Keine Verlängerung des Berechtigungszeitraums für Kindergeld durch freiwilligen Wehr-dienst nach Aussetzung der Wehrpflicht

Der Berechtigungszeitraum für den Bezug von Kindergeld verlängert sich nicht über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind nach dem 1. Juli 2011 einen freiwilligen Wehrdienst abgeleistet hat. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 20. Oktober 2014 (Az. 5 K 2339/14 Kg) entschieden.

Der 1989 geborene Sohn des Klägers leistete nach dem Schulabschluss vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2013 einen freiwilligen Wehrdienst ab. Danach begann er mit einer Berufsausbildung. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Juni 2014 auf, nachdem der Sohn im Mai sein 25. Lebensjahr vollendet hatte. Der Kläger begehrte demgegenüber weiterhin Kindergeld. Seiner Ansicht nach verlängere sich der Berechtigungszeitraum wegen des Wehrdienstes um 18 Monate.

Das Gericht wies die Klage ab. Eine Verlängerung der Kindergeldberechtigung komme im Streitfall nicht in Betracht, weil der Sohn des Klägers weder einen gesetzlichen Wehrdienst noch einen freiwilligen Wehrdienst anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes geleistet habe. Die allgemeine Wehrpflicht sei zum 1. Juli 2011 ausgesetzt worden und lebe nur bei Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles wieder auf. Ein nach diesem Datum absolvierter freiwilliger Wehrdienst könne daher nicht „anstelle“ des gesetzlichen Wehrdienstes geleistet werden.

Das Gesetz sei insoweit auch nicht nach Sinn und Zweck abweichend vom Wortlaut auszulegen, da nach Aussetzung der Wehrpflicht kein Bedürfnis mehr bestehe, den Bezugszeitraum für das Kindergeld zu verlängern. Die allgemeine Wehrpflicht habe für die Wehrpflichtigen einen erheblichen Grundrechtseingriff dargestellt und die (weitere) Ausbildung zeitlich verzögert. Als Ausgleich dieses Nachteils habe das Kindergeld entsprechend länger gezahlt werden können.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.02.2015 zum Urteil 5 K 2339/14 Kg vom 20.10.2014, Newsletter 02/2015

 

Krankheitskosten, auf deren Erstattung zum Erhalt der Beitragsrückerstattung verzichtet wird, sind keine Sonderausgaben

Mit Urteil vom 17. November 2014 (Az. 5 K 149/14 E) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Krankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Der freiberuflich tätige Kläger und seine Ehefrau machten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für sich und ihre Kinder als Sonderausgaben geltend. Dabei bezogen sie auch Krankheitskosten ein, die sie nicht mit der Versicherung abgerechnet hatten, um den Anspruch auf Beitragsrückerstattung zu behalten. Das Finanzamt versagte insoweit den Sonderausgabenabzug, da es sich schon begrifflich nicht um Beiträge handele. Auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen komme nicht in Betracht. Da die Kläger freiwillig auf die Geltendmachung der Erstattung verzichtet hätten, seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden.

Der Senat wies die Klage ab. Ein Sonderausgabenabzug komme im Hinblick auf die selbst getragenen Krankheitskosten nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um „Beiträge“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG handele. Hierunter fielen nur Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erlangung von Versicherungsschutz stehen, was bei Zahlungen für Heilbehandlungen an Ärzte nicht der Fall sei.

Der Umstand, dass einerseits kein Sonderausgabenabzug möglich sei, aber andererseits die (spätere) Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug mindere, ist nach Ansicht des Senats nicht verfassungswidrig. Das Grundgesetz verlange lediglich eine Freistellung des Existenzminimums, was angesichts der geringen steuerlichen Auswirkungen im Streitfall nicht als gefährdet erscheine.

Ein Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung scheitere daran, dass die zumutbare Belastung nicht überschritten werde. Gegen die zumutbare Belastung bestünden wegen des dem Gesetzgeber eingeräumten Bewertungsspielraums keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Wegen der diesbezüglich bereits beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren hat der Senat die Revision zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.02.2015 zum Urteil 5 K 149/14 E vom 17.11.2014 (nrkr), Newsletter 02/2015

 

FG Münster: Weitere Entscheidungen im Überblick

 Körperschaftsteuer

Zur steuerlichen Behandlung des Gewinns der Organgesellschaft bei der Organträgerin, wenn diese im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Organschaft auf den Gewinnabführungsanspruch für das laufende Wirtschaftsjahr verzichtet (Urteil vom 20. August 2014, Az. 10 K 2192/13 F)

Gewerbesteuer/Verfahrensrecht

Zur Entscheidung über die Sicherheitsleistung im Rahmen eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens im Einspruchsverfahren gegen einen Gewerbesteuermessbescheid (Beschlüsse vom 22. Dezember 2014, Az. 9 V 1742/14 G und vom 7. Januar 2015, Az. 8 V 1774/14 G)

 Erbschaftsteuer

Zu den Voraussetzungen einer für die Steuerbefreiung einer Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b) ErbStG) erforderlichen ordnungsgemäßen Geschäftsführung (Urteil vom 11. Dezember 2014, Az. 3 K 323/12 Erb)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das auf eine liechtensteinische Stiftung übertragene Vermögen bei Zurückbehaltung von Weisungsrechten in den Nachlass des Stifters fällt (Urteil vom 11. Dezember 2014, Az. 3 K 764/12 Erb, Rev. BFH II R 9/15)

 Umsatzsteuer

Gilt die Durchschnittssatzbesteuerung für Landwirte auch für Dienstleistungen, die in der Bodenbearbeitung, dem Pflanzen und der Ernte in einem fremden Betrieb bestehen? (Urteil vom 20. Januar 2015, Az. 15 K 2845/13 U)

Grunderwerbsteuer

Zur Frage, ob der bei Erwerb eines Hauberganteils auf die Haubergpfennige entfallende Kaufpreisanteil in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist (Urteil vom 22. Januar 2015, Az. 8 K 3618/12 GrE

Verfahrensrecht

Zur Zurechnung eines Bankkontos bei behauptetem Treuhandverhältnis und zum Auskunftsverweigerungsrecht eines Zeugen wegen Gefahr der eigenen Strafverfolgung (Urteil vom 3. November 2014, Az. 10 K 1512/10 E)

Quelle: FG Münster

Lohnsteuerfreibetrag: Neuer Antrag nötig

Lohnsteuerfreibetrag: Neuer Antrag nötig

Arbeitnehmer müssen einen Lohnsteuerfreibetrag für das Jahr 2015 neu beantragen, sonst kann dieser bei der Entgeltabrechnung nicht berücksichtigt werden. Denn für den Arbeitgeber sind immer die in der ELStAM-Datenbank hinterlegten Daten maßgeblich.

Welche Freibeträge neu beantragt werden müssen

Für die persönlichen Freibeträge gilt im Lohnsteuerverfahren 2015 weiterhin die jahresbezogene Betrachtungsweise. Die Berücksichtigung dieser Freibeträge setzt deshalb einen neuen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt voraus.

Freibeträge für den Lohnsteuerabzug, z. B. für Werbungskosten aufgrund Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, müssen in jedem Fall neu beantragt werden. Entsprechend gilt dies für Arbeitnehmer mit Steuerklasse II und Kindern ab 18 Jahren und für das Faktorverfahren bei Doppelverdiener-Ehegatten.

Ausnahmen: Die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene werden automatisch ohne neuen Antrag bis zu dem nachgewiesenen Gültigkeitsende berücksichtigt, ebenso wie mehrjährig gewährte Kinderfreibetragszähler für volljährige Kinder.

Ein Antrag auf Eintragung eines Freibetrags wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen kann nur dann gestellt werden, wenn die Aufwendungen oder die abziehbaren Beträge insgesamt die Antragsgrenze von 600 EUR überschreiten. Bei den Werbungkosten muss darüber hinaus der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR überschritten sein.

Antragsfrist

Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2015 kann bis 30.11.2015 gestellt werden. Wird der Antrag spätestens im Januar 2015 gestellt, werden die Freibeträge noch rückwirkend zum 1.1.2015 gewährt. Danach gilt, dass der Jahresfreibetrag auf die noch verbleibenden Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres gleichmäßig verteilt wird – jeweils mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.

Vereinfachter Antrag

Die Arbeitnehmer, bei denen sich der bisher eingetragene Freibetrag im Vergleich zu den Vorjahren nicht geändert hat, können einen vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Wer erstmals einen Lohnsteuerfreibetrag beantragt, muss den 4-seitigen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung verwenden.

ELStAM

Ist beim Arbeitnehmer ein Freibetrag zu berücksichtigen, speichert das Finanzamt dies als Lohnsteuerabzugsmerkmal in der ELStAM-Datenbank. Der Arbeitgeber erhält die geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale (einschließlich der Freibeträge) mit der nächsten monatlichen Änderungsliste übermittelt und muss diese beim Lohnsteuerabzug zwingend anwenden.

Rechnung auf Papier: Extrakosten sind unzulässig

Rechnung auf Papier: Extrakosten sind unzulässig

Elektronische Rechnungen sind kostenfrei, zusätzliche Rechnungen auf Papier kosten extra. Dieser Vorgehensweise, die vor allem von Mobilfunkanbietern praktiziert wird, hat der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt.

Die Begründung: Es ist die vertragliche Pflicht eines jeden Unternehmens, eine Rechnung in Papierform zu erstellen. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nach der nur die elektronische Rechnung kostenfrei ist, ist deshalb nicht zulässig.

Ein Unternehmen kann sich nicht darauf verlassen, dass jeder Kunde einen Internetanschluss zur Verfügung hat. Deshalb ist die kostenlose Zusendung von Papierrechnung ohne Aufpreis und ohne, dass der Kunde dies ausdrücklich verlange, vertragliche Pflicht.

Von dieser Pflicht nimmt der Bundesgerichtshof nur die Unternehmen aus, die ihre Dienstleistungen ausschließlich online vertreiben. Im entschiedenen Fall traf dies auf die Beklagte, einen Mobilfunkanbieter, nicht zu.

GmbH-Geschäftsführer: Kürzung des Sonderausgabenabzugs für Rürup-Rente zulässig

GmbH-Geschäftsführer: Kürzung des Sonderausgabenabzugs für Rürup-Rente zulässig

Wurde für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Direktversicherung zu seinen Gunsten abgeschlossen, darf der Sonderausgabenhöchstbetrag für Beiträge zum Aufbau einer „Rürup-Rente“ pauschal um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung gekürzt werden.

Hintergrund

Der begrenzte Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben aufgrund des Alterseinkünftegesetzes verstoßen weder gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes noch gegen das objektive und subjektive Nettoprinzip. Das hat der Bundesfinanzhof bereits mehrfach entschieden.

So werden auch die Höchstbeträge für die Altersvorsorgeaufwendungen von Personen gekürzt, die wie der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen oder durch steuerfreie Beiträge erworben haben. Seit dem Jahressteuergesetz 2008 gibt es die Einschränkung, dass der Anspruch auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben worden sein muss, nicht mehr. Seitdem gehören die Personen, die wie der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, generell zum Kreis der einer Kürzung unterliegenden Personen.

Das gilt selbst dann, wenn sie die betriebliche Altersversorgung wirtschaftlich selbst finanzieren, wie z. B. bei einer Direktversicherung. Ob auch in diesen Fällen die Kürzung der Höchstbeträge von 20.000 bzw. 40.000 EUR um den fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, musste der Bundesfinanzhof im vorliegenden Fall klären.

Der Fall

Eine GmbH hatte zugunsten ihres Alleingesellschafter-Geschäftsführer A bereits im Jahr 1992 eine Direktversicherung abgeschlossen. Die monatlichen Beiträge, die dafür anfielen, wurden im Wege einer Gehaltsumwandlung erbracht und pauschal der Lohnsteuer unterworfen. Im Jahr 2008 zahlte A darüber hinaus Beiträge für eine sog. Basis- oder „Rürup-Rente“ ein; diese machte er als Sonderausgaben geltend.

Das Finanzamt gewährte A im Hinblick auf die gesetzlichen Änderungen der Regelungen zur Kürzung des Höchstbetrags der Altersvorsorgeaufwendungen nur die gekürzte Vorsorgepauschale. A war dagegen der Ansicht, dass diese Kürzung unverhältnismäßig sei und gegen das Grundgesetz verstoße. Das Finanzgericht wies die Klage des A ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied zu Ungunsten des A und gab dem Finanzamt Recht. Die generelle Kürzung des Sonderausgabenhöchstbetrags für rentenversicherungsfreie Arbeitnehmer mit vertraglichen Anwartschaftsrechten auf Altersversorgung sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hat sich der Gesetzgeber mit den verschiedenen Typisierungen und Pauschalierungen, die der gesetzlichen Neuregelung zugrunde liegen, noch innerhalb des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums bewegt. Deshalb hatte der Bundesfinanzhof auch nichts gegen die sehr eingeschränkte Abzugsfähigkeit der Beiträge zu einer „Rürup-Rente“ nichts einzuwenden.

Vorsteuerabzug: Rückwirkende Rechnungsberichtigung?

Vorsteuerabzug: Rückwirkende Rechnungsberichtigung?

Das Niedersächsische Finanzgericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommen kann.

Die Frage der Rechnungsberichtigung hat Bedeutung für den Vorsteuerabzug. Liegen die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung nicht vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Damit verbunden sind in der Regel Nachzahlungszinsen. Die Verzinsung würde allerdings entfallen, wenn eine rückwirkende Berichtigung der Rechnung zulässig wäre.

Das vorlegende Gericht bittet den Europäischen Gerichtshof deshalb zunächst um Klarstellung, ob die von ihm in der Rechtssache „Terra Baubedarf-Handel“ getroffene Feststellung, dass der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung vorzunehmen ist, auch für den Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung gelten soll oder ob in einem solchen Fall eine Rückwirkung zulässig ist (vgl. hierzu die Entscheidungen „Pannon Gép“ und „Petroma Transport“).

Sofern eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist, wäre vom Europäischen Gerichtshof weiter zu klären, ob und ggf. welche Mindestanforderungen an eine rückwirkungsfähige Rechnung zu stellen sind, insbesondere ob die (ursprüngliche) Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers enthalten muss.

Zuletzt stellt sich die Frage, ob die Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig ist, wenn sie erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgt.

Ordnungsgemäße Buchführung im IT-Zeitalter

Ordnungsgemäße Buchführung im IT-Zeitalter

Das Bundesfinanzministerium hat ein 38-seitiges Schreiben zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht.

Die betrieblichen Abläufe in den Unternehmen werden ganz oder teilweise unter Einsatz von Informations- und Kommunikations-Technik abgebildet. Auch die nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen werden in den Unternehmen zunehmend in elektronischer Form geführt (z. B. als Datensätze). Darüber hinaus werden in den Unternehmen zunehmend die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form (z. B. als elektronische Dokumente) aufbewahrt.

Das Bundesfinanzministerium äußert sich in diesem Zusammenhang in dem Schreiben vom 14.11.2014 zu folgenden Themen:

  • Verantwortlichkeit
  • Allgemeine Anforderungen
  • Belegwesen (Belegfunktion)
  • Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge und in sachlicher Ordnung (Grund(buch)aufzeichnungen, Journal- und Kontenfunktion)
  • Internes Kontrollsystem (IKS)
  • Datensicherheit
  • Unveränderbarkeit, Protokollierung von Änderungen
  • Aufbewahrung
  • Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit
  • Datenzugriff
  • Zertifizierung und Software-Testate

Aufwendungen für die Betreuung eines Haustieres sind steuerbegünstigt

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 4. Februar 2015 (Az. 15 K 1779/14 E) Tierbetreuungskosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt und damit der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.

Die Kläger halten eine Hauskatze in ihrer Wohnung. Mit der Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit beauftragten sie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin, die ihnen pro Tag 12 Euro, im Streitjahr 2012 insgesamt 302,90 Euro, in Rechnung stellte. Die Rechnungen beglichen die Kläger per Überweisung. Mit der Einkommensteuererklärung beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf das einschlägige Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ab. In dieser für das Finanzamt verbindlichen Anweisung wird eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungs-, -pflege- und -arztkosten ausgeschlossen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung habe die Versorgung von Haustieren einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters und werde deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % (höchstens 4.000 Euro) der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehören dazu hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Hierzu zählen nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung und Betreuung des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt. Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, sind dessen Haushalt zuzurechnen. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt. Sie gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 12.02.2015 zum Urteil 15 K 1779/14 vom 04.02.2015

 

Klagen von Gewerbebetrieben gegen Rundfunkbeitrag bleiben überwiegend ohne Erfolg

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat am 11.02.2015 die Klagen von drei Unternehmen gegen die Festsetzung des Rundfunkbeitrags abgewiesen. In einem weiteren Fall gab das Gericht der Klage teilweise statt.

Das Gericht sah den Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge als rechtmäßig an. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags würden insbesondere nicht gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Gleichbehandlung und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen. Nach Auffassung der Richter handelt es sich beim Rundfunkbeitrag auch nicht um eine Steuer, da die Möglichkeit der Rundfunknutzung eine konkrete Gegenleistung darstelle und die Beiträge nicht in den allgemeinen Staatshaushalt fließen. Eine Befreiungsmöglichkeit für den Fall, dass kein Rundfunk genutzt wird, erachtete das Gericht nicht für geboten. Da in Unternehmen Empfangsgeräte nahezu flächendeckend verbreitet seien, stelle die Möglichkeit, diese Programme zu nutzen, einen Vorteil dar, der abzugelten sei. Auch würden Filialbetriebe gegenüber Einzelgeschäften nicht ungerechtfertigt benachteiligt.

Einen Teilerfolg hatte jedoch die Klage des Unternehmens, das bundesweit Autowerkstätten und Fachmärkte für Automobilzubehör betreibt. Das Gericht war der Ansicht, dass die Räume, die einerseits dem Verkauf von Fahrzeugzubehör und andererseits der Reparatur und Wartung von Fahrzeugen dienen, als zwei getrennte Betriebsstätten anzusehen seien. Für die damit jeweils kleineren Betriebsstätten sei nach der gesetzlichen Staffelung aber ein niedrigerer Beitragssatz zu zahlen.

Gegen die Urteile kann jeweils Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München gestellt werden.

Quelle: VG Regensburg, Pressemitteilung vom 11.02.2015 zu den Urteilen RO 3 K 13.1642, RO 3 K 13.1886, RO 3 K 14.908 und RO 3 K 15.60 vom 11.02.2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin