Schaukel und Sandkasten: Alle Eigentümer müssen zustimmen

Schaukel und Sandkasten: Alle Eigentümer müssen zustimmen

 

Soll im Garten einer Wohnungseigentumsanlage eine Schaukel und ein Sandkasten errichtet werden, handelt es sich hierbei um eine bauliche Veränderung. Für diese muss die Zustimmung aller Eigentümer vorliegen.

 

In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass im Garten hinter dem Haus eine Schaukel aufgestellt werden soll. Ferner sollte dort auch ein Sandkasten aufgestellt werden. Eine Wohnungseigentümerin hat gegen die Beschlüsse Klage erhoben.

 

Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Bei den beschlossenen Maßnahmen handelt es sich um bauliche Veränderungen. Diese bedürfen der Zustimmung sämtlicher beeinträchtigter Eigentümer.

Durch Schaukel und Sandkasten wird das äußere Erscheinungsbild des gemeinschaftlichen Eigentums verändert. Die Errichtung von derartigen Spielgeräten auf der Freifläche gehört auch nicht zur üblichen Nutzung derartiger Flächen, sodass auch aus diesem Grund eine bauliche Veränderung nicht verneint werden kann.

Durch die beschlossenen Maßnahmen wird die klagende Eigentümerin in ihren Rechten beeinträchtigt, sodass die Maßnahmen ohne ihre Zustimmung unzulässig sind.

Neben der Änderung des äußeren Erscheinungsbilds sind die Nutzungen des Gemeinschaftseigentums an dieser Stelle intensiver, als sie es ohne die Errichtung der Spielgeräte wären. Das genügt, um einen Nachteil für die klagende Eigentümerin zu bejahen.

Wohnungseigentum: Das Parken auf der Anlage kann eingeschränkt werden

Wohnungseigentum: Das Parken auf der Anlage kann eingeschränkt werden

Die Eigentümerversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss das Parken auf dem gemeinschaftlichen Grundstück außerhalb markierter Stellflächen grundsätzlich untersagen.

Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus 6 Einheiten. Jeder Wohnung ist ein Stellplatz zugeordnet (Sondernutzungsrecht). Vor den Stellflächen befindet sich eine ca. 8,50 m breite gepflasterte Zufahrtsfläche. Ein Eigentümer parkt gelegentlich ein weiteres Fahrzeug quer vor seinem Stellplatz und dem benachbarten Stellplatz, der seinem Sohn zugeordnet ist.

Auf einer Eigentümerversammlung fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich den Beschluss, dass außerhalb der zugewiesenen Carport-Stellplätze das Parken ab sofort verboten ist. Lediglich kurzes Anhalten zum Be- und Entladen, sowie rücksichtsvolles Parken von Handwerkern und dem Gärtner sind erlaubt.

Ein Wohnungseigentümer wendet sich gegen diese Nutzungsregelung.

Entscheidung
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss konkretisieren, was ein zulässiger Gebrauch des Gemeinschaftseigentums ist. Dabei haben sie einen großzügigen Ermessensspielraum. Die Grenzen des Ermessens sind dort zu ziehen, wo ein Gebrauch entweder gänzlich verboten oder einer faktisch gleichzusetzenden Reglementierung unterzogen wird. Das ist hier nicht der Fall.

Angesichts der örtlichen Situation wird durch das Parken außerhalb der zugewiesenen Stellflächen die Benutzung der Stellplätze erschwert, weil zusätzliches Rangieren erforderlich wird. Dies stellt keinen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums dar, der zu billigen wäre.

Dagegen ist das Abstellen von Fahrzeugen durch Handwerker oder Gärtner sowie zum kurzfristigen Be- oder Entladen als billigenswerter Gebrauch des Gemeinschaftseigentums selbst dann zu betrachten, wenn davon gewisse Beeinträchtigungen für die Stellplatzinhaber ausgehen. Gerade diese Fälle haben die Wohnungseigentümer in ihrem Beschluss aber explizit ausgenommen.

Ersatz von Teppich durch Parkett: Ist das ein Nachteil für andere Eigentümer?

Ersatz von Teppich durch Parkett: Ist das ein Nachteil für andere Eigentümer?

 Ersetzt ein Eigentümer Teppichboden durch Parkett, kann das für die Mitbewohner zu einem erhöhten Trittschall führen. Dies ist aber dann hinzunehmen, wenn die Schallschutznormen eingehalten werden, die bei Errichtung des Gebäudes gegolten haben.

Das Gebäude mit 320 Appartements wurde Anfang der 70er-Jahre errichtet. Laut Baubeschreibung und dem seinerzeitigen Verkaufsprospekt war für die Erstausstattung der Wohnungen Teppichboden vorgesehen.

Die Eigentümer zweier übereinander liegender Wohnungen streiten über angebliche Lärmbelästigungen durch Trittschall. Die Beklagten erwarben die über der Wohnung der Kläger liegende Wohnung im Jahr 2006. Zwei Jahre später ersetzten sie den vorhandenen Teppichboden durch Parkett. Hiergegen wenden sich die Eigentümer der darunter liegenden Wohnung. Durch den Wechsel des Bodenbelags habe sich der Trittschall erhöht. Da die Wohnanlage durch Teppichboden geprägt sei, müsse der Schallschutz eingehalten werden, den Teppichboden bietet.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Begründung: Durch den Wechsel des Bodenbelages werden die Kläger nicht nachteilig betroffen. Grundsätzlich sind die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich aus der bei der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der entsprechenden DIN ergeben. Diese werden hier gewahrt.

Ein höheres Schallschutzniveau kann sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben. Die Gemeinschaftsordnung enthält aber keine solchen Vorgaben. Dass die im Zuge der Errichtung des Hauses erstellte Baubeschreibung und der ursprüngliche Verkaufsprospekt eine Ausstattung der Wohnungen mit Teppichböden vorsahen, ist unerheblich.

Die Auswahl des Bodenbelags betrifft die Gestaltung des Sondereigentums und steht im Belieben des Sondereigentümers. Der Schallschutz muss in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Welcher Bodenbelag bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, ob dieser durch den Bauträger oder durch die Ersterwerber bestimmt worden ist und ob er in allen Wohnungen einheitlich war oder nicht, sind keine geeigneten Kriterien, um das für die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes einzuhaltende Schallschutzniveau zu bestimmen.

Ebenerdige Terrasse: Ohne Abgrenzung ist kein Sondereigentum möglich

Ebenerdige Terrasse: Ohne Abgrenzung ist kein Sondereigentum möglich

Eine ebenerdige Terrasse muss zum Gemeinschaftseigentum bzw. zu anderem Sondereigentum klar abgetrennt sein, damit Sondereigentum begründet werden kann.

Der Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks hat beim Grundbuchamt die Aufteilung in Wohnungseigentum beantragt und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegt. An eine Wohnung im Erdgeschoss schließt eine ebenerdige Terrasse an. Diese ist zur Gartenfläche nicht vertikal abgegrenzt. Laut Teilungserklärung soll an der Terrasse Sondereigentum begründet werden.

Das Grundbuchamt hat die Eintragung der Teilung abgelehnt. An der Terrasse könne kein Sondereigentum begründet werden. Es fehle an der Abgeschlossenheit.

Entscheidung
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts und entschied, dass Sondereigentum nur an Räumen in einem Gebäude, nicht dagegen an Grundstücksflächen eingeräumt werden kann. Voraussetzung für die Eintragung von Sondereigentum ist die Abgeschlossenheit der Räume.

“In sich abgeschlossen” bedeutet dem Wortsinne nach “nicht ohne Weiteres zugänglich”.

Abgeschlossenheit erfordert grundsätzlich eine bauliche Gestaltung, nach der das jederzeitige Betreten durch Dritte verhindert werden kann. Diese Abtrennung kann durch Wände und Decken erfolgen, bei Balkonen und Terrassen aber auch dadurch, dass sie aufgrund ihrer Lage nur durch das Sondereigentum betreten werden können, zu dem sie gehören. Dies ist bei ebenerdigen Terrassen in der Regel nicht der Fall. An einer Terrasse, die zur Gartenseite ohne körperliche Begrenzung ist, kann nur ein Sondernutzungsrecht, nicht aber Sondereigentum eingetragen werden.

Freiwilliger Wehrdienst: Wann Kindergeld gezahlt wird

Freiwilliger Wehrdienst: Wann Kindergeld gezahlt wird

Kinder, die einen freiwilligen Wehrdienst absolvieren, erhalten kein Kindergeld. So lautet die Regel. Die Ausnahme macht jetzt der Bundesfinanzhof: Wird während der Zeit des Wehrdienstes eine Berufsausbildung absolviert, muss die Familienkasse Kindergeld zahlen.

 Eltern erhalten für ein volljähriges Kind nur noch dann Kindergeld, wenn ein besonderer Grund, z. B. eine Berufsausbildung, vorliegt. Für den freiwilligen Wehrdienst schließt der Gesetzgeber das Kindergeld jedoch aus. Begründung: Anders als bei anderen freiwilligen Diensten erhalten Wehrpflichtige den vollen Unterhalt über den Wehrsold, einschließlich der Sachbezüge und der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.

Im entschiedenen Fall hatten die Eltern trotzdem auf Kindergeld geklagt. Ihr Sohn leistete ab Oktober 2012 den freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf. Nach dem die Kasse den Einspruch abgelehnt hatte, erhoben die Eltern Klage vor dem Finanzgericht. Die Richter wiesen die Klage aber mit der Begründung ab, dass der freiwillige Wehrdienst den begünstigten Freiwilligendiensten nicht gleichzusetzen sei. Außerdem habe sich der Sohn während des Wehrdiensts nicht in einer Ausbildung befunden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte zwar grundsätzlich der Begründung des Finanzgerichts, merkte aber an, dass der Wehrdienst auch eine militärische Berufsausbildung einschließen kann, wenn der Soldat tatsächlich zum Offizier oder Unteroffizier ausgebildet wird. Entscheidend ist dabei, wie zielstrebig er die Übernahme in ein Soldatenverhältnis auf Zeit verfolgt und inwiefern bereits während des Dienstes im Mannschaftsdienstgrad der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. Aber auch eine Ausbildung zu einem zivilen Beruf wie Telekommunikationselektroniker könne darunter fallen.

Hochverzinste Sparverträge: Was tun, wenn die Bank kündigen will?

Hochverzinste Sparverträge: Was tun, wenn die Bank kündigen will?

 Das aktuelle Zinsniveau ist historisch niedrig. Wer noch einen alten Sparvertrag mit hohen Zinsen hat, kann sich deshalb freuen. Die Banken dagegen würden sich von diesen Verträgen gerne trennen und versuchen, Anleger aus den Verträgen zu drängen. Das sollten sich diese nicht gefallen lassen.

In den Jahren 1993 bis 2005 hatte die Sparkasse Ulm hochverzinste Sparverträge mit einer Laufzeit von 25 Jahren angeboten. Diese gewähren dem Kunden Bonuszinsen bis zu 3,5 %. Die Sparrate betrug monatlich mindestens 25 EUR, höchstens 2.500 EUR. Zwischen diesen Sparraten konnte der Kunde monatlich wechseln.

Zinsentwicklung nicht bedacht bzw. nicht erwartet  

Nach der Zinssenkung der Europäischen Zentralbank im Jahre 2013 drängte die Sparkasse ihre Kunden dazu, aus den hoch verzinslichen Sparverträgen auszusteigen. Dabei arbeitete die Sparkasse mit Druck, indem sie sich auf ein vermeintliches Kündigungsrecht ihrerseits beriefen. Auf dessen Grundlage wurde nicht ausstiegswilligen Kunden die Kündigung des Sparvertrags angedroht. Die Bank hat jedoch trotz Androhung nie selbst Verträge gekündigt.

Diese Einschüchterungen störten sowohl die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg als auch einige Kunden so, dass Sie Klagen gegen die Sparkasse einreichten.

Entscheidung

Das Landgericht Ulm hat einem Sparer Recht gegeben und stellte fest: Verträge sind einzuhalten.

Ein wirksames vertragliches Kündigungsrecht existiere nicht. Insbesondere sehe der Vertrag auch kein Kündigungsrecht für den Fall vor, dass die Zinsentwicklung für die Sparkasse ungünstig verlaufe. Ein ordentliches Kündigungsrecht bestehe weder nach den gesetzlichen Vorschriften zum Darlehensvertrag noch sei eine Aufhebung oder Änderung des Vertrags durch das Sparverhalten des Kunden gegeben oder durch die Veränderungen des Zinsniveaus infolge der Finanzmarktkrise veranlasst.

Schadensersatzansprüche und Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestünden ebenfalls nicht. Dass durch das Vorgehen der Europäischen Zentralbank die Märkte das Geschäftsmodell der Sparkasse nicht mehr funktioniere, liege im Risiko der Sparkasse.

Für die Ulmer Sparkasse dürfte das Urteil ausgesprochen teuer werden. Das Landgericht hat nämlich nicht nur entschieden, dass die Sparverträge nicht gekündigt werden dürfen, sondern es hat dem Kläger auch das Recht eingeräumt, seine Sparrate entsprechend den ursprünglichen Vereinbarungen auf monatlich bis zu 2.500 EUR aufzustocken.

Elterngeld: Wann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht berücksichtigt wird

Elterngeld: Wann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht berücksichtigt wird

 Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag kann nicht für das Elterngeld beansprucht werden, wenn ein Arbeitnehmer bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Werbungskosten abgezogen hat, die über dem Pauschbetrag liegen.

Die zusammen veranlagten Eheleute bezogen beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Hinzu kam für den Ehemann 1.359 EUR und für die Ehefrau 761 EUR Elterngeld. Bei der Veranlagung zog das Finanzamt die erklärten 1.142 EUR Werbungskosten von den Einnahmen des Ehemannes aus nichtselbstständiger Arbeit ab, bei den Einnahmen der Ehefrau aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigte es statt der erklärten Werbungskosten von 329 EUR den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von damals 920 EUR.

Für die Ermittlung des besonderen Steuersatzes beim Progressionsvorbehalt erfasste das Finanzamt anschließend das Elterngeld beider Ehegatten jeweils in voller Höhe. Damit waren die Eheleute nicht einverstanden. Sie machten vielmehr geltend, dass das Elterngeld des Mannes bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts um 920 EUR zu mindern sei, weil dessen Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch nicht verbraucht sei. In erster Instanz gab das Finanzgericht der Klage der Eheleute Recht.

Entscheidung

In der anschließenden Revision machte der Bundesfinanzhof aber nicht mit und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Begründung: Das Elterngeld darf nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemindert werden, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte Werbungskosten abgezogen wurden, die den Pauschbetrag überstiegen.

Zwar spreche der Gesetzeswortlaut weder für noch gegen die Auffassung des Finanzgerichts. Die Auslegung der Vorinstanz würde jedoch den Zweck der Regelung verfehlen. Denn der Gesetzgeber habe dort zwar die Minderung des Elterngelds um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag vorgesehen, weil das Elterngeld typischerweise Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit ersetze. Wenn ein Arbeitnehmer aber aus zwei Arbeitsverhältnissen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erhalte, könne er nicht bei einem die tatsächlich entstandenen Werbungskosten und beim anderen den Pauschbetrag abziehen.

Alleine das spricht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs dagegen, einem Arbeitnehmer den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und gleichzeitig den Abzug des Pauschbetrags vom Elterngeld zu gewähren. Darüber hinaus würden Arbeitnehmer mit Werbungskosten oberhalb des Pauschbetrags gegenüber Arbeitnehmern mit Werbungskosten unterhalb des Pauschbetrags begünstigt, wenn man bei Ersteren die Minderung des Elterngelds um die Pauschale zuließe.

Arbeitgeberwechsel: Übernahme von zurückgeforderten Studiengebühren durch neuen Arbeitgeber ist steuerpflichtig

Arbeitgeberwechsel: Übernahme von zurückgeforderten Studiengebühren durch neuen Arbeitgeber ist steuerpflichtig

 Viele Arbeitgeber übernehmen für ihre Arbeitnehmer die Studiengebühren. Dafür verpflichtet sich der Arbeitnehmer, eine bestimmte Zeit im Unternehmen zu bleiben oder ansonsten die Studiengebühren dem Arbeitgeber zurückzuzahlen. Wechselt ein Arbeitnehmer den Betrieb und übernimmt sein neuer Arbeitgeber dessen Verpflichtung zur Rückzahlung von Studiengebühren gegenüber dem alten Arbeitgeber, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

 Von beruflichen Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen eines Arbeitnehmers profitiert auch der Arbeitgeber. Entsprechende Leistungen des Arbeitgebers wie z. B. die Übernahme von Studiengebühren führen daher nicht zu Arbeitslohn, wenn die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll. In diesem Fall ist dem Arbeitgeber ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse an der Bildungsmaßnahme zuzurechnen.

Ist der Arbeitnehmer der Schuldner der Gebühr, ist ein solches überwiegend eigenbetriebliches Interesse aber nur anzunehmen, wenn der Arbeitgeber die Kostenübernahme vorab schriftlich zugesagt hat.

Wenn der Arbeitnehmer nach seinem Studium den Betrieb wechselt und sein neuer Arbeitgeber die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem alten Arbeitgeber übernimmt, führt diese Kostenübernahme aber zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, da dem neuen Arbeitgeber kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse zuzurechnen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der neue Arbeitgeber die Rückzahlung sofort leistet oder aber im Darlehenswege übernimmt.

1 %-Regelung: Private Benzinkosten sind steuerlich abzugsfähig

1 %-Regelung: Private Benzinkosten sind steuerlich abzugsfähig

Versteuert ein Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil für den Dienstwagen nach der 1 %-Regelung, kann er die selbst getragenen Benzinkosten als Werbungkosten geltend machen. Das gilt auch für die für Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten.

Der Kläger, ein Außendienstmitarbeiter, erhielt von seinem Arbeitgeber einen Pkw auch zur privaten Nutzung. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil nach der sogenannten 1 %-Regelung. Die Benzinkosten musste der Kläger selbst tragen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen ab.

Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und die Benzinkosten insgesamt zum Abzug zugelassen. Die auf die beruflichen Fahrten entfallenden Benzinkosten seien abziehbar, weil sie zur Erzielung des Barlohns aufgewendet worden seien. Aber auch die für Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten seien abziehbar, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Pkw-Nutzung aufgewendet worden seien.

Der Abzug dieser Werbungskosten sei nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt worden sei. Durch den Abzug individueller Werbungskosten – auch bei Anwendung der 1 %-Regelung – werde vielmehr die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern abgemildert, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen, und Arbeitnehmern, die die Pkw-Kosten teilweise selbst tragen müssen.

Freiwilliger Wehrdienst: Keine Verlängerung des Berechtigungszeitraums für Kindergeld

Freiwilliger Wehrdienst: Keine Verlängerung des Berechtigungszeitraums für Kindergeld

Hat das Kind vor dem Aussetzen der Wehrpflicht einen Wehrdienst absolviert, verlängert sich dadurch der Berechtigungszeitraum für den Bezug von Kindergeld. Das gilt allerdings nicht für einen seit 1.7.2011 abgeleisteten freiwilligen Wehrdienst.

Der Sohn des Klägers leistete nach dem Schulabschluss vom 1.1.2012 bis zum 30.6.2013 einen freiwilligen Wehrdienst ab. Danach begann er mit einer Berufsausbildung. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Juni 2014 auf, da der Sohn im Mai sein 25. Lebensjahr vollendet hatte. Der Kläger begehrte weiterhin Kindergeld, da seiner Ansicht nach sich der Berechtigungszeitraum wegen des Wehrdienstes um 18 Monate verlängerte.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster folgte der Argumentation der Familienkasse und wies die Klage ab. Eine Verlängerung der Kindergeldberechtigung komme nicht in Betracht, weil der Sohn des Klägers weder einen gesetzlichen Wehrdienst noch einen freiwilligen Wehrdienst anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes geleistet habe. Die allgemeine Wehrpflicht wurde zum 1.7.2011 ausgesetzt. Ein nach diesem Datum absolvierter freiwilliger Wehrdienst könne daher nicht “anstelle” des gesetzlichen Wehrdienstes geleistet werden.

Nach Aussetzung der Wehrpflicht besteht kein Bedürfnis mehr, den Bezugszeitraum für das Kindergeld zu verlängern. Die allgemeine Wehrpflicht hatte für die Wehrpflichtigen einen erheblichen Grundrechtseingriff dargestellt und die (weitere) Ausbildung zeitlich verzögert. Als Ausgleich dieses Nachteils habe das Kindergeld entsprechend länger gezahlt werden können.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin