10-jährige Veräußerungsfrist bei Grundstücken: Was gilt bei einem aufschiebend bedingten Verkauf?

10-jährige Veräußerungsfrist bei Grundstücken: Was gilt bei einem aufschiebend bedingten Verkauf?

Der Verkauf eines bebauten Grundstücks innerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von 10 Jahren unterliegt als sog. privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung. Das gilt auch bei einem aufschiebend bedingten Verkauf und auch dann, wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb dieser Frist liegt.

Hintergrund

Der Kläger hatte mit Kaufvertrag vom 3.3.1998 ein bebautes Grundstück erworben und veräußerte dieses mit notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 30.1.2008. Da es sich um eine Betriebsanlage einer Eisenbahn handelte, wurde der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die zuständige Behörde dieses Grundstück von Bahnbetriebszwecken freistellt. Die Freistellung erteilte die Behörde am 10.12.2008.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, da der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung des Grundstücks nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Für den Zeitpunkt der Veräußerung ist die beidseitige zivilrechtliche Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts, das den einen Vertragspartner zur Übertragung des Eigentums auf den anderen verpflichtet, und nicht der Zeitpunkt des Bedingungseintritts entscheidend. Ab dem Vertragsschluss – im Urteilsfall am 30.1.2008 – bestand für keinen der Vertragspartner die Möglichkeit, sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen.

Vermietung: Wie kann eine neue Einbauküche abgesetzt werden?

Vermietung: Wie kann eine neue Einbauküche abgesetzt werden?

Eine Einbauküche stellt trotz individueller Planung und Anpassung an die jeweiligen räumlichen Verhältnisse kein einheitliches zusammengesetztes Wirtschaftsgut dar. Die Einbaumöbel und die Arbeitsfläche sind dagegen als Gesamtheit zu sehen.

Herd und Spüle werden beim erstmaligen Einbau unselbstständige Gebäudebestandteile. Der Grund: Sie stehen in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude, werden für die Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken vorausgesetzt und ohne sie wäre das Gebäude als Wohngebäude unfertig. Die Aufwendungen für den Ersatz solcher schon vorhandenen Bestandteile sind daher sofort abzugsfähig.

Die Aufwendungen für die austauschbaren Elektrogeräte sowie für die Gesamtheit der Einbaumöbel sind zeitanteilig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu berücksichtigen, soweit nicht die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter in Betracht kommt.

Bundeskabinett beschließt Zollreform

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der Zollverwaltung beschlossen. Damit soll eine Generalzolldirektion geschaffen werden, in der die Aufgaben der bisherigen Mittelbehörden der Zollverwaltung sowie ein Teil der Aufgaben der Zollabteilung des Bundesministeriums der Finanzen zusammengeführt werden. Die Generalzolldirektion wird als neue Bundesoberbehörde ihren Sitz in Bonn haben.

Dazu erklärt der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble: „Wir bringen heute eine wichtige Strukturreform des Zolls auf den Weg. In der künftigen Generalzolldirektion werden viele Aufgaben an einer Stelle gebündelt. Kurze Entscheidungswege sorgen für höhere Effizienz. Das gewährleistet die Sicherheit von Bürgerinnen und Bürgern, stärkt die Einnahmen des Bundes und fördert den Wirtschaftsstandort Deutschland.“

Der Zoll ist durch die seit dem Jahr 2000 durchgeführten Strukturanpassungen gut aufgestellt. Damit die Zollverwaltung ihrem immer größer werdenden Aufgabenspektrum auch künftig gerecht werden kann, wird dieser Reformprozess nun konsequent fortgesetzt. Zu den neuen Aufgaben des Zolls zählen zum Beispiel die Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern im vergangenen Jahr und die Überprüfung des gesetzlichen Mindestlohns.

Das Gesetz hat keine strukturellen Auswirkungen auf die Ortsebene der Zollverwaltung mit ihren 43 Hauptzollämtern und acht Zollfahndungsämtern. Die regionale Präsenz des Zolls bleibt uneingeschränkt erhalten.

Im Einzelnen sieht die Neuorganisation der Zollverwaltung Folgendes vor:

  • Die Aufgaben der fünf Bundesfinanzdirektionen und des Zollkriminalamtes und Teile der Aufgaben der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung des Bundesministeriums der Finanzen werden in einer Generalzolldirektion zusammengeführt.
  • Die Generalzolldirektion verantwortet künftig die operative Steuerung der Ortsebene der Zollverwaltung mit ihren rund 32.000 Beschäftigten.
  • Das Zollkriminalamt bleibt innerhalb der Generalzolldirektion als funktionale Einheit mit seiner gesetzlich normierten Stellung im Verbund der bundesdeutschen Sicherheitsbehörden erhalten.
  • Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung wird unter Berücksichtigung seiner besonderen Rolle als Fachbereich Finanzen der Hochschule des Bundes ebenfalls in die Generalzolldirektion eingegliedert.
  • Die Generalzolldirektion soll aus neun Direktionen (einschließlich Zollkriminalamt und Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung) bestehen.
  • Sie hat ihren Hauptsitz in Bonn und weitere Standorte im Bundesgebiet.
  • Der Generalzolldirektion werden an allen Standorten rund 7.000 Beschäftigte angehören.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 06.05.2015

 

Riester-Förderung für ausgeschiedene Widerrufsbeamte bei Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Beamte haben nach inzwischen gefestigter finanzgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls für Beitragsjahre ab 2005 nur dann Anspruch auf Altersvorsorgezulage (sog. Riester-Förderung), wenn sie fristgemäß, nämlich innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahrs, in die elektronische Übermittlung von Besoldungsdaten an die Deutsche Rentenversicherung Bund gegenüber ihrer Besoldungsstelle einwilligen. Dies gilt – wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 4. Dezember 2014 (Az. 10 K 10242/13) entschieden hat – allerdings nicht für ehemalige Beamte auf Widerruf, die nach ihrem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden. Sie stehen den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gleich und haben daher für den Zeitraum der Nachversicherung auch ohne Vorliegen einer Einwilligungserklärung Anspruch auf Altersvorsorgezulage.
Im Streitfall war die Klägerin im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden. Das Beamtenverhältnis endete mit Bestehen der Prüfung im Dezember 2008. Die Klägerin hatte sich für das gesamte Jahr 2008 bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger nachversichern lassen. Gleichwohl wurde ihr die Riester-Förderung unter Hinweis auf das Fehlen der für Beamte notwendigen Einwilligungserklärung versagt.

Zu Unrecht, wie die Richter des Finanzgerichts befanden, denn auch das gleichzeitige Bestehen eines Beamtenverhältnisses hindere es nicht, der Klägerin aufgrund ihres durch die Nachversicherung erreichten Status als gesetzlich Pflichtversicherte die Altersvorsorgezulage zu gewähren.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die beklagte Behörde hat Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt (Az. X R 3/15).

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 06.05.2015 zum Urteil 10 K 10242/13 vom 04.12.2014 (nrkr – BFH-Az.: X R 3/15)

 

Offenbare Unrichtigkeit auch bei vom Erklärungsformular abweichender Rechtsmeinung?

Offenbare Unrichtigkeit auch bei vom Erklärungsformular abweichender Rechtsmeinung?

Wenn die von einem Steuerberater gefertigte Steuererklärung aufgrund einer für den Steuerpflichtigen günstigen vertretenen Rechtsmeinung unrichtig ausgefüllt wurde, dies für einen Dritten aus der eingereichten Steuererklärung jedoch nicht ersichtlich war und das Finanzamt daher ohne eigenständige Überprüfung die fehlerhafte Eintragung übernommen hat, kann der entsprechende Steuerbescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden.

Hintergrund

Der Steuerberater des Steuerpflichtigen setzte Stillhaltergeschäfte unzutreffenderweise bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften und nicht bei den Einkünften aus sonstigen Leistungen an. Dadurch wurden die insoweit erzielten Einkünfte im Einkommensteuerbescheid 2005 bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im dort angesetzten Gesamtbetrag von 40.759 EUR berücksichtigt und kamen mit einem Verlustvortrag aus Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in gleicher Höhe zur Verrechnung.

Bei zutreffender Eintragung des Stillhaltergeschäftes wie formularmäßig vorgesehen, wäre es dagegen zu einer Berücksichtigung als sonstige Leistung gekommen, ohne dass hierauf Verlustvorträge verrechnet worden wären.

Im Anschluss an eine beim Steuerpflichtigen durchgeführte Betriebsprüfung erließ das Finanzamt einen entsprechenden Änderungsbescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Entscheidung

Auch im Klageverfahren hatte der Steuerpflichtige keinen Erfolg. Das Finanzgericht ging davon aus, dass die mit der Erstellung der Erklärung beauftragte Steuerfachgehilfin im Büro des Steuerberaters rechtliche Überlegungen zur Behandlung der Stillhaltergeschäfte angestellt hat und aufgrund dieser Überlegungen zu einer Listung der Stillhaltergeschäfte als Veräußerungsgeschäft gelangt ist. Allerdings hatten sich diese (rechtlich falschen) Überlegungen in der eingereichten Erklärung nicht erkennbar geäußert.

Aus der Sicht eines objektiven Dritten stellte sich die Listung der Stillhaltergeschäfte bei den Veräußerungsgeschäften unter Berücksichtigung der weiteren Umstände der Erklärungsabgabe vielmehr als mechanisches Versehen dar, welches dem Steuerpflichtigen bei Erstellung der Erklärung unterlaufen war.

Die sich für einen objektiven Dritten als mechanisches Versehen des Steuerpflichtigen darstellende unzutreffende Zuordnung der Stillhaltergeschäfte wurde vom Finanzamt bei Erlass des Einkommensteuerbescheides übernommen, ohne dass erkennbar rechtliche Überlegungen angestellt worden sind, sodass der Steuerbescheid zu Recht wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert worden ist.

„Sale-and-lease-back“-Geschäfte: Wirtschaftliche Zurechnung des Leasinggegenstands

„Sale-and-lease-back“-Geschäfte: Wirtschaftliche Zurechnung des Leasinggegenstands

Bei „Sale-and-lease-back“-Geschäften stellt sich immer wieder die Frage nach der wirtschaftlichen Zurechnung des Leasinggegenstands. In einem Urteil hat das Finanzgericht Münster dazu Stellung genommen.

Hintergrund

Der Kläger ist Rechtsnachfolger einer Kommanditgesellschaft. Diese war 2004 zum Zwecke der Durchführung sog. „Sale-and-lease-back“-Geschäfte gegründet worden. In der Folgezeit erwarb sie von der Herstellerin elektronische Informationssysteme, die zur Ausstrahlung von Informationsprogrammen an werbewirksamen Standorten eingesetzt werden sollten, und verleaste sie unmittelbar an diese für eine Dauer von 4 Jahren zurück. Nach den vertraglichen Vereinbarungen konnte die Kommanditgesellschaft nach Beendigung der Laufzeit von der Leasingnehmerin verlangen, die Gegenstände zu einem bereits vorab vereinbarten Preis zurückzukaufen. Die Leasingnehmerin trug die Gefahr des Untergangs und übernahm eventuell anfallende Reparaturkosten.

Die Kommanditgesellschaft aktivierte die Leasinggegenstände als Sachanlagen und machte die darauf entfallende Absetzung für Abnutzung als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt rechnete die Gegenstände jedoch der Leasingnehmerin als wirtschaftliche Eigentümerin zu und erkannte die Absetzung für Abnutzung nicht an.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster wies die gegen die wirtschaftliche Zurechnung gerichtete Klage ab. Die Kommanditgesellschaft ist nicht berechtigt, die Absetzung für Abnutzung auf die Leasinggegenstände vorzunehmen. Sie ist zwar zivilrechtlich Eigentümerin, ihr sind die Gegenstände aber wirtschaftlich nicht zuzurechnen. Das wirtschaftliche Eigentum verblieb vielmehr bei der Herstellerin und Leasingnehmerin.

Diese hat die Informationssysteme während der Laufzeit wie gewollt nutzen können. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Kommanditgesellschaft nach Ablauf der Grundmietdauer von ihrem Andienungsrecht Gebrauch machen und es damit zur Rückübertragung des zivilrechtlichen Eigentums kommen wird. Hierfür spricht, dass die wesentlichen Rückkaufkonditionen – insbesondere der Preis – bereits bei Abschluss der Leasingverträge vereinbart worden sind. Zudem musste die Leasingnehmerin die Gefahr des zufälligen Untergangs und die Kosten bei Beschädigung der Leasinggegenstände tragen.

Die Leasingvereinbarung ist deshalb als Kreditgewährung der Kommanditgesellschaft an die Leasingnehmerin zur Finanzierung der Leasinggegenstände anzusehen.

Erben in der Insolvenz: Erbschaftsteuer keine Masseforderung

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des A. Das Insolvenzverfahren wurde im April 2010 eröffnet. Die Erblasserin B verstarb im Oktober 2010. Sie wurde von A allein beerbt. Dieser nahm die Erbschaft im Mai 2012 an. Im Hinblick auf diesen Erwerb setzte das Finanzamt im Juni 2012 Erbschaftsteuer fest. Der Bescheid wurde dem Kläger als Insolvenzverwalter des A bekannt gegeben.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben. Der Erbschaftsteuerbescheid sei nichtig. Bei der Erbschaftsteuer handele es sich um keine Masseforderung, sondern um eine Insolvenzforderung. Insolvenzforderungen könnten aber nur durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend gemacht werden. Ein gegenüber dem Insolvenzverwalter erlassener Steuerbescheid sei unwirksam.

Masseverbindlichkeiten seien die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründeten Verbindlichkeiten, die nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehören. Die Erbschaftsteuer sei nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters, sondern durch Erbanfall kraft Gesetzes mit dem Tod der Erblasserin entstanden. Zudem gehöre die Annahme der Erbschaft zu den höchstpersönlichen Rechten des Schuldners.

Darüber hinaus diene eine Einordnung als Masseverbindlichkeit der ordnungsgemäßen Verfahrensabwicklung und Verteilung der Insolvenzmasse. Die Begünstigung der Massegläubiger durch Vorwegbefriedigung solle überhaupt erst ermöglichen, dass Rechtsgeschäfte mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossen und Leistungen zur Insolvenzmasse erbracht würden. Das passe gerade nicht zum vorliegenden Fall des Erbanfalls kraft Gesetzes.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 06.05.2015 zum Urteil 4 K 3087/14 Erb vom 18.03.2015

 

Nissan Navara King Cab D 40 ist kraft-fahrzeugsteuerrechtlich ein Pkw

Der Kläger ist seit August 2012 (Monat der Erstzulassung) Halter eines Nissan Navara King Cab D 40, der als Lkw (offener Kasten) mit der Klassifizierung N1 zugelassen ist. Es handelt sich um einen Pickup mit Eineinhalbkabine und offener Ladefläche. Die rundum verglaste Fahrerkabine ist in sich abgeschlossen und von der Ladefläche getrennt. Fahrer- und Beifahrertür sind vorne, die rückwärtigen Türen sind hinten angeschlagen (sog. Doppeltüren). Die der Personenbeförderung dienende Fläche beträgt 2,36 qm, die Ladefläche 2,9 qm. Der Wagen hat 4 Sitze, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind. Sein Leergewicht beträgt 1.970 kg, das zulässige Gesamtgewicht 3.110 kg. Er erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von 180 km/h. Das Fahrzeug wurde als Pkw eingestuft und entsprechend besteuert.
Die Klage, mit der der Kläger die Besteuerung als Lkw begehrte, hatte keinen Erfolg. Pkw im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes seien solche Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (inkl. Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Dabei müsse anhand der objektiven Beschaffenheit des Kfz unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, ob es nach Bauart und Ausstattung der Beförderung von Personen dient oder zur Beförderung von Gütern (dann Lkw) bestimmt ist. Für die Einstufung seien folgende Merkmale relevant: Zahl der Sitzplätze, Größe der Ladefläche, zulässige Zuladung, Sicherheitsgurte, Verblechung der Seitenfenster, Beschaffenheit von Karosserie und Fahrgestell, Motorisierung, Höchstgeschwindigkeit, äußeres Erscheinungsbild und die Konzeption des Herstellers.

Unter Berücksichtigung der Gesamtheit dieser Merkmale handele es sich beim Nissan Navara King Cab D 40 um einen Pkw. Dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend zur Lastenbeförderung bestimmt und geeignet ist, sprächen folgende Umstände: Die Ladefläche sei zwar groß, überwiege die der Personenbeförderung dienende Fläche aber nur unwesentlich. Die Zuladungsmöglichkeit von 36,65 % des zulässigen Gesamtgewichts sei eher gering und typisch für einen Pkw. Der Wagen verfüge über 4 Sitze und Sicherheitsgurte; die Fahrzeugkabine sei rundum verglast. Auch das äußere Erscheinungsbild mit den Doppeltüren, die Motorisierung und die Höchstgeschwindigkeit entsprächen der eines Pkw.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 06.05.2015 zum Urteil 8 K 1038/13 Verk vom 27.03.2014

 

GoBD – Änderung des UStAE aufgrund des BMF-Schreibens vom 14. November 2014

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff

Mit BMF-Schreiben vom 14. November 2014 – IV A 4 – S-0316 / 13 / 10003, BStBl I S. 1450 („Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff [GoBD]“), wurden die BMF-Schreiben vom 7. November 1995 – IV A 8 – S-0316 – 52/95, BStBl I S. 738 („Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme [GoBS]“), und vom 16. Juli 2001 – IV D 2 – S-0316 – 136/01, BStBl I S. 415 („Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen [GDPdU]“), das durch BMF-Schreiben vom 14. September 2012 – IV A 4 – S-0316 / 12 / 10001, BStBl I S. 930, geändert wurde – mit Wirkung zum 1. Januar 2015 außer Kraft gesetzt. Auf die vorgenannten BMF-Schreiben bzw. auf die „GoBS“ und „GDPdU“ wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass an verschiedenen Stellen Bezug genommen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. April 2015 – IV D 3 – S 7346/15/10001 (2015/0351693), BStBl I S. …, geändert worden ist, daher wie folgt geändert:

1. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben „GDPdU = Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ und „GoBS = Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme“ werden gestrichen.

b) Nach der Angabe „GmbH= Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ wird die Angabe „GoBD = Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ eingefügt.

2. In Abschnitt 6.5 Abs. 4 Satz 2 wird der Klammerzusatz am Ende wie folgt gefasst:

„(vgl. BMF-Schreiben vom 1. 2. 1984, BStBl I S. 155, und vom 14. 11. 2014, BStBl I S. 1450)“.

3. Abschnitt 6a.4 Abs. 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Die GoBD (vgl. BMF-Schreiben vom 14. 11. 2014, BStBl I S. 1450) bleiben unberührt.“

4. Abschnitt 14.4 Abs. 10 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Der Empfänger einer elektronischen Rechnung, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde, kann die ihm nach den GoBD vorgeschriebenen Prüfungsschritte auch auf einen Dritten übertragen.“

5. Abschnitt 14b.1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) 1Die Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes an die Aufbewahrung elektronischer Rechnungen (vgl. Abschnitt 14.4 Abs. 2) sind erfüllt, wenn durch innerbetriebliche Kontrollverfahren (vgl. Abschnitt 14.4 Absätze 4 bis 6) die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sichergestellt sowie die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. 2Wird eine elektronische Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt, ist auch die Signatur an sich als Nachweis über die Echtheit und die Unversehrtheit der Daten aufzubewahren, selbst wenn nach anderen Vorschriften die Gültigkeit dieser Nachweise bereits abgelaufen ist.“

b) Absatz 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Verletzungen der GoBD (vgl. BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl I S. 1450) wirken sich ebenfalls nicht auf den ursprünglichen Vorsteuerabzug aus, sofern die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nachgewiesen werden (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 3).“

6. Abschnitt 22.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Das bei der Aufbewahrung von Bild- oder anderen Datenträgern angewandte Verfahren muss den GoBD (vgl. BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl I S. 1450), insbesondere den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 1. 2. 1984, BStBl I S. 155, und den diesem Schreiben beigefügten „Mikrofilm-Grundsätzen“ entsprechen.“

b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

6Zu den GoBD vgl. das BMF-Schreiben vom 14. 11. 2014, BStBl I S. 1450.“

Die Regelungen dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 bewirkt werden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7015 / 15 / 10001 vom 05.05.2015

 

Ärzte dürfen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen Rückstellungen bilden

Zwei Ärzte, die eine Gemeinschaftspraxis betrieben, hatten in ihrem Jahresabschluss Rückstellungen für (ungewisse) Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) gebildet, weil sie die Verschreibungsrichtgrößen pro Quartal um 216 %, 198 %, 169 % und 195 % überschritten hatten. Das Finanzamt hatte diese Rückstellungen gewinnerhöhend aufgelöst, die dagegen erhobene Klage war erfolglos geblieben.

Der BFH gab den Ärzten dem Grunde nach Recht. Nach dem Sozialgesetzbuch sei bei einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens für Verschreibungen um mehr als 25 % nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss eine Rückforderung in Höhe des Mehraufwandes der Krankenkasse gesetzlich vorgegeben. Dieses Überschreiten der Richtgrößen habe die Wirkung eines Anscheinsbeweises für die Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise, gegenüber dem sich die Ärzte hätten entlasten müssen. Dies genüge angesichts des eingeleiteten Prüfverfahrens, um eine Rückzahlungsverpflichtung als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, auch wenn der Inanspruchnahme ein strukturiertes Verfahren (Hinwirken auf eine Vereinbarung, förmliche Feststellung des Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, Anhörung der betroffenen Ärzte) vorgeschaltet gewesen sei.

Der BFH konnte jedoch nicht abschließend entscheiden, weil das Finanzgericht auf der Grundlage seiner abweichenden Rechtsauffassung nicht geprüft hatte, ob die im Streitfall zu bildende Rückstellung der Höhe nach zutreffend bemessen war. Diese Prüfung ist im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 32/15 vom 06.05.2015 zum Urteil VIII R 13/12 vom 05.11.2014

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin