Keine Erbschaftsteuerbefreiung für ein an ein Familienheimgrundstück angrenzendes Gartengrundstück

Mit Urteil vom 16.05.2018 hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass sich die Erbschaftsteuerbefreiung für ein sog. Familienheim nicht auf ein angrenzendes Gartengrundstück erstreckt (Az. 4 K 1063/17 Erb).

Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des Erblassers. Der Erblasser war Eigentümer von zwei Flurstücken, die aneinander angrenzen und im Grundbuch auf verschiedenen Blättern eingetragen sind. Das Flurstück 1 (ca. 1.800 qm) ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Das Flurstück 2 (ca. 1.700 qm) ist unbebaut. Beide Flurstücke sind aufgrund einer im Jahr 1969 erteilten Baugenehmigung einheitlich eingefriedet. Die Klägerin nutzt beide Flurstücke zu eigenen Wohnzwecken. Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer begehrte sie für beide Flurstücke die Anwendung der Steuerbefreiung für mit einem Familienheim bebaute Grundstücke.

Das beklagte Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nur für das Flurstück 1. Es vertrat die Ansicht, dass es sich um zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten handele. Das Flurstück 2 sei unbebaut und falle daher nicht in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsvorschrift.

Mit der Klage begehrte die Kläger die Steuerfreistellung des Erwerbs beider Flurstücke. Sie machte geltend, dass es sich im Hinblick auf die einheitliche Bezeichnung und Adresse sowie Nutzung der Grundstücke nach der Verkehrsanschauung um eine wirtschaftliche Einheit handele.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt und hat dies wie folgt begründet: Der Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks knüpfe nicht an den Begriff der wirtschaftlichen Einheit an. Es komme daher nicht darauf an, ob die Flurstücke 1 und 2 eine wirtschaftliche Einheit bilden, was aber als zutreffend unterstellt werden könne. Vielmehr sei dieser Begriff in einem zivilrechtlichen Sinn zu verstehen. Demnach sei ein Grundstück der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragen sei. Das Flurstück 2, das an ein mit einem Familienheim bebautes Grundstück angrenze und im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen sei, werde daher nicht von der im Streit stehenden Steuerbefreiungsvorschrift erfasst.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.06.2018 zum Urteil 4 K 1063/17 vom 16.05.2018 (nrkr)

Eltern müssen keine Zweitausbildung bezahlen

Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, welche den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren. Das hat der 7. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27.04.2018 beschlossen (Az. 7 UF 18/18 OLG Hamm) und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 03.01.2018 (Az. 116 F 5862/16 AG Dortmund) abgeändert.

Das antragstellende Land Nordrhein-Westfalen verlangt von den Antragsgegnern aus Dortmund, Eltern einer im Jahr 1991 geborenen Tochter, die Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Höhe von ca. 6.400 Euro. In Höhe dieses Betrages bewilligte das Land der Tochter für ein Studium in der Zeit von Oktober 2015 bis September 2016 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Nach dem BAföG haben Eltern dem fördernden Land derartige Zahlungen zu erstatten, wenn sie für die geförderte Ausbildung Unterhalt schulden.

Die Tochter der Antragsgegner hatte sich in der neunten Schulklasse, seinerzeit 15 Jahre alt, entschieden, den Beruf einer Bühnentänzerin zu erlernen. Sie hatte deswegen nach der mittleren Reife die Schule verlassen und in der Folgezeit an einer Hochschule in Mannheim den Studiengang Tanz absolviert. Das Studium konnte sie 2011 mit dem Tanzdiplom abschließen. In der Folgezeit gelang es der Tochter allerdings nicht, eine Anstellung als Tänzerin zu erhalten. Deswegen nahm sie 2012/13 die Schulbildung wieder auf, erwarb die allgemeine Hochschulreife und begann 2015/16 in Münster Psychologie zu studieren. Für dieses Studium erhielt sie die infrage stehenden BAföG-Leistungen.

Nach der Entscheidung des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm schulden die Eltern für das Hochschulstudium ihrer Tochter keinen Ausbildungsunterhalt und haben daher dem Land die BAföG-Leistungen nicht zu erstatten.

Eltern schuldeten ihrem Kind grundsätzlich eine Berufsausbildung, so der Senat, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Hätten Eltern ihrem Kind eine solche erste Berufsausbildung gewährt, seien sie grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon sei nur unter besonderen Umständen gegeben, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden könne. Ferner komme eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung als eine im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung stehende Weiterbildung anzusehen sei und vornherein angestrebt gewesen sei oder wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich werde.

Im vorliegenden Fall hätten die Eltern ihrer Tochter bereits die Erstausbildung zur Bühnentänzerin finanziert. Weiteren Ausbildungsunterhalt schuldeten sie nicht. Ihre Tochter habe mit dem Diplom eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zur Bühnentänzerin abgeschlossen. Das spätere Studium der Psychologie stelle keine Weiterbildung dar, die im Zusammenhang mit der ersten Ausbildung stehe. Die Tochter habe bei der Aufnahme ihrer Tanzausbildung auch keinen weiteren Besuch der allgemeinbildenden Schule mit anschließendem Studium angestrebt.

Es sei zudem nicht zu erkennen, dass die Ausbildung zur Bühnentänzerin den damaligen Neigungen und Fähigkeiten und der Begabung der Tochter nicht entsprochen habe. Die Tochter habe schon seit ihrem fünften Lebensjahr das Hobby Ballett. Im Grundschulalter habe sie Ballettunterricht gehabt. Die Aufnahmeprüfung an der staatlichen Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Mannheim haben sie bestanden und eine einjährige Vorbereitungszeit an der Akademie des Tanzes absolviert. Im Anschluss daran habe sie an einem erneuten Auswahlverfahren an der Hochschule mit Erfolg teilgenommen und sei zum Studiengang Tanz zugelassen worden. Bei diesem Werdegang seien die Neigungen und Fähigkeiten der Tochter, bezogen auf den Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns, nicht falsch eingeschätzt worden.

Eine solche Fehleinschätzung lasse sich auch nicht dem Abschluss der Tanzdiplomprüfung entnehmen, in deren praktischen Teil die Tochter einen befriedigenden Notendurchschnitt erzielt habe. Dass sie später keine Anstellung als Tänzerin gefunden habe, beruhe auf einer verschlechterten Arbeitsmarktsituation. In der Zeit nach Abschluss ihres Studiums hätten sich bis zu 3.000 Bewerber auf eine Stelle im Bereich des Bühnentanzes beworben. Deswegen sei für die Tochter erkennbar geworden, dass Bewerbungen mit ihren praktischen Noten im Bühnentanzberuf aussichtslos gewesen seien. Ein derartiges Risiko der Nichtbeschäftigung ihres Kindes nach Abschluss der geschuldeten Erstausbildung, dass sich im vorliegenden Fall verwirklicht habe, hätten unterhaltsverpflichtete Eltern grundsätzlich nicht zu tragen. Ihnen falle das allgemeine Arbeitsplatzrisiko nicht zur Last. Vielmehr müsse ein Volljähriger, der nach Abschluss seiner Ausbildung arbeitslos sei, primär selbst für seinen Unterhalt sorgen und jede Arbeitsstelle annehmen, auch außerhalb des erlernten Berufs. Das gelte auch dann, wenn im erlernten Beruf tatsächlich keine Verdienstmöglichkeit mehr bestünde.

Rechtskräftiger Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.04.2018, erlassen und damit wirksam geworden am 15.05.2018 (Az. 7 UF 18/18 OLG Hamm).

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 05.06.2018 zum Beschluss 7 UF 18/18 vom 27.04.2018 (rkr)

Keine Spekulationsteuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims

Der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem am 04.06.2018 veröffentlichen Urteil vom 20.03.2018 (8 K 1160/15) entschieden.

Die Kläger hatten innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung veräußert. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer i. H. v. 1.250 Euro erfolgreich geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 Euro der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung im Sinne von § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliege.Der 8. Senat folgte dem nicht und vertrat die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führe. Das Arbeitszimmer sei nämlich in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung stünde auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG.

Das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 11/18 geführt wird.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 04.06.2018 zum Urteil 8 K 1160/15 vom 20.03.2018 (nrkr – BFH-Az.: IX R 11/18)

 

Finanzgericht Köln, 8 K 1160/15

Datum:
20.03.2018
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1160/15
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2018:0320.8K1160.15.00
Nachinstanz:
Bundesfinanzhof, IX R 11/18
Tenor:

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2012 vom 14.4.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.4.2015 wird die Einkommensteuer 2012 dergestalt neu festgesetzt, dass die Einkünfte der Kläger aus privaten Veräußerungsgeschäften um je 17.788 € herabgesetzt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Der Beklagte teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

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BFH: Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand führt nicht zu Lohnzufluss

Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn und deshalb erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. Februar 2018 VI R 17/16 zudem entschieden hat, gilt dies entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH.

Im Streitfall war der Kläger Geschäftsführer einer GmbH, an der er nicht beteiligt war. Er schloss mit seiner Arbeitgeberin eine Wertguthabenvereinbarung. Dabei handelte es sich um eine Vereinbarung zur Finanzierung für den vorzeitigen Ruhestand des Klägers. Er verzichtete auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6.000 Euro, die ihm erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden sollten. Die GmbH unterwarf die Zuführungen zu dem Wertguthaben des Klägers nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, die Wertgutschriften führten zum Zufluss von Arbeitslohn beim Kläger und forderte die Lohnsteuer nach. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Der BFH hat die Vorinstanz im Ergebnis bestätigt. Nach seinem Urteil unterliegt nur zugeflossener Arbeitslohn der Einkommensteuer und dem Lohnsteuerabzug. Der Kläger habe von der GmbH in Höhe der Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto keine Auszahlungen erhalten und habe nach der mit der GmbH abgeschlossenen Wertguthabenvereinbarung über die Gutschriften im Streitjahr auch nicht verfügen können. Die Wertguthabenvereinbarung sei auch keine Vorausverfügung des Klägers über seinen Arbeitslohn, die den Zufluss im Zeitpunkt der Gutschriften bewirkt hätte. Vielmehr habe der Kläger mit der Wertguthabenvereinbarung nur auf die Auszahlung eines Teils seines Barlohns zugunsten einer Zahlung in der Freistellungsphase verzichtet.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009, BStBl I 2009, 1286, A.IV.2.b.) gilt dies nach dem Urteil des BFH auch für Fremd-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft wie im Streitfall. Diese seien wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer sei für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung. Besonderheiten seien allenfalls bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft gerechtfertigt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 30/18 vom 04.06.2018 zum Urteil VI R 17/16 vom 22.02.2018

BFH: Kindergeldanspruch eines Gewerbetreibenden bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht

Bei Gewerbetreibenden, die ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nur monatsweise tätig sind und antragsgemäß als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, besteht der Anspruch auf Kindergeld für die Monate, in denen sie ihre inländische Tätigkeit ausüben. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. März 2018 III R 5/17 klargestellt hat, kommt es bei Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit für die gebotene monatsweise Betrachtung nicht auf den Zufluss von Einnahmen an.

Im Streitfall lebte der polnische Kläger mit seiner Familie in Polen. In Deutschland war er monatsweise selbständig im Baugewerbe tätig. Für das Jahr 2012 beanspruchte der Kläger u. a. für den Monat Mai Kindergeld. In dieser Zeit arbeitete er auf einer Baustelle und erzielte gewerbliche Einkünfte. Das Entgelt erhielt er hierfür erst im August 2012. Aus diesem Grund war die Familienkasse der Ansicht, dass das Kindergeld nur für diesen Monat zu berücksichtigen sei. Allerdings hatte die Familienkasse das Kindergeld für den August bereits aus anderen Gründen gewährt. Der Kläger wandte sich dagegen und erstritt vor dem Finanzgericht das Kindergeld auch für den Monat Mai. Die Revision der Familienkasse hatte keinen Erfolg.

Der Kindergeldanspruch setzt in Fällen dieser Art u. a. die antragsgemäße Behandlung des Ausländers als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig und den Aufenthalt der Kinder im Inland oder im EU-Ausland voraus. Auch wenn der Ausländer regelmäßig für das ganze Jahr nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und sich aus dem entsprechenden Einkommensteuerbescheid nicht ergibt, in welcher Zeit er inländische Einkünfte erzielt hat, ist für den Kindergeldanspruch allein das in § 66 Abs. 2 EStG verankerte Monatsprinzip entscheidend.

Der BFH hatte bisher hierzu nur entschieden, dass es bei zeitweise nichtselbständig tätigen Steuerpflichtigen wie z. B. Saisonarbeitern für den Kindergeldanspruch auf den Zufluss des Lohnes ankommt.

Demgegenüber stellt der BFH in dem jetzt veröffentlichten Urteil bei einem zeitweise selbständig Tätigen auf die inländische Tätigkeit und nicht auf den Zufluss des Entgelts ab. Damit wird sichergestellt, dass der Kindergeldanspruch nicht von Zufälligkeiten oder selbst gewählten Gestaltungsformen abhängt. Ob hieraus folgt, dass an der bisherigen zuflussorientierten Beurteilung bei Saisonarbeitnehmern nicht mehr festzuhalten ist, ließ der BFH ausdrücklich offen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 29/18 vom 04.06.2018 zum Urteil III R 5/17 vom 14.03.2018

Vorschriften gegen Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel auf den Weg gebracht

Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben auf ihrer Jahrestagung am  den Entwurf einer Haftungsregelung für Betreiber von elektronischen Marktplätzen beschlossen. Damit soll gegen Umsatzsteuerbetrug beim Onlinehandel vorgegangen werden.

Ein Gesetzentwurf der Finanzminister der Länder sieht vor, dass Betreiber von elektronischen Marktplätzen für nicht abgeführte Umsatzsteuer derjenigen Händler in Haftung genommen werden können, die über die Marktplätze Umsatzgeschäfte abschließen.

Auf ihrer Jahres-Konferenz in Goslar haben die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung des systematischen Umsatzsteuerbetrugs beim Internethandel auf den Weg gebracht. Die Regelung sieht vor, dass Betreiber von elektronischen Marktplätzen für nicht abgeführte Umsatzsteuer derjenigen Händler in Haftung genommen werden können, die über die Marktplätze Umsatzgeschäfte abschließen. „Mit dieser Haftungsregelung tragen wir zu mehr Steuergerechtigkeit und verbesserten Wettbewerbsbedingungen bei“, sagte Staatssekretärin Gisela Splett nach der Konferenz in Goslar. Seit der Jahres-Konferenz der Finanzministerinnen und Finanzminister 2017 in Konstanz hatte Baden-Württemberg das Vorhaben gemeinsam mit Hessen maßgeblich vorangetrieben.

Mit dem Wachstum des Onlinehandels häufen sich auch die Fälle des Umsatzsteuerbetrugs. Es sind vor allem Firmen aus Asien, die in Deutschland steuerlich nicht registriert sind und die Umsatzsteuer aus dem von Kundinnen und Kunden gezahlten Kaufpreis nicht ans Finanzamt abführen.

Schäden im dreistelligen Millionenbereich durch Online-Umsatzsteuerbetrug

Nach dem Gesetzentwurf müssen Betreiber von elektronischen Marktplätzen sicherstellen, dass alle gewerblichen Händler auf ihrer Plattform auch steuerlich registriert sind. Wird die Umsatzsteuer dennoch nicht abgeführt, müssen die Händler von der Plattform ausgeschlossen werden. Andernfalls werden die Betreiber für die hinterzogene Umsatzsteuer in Haftung genommen. „Nach einem Jahr intensiver Vorbereitungen sind nun die Weichen gestellt, dass die Regelung Anfang 2019 in Kraft treten kann”, sagte Staatssekretärin Splett.

In Deutschland geht Schätzungen zufolge Umsatzsteuer im dreistelligen Millionenbereich durch nicht registrierte Onlinehändler verloren. Hinzu kommen Wettbewerbsnachteile für alle steuerehrlichen Händlerinnen und Händler. Auch die Europäische Union plant eine EU-weite Regelung ab 2021 gegen den Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel, basierend auf einer Änderung der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie von Dezember 2017.

Die Finanzministerinnen und Finanzminister setzten sich in Goslar außerdem mit der Frage der Besteuerung der digitalen Wirtschaft auseinander. Sie waren sich einig, dass es im Bereich der vollständig digitalisierten Geschäftsvorgänge Klärungs- und Handlungsbedarf gibt. Das gelte sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene. Die Finanzministerkonferenz regte an, die bestehenden steuerlichen Regelungen auf mögliche Änderungen hin zu überprüfen. Dabei müssten Steuergerechtigkeit und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle der Maßstab sein.

Quelle: Hessisches Ministerium der Finanzen, Pressemitteilung v.  und Staatsministerium Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 25.05.2018 (Ls)

Zur Auswahl der Schätzungsmethoden bei einer Schätzung gemäß § 162 AO, im besonderen zur Frage, ob vorgefundene Belege aus Folgejahren als besondere Form des internen Betriebsvergleichs für eine Schätzung der Umsätze und Erlöse im Prüfungszeitraum herangezogen werden können oder ob in einem solchen Fall eine Schätzung auf der Grundlage eines externen Betriebsvergleichs durchzuführen ist 2

Finanzgericht Düsseldorf, 13 K 3811/15 G,U

Datum:
24.11.2017
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3811/15 G,U
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2017:1124.13K3811.15G.U.00
Tenor:

Die Gewerbesteuermessbescheide für 2000 bis 2010 vom 8.9.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.11.2015 werden mit der Maßgabe abgeändert, dass die beim Gewinn aus Gewerbebetrieb erfolgte Hinzuschätzung von Wareneinsatz nicht ausgehend von einem Rohgewinnaufschlagsatz von 440% berechnet wird, sondern folgende Rohgewinnaufschlagsätze für die Berechnung (einschließlich der Rückstellungsbildung) zugrunde zu legen sind: 317% für 2000 bis 2006, 335% für 2007 bis 2009 und 400% für 2010.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der festzusetzenden Gewerbesteuermessbeträge wird auf den Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 92 % und dem Beklagten zu 8 % auferlegt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

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Zur Auswahl der Schätzungsmethoden bei einer Schätzung gemäß § 162 AO, im besonderen zur Frage, ob vorgefundene Belege aus Folgejahren als besondere Form des internen Betriebsvergleichs für eine Schätzung der Umsätze und Erlöse im Prüfungszeitraum herangezogen werden können oder ob in einem solchen Fall eine Schätzung auf der Grundlage eines externen Betriebsvergleichs durchzuführen ist

Finanzgericht Düsseldorf, 13 K 3812/15 F

Datum:
24.11.2017
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3812/15 F
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2017:1124.13K3812.15F.00
Tenor:

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2000 bis 2010 vom 8.9.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.11.2015 werden mit der Maßgabe abgeändert, dass die bei der Berechnung des Gewinns erfolgte Hinzuschätzung von Wareneinsatz nicht ausgehend von einem Rohgewinnaufschlagsatz von 440% berechnet wird, sondern folgende Rohgewinnaufschlagsätze für diese Berechnung (einschließlich der Rückstellungsbildung) zugrunde zu legen sind: 317% für 2000 bis 2006, 335% für 2007 bis 2009 und 400% für 2010.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der festzustellenden Einkünfte wird auf den Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 86 % und dem Beklagten zu 14 % auferlegt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

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Ermittlung des Verkehrswertes eines denkmalgeschützten und sanierungsbedürftigen Mehrfamilienhauses im Zeitpunkt der Veräußerung 2

Finanzgericht Düsseldorf, 7 K 2052/14 F

Datum:
01.03.2017
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2052/14 F
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

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Ermittlung des Verkehrswertes eines denkmalgeschützten und sanierungsbedürftigen Mehrfamilienhauses im Zeitpunkt der Veräußerung

Finanzgericht Düsseldorf, 7 K 2053/14 F

Datum:
01.03.2017
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2053/14 F
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2017:0301.7K2053.14F.00
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Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

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