E-DRS 32 – Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss veröffentlicht

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat am 13. Mai 2015 den E-DRS 32 – „Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss“ veröffentlicht. Die handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen sollen konkretisiert und wesentliche Zweifelsfragen adressiert werden. Darüber hinaus soll eine einheitliche Anwendung der Vorschriften sichergestellt und die Informationsfunktion des Konzernabschlusses gestärkt werden.
Den Ausgangspunkt der Erarbeitung des Standards bildete eine kritische und umfassende Durchsicht der im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu konkretisierenden Anforderungen an immaterielle Vermögensgegenstände. Insbesondere die Änderung des Aktivierungsverbots von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens in ein Aktivierungswahlrecht führt zu einem weiteren Bedarf an Konkretisierungen.

Der Entwurf des DRS 32 kann auf der Internetseite des DRSC eingesehen, Stellungnahmen bis zum 17. Juli 2015 beim DRSC eingereicht werden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 15.05.2015

 

Volle Abziehbarkeit der Arbeitszimmerkosten bei einem Dirigenten und Orchestermanager

Der 6. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 4. März 2015 (Az. 6 K 610/14) entschieden, dass ein Dirigent die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer jedenfalls dann in voller Höhe als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit in Abzug bringen kann, wenn ihm zugleich als Manager der Orchester umfangreiche Verwaltungsaufgaben übertragen worden sind, die nur von zuhause aus erledigt werden können.

Der Kläger war als Dirigent für zwei Orchester tätig, die im einen Fall von einem Förderverein und im anderen Fall von einer Universität getragen wurden. Neben der künstlerischen Leitung oblagen ihm vielfältige organisatorische Aufgaben wie etwa die Einplanung der Musiker, die Koordination der Auftritte und Proben, das Einwerben von Sponsorengeldern und die gesamte Öffentlichkeitsarbeit. Mit Ausnahme der Proben und Auftritte erledigte er sämtliche Tätigkeiten in seinem häuslichen Arbeitszimmer.

Eigene Lehrverpflichtungen über das Dirigieren hinaus nahm der Kläger trotz des ihm von der Universität erteilten Lehrauftrags nicht wahr. Das beklagte Finanzamt ließ die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur in Höhe von 1.250 Euro zum Betriebsausgabenabzug zu, weil es in ihm nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Klägers sah. Anders das Finanzgericht: Es gab der Klage auf Abzug sämtlicher Kosten mit der Begründung statt, dass der inhaltliche Schwerpunkt der einheitlichen Tätigkeit als Orchestermanager und Dirigent im konkreten Streitfall im Arbeitszimmer gelegen habe, wo neben der Verwaltungsarbeit auch große Teile der künstlerischen Leitung der Orchester stattgefunden hätten. Lediglich die anteiligen Ausgaben für das in der Wohnung verbrauchte Trink- und Schmutzwasser seien nicht als Arbeitszimmerkosten abzugsfähig.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 13.05.2015 zum Urteil 6 K 610/14 vom 04.03.2015 (rkr)

 

Abzug der Kosten für den behinderten-gerechten Umbau der Dusche als außergewöhnliche Belastung möglich

Mit Urteil vom 19. März 2014 (Az. 1 K 3301/12) hat der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschieden, dass die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau der häuslichen Duschkabine in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden können.

Die Klägerin ist an Multipler Sklerose erkrankt. Im Jahre 2011 ließ sie für gut 5.736 Euro die Duschkabine in ihrer Eigentumswohnung so umbauen, dass sie bodengleich begehbar war und mit einem Rollstuhl befahren werden konnte. Aus diesem Grunde musste die Dusche neu ausgefliest werden, wobei auch die Armaturen und die Eingangstür erneuert wurde. Da für die Klägerin keine Pflegestufe bestand, lehnte die Pflegekasse die Übernahme der Umbaukosten ab.

Das beklagte Finanzamt war der Auffassung, dass nur ein geringer Teil der Aufwendungen (knapp 500 Euro für Duschelement, Ablauf, Rostrahmen, Unterbau und Bodenfliesen) als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abgezogen werden könnten, während die übrigen baulichen Maßnahmen nicht durch die Behinderung verursacht worden seien.

Dem ist das Finanzgericht entgegengetreten: Es hält die vom Finanzamt vorgenommene Sezierung der Baumaßnahme in einzelne Aufwandposten für nicht praktikabel. Abziehbar seien auch die notwendigen Folgekosten für solches Material, das – wie etwa die Wandfliesen, die Tür und die Armaturen – durch den Ausbau der alten Duschwanne beschädigt worden und an die neue Tiefe der Dusche anzupassen gewesen sei. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Quantifizierung der behinderungsbedingten Mehrkosten hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.
Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 13.05.2015 zum Urteil 1 K 3301/12 vom 19.03.2014

 

Kein tageweise ermittelter geldwerter Vorteil einer privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs an den Arbeitnehmer

Der 6. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 24.02.2015 (Az. 6 K 2540/14), dass für jeden Kalendermonat der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeugs anzusetzen ist. Eine taggenaue Berechnung komme nicht in Betracht.

Die Klägerin stellte diversen Arbeitnehmern Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Arbeitnehmer führten kein Fahrtenbuch. Die Überlassung der Fahrzeuge begann und endete zum Teil während eines Monats. Die Klägerin ermittelte den Bruttoarbeitslohn und für Zwecke des Lohnsteuerabzugs den geldwerten Vorteil aus der Möglichkeit zur Privatnutzung nach der sog. Ein-Prozent-Regelung. Für Monate, in denen das Fahrzeug an den Arbeitnehmer jeweils nur teilweise zur Verfügung gestanden hatte, berücksichtigte sie den Sachbezug nur zeitanteilig.

Die Entscheidung des 6. Senats befasst sich mit der Ermittlung des Bruttoarbeitslohns auch für Zwecke des Lohnsteuerabzugs, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung nur während eines Teils des Monats überlässt. Seiner Ansicht nach ist der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Fahrzeugnutzung für jeden angefangenen Monat anzusetzen. Habe die Klägerin für ihre Arbeitnehmer infolge einer tageweisen Berechnung zu geringe Bruttoarbeitslöhne dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt, zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so könne diese als Arbeitgeberin vom Finanzamt in Haftung genommen werden. Der vom Finanzamt erlassene Lohnsteuerhaftungsbescheid sei rechtmäßig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 13.05.2015 zum Urteil 6 K 2540/14 vom 24.02.2015

 

Bei Familien mit Bezug zu zwei Staaten ist das (Differenz)-Kindergeld kindbezogen zu berechnen

Der 3. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 26.02.2015 (Az. 3 K 1747/13) zugunsten der Klägerin, dass das Differenzkindergeld kindbezogen und nicht familienbezogen zu berechnen sei. Er ließ die Revision zu (Az. beim BFH: VI R 25/15).

Die Klägerin wohnt mit ihrem Ehemann und drei Kindern im Inland. Ihr jüngstes Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Ihr Ehemann erhält als Arbeitnehmer in der Schweiz für seine Kinder Familienzulagen. Diese betragen monatlich für Kinder bis zum 16. Lebensjahr 200 CHF und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 250 CHF.

Nach Auffassung des 3. Senats bestand ein Anspruch auf Familienleistungen nach Schweizer Recht und deutschem Recht (Kindergeld). Daher sei zunächst zu bestimmen, welcher Staat für die Gewährung einer Familienleistung vorrangig zuständig ist. Nach der einschlägigen Verordnung (EG), die nach dem sog. Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz auch im Verhältnis zur Schweiz gilt, sei dies im vorliegenden Fall der Beschäftigungsstaat Schweiz. Sodann ermittelte der 3. Senat für jedes Kind, ob und in welcher Höhe der Wohnsitzstaat Deutschland einen Unterschiedsbetrag bis zur Höhe des inländischen Kindergelds, sog. Differenzkindergeld, zu zahlen habe. Hierzu rechnete er kindbezogen die gewährte Schweizer Familienzulage in Euro um und berechnete für das jüngste Kind eine Schweizer Kinderzulage von 165,43 Euro. Diesen Betrag verglich er mit dem nach deutschem Kindergeldrecht zustehenden Betrag von 190 Euro monatlich und setzte zugunsten der Klägerin für ihr jüngstes Kind Differenzkindergeld von 24,57 Euro monatlich fest.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 13.05.2015 zum Urteil 3 K 1747/13 vom 26.02.2015

 

Kosten für Entmüllung eines „Messie-Hauses“ mindern nicht die Erbschaftsteuer

Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 (Az. 7 K 1377/14) hat der 7. Senat entschieden, dass Kosten für die Entmüllung eines zum Nachlass gehörenden Hauses keine abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten darstellen, sondern als Kosten für die Verwaltung des Nachlasses im Rahmen der Erbschaftsteuer nicht abzugsfähig sind.

Der Kläger ist als Neffe seines verstorbenen Onkels dessen Erbe geworden. Zum Nachlass gehörte u. a. das vom Erblasser zu dessen Lebzeiten selbst genutzte Wohnhaus, das nach dessen Tod zu einem Preis von ca. 56.000 Euro veräußert wurde Weil der Erblasser ein sog. „Messie“ war, musste das Haus vor der Veräußerung aufwändig entmüllt werden, wofür Kosten von insgesamt 17.569 Euro angefallen sind.

Das Finanzamt lehnte es im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung ab, diese Entmüllungskosten in Abzug zu bringen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Entmüllungskosten seien dem Kläger weder unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses noch mit der Erlangung des Erwerbs entstanden. Vielmehr gehören diese Kosten nach Ansicht des Senats zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Verwaltung des Nachlasses.

Dass das zugemüllte Grundstück nicht ohne vorherige Entmüllung vom Erben sinnvoll genutzt werden konnte, mag zwar ein tatsächliches Hindernis für den späteren Verkauf gewesen sein. Dieser Zustand habe jedoch den Erben nicht daran gehindert, das rechtliche, ungeteilte Erbe des Grundstücks anzutreten. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 13.05.2015 zum Urteil 7 K 1377/14 vom 18.12.2014

 

Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvor-schrift über die Neufassung der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 (KStR 2015)

Mit der Anlage 1 übersendet das BMF ausschließlich in elektronischer Form den Entwurf der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Gelegenheit, zu dem Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen, besteht bis zum 30. Juni 2015.

Die Stellungnahmen werden in die abschließende Erörterung des Entwurfs der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 mit den obersten Finanzbehörden der Länder einbezogen. Das BMF bittet daher um Verständnis, dass nach Ablauf der Einlassungsfrist eingehende Stellungnahmen nicht mehr berücksichtigt werden können.

Stellungnahme sollen nur per E-Mail an KStR2015@bmf.bund.de gesendet werden. Es ist zu beachten, dass das E-Mail-Postfach zeitlich begrenzt ist und ausschließlich für Zwecke der Anhörung zur Verfügung steht.

Im Rahmen einer Neufassung der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 wurde eine umfassende Neustrukturierung mit neuer Nummerierung durchgeführt, die sich an dem für den Anwender bereits bekannten Stil der amtlichen Einkommensteuer-Richtlinien orientiert. In Anlage 2 übersendet das BMF zur Arbeitserleichterung eine tabellarische Aufstellung über die geänderte Nummerierung der Körperschaftsteuer-Richtlinien.

Die Neufassung der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 berücksichtigt die zwischenzeitlichen gesetzlichen Änderungen, insbesondere des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die aktuelle BFH-Rechtsprechung.

Hervorzuheben sind insbesondere die durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl. I S. 285, BStBl I S. 188) geänderten Regelungen zur ertragsteuerlichen Organschaft (R 14.1 bis R 19 KStR). Darüber hinaus wurden zahlreiche klarstellende Formulierungen aufgenommen (R 4.1, R 4.3, R 4.5, R 5.4, R 5.7, R 12 KStR) und Anpassungen an die geänderte Rechtslage vorgenommen (R 1.1, R 5.18., R 8.6, R 8.7, R 8.9, R 31.2 KStR). Weitere Verwaltungsregelungen zu gesetzlichen Neuregelungen wurden nicht in die Richtlinien aufgenommen. Sie sollen, soweit erforderlich, durch BMF-Schreiben erfolgen.

Die Anlagen finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 2 – S-2930 / 08 / 10006 :004 vom 18.05.2015

 

Selbst erbrachte Pflegeleistungen sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 15. April 2015 (Az. 11 K 1276/13 E) entschieden, dass die selbst erbrachte Pflege eines Angehörigen nicht zu einem Abzug eigener (fiktiver) außergewöhnlicher Belastungen führt.

Die Klägerin, die als angestellte Ärztin tätig ist, pflegte ihren schwer erkrankten Vater, der in die Pflegestufe 2 eingestuft war, selbst. Hierfür machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung einen Betrag von etwa 54.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend, den sie aus dem für Krankenhausärzte im Bereitschaftsdienst geltenden Stundensatz in Höhe von 29,84 Euro berechnete. Das Finanzamt erkannte demgegenüber nur den Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) in Höhe von 924 Euro an. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es ihr nicht zum Nachteil gereichen dürfe, keinen Pflegedienst beauftragt zu haben.

Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage ab. Die selbst erbrachten Leistungen seien nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, da der klare Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG nur „Aufwendungen“ erfasse. Hierunter fielen nur Geldausgaben und Zuwendungen von Sachwerten. Diese Beurteilung entspreche auch dem subjektiven Nettoprinzip, wonach bestimmte untypische Aufwendungen von der Besteuerung auszunehmen seien. Diese müssten sich allerdings vermögensmindernd auswirken. Auch aus § 33b Abs. 6 EStG könne nicht hergeleitet werden, dass eigene Pflegeleistungen grundsätzlich steuerlich abzugsfähig seien. Der Pflegepauschbetrag erfasse vielmehr typisierend mit Pflegeleistungen üblicherweise verbundene Aufwendungen (z. B. für Hygieneprodukte und Pflegematerialien), nicht aber eigene Dienstleistungen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2015 zum Urteil 11 K 1276/13 vom 15.04.2015

 

Keine niedrigere Bewertung eines „gekündigten Kommanditanteils“ aus Billigkeitsgründen

Ein Kommanditanteil, der zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gekündigt war, ist für Zwecke der Erbschaftsteuer auch dann mit dem sich aus dem Bewertungsgesetz ergebenden Wert anzusetzen, wenn der Erbe tatsächlich nur eine niedrigere Abfindung erhält; die Feststellung eines niedrigeren Werts aus Billigkeitsgründen ist nicht möglich. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 19. März 2015 (Az. 3 K 735/14 F) entschieden.

Die Klägerin war neben ihrem Bruder Miterbin ihrer im März 2008 verstorbenen Mutter. Zum Nachlass gehörte ein Kommanditanteil, den die Mutter bereits vor ihrem Tod zum 31.12.2008 gekündigt hatte. Die Erben vereinbarten mit der KG, die Kündigung bereits auf den Todeszeitpunkt vorzuziehen. Sie erhielten eine Abfindung in Höhe von insgesamt rund 460.000 Euro, die nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen berechnet wurde. Das Finanzamt stellte den Wert des Kommanditanteils der Erblasserin für Zwecke der Erbschaftsteuer auf knapp 1,4 Millionen Euro fest.

Die Klägerin beantragte, den Anteilswert aus sachlichen Billigkeitsgründen in Höhe des Abfindungsguthabens festzustellen und verwies auf die erhebliche Diskrepanz zwischen den beiden Werten. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab und berief sich auf das erbschaftsteuerliche Stichtagsprinzip. Die sich hieraus ergebenden Härten habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen.

Dem folgte der Senat und wies die Klage ab. Das Finanzamt habe ermessensfehlerfrei entschieden, dass der zutreffend nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes ermittelte Anteilswert nicht wegen sachlicher Unbilligkeit niedriger festzustellen sei. Die Wertfeststellung laufe den Wertungen des Gesetzgebers nicht zuwider. Dieser habe mit der Übernahme der Steuerbilanzwerte einen Vereinfachungszweck verfolgt, der es ausschließe, für einzelne Wirtschaftsgüter andere, ggf. realitätsnähere Werte anzusetzen. Damit habe der Gesetzgeber etwaige Härten bewusst in Kauf genommen. Dies gelte selbst dann, wenn sich der zum Todestag zu ermittelnde Wert später erheblich reduziere.

Auch das Verfassungsrecht gebiete keine sachliche Unbilligkeit. Das setze einen extrem atypischen Fall voraus. Im Streitfall liege allerdings keine erdrosselnde Wirkung vor, da sowohl der Wert des Kommanditanteils als auch die Abfindung positiv seien. Ob die gesellschaftsvertragliche Abfindungsklausel zivilrechtlich wirksam sei, sei im Rahmen eines steuerlichen Billigkeitsverfahrens nicht zu prüfen. Der Senat hat aus Gründen der Rechtsfortbildung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2015 zum Urteil 3 K 735/14 vom 19.03.2015

 

Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen nach Formwechsel aktiviert werden

Mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 17. November 2014 (Az. 5 K 2396/13 G, F) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass das Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter bei Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nicht greift.

Die Klägerin ist eine KG, die aus dem Formwechsel einer GmbH hervorgegangen ist. Die GmbH aktivierte in ihrer Schlussbilanz zum 30.06.2004 erstmals einen selbst geschaffenen Firmenwert sowie einen Auftragsbestand. Diese Bilanzansätze übernahm die Klägerin in ihre Eröffnungsbilanz und nahm in der Folgezeit Abschreibungen hierauf vor. Das Finanzamt erkannte die Bilanzansätze sowohl in der Schlussbilanz der GmbH als auch die Fortführung bei der Klägerin unter Hinweis auf das Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG nicht an. Für die Klägerin führte dies zu einer Gewinnerhöhung. Da sich aufgrund eines hohen Verlustvortrags bei der GmbH keine steuerlichen Auswirkungen ergeben hatten, war deren Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid im Ergebnis vom Bundesfinanzhof (Urteil vom 19. Dezember 2014, Az. I R 5/12) als unzulässig abgewiesen worden.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Klägerin bereits wegen der Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheids an die Bilanzansätze der GmbH gebunden sei. Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, dass der Körperschaftsteuerbescheid keinen Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid der Klägerin darstelle und dass das Aktivierungsverbot bei einem Formwechsel nicht greife.

Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Die Klägerin habe die Ansätze aus der Schlussbilanz der GmbH nach dem Formwechsel zu übernehmen. Hierzu gehörten auch der Firmenwert und der Auftragsbestand. Diese Ansätze seien materiell zutreffend, da das Verbot der Aktivierung selbst geschaffener Wirtschaftsgüter im Rahmen des Formwechsels einer Kapital- in eine Personengesellschaft keine Anwendung finde. Insoweit verwies der Senat auf die in derselben Sache ergangene Entscheidung des 9. Senats des Finanzgerichts Münster vom 6. Oktober 2011 (Az. 9 K 1308/10 K). Danach beinhalte § 3 UmwStG für Umwandlungsfälle ein Wahlrecht für den Ansatz der Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz, das nicht nur die Bewertung betreffe, sondern auch den Bilanzansatz dem Grunde nach. Dadurch werde das in § 5 Abs. 2 EStG enthaltene Aktivierungsverbot durchbrochen.

Diesem Ergebnis stünde nicht entgegen, dass das Finanzamt die Aktivierung im Rahmen der Körperschaftsteuerfestsetzung gegenüber der GmbH nicht anerkannt habe. Ein unzutreffender Ansatz könne vielmehr in der Eröffnungsbilanz der übernehmenden Personengesellschaft berichtigt werden. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 77/14 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2015 zum Gerichtsbescheid 5 K 2396/13 vom 17.11.2014

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin