für die allermeisten nicht mehr wegzudenken. EU-Zuwanderer kommen nach Deutschland, um hier zu leben und zu arbeiten. Die große Mehrheit von ihnen hält sich dabei an nationale und europäische Regeln.

Was bedeutet Freizügigkeit?

Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich in der EU frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Freizügigkeit im Binnenmarkt heißt, sich in jedem Mitgliedstaat wirtschaftlich betätigen zu können, also angestellt oder selbständig zu arbeiten, dauerhaft oder vorübergehend.

Alle Unionsbürgerinnen und -bürger haben Anspruch

Nach geltendem Europarecht haben Unionsbürgerinnen und -bürger, die in Deutschland wohnen oder arbeiten, einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuergesetz. Das gilt auch dann, wenn die Kinder weiterhin im anderen Mitgliedstaat leben. Sie können in Deutschland regulär Kindergeld erhalten.

Um wie viele Kinder geht es?

Insgesamt haben in diesem Juni 15,29 Millionen Kinder Kindergeld erhalten. Darunter sind 12,27 Millionen deutsche und etwa drei Millionen ausländische Kinder. Die meisten Kinder mit anderer Staatsangehörigkeit, für die die Leistung gezahlt wird, leben tatsächlich in Deutschland. Lediglich 268.336 von ihnen beziehen im europäischen Ausland Kindergeld vom deutschen Staat. Übrigens beziehen auch Eltern für 31.512 deutsche Kinder, die sich im Ausland aufhalten, beispielsweise dort studieren, Kindergeld.

Missbrauch bekämpfen

Es ist nicht wegzudiskutieren, dass es auch Betrugsfälle gibt und Menschen missbräuchlich staatliche Leistungen in Deutschland beziehen. Das ist auch der Bundesregierung bekannt. Solche Fälle müssen wirkungsvoll unterbunden und geahndet werden. Rechtsmissbrauch und Betrug werden konsequent bekämpft. Dabei ist es wichtig, die Diskussion sachlich und frei von Vorurteilen führen.

Die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, Annette Widmann-Mauz: „Die meisten ausländischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die in Deutschland leben, arbeiten und zahlen in die Sozialkassen ein. Natürlich muss Sozialmissbrauch bekämpft werden. Deshalb können zum Beispiel EU-Bürgerinnen und Bürger erst dann zeitlich begrenzt Hartz IV bekommen, wenn sie hier mindestens ein halbes Jahr sozialversicherungspflichtig tätig waren.“

Anpassung an Lebenshaltungskosten geplant

Bereits 2014 hat die Bundesregierung Maßnahmen beschlossen, um den missbräuchlichen Bezug von Sozial- und Familienleistungen zu bekämpfen. Das schließt auch den Kindergeldbezug ein:

Eltern und Kinder erhalten jetzt eine steuerliche Identifikationsnummer, um ungerechtfertigte Kindergeldzahlungen zu vermeiden. Mit Hilfe der Nummer kann die Familienkasse durch Datenabgleich ausschließen, dass Eltern für das gleiche Kind mehrfach Kindergeld erhalten. Die Behörden prüfen auch die Voraussetzungen für Kindergeld umfassender und konsequenter als früher. Eltern müssen außerdem genauer nachweisen, dass Kinder, für die sie staatliche Leistungen beziehen möchten, überhaupt existieren. Insgesamt arbeiten die deutschen Behörden inzwischen koordinierter und deutlich erfolgreicher mit den für Kindergeld zuständigen Stellen im Heimatstaat zusammen.

Auf europäischer Ebene setzt sich die Bundesregierung seit Jahren dafür ein, die Höhe des Kindergeldes europaweit an die Lebenshaltungskosten am Wohnort des Kindes anzupassen. Bislang lehnt es die Europäische Kommission jedoch ab, einen Vorschlag zur Kindergeld-Indexierung vorzulegen. Es bleibt Ziel der Bundesregierung, in dieser Legislaturperiode eine Änderung des europäischen Rechts zu erreichen.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 10.08.2018

 Herabsetzung des Kaufpreises innerhalb der Zweijahresfrist des § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO

 Leitsatz

  1. § 16 GrEStG ist keine Steuerbefreiungs-, sondern eine „sonst gesetzlich zugelassene” besondere Korrekturvorschrift i. S. d. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2d AO über Aufhebung oder Änderung einer Grunderwerbsteuerfestsetzung. § 16 GrEStG lässt mithin die Anwendbarkeit der allgemeinen Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO auf die Grunderwerbsteuer unberührt.
  2. Die nachträgliche Aufhebung von Grunderwerbsteuerbescheiden nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass das grunderwerbsteuerrechtliche Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam war oder nachträglich durch Anfechtung unwirksam geworden ist.
  3. Die Ausübung von vertraglichen oder gesetzlichen Gestaltungsrechten (Rücktritt oder Wandlung) stellt hingegen kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar; ebenso ist kein Fall des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO gegeben, wenn die Gegenleistung durch den Abschluss einer Vergleichsvereinbarung innerhalb von zwei Jahren nach Kaufvertragsschluss herabgesetzt wird. Wird der Kaufpreis innerhalb von zwei Jahren nach der Steuerentstehung herabgesetzt, ist die Korrektur des Grunderwerbsteuerbescheides vielmehr nur gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG möglich.

 Gesetze

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
GrEStG § 16 Abs. 3 Nr. 1
GrEStG § 16 Abs. 4

 Tatbestand

 Gründe

Die Beteiligten streiten, ob die Voraussetzungen für die Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheides gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO ) im Streitfall vorliegen.

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 7. August 2007 erwarb die Klägerin Grundvermögen in A zum Kaufpreis von 49.547.500 EUR. Der Kaufpreis war am 31. August 2007 in voller Höhe zur Zahlung fällig. Die Klägerin war verpflichtet, einen Kaufpreisteil i.H.v. 2.160.000 EUR auf ein Notartreuhandkonto als Einbehalt für den in die Wertkalkulation einbezogenen, aber noch nicht abgeschlossenen Mietvertrag Meier zu bezahlen. Dieser Kaufpreisteil sollte erst dann an den Verkäufer ausbezahlt werden, wenn der Verkäufer der Klägerin den Abschluss eines Mietvertrages mit der Firma Meier oder mit einem Dritten über eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren zu einer Mindestnettojahresmiete von insgesamt 216.000 EUR vermittelt hätte. Einen Kaufpreisteil i.H.v. 360.000 EUR hatte die Klägerin auf ein Notartreuhandkonto als Einbehalt für den in die Wertkalkulation einbezogenen, aber nicht überzuleitenden Mietvertrag Müller zu bezahlen. Dieser Kaufpreisanteil sollte erst dann an den Verkäufer ausbezahlt werden, wenn der Verkäufer der Klägerin den Abschluss von Mietverträgen mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren zu einer Mindestnettojahresmiete von insgesamt 72.000 EUR vermittelt hätte. Einen weiteren Kaufpreisteil i.H.v. 1.093.500 EUR hatte die Klägerin auf ein Notartreuhandkonto als Einbehalt für Nebenkosten zu bezahlen, welcher einem Nebenkostenvolumen von 437.400 EUR p.a. über eine Laufzeit von 2,5 Jahren entsprach. Dieser Kaufpreisteil sollte ab Besitzübergang unter bestimmten Voraussetzungen in monatlichen Raten von 36.450 EUR an die Klägerin ausbezahlt werden. Nach Ablauf von 2,5 Jahren hatte der Notar den auf dem Notaranderkonto verbleibenden Restbetrag an den Verkäufer auszuzahlen.

Ferner verpflichtete sich die Klägerin, die aufgrund des vom Grundstücksverkäufer mit einem Dritten abgeschlossenen Vorerwerbvertrages anfallende Grunderwerbsteuer i.H.v. 1.452.500 EUR zu bezahlen, sowie die dem Verkäufer im Zusammenhang mit der Erstellung von Due-Diligence-Berichten entstehenden Kosten anteilig zu erstatten.

Mit Bescheid vom 11. September 2007 setzte das beklagte Finanzamt (FA) die Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin mit 3,5 % aus einer Gegenleistung von 51.000.000 EUR (Kaufpreis 49.547.500 EUR zzgl. Grunderwerbsteuer Vorerwerb 1.453.500 EUR) auf 1.785.000 EUR fest. Der Bescheid erging gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Nachdem die Klägerin dem FA mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 mitgeteilt hatte, dass sie dem Verkäufer die Kosten der Due-Diligence mit einem Betrag von 84.795,39 EUR erstatten werde, setzte das FA mit gem. § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 15. November 2007 die Grunderwerbsteuer auf 1.787.967 EUR (3,5 % der Gegenleistung von nunmehr 51.084.795 EUR) herauf. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

Mit Schreiben vom 13. September 2012 beantragte die Klägerin eine Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 25. Oktober 2007 gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO . Zur Begründung trug sie vor, der Grundstückskaufpreis sei nachträglich gemindert worden. Verkäufer und Klägerin hätten im Rahmen der Vertragsverhandlungen vereinbart, dass der Verkäufer nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages weitere Grundstücksteile vermieten bzw. die Laufzeit von kurzfristig auslaufenden Mietverträgen verlängern oder neue Mietverträge abschließen sollte. Zur Absicherung der Klägerin sei deshalb ein Teilbetrag i.H.v. insgesamt 3.613.500 EUR auf ein Notaranderkonto überwiesen worden, um den, sollte es dem Verkäufer nicht gelingen, die vorgenannten Mietverträge abzuschließen, der Kaufpreis reduziert werden sollte. Nachdem es dem Verkäufer in der Folgezeit nur in geringem Umfang gelungen sei, weitere Mietverträge abzuschließen, habe es nachfolgend zwischen dem Verkäufer und der Klägerin Streitigkeiten hinsichtlich der Voraussetzungen der Auskehrung des hinterlegten Kaufpreises gegeben. Am 24. Februar 2009 sei ein notariell beurkundeter Vergleich geschlossen worden. Danach seien im Februar 2009 insgesamt 2.113.499,72 EUR des auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises an die Klägerin zurückbezahlt worden. Diese Kaufpreisminderung i.H.v. 2.113.499,72 EUR sei gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO als rückwirkendes Ereignis steuermindernd zu berücksichtigen.

Mit Verwaltungsakt vom 11. Oktober 2012 lehnte das FA den Antrag der Klägerin auf Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ab. Erfolge die Minderung des Kaufpreises – wie im Streitfall – aufgrund eines vertraglich vereinbarten Minderungsrechts, so stelle dies kein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 AO dar, denn die nachträgliche Änderung des Kaufpreises aufgrund des am 24. Februar 2009 abgeschlossenen Vergleichs lasse den ursprünglich entstandenen Steueranspruch unberührt. In diesem Fall komme nur eine Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides gem. § 16 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG ) in Betracht. Ein Antrag auf Änderung des Steuerbescheides nach § 16 GrEStG müsse jedoch innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt werden, da die Änderung einer Steuerfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr zulässig sei (§ 169 AO ). Im Streitfall habe die Festsetzungsfrist gem. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres 2007 zu laufen begonnen. Gem. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO betrage

die Festsetzungsfrist vier Jahre, habe also mit Ablauf des Jahres 2011 geendet. Die Vorschrift des § 16 Abs. 4 GrEStG führe im Streitfall nicht zu einer Hemmung der Frist, da die Kaufpreisminderung bereits im Jahre 2009, also innerhalb der Festsetzungsfrist verwirklicht worden sei. Die Klägerin habe den Antrag auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides aber erst im Jahr 2012 und damit verspätet gestellt.

Am 29. Oktober 2012 legte die Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides Einspruch ein. Sie stimmte der Auffassung der Beklagten zu, dass der gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 GrEStG erforderliche Antrag auf Änderung der Grunderwerbsteuerfestsetzung gem. § 16 Abs. 3 GrEStG nur innerhalb der Festsetzungsfrist bis Ende des Jahres 2011 hätte gestellt werden können. Am Antrag auf Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO hielt sie jedoch fest.

Mit Einspruchsentscheidung vom 16. April 2013 wies das FA den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

Zur Begründung der Klage vom 17. Mai 2013 trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Vereinbarung vom 24. Februar 2009 stelle ein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Die Vergleichsvereinbarung vom 24. Februar 2009 sei ein sachverhaltsänderndes Ereignis. Erst am 24. Februar 2009 habe festgestanden, dass die vom Verkäufer garantierten Mieteinnahmen nicht erzielt werden konnten und daher Teile des Kaufpreises zurückzuzahlen waren. Die endgültige Höhe des Kaufpreises sei daher erst mit der Vereinbarung vom 24. Februar 2009 bestimmt worden. Damit sei der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer für die Vergangenheit geändert worden. Die Klägerin verweist auf das Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 6. März 2007 IX R 51/04 (BFH/NV 2007, 1456) .

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 11. Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2013 das FA zu verpflichten, die Grunderwerbsteuer auf 1.713.995 EUR herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA ist der Ansicht, es habe den Antrag auf Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu Recht abgelehnt. Die von der Klägerin angeführte BFH-Entscheidung sei nicht einschlägig. Diese sei zur Einkommensteuer ergangen. Im Streitfall bestimme sich die Beurteilung des rückwirkenden Ereignisses aber allein nach dem Grunderwerbsteuerrecht. Die im Vergleich vom 24. Februar 2009 vereinbarte Kaufpreisminderung stelle kein Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar, welches im Streitfall steuerliche Wirkung für die Vergangenheit habe, da sich mit Abschluss der Vergleichsvereinbarung der in der Kaufurkunde wirksam vereinbarte und verwirklichte Sachverhalt nicht rückwirkend geändert habe. Vielmehr hätten die Vertragsparteien mit dem Vergleichsabschluss von ihrem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht, die entsprechende Vereinbarung sei erst mit Unterzeichnung wirksam geworden und entfalte lediglich für die Zukunft Wirkung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO ) auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Grunderwerbsteuer- bzw. Rechtsbehelfsakte des FA, die Gerichtsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. April 2018 Bezug genommen.

 Gründe

  

  1. Die Klage ist unbegründet.

Zu Recht hat das FA die Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides abgelehnt. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO berufen.

  1. a) Wird die Gegenleistung für das Grundstück innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer herabgesetzt, so wird die Steuer gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auf Antrag entsprechend niedriger festgesetzt. Der gem. § 16 GrEStG erforderliche Antrag ist innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellen. Ein nach Ablauf der Festsetzungsfrist gestellter Antrag ist unzulässig.

Gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Zu den rückwirkenden Ereignissen zählen alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge, aber auch tatsächliche Lebensvorgänge, die steuerlich – ungeachtet der zivilrechtlichen Wirkungen – in der Weise Rückwirkung entfalten, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (BFH-Beschluss vom 19. Juli 1993 GrS 2/92 , BStBl II1993, 897; BFH-Urteile vom 13. September 2000 X R 148/97 , BStBl II 2001, 641 und vom 10. Dezember 2008 II R 55/07, BStBl II 2009, 473 ). In den Fällen des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt.

  • 16 GrEStG ist keine Steuerbefreiungs-, sondern eine „sonst gesetzlich zugelassene” besondere Korrekturvorschrift i.S.d. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d AO über Aufhebung oder Änderung einer Grunderwerbsteuerfestsetzung. § 16 GrEStG lässt mithin die Anwendbarkeit der allgemeinen Korrekturvorschriften der §§ 172 ff AO auf die GrESt unberührt (vgl. Loose in Boruttau, GrEStG , 18. Auflage, § 16 Rz. 12). Das Nebeneinander des § 16 GrEStG und der §§ 172 AO ist deshalb bedeutsam, weil § 16 GrEStG nicht auf alle fehlgeschlagenen Erwerbsvorgänge Anwendung finden kann. So fehlt es an dem von § 16 GrEStG tatbestandlich vorausgesetzten Erwerbsvorgang, wenn ein Rechtsgeschäft kraft wirksamer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist. In diesem Fall bestimmen sich die Rechtsfolgen im Hinblick auf die Änderung der GrESt nicht nach § 16 GrEStG , sondern ausschließlich nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO .
  1. b) Der Abschluss des notariell beurkundeten Vergleichs vom 24. Februar 2009, aufgrund dessen 2.114.499,72 EUR des Kaufpreises an die Klägerin zurückgezahlt worden sind, stellt im Streitfall kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

Wird die Gegenleistung – wie im Streitfall – durch den Abschluss einer Vergleichsvereinbarung innerhalb von zwei Jahren nach Kaufvertragsschluss herabgesetzt, so stellt diese Vereinbarung nach Ansicht des Senats kein steuerlich rückwirkendes Ereignis i.S.d. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. So setzt die nachträgliche Aufhebung von Grunderwerbsteuerbescheiden nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO voraus, dass das grunderwerbsteuerrechtliche Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam war oder nachträglich durch Anfechtung unwirksam geworden ist (Loose in Tipke/Kruse, SO/FGO , § 175 AO Rz. 35 am Ende). Die Ausübung von vertraglichen oder gesetzlichen Gestaltungsrechten (Rücktritt oder Wandlung) stellt hingegen kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar (vgl. Loose in Tipke/Kruse, SO/FGO , § 175 AO Rz 35 am Ende, Loose in Boruttau, GrEStG , 18. Auflage, § 16 Rz. 13; Sächs FG 8 K 1441/08 , UVR 2010, 263) . Nichts anderes kann nach Ansicht des Senats gelten, wenn – wie im Streitfall – die nachträgliche Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen einer Kaufpreisminderung begehrt wird. Auch in diesem Fall ist nach Ansicht des Senats eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht möglich, denn auch die Ausübung des Gestaltungsrechts der Minderung ist kein Ereignis, das auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs zurückwirkt (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 22. Juli 1987 II B 45/87 , BFH/NV 1988, 783) . Zwar ist im Streitfall der Grundstückskaufpreis mit Abschluss der Vergleichsvereinbarung im Ergebnis um 2.113.499,72 EUR gemindert worden, jedoch entfaltet diese Vereinbarung ihre Wirkung lediglich für die Zukunft. Wird der Kaufpreis innerhalb von zwei Jahren nach der Steuerentstehung herabgesetzt, ist die Korrektur des Grunderwerbsteuerbescheides vielmehr nur gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG möglich. Die Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG , dessen Voraussetzungen hier unstreitig erfüllt waren, ist im Streitfall jedoch daran gescheitert, dass es die Klägerin versäumt hat, den nach § 16 GrEStG erforderlichen Antrag auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellen.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO .
  2. Die Revision wird zugelassen, weil zu der Frage, ob die Herabsetzung des Kaufpreises innerhalb der Zweijahresfirst des § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt, bislang keine bundesgerichtliche Rechtsprechung besteht (§ 115 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 FGO ).
FG München  v.  – 4 K 103/18

 Jahresnetzkarte für einen Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens als Versorgungsbezug i.S. des § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG

 Leitsatz

Freifahrkarten für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens sind Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG , wenn sie aufgrund eines privatrechtlichen Anstellungsvertrags gezahlt werden; insoweit kann daher nicht die Werbungskostenpauschale des § 9a S. 1 Nr. 1a EStG in Höhe von 1.000 Euro abgezogen werden (Festhaltung am Senatsurteil v. 26.3.2014, 6 K 1712/13; Abgrenzung zum Urteil des FG Köln v. 22.5.2013, 7 K 3185/12 ).

 Gesetze

EStG § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a
EStG § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. b
EStG § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2

 Tatbestand

 Gründe

Die Kläger sind Ehegatten, die in den Streitjahren 2015 und 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der am … geborene Kläger war bis Ende Juni 1994 als Beamter für die Deutsche Bahn tätig. Am … 1994 schloss er mit der „Deutsche Bahn Aktiengesellschaft” (DB AG) einen Anstellungsvertrag, der unter der Bedingung stand, dass das Bundeseisenbahnvermögen den Kläger unter Wegfall der Besoldung ab … 1994 aus seinem Beamtenverhältnis beurlaubt. Der Anstellungsvertrag endete nach den in § 4 näher geregelten Voraussetzungen. Ausdrücklich vorgesehen war auch die Vertragsbeendigung mit dem Ende des Monats, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet. Der Anstellungsvertrag enthielt u.a. folgende Klauseln:

  •   7 Versorgung:

Die Versorgung aus dem Beamtenverhältnis bleibt als Grundsicherung aufgrund einer vom Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens getroffenen individuellen Entscheidung auch während der Dauer der Beurlaubung gewährleistet; die Gesellschaft entrichtet dafür den gesetzlich vorgesehenen Versorgungszuschlag (§ 21 Abs. 3 DBGrG = Gesetz über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft).

  •   9 Nebenleistungen

Der Kläger erhält eine persönliche Fahrkarte 1. Klasse für alle Eisenbahnstrecken und Buslinien der Gesellschaft. Das gilt auch für die Dauer des Bezugs des Ruhegelds (§ 7).

Ferner erhalten der Kläger, seine Ehefrau und seine Kinder Fahrvergünstigungen zur privaten Nutzung nach den Richtlinien der Gesellschaft und auch nach den Vereinbarungen mit der „Vereinigung für die internationalen Fahrvergünstigungen des Eisenbahnpersonals” (FIP).

Soweit es sich bei den Nebenleistungen nach Abs. 1 um einen geldwerten Vorteil im steuerrechtlichen Sinne handelt, trägt der Kläger die darauf entfallenden Steuern selbst.

Auf der Basis dieses Anstellungsvertrags arbeitete der Kläger bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2004 für die DB AG und erhielt nach seiner Pensionierung Versorgungsbezüge vom Bundeseisenbahnvermögen (BEV). In den Streitjahren bescheinigte das BEV, dass es sich beim erhaltenen Arbeitslohn in voller Höhe um Versorgungsbezüge handelt. Ein gesonderter Ausweis der im Arbeitslohn enthaltenen geldwerten Vorteile aus Sachbezügen war den Lohnsteuerbescheinigungen nicht zu entnehmen.

Im Arbeitslohn und auch in den bescheinigten Versorgungsbezügen enthalten war jeweils ein Sachbezugswert für eine Jahresnetzkarte, den das BEV wie folgt berechnete:

 

   2015  2016
     
 Wert der Fahrkarte nach 4 % Abschlag gemäß § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG ):  6.411,26  6.439,16
 Freibetrag § 8 Abs. 3 EStG :    1.080,00    1.080,00
 Arbeitslohn durch Sachbezug  5.331,26  5.359,16
 Alle Beträge in EUR

 

Das beklagte Finanzamt (FA) veranlagte die Kläger entsprechend den Lohnsteuerbescheinigungen. Dies hatte im Einkommensteuerbescheid 2015 vom … und im Einkommensteuerbescheid 2016 vom … zur Folge, dass der Arbeitslohn nicht um die Werbungskostenpauschale des § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG in Höhe von 1.000 EUR gemindert wurde. Berücksichtigt wurden erklärte Werbungskosten in Höhe von 482 EUR für 2015 bzw. in Höhe von 519 EUR für 2016.

Im Einkommensteuerbescheid für 2014 hatte das FA neben den nachgewiesenen Werbungskosten in Höhe von 442 EUR auch die Werbungskostenpauschale des § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG in Höhe von 1.000 EUR berücksichtigt.

Für die Veranlagungszeiträume 2010 und 2011 war die selbe Rechtsfrage bereits streitig. Mit Gerichtsbescheid vom 26. März 2016 im Verfahren 6 K 1712/13 (EFG 2014, 1303) hat der erkennende Senat die damaligen Klagen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Verfahren Bezug genommen. Nach Angaben der Kläger wurde die zugelassene Revision – in Hinblick auf das Urteil des FG Köln vom 22. Mai 2013, EFG 2013, 1403 – nur aufgrund eines Terminproblems der Rechtsschutzversicherung nicht eingelegt.

Im Einspruchsverfahren half das FA für 2015 teilweise in einem anderen Streitpunkt mit dem Änderungsbescheid vom … ab. Im Übrigen wies das FA die Einsprüche mit der Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 20. November 2017:

  • Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 26. Juni 2014 (Az.: VI R 42/13) entschieden, dass die vom Arbeitgeber zugesicherte Fahrvergünstigung Arbeitslohncharakter habe und als Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG zu versteuern sei, und zwar unabhängig davon, ob der Sachbezug aus einem gegenwärtigen, früheren oder zukünftigen Arbeitsverhältnis stamme. Das FA habe dieses Urteil im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 umgesetzt.
  • Unzutreffend sei, dass der Kläger die Fahrkarte wegen des Erreichens einer Altersgrenze bezogen habe. Tatsächlich erhalte er die Fahrkarte wegen seines Arbeitsvertrages mit der Deutschen Bahn AG.

 

Zu den Einzelheiten wird auf den Klageschriftsatz verwiesen.

Die Kläger beantragen,

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

  • Das FA schließt sich in der Einspruchsentscheidung den Entscheidungsgründen des FG München vom 26. März 2014 an und verweist darauf, dass der BFH mit seinem Urteil vom 26. Juni 2014 es dahinstehen ließ, ob es sich bei den gewährten Fahrvergünstigungen um Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG handelt.
  • Für 2014 sei versehentlich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zum Abzug zugelassen worden. Nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung sei die Finanzbehörde nicht an eine fehlerhafte Sach- und Rechtsbehandlung in früheren Veranlagungszeiträumen gebunden.

 

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung und den Schriftsatz vom … verwiesen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 Gründe

  

  1. Die Klage ist nicht begründet.

Zu Recht hat das FA den Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 a EStG in Höhe von 1.000 EUR nicht angesetzt. Dieser steht dem Kläger nicht zu, da er aus nichtselbständiger Arbeit ausschließlich Versorgungsbezüge bezogen hat.

  1. a) Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die vom BEV gewährten Leistungen aufgrund der früheren Tätigkeit als Beamter Versorgungsbezüge gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG sind. Hiervon gehen auch die Kläger aus.
  2. b) Der Sachbezug Jahresnetzkarte ist ein Versorgungsbezug gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG .
  3. aa) Unter diese Vorschrift fallen Bezüge und sonstige Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. Entscheidend für das Merkmal von Bezügen aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze ist, dass der Steuerpflichtige wegen Erreichens dieser Altersgrenze von der Verpflichtung zu Dienstleistungen entbunden worden ist. In diesen Fällen stellt das vom Arbeitgeber geleistete Entgelt keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Arbeitnehmers dar, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 2013 VI R 28/11 , BStBl II 2013, 572 m.w.N.).
  4. bb) Nach diesen Grundsätzen erhält der Kläger die Jahresnetzkarte wegen Erreichens einer Altersgrenze.

Der Anstellungsvertrag des Klägers endet ausdrücklich mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs, hier also Ende …. Ohne Sonderregelung im Anstellungsvertrag würde somit mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs auch die Pflicht des Arbeitgebers enden, die Jahresnetzkarte zur Verfügung zu stellen. § 9 des Anstellungsvertrags sieht daher ausdrücklich vor, dass der Bezug der Jahresnetzkarte nicht mit dem aktiven Beschäftigungsverhältnis endet. Mit der Verknüpfung des Bezugs der Netzkarte mit dem Bezug von grundsätzlich altersabhängigen beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen wird ein Rechtsanspruch des Klägers begründet, der über die Vollendung des 65. Lebensjahrs, ggf. auch über ein anderes Pensionierungsalter, hinausreicht. Damit ist das Bezugsrecht des Klägers von einem Lebensalter abhängig. Die Klausel, dass die Netzkarte dem Kläger auch für die Dauer des Bezugs des beamtenrechtlichen Ruhegehalts zusteht, stellt zudem klar, dass der Kläger keine Gegenleistung mehr erbringen muss. Die vertragliche Gestaltung führt damit in ihrer Gesamtheit zu einem altersabhängigen Bezug mit Versorgungscharakter.

Demgegenüber hat das FG Köln im Urteil vom 22. Mai 2013, EFG 2013, 1403 (BFH-Az.: VI R 41/13) ausgeführt, die dort streitige Fahrvergünstigung werde nicht wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt. Der Senat schließt sich dieser Ansicht jedenfalls für die abweichende Sachverhaltskonstellation des Streitfalls nicht an. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger auch vor seiner Pensionierung eine Jahresnetzkarte erhalten hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bezug der Jahresnetzkarte ab der Pensionierung nicht von einer Altersgrenze abhängt.

Der BFH hat es in seinem Urteil VI R 41/13 vom 26. Juni 2014(BFH/NV 2014, 1935) dahinstehen lassen, ob es sich bei den gewährten Fahrvergünstigungen um Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG handelt. Im Streitfall waren diese Vergünstigungen bereits durch die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG steuerfrei.

Der Senat sieht daher keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO ).

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ).

 

FG München  v.  – 6 K 2979/17

AUSLANDSFINANZIERUNG VON GEMEINNÜTZIGEN VEREINEN MUSS TRANSPARENT SEIN

„Bei uns gilt selbstverständlich das Grundrecht der Religionsfreiheit. Aber wir wollen für in Deutschland ansässige steuerbegünstigte Moscheevereine und alle anderen erheblich drittlandsfinanzierten Körperschaften, die von den Vorteilen des deutschen Gemeinnützigkeitsstatus profitieren möchten, künftig ein umfassendes steuerliches Transparenzgebot“, teilte der bayerische Finanzminister Albert Füracker mit. „Wenn ein solcher Verein zu mehr als einem Drittel aus Quellen außerhalb der EU / des EWR finanziert wird, wollen wir wissen, woher und von wem.“

Im Steuerrecht als gemeinnützig anerkannte Vereine genießen steuerliche Erleichterungen, beispielsweise eine weitgehende Steuerbefreiung bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer und die Möglichkeit Spendenbescheinigungen auszustellen. Auch erheblich auslandsfinanzierte Vereine, wie z.B. manche Moscheevereine (d.h. im Inland gegründete Vereine des privaten Rechts, die in Deutschland eine Moschee betreiben), können als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie satzungsgemäß und tatsächlich der Förderung der Religion dienen.

Das Bayerische Kabinett hat zur Transparenz der Auslandsfinanzierung von gemeinnützigen Körperschaften eine bayerische Bundesratsinitiative beschlossen, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird, eine entsprechende Gesetzesänderung auf den Weg zu bringen. Nach dem bayerischen Antrag soll es künftig bei Körperschaften, die sich zu mehr als 1/3 aus Quellen außerhalb der EU / des EWR finanzieren, für den Gemeinnützigkeitsstatus die zusätzliche Voraussetzung geben, dass sie gegenüber den deutschen Finanzbehörden ihre Finanzquellen vollständig offenlegen müssen.

Vor allem um etwaige verfassungsfeindliche Motive bei einer signifikanten Auslandsfinanzierung aus problematischen Quellen künftig leichter entdecken zu können, ist die Einführung einer umfassenden Nachweispflicht für steuerbegünstigte Körperschaften, die erheblich drittlandsfinanziert sind, ein geeignetes Instrument. Der Bundesrat wird sich mit dem bayerischen Antrag voraussichtlich bereits in seiner nächsten Sitzung am 21. September 2018 befassen.

 

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat,Pressemitteilung v. 02.08.2018

 Innergemeinschaftlicher Erwerb Übersicht über BMF-Schreiben zu §§ 1a , 1b  UStG

 

 Aktenplannummer  Datum  Aktenzeichen  Inhalt  Fundstelle
 S 7058  26. Januar 2007  IV A 2 – S 7058-26/06  Auswirkungen durch den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union  BStBl 2007 I, S. 208
       
 S 7103a Innergemeinschaftliches Verbringen  10. Oktober 2017  III C 3 – S 7103-a/15/10001  Grenzüberschreitende Warenlieferungen in ein inländisches Konsignationslager  BStBl 2017 I, S. 1442
 14. Dezember 2017  III C 3 – S 7103-a/15/10001  Grenzüberschreitende Warenlieferungen in ein inländisches Konsignationslager; Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung  BStBl 2017 I, S. 1673
 23. April 2018  III C 3 – S 7103-a/17/10001  Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliches Verbringen im grenznahen Bereich (Abschn. 1a.2 Abs. 14 UStAE )  BStBl 2018 I, S. 638
 S 7103b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge  4. Oktober 2016  III C 3 – S 7103-b/16/1001  Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge  BStBl 2016 I, S. 1074
       

 

Das bisherige Karteiblatt Vorkarte zu §§ 1a , 1b  UStG (Kontroll-Nr. 1407) ist auszusondern.

Landesamt für Steuern Niedersachsen – S 7103a – 2 – St 187

Steuerbilanzieller Ausweis von Genussrechtskapital

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben hinsichtlich der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital bei Genussrechten folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Genussrechtskapital ist nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG in der Steuerbilanz als Verbindlichkeit anzusetzen.
  2. Vergütungen auf dieses Genussrechtskapital sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie mindern, vorbehaltlich § 8 Absatz 3 Satz 2 2. Alternative KStG , grundsätzlich das Einkommen.
  3. Diese Rechtsauffassung soll im Nachgang zu den Antwortschreiben des BMF an die Verbände durch ein BMF-Schreiben kommuniziert werden.

 

Diesen Beschlüssen liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Genussrechte einen schuldrechtlichen Charakter haben.

Die Beschlüsse betreffen allein die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital bei Genussrechten. Inwieweit diese Verbindlichkeit in der Bilanz im Einzelfall anzusetzen ist oder ein Passivierungsverbot besteht, war nicht Gegenstand der Entscheidung und ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu beurteilen.

 

FinMin Nordrhein-Westfalen – S 2133 – 000036-V B 1/S 2741 -91-V B 4

Doppelte Haushaltsführung eines Berufssoldaten

Doppelte Haushaltsführung eines Berufssoldaten: Kürzung des Verpflegungsmehraufwands nach § 9 Abs. 4a S. 8 EStG infolge der vom Dienstherrn in der Kaserne unentgeltlich zur Verfügung gestellten Gemeinschaftsverpflegung unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme des Soldaten

Leitsatz

1. Der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anzusetzende Verpflegungsmehrsaufwand (§ 9 Abs. 4a S. 12 i. V. m. S. 1 bis 3 EStG) ist gem. § 9 Abs. 4a S. 8 EStG zu kürzen, wenn und soweit einem Berufssoldaten vom Arbeitgeber in der Kaserne eine Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich angeboten wird. Das gilt auch dann, wenn der Soldat an einzelnen Mahlzeiten der Gemeinschaftsverpflegung (im Streitfall: morgens und abends) generell tatsächlich nicht teilnimmt.

2. Die Kürzung nach § 9 Abs. 4a S. 8 EStG ist immer dann vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder unmittelbar während der Arbeit eine Mahlzeit zur Verfügung stellt.

Gesetze: EStG § 9 Abs. 4a S. 8EStG § 9 Abs. 4a S. 12EStG § 9 Abs. 4a S. 1EStG § 9 Abs. 4a S. 3EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S, . 1 , EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S, . 2

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe bei den nichtselbständigen Einkünften des Klägers Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Der verheiratete Kläger ist Berufssoldat und wurde im Streitjahr 2015 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er unterhielt in X einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern. Seit dem ist er in Y stationiert und hat auch dort eine Wohnung.

In der ESt-Erklärung für das Streitjahr machte der Kläger u.a. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 3.655 EUR als Werbungskosten bei seinen nichtselbständigen Einkünften geltend.

Der Kläger war vom 10. November bis  krank. Vom  bis zum  war der Kläger wegen eines Lehrgangs sowie wegen Urlaubs nicht in der Kaserne tätig. Auch vom  bis zum  war der Kläger wegen einer Übung und sich unmittelbar anschließendem Urlaub nicht in der Kaserne anwesend. Unter Berücksichtigung der jeweils nach einmonatiger Unterbrechung neu beginnenden Dreimonatsfrist sowie der zwischenzeitlich vom Beklagten anerkannten Beträge macht der Kläger noch folgende Verpflegungsmehraufwendungen geltend:

Für den Zeitraum  bis :
19 Tage á 12 EUR
228 EUR
28 Tage á 24 EUR
672 EUR
abzgl. anerkannt 41 × Mittagessen á 3,00 EUR
– 123 EUR
777 EUR
Für den Zeitraum  bis :
25 Tage á 12 EUR
300 EUR
39 Tage á 24 EUR
936 EUR
abzgl. anerkannt 57 × Mittagessen á 3,00 EUR
– 171 EUR
1.065 EUR
Für den Zeitraum  bis :
11 Tage á 12 EUR
132 EUR
12 Tage á 24 EUR
288 EUR
abzgl. anerkannt 19 × Mittagessen á 3,00 EUR
– 57 EUR
363 EUR
Gesamt
2.205 EUR

Der Beklagte setzte die ESt für 2015 mit Bescheid vom  fest, wobei er die Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung nur in Höhe von 519 EUR anerkannte. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, mit dem er den Ansatz diverser vom Beklagten nicht berücksichtigter Aufwendungen als Werbungskosten begehrte.

Im Rechtsbehelfsverfahren legte der Kläger Reisekostenabrechnungen seines Arbeitgebers vor. Aus diesen ist ersichtlich, dass der Arbeitgeber, die Bundeswehr, Mahlzeiten zur Verfügung stellt. Der Kläger hat bei Inanspruchnahme eines Mittag- und Abendessens jeweils eine Zuzahlung von 3 EUR, bei Inanspruchnahme eines Frühstücks eine Zuzahlung von 1,63 EUR zu leisten. Nahm der Kläger keine Mahlzeit ein bzw. nur ein Mittagessen, wurde ihm hierfür 150 % des Sachbezugs als steuerpflichtiges Trennungsgeld ausbezahlt. Der Kläger hat im Streitjahr nur das Mittagessen in der Kaserne eingenommen.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Klägers an Amtsstelle konnten mit Ausnahme der Frage der Höhe der berücksichtigungsfähigen Verpflegungsmehraufwendungen sämtliche Streitpunkte beigelegt werden. Der Beklagte setzte – neben nunmehr unstreitig noch zu berücksichtigenden Aufwendungen – die Verpflegungsmehraufwendungen im geänderten Bescheid vom  (Anlage zur Einspruchsentscheidung) in Höhe der Zuzahlungen des Klägers von 1.253 EUR an und wies den Einspruch im Übrigen in der Einspruchsentscheidung vom zurück. Der Abzug von Verpflegungspauschalen sei ab dem Veranlagungszeitraum 2014 nur noch möglich, soweit dem Arbeitnehmer auch tatsächlich ein Aufwand dafür entstanden sei. Werden dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, werde der Werbungskostenabzug tageweise gekürzt, und zwar um 20% der für die 24-stündige Abwesenheit geltenden höchsten Verpflegungspauschale in Höhe von 24 EUR für ein Frühstück und um jeweils 40% dieser Pauschale für ein Mittag- und Abendessen. Unbeachtlich sei im Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebene Kürzung der Pauschale, ob die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit tatsächlich eingenommen werde oder die Aufwendungen für die vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit niedriger seien als der jeweilige Kürzungsbetrag. Im Streitfall habe der Arbeitgeber des Klägers tatsächlich alle drei Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, weshalb die Pauschale um 100% zu kürzen gewesen sei. Lediglich die Zuzahlungen in Höhe von insgesamt 7,63 EUR (1,63 EUR + 3 EUR + 3 EUR) könnten als Werbungskosten abzüglich des steuerfreien Trennungsgeldes berücksichtigt werden. Da im Streitfall das Trennungsgeld steuerpflichtig ausgezahlt worden sei, komme eine Kürzung der Zuzahlung nicht in Betracht. Nach den vom Kläger vorgelegten Abrechnungen habe er immer nur das Mittagessen in Anspruch genommen, so dass ihm für die Zuzahlungen Aufwendungen in Höhe von täglich 3 EUR entstanden seien.

Mit der dagegen am  erhobenen Klage macht der Kläger weiterhin geltend, die Verpflegungspauschalen seien nicht wegen der Bereitstellung von Frühstück und Abendessen durch den Arbeitgeber zu kürzen, weil er diese Mahlzeiten nicht in Anspruch genommen habe. Er macht geltend, er verpflege sich morgens und abends selbst in seiner Wohnung. Es bestehe keine Verpflichtung, an der Verpflegung in der Kaserne teilzunehmen. Eine Kürzung der Pauschalen habe deshalb nicht zu erfolgen. Entgegen der Auffassung des Beklagten erhalte er insoweit keine Verpflegung im Sinne von § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG „zur Verfügung gestellt”. Er könne frei entscheiden, ob er an der Gemeinschaftsverpflegung gegen Barzahlung teilnehme oder nicht. Im Rahmen der Trennungsgeldabrechnungen gelte er morgens und abends als Selbstverpfleger. Das eingenommene Mittagessen führe zu einer Kürzung des Trennungsgeldes. Hierfür müsse er per Chip-Karte bezahlen, auf die er Guthaben einzahle. Die Abrechnung erfolge am Monatsende aufgrund seiner Angaben. Der Beklagte stelle unzutreffend auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom  ab, in dessen Randziffer 75 es heiße, dass es im Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebene pauschale Kürzung der Verpflegungspauschalen unbeachtlich sei, ob die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit vom Arbeitnehmer tatsächlich eingenommen werde.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des ESt-Bescheides vom  für den Veranlagungszeitraum 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom  bei Zusammenveranlagung diejenige Steuer festzusetzen, welche sich ergibt, wenn bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anstatt Werbungskosten i.H.v. EUR 2.742,00 nunmehr solche i.H.v. EUR 4.947 angesetzt werden, also um EUR 2.205,00 höhere Werbungskosten,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er nimmt auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung sowie auf das  Bezug.

In einem von der Berichterstatterin anberaumten Erörterungstermin bestätigten die Beteiligten, dass Streit nur über die Frage bestehe, ob die Verpflegungspauschalen im Hinblick auf die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten zu kürzen seien, obwohl der Kläger Frühstück und Abendessen nicht in Anspruch genommen habe. Unstreitig sei hingegen der jeweilige Neubeginn der Dreimonatsfrist. Auf das Protokoll zum Erörterungstermin wird wegen des weiteren Inhalts Bezug genommen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO–)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Der angefochtene ESt-Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der Beklagte hat bei den nichtselbständigen Einkünften des Klägers im Rahmen des Werbungskostenabzugs aufgrund doppelter Haushaltsführung die Verpflegungspauschalen zu Recht unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber in der Kaserne zur Verfügung gestellten Mahlzeiten berechnet.

1. a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Im Streitfall unterhielt der Kläger in X einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie. Außerdem begründete er anlässlich seiner Stationierung in Y einen weiteren Haushalt. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG lagen damit im Streitjahr vor, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind, zählen Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwendungen und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, soweit sie nicht überhöht sind (vgl. , Bundessteuerblatt –BStBl– Teil II 2018, 13).

Nach § 9 Abs. 4a Sätze 1 bis 3 EStG sind Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für die Verpflegung durch Ansatz der in Satz 3 genannten Verpflegungspauschalen zu berücksichtigen. Nach Satz 6 des § 9 Abs. 4a EStG ist der Abzug der Verpflegungspauschalen auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt, wobei eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen den Neubeginn der Dreimonatsfrist bewirkt (Satz 7). Die Verpflegungspauschalen sowie die Dreimonatsfrist gelten entsprechend für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen (Satz 12).

Im Streitjahr führten entsprechende Unterbrechungen unstreitig zum jeweiligen Neubeginn der Dreimonatsfrist, so dass der Kläger dem Grunde nach den Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen beanspruchen kann.

b) Der Beklagte hat jedoch zu Recht nur die Zahlungen des Klägers für die Einnahme des Mittagessens zum Werbungskostenabzug zugelassen.

Nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt nach Satz 12 auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen doppelter Haushaltsführung. Die Kürzung ist immer dann vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder unmittelbar während der Arbeit eine Mahlzeit zur Verfügung stellt (vgl. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, 21. Auflage 2006, 278. Lieferung 03.2017, Rz. 582 zu § 9). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor, denn der Arbeitgeber des Klägers stellte den Soldaten in der Kaserne sowohl Frühstück und Abendessen als auch ein Mittagessen zur Verfügung. Hiernach ist die Kürzung der Verpflegungspauschale um 20 % für Frühstück und jeweils 40 % für Abendessen und Mittagessen vorzunehmen. Eine Zurverfügungstellung in diesem Sinne liegt jedoch nur dann vor, wenn bzw. soweit sie für den Arbeitnehmer unentgeltlich ist (§ 9 Abs. 4a Satz 10 EStG). Der Beklagte hat deshalb zutreffend die vom Kläger für die Einnahme des Mittagessens bezahlten Kostenbeiträge (3 EUR pro eingenommener Mahlzeit) zum Werbungskostenabzug zugelassen.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Kürzung der Verpflegungspauschale unabhängig davon vorzunehmen, ob der Kläger die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten tatsächlich eingenommen hat.

Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die auf den Umstand der Bereitstellung einer Mahlzeit als solchen Bezug abstellt. Bestätigt wird dies weiter durch die Gesetzesbegründung, in der es zur Neuregelung heißt: „Zur weiteren Vereinfachung sowohl des Abrechnungs- als auch des Besteuerungsverfahrens werden zukünftig im Fall der vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellten Mahlzeiten – im Hinblick auf den in § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG– neu – geregelten Besteuerungsverzicht – […] die ermittelten Pauschalen typisierend für ein Frühstück um 20 Prozent und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils um 40 Prozent des Betrages der Verpflegungspauschalen für eine 24-stündige Abwesenheit […] gekürzt. Durch diese Regelung werden einerseits die Arbeitgeber von der mit viel Bürokratie verbundenen Erfassung und Aufzeichnung dieser Mahlzeiten für Zwecke der Besteuerung sowie andererseits die Steuerpflichtigen und Verwaltung von der ebenfalls aufwendigen Nachweisführung/Prüfung für Zwecke des Werbungskostenabzugs entlastet. Dies gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen dieser Mahlzeiten einbehalten bzw. gekürzt oder vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Zahlt der Arbeitnehmer ein Entgelt für die Mahlzeit erfolgt insoweit keine Kürzung.” (vgl. Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Bundestags-BT-Drucksache 17/10774, Besonderer Teil, zu Buchstabe e). Es würde dem der Neuregelung zugrundeliegenden Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken widersprechen, wenn die individuelle Teilnahme an der jeweils zur Verfügung gestellten Mahlzeit zum Zwecke der zutreffenden Besteuerung aufgezeichnet werden müsste.

Die so verstandene gesetzliche Regelung bewegt sich auch innerhalb der Grenzen des gesetzgeberischen Beurteilungs- und Gestaltungsermessens. Denn allein durch die Zurverfügungstellung der Mahlzeit hat der Arbeitnehmer – sogar unabhängig von einer Übergangszeit – die Möglichkeit, die Höhe der durch die auswärtige Tätigkeit bzw. doppelten Haushaltsführung verursachten Mehraufwendungen für Verpflegung zu beeinflussen. Die Kürzungsregelung entspricht damit dem der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit der Dreimonatsfrist innewohnenden Gedanken, dass der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen insoweit begrenzt werden kann und darf, als der Steuerpflichtige die Höhe der Kosten und damit einen „Mehr”-Aufwand minimieren oder gar vermeiden kann (vgl. , BStBl II 2011, 32, mit weiteren Nachweisen).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

III. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die vorliegende Streitfrage resultiert aus der gesetzlichen Neuregelung des Reisekostenrechts durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom , zu der im hier streitgegenständlichen Punkt, soweit ersichtlich, noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist.

FG Baden-Württemberg  v.  – 5 K 432/17

Besteuerungsrecht von Ruhegehaltszahlungen an Hinterbliebene von Grenzgängern nach Artikel 19 Abs. 5 DBA-Schweiz

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 19 Abs. 5 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010 (BGBl 2011 II S. 1092) haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Abs. 3 DBA, am 25. Juli 2018 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:

„Besteuerungsrecht von Ruhegehaltszahlungen an Hinterbliebene von Grenzgängern nach Artikel 19 Absatz 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA)

Gestützt auf Artikel 26 Abs. 3 des DBA haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Folgendes vereinbart:

Mit Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 haben sich die zuständigen Behörden darauf geeinigt, dass Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge an aktive oder ehemalige Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst als aus einem Sondervermögen nach Artikel 19 Abs. 1 des DBA gewährt gelten und dass nach Artikel 19 Abs. 5 des DBA der Ansässigkeitsstaat vorrangig das Besteuerungsrecht für Vergütungen, einschließlich wiederkehrender oder einmaliger Zahlungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge an aktive oder ehemals Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst hat, sofern der Vergütungsempfänger aktiver oder ehemaliger Grenzgänger nach Artikel 15a des DBA ist.

Für die vorgenannten Vergütungen ist Artikel 19 des DBA im Sinne der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 auch anwendbar, wenn sie an Hinterbliebene eines Bediensteten im Schweizer öffentlichen Dienst bezahlt werden. Artikel 19 Abs. 5 des DBA ist anwendbar, wenn die vorgenannten Vergütungen an Hinterbliebene eines Grenzgängers im Sinne von Artikel 19 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 15a DBA und der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 geleistet werden.

Das zuständige Finanzamt stellt eine Ansässigkeitsbescheinigung nach zwischen den zuständigen Behörden abgestimmtem Muster auf den/die Hinterbliebene(n) aus, sofern die überwiegende Grenzgängereigenschaft im Sinne der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 beim Erblasser vorgelegen hat.

Stuttgart, den 25. Juli 2018

Für die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Pascal Duss

Für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland:

Michael Wichmann“

Dieses Schreiben wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S-1301-CHE / 07 / 10019-04 vom 27.07.2018

Automatischer Informationsaustausch: 1,5 Mio. Steuerdatensätze erhalten

Beim automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) sind im September vergangenen Jahres von ausländischen Behörden 1,5 Millionen Datensätze nach Deutschland übermittelt worden. Der zwischen Deutschland und 49 Staaten bzw. Gebieten vorgenommene Austausch soll im kommenden September erneut vorgenommen werden. Diesmal erfolge der Austausch zwischen Deutschland und 102 Staaten beziehungsweise Gebieten, teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/3630 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der FDP (19/3094 ) mit. Mit der Zuordnung der übermittelten Daten zu den jeweiligen Steuerpflichtigen durch das Bundeszentralamt für Steuern zeigt sich die Bundesregierung sehr zufrieden: „Die Ergebnisse liegen weit über dem Durchschnitt sonst üblicher Ergebnisse bei automatisierten Zuordnungsläufen.“ Mit der Auswertung der Daten in den Landesfinanzbehörden soll Mitte 2020 begonnen werden. In den Datensätzen sei ein Volumen von Einkünften in Höhe von 58 Milliarden Euro und von Kontoständen in Höhe von 85 Milliarden Euro enthalten. Die Daten würden allerdings keine Bemessungsgrundlage für die Besteuerung in Deutschland enthalten, sondern seien lediglich ein Anhaltspunkt für die Veranlagung von Kapitalerträgen aus dem Ausland und Ausgangspunkt für weitere Prüfungen. Die Bundesregierung weist darauf hin, aufgrund des Informationsaustausches bestehe ein „hohes Entdeckungsrisiko für Steuerpflichtige, die nicht alle entsprechenden Einkünfte in ihrer Steuererklärung angeben“

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.08.2018

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin