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Neues Messverfahren für Kohlendioxid kann Kfz-Steuersätze verändern

Automobilhersteller befürchten durch die Einführung eines neuen Messverfahrens für den Kohlendioxid-Ausstoß bei Kraftwagen Erhöhungen der Kraftfahrzeugsteuer. Die von der Bundesregierung geplante Umstellung des Messverfahrens führe zu einer Erhöhung des Kohlendioxidausstoßes, ohne dass die Fahrzeuge technisch oder in ihrer Effizienz verändert würden, erklärte der Verband der Internationalen Kraftfahrzeughersteller in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am Montag, 20. März 2017, unter Leitung von Ingrid Arndt-Brauer (SPD).

Grundlage der Anhörung war der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines sechsten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (18/11234, 18/11532). Danach sollen die Kohlendioxid-Werte von neuen Personenkraftwagen ab dem 1. September 2018 nach einem anderen Verfahren ermittelt werden. Zur Anwendung komme in Zukunft eine weltweit harmonisierte Testprozedur zur Ermittlung der Abgas-Emissionen leichter Kraftfahrzeuge („Worldwide harmonized light duty test procedure“ – WLTP). Ohne die Übernahme des neuen Verfahrens wäre eine sachgerechte, gleichmäßige Besteuerung nicht möglich. Der Stichtag 1. September 2018 soll auch für die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer gelten, heißt es in dem Entwurf.

Protest der Kraftfahrzeughersteller

Die internationalen Kraftfahrzeughersteller protestierten: Erste Untersuchungen hätten gezeigt, dass mit einer durchschnittlichen Erhöhung der Emissionen um 20 Prozent zu rechnen sei. Damit werde es auch zu einer Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer kommen. Die Umstellung der Kfz-Steuer dürfe jedoch nicht zu einer Schlechterstellung neuer und technisch identischer Fahrzeuge führen. Auch habe die Koalition Steuererhöhungen in der laufenden Legislaturperiode ausgeschlossen. Das jetzige Vorhaben sei eine „Steuererhöhung durch die Hintertür“.

Auch der Verband der Automobilindustrie sprach von einer 20-prozentigen Erhöhung des Kohlendioxidausstoßes durch das neue Messverfahren. Konsequenz sei eine Erhöhung des Kraftfahrzeugsteueraufkommens um 435 Millionen Euro bis zum Jahr 2022 durch das neue Messverfahren. Auch der VDA argumentierte, diese Erhöhung stehe im Widerspruch zur Koalitionsvereinbarung. Eine Umstellung des Messverfahrens dürfe nicht auf dem Rücken der Verbraucher ausgetragen werden. Der Verband schlug einen Abschlagfaktor beim Steuertarif vor, um Autofahrer nicht stärker zu belasten.

Diskrepanz bei Kohlendioxidwerten

Das Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft machte eine Gegenrechnung zu den Herstellern auf: Die auf Prüfständen festgestellten Kohlendioxid-Werte würden erheblich von den tatsächlichen Werten abweichen. Innerhalb von zehn Jahren sie die Diskrepanz von zehn auf 40 Prozent gestiegen.

Das führe neben den Auswirkungen auf Verbraucher, Politik, Umwelt, Klima und Gesundheit zu erheblichen Mindereinnahmen bei der Kfz-Steuer, die Björn Klusmann vom Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft auf rund 1,08 Milliarden Euro bezifferte. Das seien etwa zwölf Prozent des gesamten Kfz-Steueraufkommens.

Sachverständige beurteilen Entwurf positiv

Auch andere Sachverständige beurteilten den Gesetzentwurf positiv. Dorothee Saar von der Deutschen Umwelthilfe zeigte sich froh, dass man mit dem Gesetzentwurf einem realistischen Ergebnis einen Schritt näher komme. Matthias Knobloch vom Automobilclub Europa (ACE) erklärte, der Sprung bei der Kfz-Steuer sei keine echte Steuererhöhung, sondern eine Anpassung der Steuer an die Realität. So könnte die Steuer bei einem normalen TSI-Benziner von 63 Euro auf 115 Euro steigen. Bei einem Diesel würde die Steuer von 160 auf 210 Euro steigen. Damit liege die Kfz-Steuer immer noch auf einem niedrigen Niveau.

Auch der Verkehrsclub Deutschland (VCD) bezeichnet es als „gerecht und rechtlich geboten“, die Steuer nach dem WLTP-Verfahren zu erheben. Insgesamt sei eine grundlegende Reform der Kraftfahrzeugsteuer, die auf den Klimaschutzplan 2050 abziele, notwendig.

Wissenschaftler hält Kostensteigerung für ungewiss

Ob die Steuer überhaupt steigt, ist nach Ansicht von Prof. Dr. Frank Hechtner von der Freien Universität Berlin ungewiss. Zwar berücksichtige das neue WLTP-Verfahren insbesondere Teile der Sonderausstattung, eine längere Fahrstrecke und höhere Geschwindigkeiten, so dass ein Anstieg der Kohlendioxid-Emissionen je Kilometer nicht ausgeschlossen werden könne.

Andererseits könne es Fallkonstellationen geben, in denen nach dem neuen Verfahren geringere Emissionen gemessen würden.(hle/20.03.2017)

Liste der geladenen Sachverständigen

  • Matthias Knobloch, Auto Club Europa e.V. (ACE)
  • Dieter Dewes, Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft (BDZ)
  • Dorothee Saar, Deutsche Umwelthilfe e.V.
  • Björn Klusmann, Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. (FÖS)
  • Prof. Dr. Frank Hechtner, Freie Universität Berlin
  • Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA)
  • Verband der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e.V. (VDIK)
  • Gerd Lottsiepen, Verkehrsclub Deutschland e.V.
Herausgeber

Kein Vorsteuerabzug bei Geschäftsveräußerung im Ganzen

Finanzgericht Düsseldorf, 1 K 3395/15 U

Datum:
13.10.2017
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3395/15 U
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2017:1013.1K3395.15U.00
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

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Die Entscheidung im Volltext: 1 K 3395/15 U

Umfang der steuerpflichtigen Umsätze einer im europäischen Ausland ansässigen Internetapotheke

Finanzgericht Düsseldorf, 1 K 2164/14 U

Datum:
17.02.2017
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2164/14 U
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2017:0217.1K2164.14U.00
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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Die Entscheidung im Volltext: 1 K 2164/14 U

Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung auch bei Bauträgertätigkeit

Finanzgericht Düsseldorf, 9 K 3572/16 G,F

Datum:
22.02.2018
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3572/16 G,F
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2018:0222.9K3572.16G.F.00
Tenor:

Der Gewerbesteuermessbescheid für 2010 vom 7.04.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.12.2016 wird in der Weise geändert, dass der Messbetrag auf 0 € festgesetzt wird, wobei als Gewerbeertrag der Organgesellschaften ein Betrag von +… € (statt bisher: …€) anzusetzen ist.

Der Bescheid auf den 31.12.2010 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts vom 8.04.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.12.2016 wird in der Weise geändert, dass ein vortragsfähiger Gewerbeverlust von …€ festgestellt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

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Die Entscheidung im Volltext: 9 K 3572/16 G,F

Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für Steuerrückstände der GmbH & Co. KG

Finanzgericht Düsseldorf, 14 K 4459/10 H(AO,U)

Datum:
23.10.2015
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vorsitzender Richter am Finanzgericht …als Einzelrichter des 14. Senats
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 4459/10 H(AO,U)
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2015:1023.14K4459.10H.AO.U.00
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

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Die Entscheidung im Volltext: 14 K 4459/10 H(AO,U)

Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung

Finanzgericht Düsseldorf, 15 K 2050/16 F

Datum:
06.09.2017
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 2050/16 F
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2017:0906.15K2050.16F.00
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

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Die Entscheidung im Volltext: 15 K 2050/16 F

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin