Tierhaltung: Mehr als ein Hund pro Wohnung ist oft zu viel

Tierhaltung: Mehr als ein Hund pro Wohnung ist oft zu viel

 

Die Haltung von Haustieren sorgt immer wieder für Streit zwischen Mieter und Vermieter. Ohne schriftliche Vereinbarung entscheidet der vertragsgemäße Verbrauch, welche und wie viele Tiere gehalten werden dürfen. Bei einer 2,5-Zimmer-Wohnung sind mehrere Hunde deshalb zu viel.

 

Die Mieter halten in der 2,5-Zimmer-Wohnung 5 Hunde. Im Mietvertrag sind die Formularfelder zur Tierhaltung nicht ausgefüllt. Einem Zeugen zufolge hat der Vermieter der Haltung eines Hundes zugestimmt.

Der Vermieter einer Wohnung verlangt von den Mietern, dass diese die Hundehaltung in der Wohnung auf ein Tier beschränken. Der Vermieter hat die Mieter schriftlich aufgefordert, die Hundehaltung einzustellen, allerdings erfolglos.

 

Entscheidung
Die Klage des Vermieters hatte Erfolg. Die Mieter dürfen höchstens einen Hund in der Wohnung halten. Die Haltung von mehr als einem Hund entspricht in der Regel nicht mehr vertragsgemäßem Gebrauch.

Die Mieter konnten auch nicht nachweisen, dass der Vermieter der Haltung von mehreren Hunden zugestimmt hat. Nach der Abmahnung kann der Vermieter daher verlangen, dass sich die Mieter auf einen Hund beschränken.

Fehlbuchung: Bank darf keine gesonderte Gebühr verlangen

Fehlbuchung: Bank darf keine gesonderte Gebühr verlangen

 

Mit dem Grundpreis für die Kontoführung sind längst nicht alle Kosten abgedeckt. Einige Banken verlangen z. B. für einzelne Buchungen extra Kosten. Allerdings darf eine Bank keine zusätzlichen Gebühren für Fehlbuchungen von ihren Kunden verlangen.

 

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden und die beklagte Raiffeisenbank aus Oberfranken stritten um die Zulässigkeit ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Verbraucherschutzverband beanstandete die Regelung des Geldinstituts, wonach von den Privatkunden zusätzlich zum vierteljährlich anfallenden Grundpreis für die Kontoführung für jeden Buchungsposten ohne Einschränkung 0,35 EUR verlangt werden konnte.

Dies benachteilige nach Ansicht des Klägers die Verbraucher unangemessen, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedem Kunden für Barein- und Barauszahlungen am Schalter zumindest einige Freiposten eingeräumt werden müssten.

 

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof erklärte die Klausel für unwirksam. Die Richter bemängelten, dass die Kunden auch bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags ein Entgelt zahlen müssten. Nach der gesetzlichen Regelung habe die Bank als Zahlungsdienstleister jedoch keinen Anspruch auf ein solches Entgelt. Von diesen Vorgaben dürfe nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen werden.

Des Weiteren bemängelte der Bundesgerichtshof, dass die Bank die Erfüllung eigener Pflichten in unzulässiger Weise auf ihre Kunden abwälze. Das Kreditinstitut habe aufgrund der gesetzlichen Vorgaben bei Fehlbuchungen das Zahlungskonto wieder unentgeltlich auf den richtigen Stand zu bringen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche zum Nachteil des Kunden dagegen verstoßen, seien daher unwirksam, da sie die Bankkunden unangemessen benachteiligen.

Pensionär kann Arbeitszimmer voll absetzen

Pensionär kann Arbeitszimmer voll absetzen

 

Nur wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist, können die Kosten in voller Höhe ohne Begrenzung auf 1.250 EUR abgesetzt werden. Einnahmen aus einer früheren Tätigkeit spielen hierbei grundsätzlich keine Rolle.

 

Der Ingenieur P wurde im März 2007 pensioniert und bezog ab April Versorgungsbezüge. Daneben erzielte er zusammen mit seiner Ehefrau geringfügige Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung sowie aus Kapitalvermögen.

Im Juli nahm P eine selbstständige Tätigkeit als Gutachter auf. Dafür nutzte er ein Arbeitszimmer von 26,90 qm im Keller des privat genutzten Einfamilienhauses der Eheleute. Der mit Büromöbeln ausgestattete Raum war an die Heizung angeschlossen und mit für Wohnräume üblichen Boden- und Wandbelägen versehen. Das eingeschossige Gebäude war voll unterkellert und hatte eine Gesamtwohnfläche von 135,97 qm.

P machte bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit 3.372,51 EUR als auf das Arbeitszimmer entfallende Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in Höhe von 1.250 EUR an.

Das Finanzgericht war dagegen der Auffassung, das Arbeitszimmer stelle den Tätigkeitsmittelpunkt des P dar.

 

Entscheidung      
Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzgerichts an, dass das Arbeitszimmer des P den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Für die Bestimmung des Tätigkeitsmittelpunkts sind zwar grundsätzlich nicht nur die Einkunftsarten, für die eine Tätigkeit prägend ist, sondern auch Einkünfte, bei denen die “Nutzenziehung” im Vordergrund steht, zu berücksichtigen. Auch insoweit liegt ein aktives Tätigwerden vor, z. B. bei Vermögensverwaltung oder Vermietertätigkeit. Dagegen sind Einkünfte aus früheren Dienstleistungen nicht einzubeziehen. Denn sie werden nicht durch eine im Veranlagungszeitraum ausgeübte Tätigkeit erzielt und sind auch nicht Nutzungen aus einer vermögensverwaltenden Betätigung.

Da sich der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit nach dem Mittelpunkt der Haupttätigkeit richtet, lag der Tätigkeitsmittelpunkt des P in seinem Arbeitszimmer im Keller. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen treten wegen Geringfügigkeit zurück. Die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen sind somit in voller Höhe abziehbar. Die Revision des Finanzamts, das den Abzug auf 1.250 EUR begrenzen wollte, wurde daher zurückgewiesen.

Sanierungsbedingter Leerstand: Wann die Grundsteuer erlassen werden kann

Sanierungsbedingter Leerstand: Wann die Grundsteuer erlassen werden kann

 

Stehen Wohnungen leer, weil der Eigentümer sie vor der Vermietung sanieren will, hat er den Leerstand grundsätzlich zu vertreten; ein Erlass der Grundsteuer kommt dann nicht in Betracht. Das kann jedoch bei einem sanierungsbedingten Leerstand in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet anders sein.

 

Streitig war, ob ein Teilerlass der Grundsteuer in Betracht kommt, wenn ein Gebäude wegen umfassender Sanierung und Modernisierung leer steht.

Die Eigentümerin X erwarb in 2000 ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück, das sich innerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets befindet. Das Gebäude wurde von X bis Ende 2004 grundlegend in Stand gesetzt und modernisiert. Es stand während dieser Zeit leer. Mieteinnahmen wurden nicht erzielt.

In ihrem Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer für 2003 und 2004 führte X aus, der Ertrag sei durch den Leerstand im Jahr 2003 um 88 % und im Jahr 2004 um 84 % gemindert gewesen. Sie habe die Minderung nicht zu vertreten, da während der Bauphase eine Vermietung unmöglich gewesen sei. Durch die Sanierung sei die dauerhafte Vermietbarkeit wieder hergestellt worden.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Ebenso entschied das Finanzgericht. Da der Leerstand infolge der Sanierungsmaßnahmen auf dem Entschluss der X beruht habe, sei die Ertragsminderung von X zu vertreten.

 

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof war anderer Meinung und hob deshalb das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

Die Begründung: Beruht der Leerstand eines Gebäudes auf der Entscheidung, die darin befindlichen Wohnungen zunächst nicht zur Vermietung anzubieten und vor einer Neuvermietung grundlegend zu renovieren oder zu sanieren, hat der Eigentümer grundsätzlich den Leerstand zu vertreten. Anders ist es jedoch bei einem sanierungsbedingten Leerstand in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet.

Zwar ist die Durchführung der Baumaßnahmen im Sanierungsgebiet den Eigentümern überlassen. Das gilt jedoch nicht, wenn eine zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie nicht gewährleistet ist. Dann obliegt es der Gemeinde, für eine zügige und zweckmäßige Durchführung zu sorgen. Dabei kann sie die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen durch den Eigentümer auch hoheitlich durchsetzen, z. B. durch ein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot. Der Eigentümer kann sich daher der Durchführung der zur Erfüllung des Sanierungszwecks erforderlichen Baumaßnahmen letztlich nicht entziehen. Den durch die Sanierung entstehenden Leerstand hat er folglich auch nicht zu vertreten, selbst dann nicht, wenn er die Entscheidung über den Zeitpunkt der Sanierung getroffen hat.

Befristeter Arbeitsvertrag: Renteneintritt ist kein Sachgrund

Befristeter Arbeitsvertrag: Renteneintritt ist kein Sachgrund

 

Viele Arbeitnehmer wollen auch nach Renteneintritt weiter arbeiten. Oft wird dann aber aus dem vorher unbefristeten Arbeitsverhältnis ein befristetes. Doch Arbeitgeber müssen aufpassen: Allein der Bezug von Altersrente rechtfertigt nicht eine Befristung des Arbeitsvertrags.

 

Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer bezog ab dem 21.1.2010 Altersrente. Ab dem darauffolgenden Tag, dem 22.1.2010 begründete er mit seinem Arbeitgeber ein befristetes Arbeitsverhältnis. Das Befristungsende wurde zunächst für den 31.12.2010 vereinbart und dann zweimal bis zuletzt 31.12.2011 verlängert. Im Vertrag war die Abrede enthalten, dass der Kläger eine noch einzustellende Ersatzkraft einarbeiten soll.

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun darüber zu entscheiden, wie diese Befristung zu bewerten ist. Dem Arbeitnehmer ging es mit seiner Klage um die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses.

 

Entscheidung      
Allein der Bezug von Altersrente stellt keinen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund dar. Dies sei aber anders zu bewerten, wenn ein Einsatz des älteren Arbeitnehmers in der Nachwuchsplanung hinzukomme. Da hierzu keine ausreichenden Sachinformationen vorlagen, wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Manipulierbare Kassensysteme: Hersteller haften für hinterzogene Steuern ihrer Kunden

Manipulierbare Kassensysteme: Hersteller haften für hinterzogene Steuern ihrer Kunden

 

Der Geschäftsführer einer Firma, die Kassensysteme nebst Manipulationssoftware herstellt und vertreibt, haftet für die Steuern, die ein Kunde hinterzogen hat.

 

Im November 2002 erwarb der Inhaber eines Eiscafés A ein Kassensystem, das neben diverser Hardware auch eine Software zur Manipulation der im Kassensystem erfassten Daten umfasste. Bei einer Außen- und Steuerfahndungsprüfung bei A wurden Manipulationen an den im Kassensystem erfassten Daten seit mindestens Dezember 2003 festgestellt, die zu einer erheblichen Minderung der tatsächlich erzielten Umsätze führten. In dem Steuerstrafverfahren räumte A die Manipulationen in vollem Umfang ein. Er gab an, der Geschäftsführer der GmbH, die Kassensysteme herstellt und vertreibt, habe ihm nicht nur das Kassensystem verkauft, sondern ihn auch in die Benutzung der Manipulationssoftware eingewiesen. Dabei sei ihm versichert worden, die Software könne völlig risikolos eingesetzt werden. A wurde wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil und die entsprechend geänderten Steuerfestsetzungen gegen A wurden bestands- bzw. rechtskräftig.

Anschließend wurde gegen den Geschäftsführer der GmbH ein Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet. Darüber hinaus wurde er für die Steuerrückstände des A in Haftung genommen, weil A die hinterzogenen Beträge nicht entrichtet und Vollstreckungsmaßnahmen gegen A bislang keinen nennenswerten Erfolg gehabt hatten.

Gegen den entsprechenden Haftungsbescheid legte der Geschäftsführer der GmbH beim Finanzamt Einspruch ein. Er behauptete, das Manipulationsprogramm habe ein Mitarbeiter entwickelt, er selbst habe keine Kenntnis von der Manipulationssoftware gehabt. Sie sei so versteckt gewesen, dass selbst die Steuerfahnder sie bei der ersten Durchsuchung nicht entdeckt hätten. Er habe nur im Vertrieb ausgeholfen und habe A auch nicht in die Benutzung der Manipulationssoftware eingewiesen.

In der Einspruchsentscheidung änderte das Finanzamt den angefochtenen Haftungsbescheid und minderte die Haftungssumme, da in der Zwischenzeit bei A Gelder eingetrieben werden konnten.

Im Juli 2014 hat der Geschäftsführer der GmbH Klage erhoben und anschließend einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung machte er geltend, der Haftungsbescheid sei rechtswidrig.

 

Entscheidung
Das Finanzgericht lehnte den Eilantrag ab. Begründung: Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen sowie Beweismitteln bestünden an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids keine ernstlichen Zweifel. Wer eine Steuerhinterziehung begehe oder an einer solchen Tat teilnehme, hafte für die verkürzten Steuern und könne in Anspruch genommen werden. Aufgrund des Geständnisses und der rechtskräftigen Verurteilung des A sei das Finanzamt zutreffend davon ausgegangen, dass A die streitbefangenen Steuern hinterzogen habe. Zu dieser Steuerhinterziehung des A habe der Antragsteller objektiv und subjektiv Beihilfe geleistet und an dessen Tat teilgenommen. Er habe das mit der Manipulationssoftware verbundene Kassensystem als Geschäftsführer der GmbH an A verkauft. Dies belege die Rechnung der GmbH, die den Antragsteller als Bearbeiter ausweise. Es sei nicht entscheidend, wann genau und durch wen die Installation und Einweisung in das Programm erfolgt seien und ob der Antragsteller selbst oder ein Dritter die Manipulationssoftware entwickelt habe. Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung bestehe im Streitfall vielmehr darin, dass der Antragsteller ein komplettes System an A verkauft habe, und zwar mit dem Wissen, welche Möglichkeiten dieses System biete, und mit dem Ziel, A eine Steuerverkürzung zu ermöglichen. Der Antragsteller habe A das Kassensystem ausdrücklich als völlig risikoloses Instrument zur Verkürzung von Steuern angeboten und verkauft.

Investitionsabzugsbetrag: Aufstockung ist möglich

Investitionsabzugsbetrag: Aufstockung ist möglich

 

Ein Investitionsabzugsbetrag kann innerhalb des Investitionszeitraums aufgestockt werden.

 

A ließ in 2010 eine Photovoltaik-Anlage errichten, aus der er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die verbindliche Bestellung tätigte er im Dezember 2008. Die Herstellungskosten betrugen rund 650.000 EUR.

Für 2008 hatte er für die beabsichtigte Herstellung einen Investitionsabzugsbetrag von 110.000 EUR beantragt, den das Finanzamt gewährte. Für das 2009 beantragte er eine Aufstockung des Betrags um 90.000 EUR. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, bei einer Aufstockung würden Überprüfung und Überwachung der Abzugsbeträge erschwert.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Systematik, Zweck und historische Entwicklung sprächen für die Zulässigkeit einer späteren Aufstockung.

 

Entscheidung
Auch der Bundesfinanzhof lässt die Aufstockung eines bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags zu. Die Aufstockung mindert daher die Einkünfte des A für 2009 um 90.000 EUR.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann der Investitionsabzugsbetrag bis zur absoluten Höchstgrenze von 200.000 EUR bzw. bis zur relativen Grenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Betrieb in Anspruch genommen werden. Erhöhen sich die prognostizierten Kosten, können die zusätzlichen Aufwendungen den ursprünglichen Abzugsbetrag erhöhen, soweit dadurch der für das Abzugsjahr geltende Höchstbetrag nicht überschritten wird und die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Dagegen können Beträge, die wegen des Höchstbetrags im Abzugsjahr nicht abgezogen werden konnten, nicht in einem Folgejahr geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn im Abzugsjahr nicht der höchstmögliche Abzugsbetrag in Anspruch genommen wurde.

Dieser Auffassung steht der Bundesfinanzhof entgegen. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich weder eine Aussage zur Zulässigkeit noch zum Ausschluss einer nachträglichen Aufstockung des Abzugsbetrags entnehmen. Für die Anerkennung spricht jedoch entscheidend die historische Entwicklung. Denn bereits nach der früheren Regelung zur Ansparabschreibung entsprach es allgemeiner Auffassung, dass die Höhe der Rücklage in einem Folgejahr geändert werden konnte. Auch der Gesetzeszweck spricht dafür. Der Zweck der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit wird durch die Zulässigkeit späterer Aufstockungen nicht unterlaufen, sondern im Gegenteil verwirklicht.

Wie werden Fahrten zu dem einzigen Auftraggeber abgerechnet?

Wie werden Fahrten zu dem einzigen Auftraggeber abgerechnet?

 

Mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof beschäftigt und entschieden: Für regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers wird die Entfernungspauschale angesetzt. Auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten kommt es nicht an.

 

Der Bundesfinanzhof hat damit an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten. Für Betriebsinhaber, die nur einen Auftraggeber haben und für ihre regelmäßigen Fahrten einen Pkw nutzen, bedeutet die Entscheidung für die Zeit bis einschließlich 2013 eine Einschränkung der Abzugsmöglichkeiten im Vergleich zu Arbeitnehmern, weil die tatsächlichen Pkw-Kosten die Entfernungspauschale übersteigen. Für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich hingegen zumeist eine Verbesserung, da hier die Entfernungspauschale in der Regel über den tatsächlichen Kosten liegt.

Mit Wirkung ab dem 1.1.2014 hat der Gesetzgeber eine Definition des Begriffs der “ersten Tätigkeitsstätte” festgeschrieben. Für Betriebsinhaber hat die vorliegende Entscheidung aber klargestellt, dass keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist.

Unfall mit Einkaufswagen ist kein Verkehrsunfall

Unfall mit Einkaufswagen ist kein Verkehrsunfall

 

Nur bei Gefahren, die vom versicherten Fahrzeug ausgehen, haftet die Kfz-Haftpflichtversicherung. Beschädigt ein rollender Einkaufwagen ein parkendes Fahrzeug auf einem Supermarkt-Parkplatz, fällt das nicht in deren Zuständigkeitsbereich.

 

Der Beklagte parkte sein Fahrzeug auf einem Supermarkt-Parkplatz. Um Getränkekisten auszuladen, stellte er einen Einkaufswagen direkt daneben ab. Da der Parkplatz leicht abschüssig war, kam der Einkaufswagen ins Rollen und stieß gegen den Kastenwagen der Klägerin. Den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von knapp 1.639 EUR machte diese bei dem Beklagten und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend.

 

Entscheidung
Das Amtsgericht München wies die Klage gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung ab, da diese nur einstandspflichtig wäre, wenn sich der Unfall bei Betrieb eines Fahrzeugs ereignet hätte.

Vorliegend lag die Ursache des Unfalls nicht in der Gefahr, welche von dem Auto des Beklagten ausging, sondern beruhte auf der Unachtsamkeit des Beklagten. Dieser hätte dafür sorgen müssen, dass der Einkaufswagen beim Beladen nicht wegrollt. Daher musste auch er alleine für den entstandenen Schaden aufkommen.

Kündigung möglich, auch wenn Eigenbedarf vorhersehbar war

Kündigung möglich, auch wenn Eigenbedarf vorhersehbar war

 

Eine Kündigung von gemietetem Wohnraum ist nur in sehr engen Grenzen möglich. Wird wegen Eigenbedarfs gekündigt, darf dies nicht rechtsmissbräuchlich sein. Liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Vermieter einen künftigen Eigenbedarf bei Abschluss des Mietvertrags hätte erkennen können?

 

Am 14.4.2011 wurde ein Mietvertrag über eine 2-Zimmer-Wohnung in Mannheim abgeschlossen. Am 28.2.2013 kündigte der Vermieter den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs zum 31.5.2013. Er begründete dies damit, dass seine 20-jährige Tochter, die nach dem Abitur ein Jahr im Ausland verbracht habe, im Juli 2013 nach Deutschland zurückkehren werde. Sie werde eine Arbeitsstelle in Frankfurt am Main annehmen und in Mannheim ein berufsbegleitendes Studium beginnen. Nach ihrer Rückkehr wolle sie eine eigene Wohnung beziehen. Vor dem Auslandsaufenthalt habe sie ein Zimmer bei ihren Eltern bewohnt.

Der Mieter hat der Kündigung widersprochen. Er meint, der Eigenbedarf sei bei Abschluss des Mietvertrags vorhersehbar gewesen und deshalb rechtsmissbräuchlich.

 

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die Kündigung war hier nicht wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Denn dieser liegt nicht vor, wenn der Vermieter den künftigen Eigenbedarf zwar hätte erkennen können, bei Abschluss des Mietvertrags aber weder entschlossen war, diesen geltend zu machen, noch dies ernsthaft in Betracht gezogen hat. Ein Vermieter, der dem Mieter einen unbefristeten Mietvertrag anbietet, ohne von sich aus Angaben zu seiner persönlichen und familiären Situation zu machen, bringt dadurch auch nicht zum Ausdruck, dass er die Möglichkeit künftigen Eigenbedarfs geprüft hat und diesen ausschließt.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin