Kfz: Eilrechtsschutz gegen Betriebsuntersagung im sog. Abgasskandal

Mit einem Beschluss vom 26.02.2018 hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einem Eilantrag gegen die sofortige Betriebsuntersagung eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs stattgegeben. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Fahrzeugs des Typs VW Amarok 2,0 TDI, das mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet ist und im Hinblick auf seine Stickoxid-Emissionen nicht der EG-Typgenehmigung entspricht. Weil der Eigentümer nicht an der Rückrufaktion des Herstellers teilgenommen und das Fahrzeug keinem Software-Update unterzogen hat, untersagte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis ihm mit Bescheid vom 05.12.2017 den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Gleichzeitig ordnete es die sofortige Vollziehung an, sodass die Nutzung des Fahrzeugs ab sofort trotz Widerspruch und Klage untersagt ist.

Der Eigentümer wandte sich mit einem Eilantrag gegen die sofort vollziehbare Betriebsuntersagung. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 26.02.2018 stattgeben und Eilrechtsschutz gewährt. Zur Begründung ihres Beschlusses hat die Kammer ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht den einschlägigen Anforderungen.

Zum einen werde die Anordnung den Begründungsanforderungen nicht gerecht. Das Landratsamt habe ausgeführt, es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vom Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Nach Auffassung der Kammer handele es sich hierbei weder um eine auf den konkreten Einzelfall abstellende noch um eine sonst nachvollziehbare Begründung für den Sofortvollzug. Es liege kein typischer Fall der Betriebsuntersagung aus Gründen der Verkehrssicherheit vor.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht könne die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Bestand haben. Ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Untersagung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs lasse sich nicht feststellen. Dabei könne offenbleiben, ob sich die Untersagung des Fahrzeugbetriebs bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise. Denn es sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bestehe, das eine sofortige Umsetzung der Untersagungsverfügung zu rechtfertigen vermöge. Insbesondere seien hier die Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht eingeschränkt, sodass keine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestehe. Zwar handele es sich bei den betroffenen Aspekten der Luftreinhaltung um hohe Schutzgüter; jedoch seien die von einem einzelnen Fahrzeug ausgehenden Gefahren für diese Schutzgüter nicht konkret und unmittelbar. Nicht zuletzt zeige der seit Bekanntwerden der vorschriftswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung im Jahr 2015 vergangene Zeitraum, dass eine den Sofortvollzug rechtfertigende Dringlichkeit auch aus Sicht der zuständigen Behörden nicht vorliege.

Der Beschluss vom 26.02.2018 (1Az. 2 K 16702/17) ist nicht rechtskräftig. Der Antragsgegner kann dagegen binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.

Quelle: VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 02.03.2018 zum Beschluss 12 K 16702/17 vom 26.02.2018 (nrkr)

 

Nachversicherung für verbeamtete Lehrer verstößt gegen Europarecht

Nachversicherung für beamteten Lehrer, der in einen anderen Mitgliedstaat der EU gewechselt hat und aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden musste, verstößt gegen Europarecht.

Die nordrhein-westfälische Praxis der Nachversicherung von Beamten, die auf eigenen Antrag aus dem Dienst ausgeschieden sind, um in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Arbeitnehmer tätig zu sein, ist unvereinbar mit dem Europarecht. Sie stellt eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar. Entsprechend ist der erlittene finanzielle Nachteil vom Land Nordrhein-Westfalen auszugleichen. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 26.02.2018, das den Beteiligten am 02.03.2018 zugestellt wurde, entschieden.

Hintergrund ist die Klage eines ehemaligen Lehrers, der von 1980 bis 1999 in Nordrhein-Westfalen – zuletzt als Oberstudienrat – tätig war. Zum 1. September 1999 nahm er eine Tätigkeit als Lehrer in Österreich auf, die er bis zum Erreichen seines Rentenalters ausübte. Infolge des Wechsels nach Österreich musste er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden. Nach seinem Eintritt in den Altersruhestand erhält er keine beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge nach nordrhein-westfälischem Recht. Stattdessen ist er seinerzeit gemäß § 8 des Sozialgesetzbuchs – Sechstes Buch – (SGB VI) bei der Deutschen Rentenversicherung nachversichert worden. Anders als Lehrer, die vom Land im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, konnte er mit der Nachversicherung keine Versorgungsansprüche bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erwerben. Nach Erreichen der Altersgrenze erhält er – neben seinen in Österreich erworbenen Pensionsansprüchen – eine monatliche Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von knapp über 1.050 Euro für seine Tätigkeit in Deutschland. Würden ihm für seine Tätigkeit als beamteter Lehrer in Nordrhein-Westfalen Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt, fielen diese höher aus.

Die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts sah in der Praxis der Nachversicherung einen mit Europarecht nicht zu vereinbarenden Eingriff in die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie legte daher mit Beschluss vom 16. April 2015 dem Europäischen Gerichtshof entsprechende Fragen vor.

Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 13. Juli 2016 (C-187/15) festgestellt, dass diese nordrhein-westfälische Praxis eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeutet.

Nunmehr hat die 23. Kammer des Gerichts das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, dem ehemaligen Lehrer antragsgemäß einen Ausgleichsbetrag für den Verlust der Altersversorgung infolge seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zuzuerkennen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass das System der Nachversicherung aufgrund der geringeren Altersversorgung einen Eingriff in Art. 45 AEUV darstelle. Durch die geringere Altersversorgung könnten sich Beamte aus Nordrhein-Westfalen gehindert sehen, eine andere Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union aufzunehmen. Das Land müsse dem früheren Beamten einen Ausgleichsbetrag gewähren. Dabei sei er so zu stellen, als wären ihm die bisher im Beamtenverhältnis erdienten Anwartschaften auf ein Ruhegehalt erhalten geblieben. Hinzuzurechnen seien entsprechende Vordienstzeiten aufgrund des Studiums. Die Höhe des Betrages werde das Land festzusetzen haben.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster möglich.

Quelle: VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 02.03.2018 zum Urteil 23 K 6871/13 vom 26.02.2018

 

Gesetzliche Unfallversicherung – Beweislast bei Unfall im öffentlichen Raum

Die Beweislast für den Zusammenhang eines während der versicherten Tätigkeit im öffentlichen Verkehrsraum zurückgelegten Weges mit der versicherten Tätigkeit als anspruchsbegründende Tatsache trägt der Versicherte.

Zwischen den Wegeunfällen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und den Wegen bei der Arbeit im öffentlichen Verkehrsraum nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gibt es bezüglich der Beweislast mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage keine Unterschiede.

Der Sachverhalt

Der 1987 geborene Kläger arbeitete als Bodenverleger und Auslieferungsfahrer. In dieser Tätigkeit war er bei der beklagten Berufsgenossenschaft im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Am 04.03.2014 befuhr er die BAB 45 um Ware an eine Baudekorationsfirma auszuliefern. Nach ca. 9,1 km verließ der Kläger in Höhe einer Raststätte die Autobahn fuhr in die Raststätte und dort ungebremst in das Kassenhäuschen. Hierbei wurde ein 59-jähriger Mitarbeiter der Raststätte getötet. Direkt nach dem Unfall wurde bei dem Kläger eine THC-Konzentration von 4,7 ng/ml festgestellt. Des Weiteren bestand bei dem Kläger eine Epilepsie, wogegen er ständig ein Antiepileptikum einnahm. Mit Bescheid vom 27.11.2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall und die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab und bezog sich im Wesentlichen auf die im Unfallzeitpunkt bestehende THC-Konzentration. Dieser Drogenkonsum stelle die allein wesentliche Unfallursache dar. Im Widerspruchsbescheid vom 28.08.2015 vertiefte die Beklagte ihr Vorbringen und führte aus, der gleichzeitige Einfluss des Medikaments und des Cannabis habe zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit geführt. Die Beklagte halte es nicht für voll bewiesen, dass ein unvermittelt aufgetretener Krampfanfall zum Unfall geführt habe. Es sei nicht voll bewiesen, dass der Kläger sich bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe. Es kämen sowohl versicherte als auch unversicherte Motive für das Verlassen der Autobahn in Betracht.

Die Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht hielt trotz des irrigen Ausgangspunktes der Berufsgenossenschaft an den Verwaltungsentscheidungen fest.

Im Rahmen der Kausalität komme der konkurrierenden Ursache des Cannabiskonsums keine überragende Bedeutung zu. Unzutreffend sei ebenfalls, dass der Cannabiskonsum in Wechselwirkung mit dem vom Kläger wegen seiner Epilepsieerkrankung einzunehmenden Medikament das Ereignis ausgelöst habe.

Es fehle jedoch an der Unfallkausalität des Ereignisses. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten sei im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden verursacht habe (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) sei keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

Ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet habe, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei (sogenannter innerer oder sachlicher Zusammenhang), sei wertend zu entscheiden, indem untersucht werde, ob die Tätigkeit innerhalb der Grenze liege, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reiche. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung sei der volle Nachweis erforderlich. Maßgeblich für die Beurteilung des inneren oder sachlichen Zusammenhangs einer konkreten Verrichtung mit einer versicherten Tätigkeit sei die objektive Handlungstendenz, ob also der Betroffene eine versicherte Tätigkeit habe ausüben wollen und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt würden. Dabei müssten das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit zurzeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitserstschaden im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Nach den Ermittlungen stehe fest, dass der Kläger auf der Rastanlage keinen Arbeitsauftrag auszuführen hatte. Es hätte keine Vereinbarung zwischen dem Firmeninhaber und der Raststätte gegeben, wonach ausschließlich das Betanken der Betriebswagen durchgeführt werden solle. Es stehe auch nicht fest, in welchem Zeitpunkt der Fahrt der Kläger wahrscheinlich einen Krampfanfall mit Bewusstlosigkeit erlitten habe. Im Ergebnis sei eine Handlungstendenz des Klägers zum Aufsuchen der Tank- und Rastanlage nachgewiesen. Nicht nachgewiesen sei, warum er vom versicherten Weg abgebogen sei und ob es hierzu gleichwohl dem Versicherungsschutz zuzurechnende Gründe gebe. Dies lasse sich nicht mehr aufklären. Die Beweislast hierfür habe der Kläger zu tragen.

Quelle: SG Gießen, Pressemitteilung vom 01.03.2018 zum Urteil S 1 U 139/15 vom 24.11.2017 (nrkr)

 

Kfz: Keine Kaufpreisminderung nach Software-Update im Zusammenhang mit dem „VW-Abgasskandal“

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit seinem Urteil vom 1. März 2018 die Berufung eines Klägers zurückgewiesen, der Kaufpreisminderung für einen mit einem Dieselmotor ausgestatteten Skoda Octavia Kombi II Scout aufgrund einer Softwaremanipulation im Zusammenhang mit dem »VW-Abgasskandal« verlangt hatte.

Das mit einem 2-Liter-Dieselmotor ausgestattete Fahrzeug war mit einer Software versehen, die über zwei Betriebsmodi verfügte. Die Software erkannte, ob sich das Fahrzeug im Prüf- oder im Betriebsmodus befand. Während die Software im Prüfmodus eine Verringerung der ausgestoßenen Stickoxide erreichte, waren die Emissionswerte im normalen Betrieb erhöht. An dem Fahrzeug wurde ein vom VW-Konzern für diese Fälle bereitgestelltes Software-Update durchgeführt. Der Kläger meinte, hierdurch sei keine vollständige Nachbesserung erreicht worden.

Nach Ansicht des 10. Zivilsenates hafte dem Fahrzeug kein Mangel an, der eine Minderung des Kaufpreises rechtfertigen könne. Dabei hat der Senat ausdrücklich offengelassen, ob das mit der Manipulationssoftware ausgestatte Fahrzeug zunächst bei Übergabe an den Käufer mangelhaft war. Der Kläger habe jedoch nicht ausreichend darlegen können, dass das Fahrzeug nach Aufspielen des Softwareupdates noch immer mangelhaft ist. Insbesondere genügten allgemeine Behauptungen, das Software-Update habe u. a. auf Abgaswerte, den Kraftstoffverbrauch, die Leistung und die Lebensdauer nachteilige Auswirkungen, nicht. Den Käufer treffe die Darlegungs- und Beweislast, dass das Fahrzeug nach dem Softwareupdate nicht der diesbezüglich beim Kauf vereinbarten Beschaffenheit entspräche. Der Kläger hätte daher den konkreten Vortrag der Beklagtenseite, dass das Software-Update die signifikanten Werte nicht verändere, ebenso konkret widerlegen müssen. Daran habe es im vorliegenden Fall gefehlt, in dem es bei dem Vortrag vager Befürchtungen zu hypothetischen Nachteilen geblieben sei. In dem hier zu entscheidenden Fall sei auch der Vortrag des Klägers, dem Fahrzeug hafte allein deshalb ein Minderwert an, weil es vom »VW-Abgasskandal« betroffen sei, nicht ausreichend gewesen. Der Kläger habe keine konkreten Anknüpfungstatsachen dafür, dass der Preisrückgang an seinem Fahrzeug auf den »VW-Abgasskandal« und nicht auf den allgemeinen Preisverfall bei Dieselfahrzeugen zurückzuführen sei, vorgebracht.

Das Urteil kann mit der Revision am Bundesgerichtshof angefochten werden.

Quelle: OLG Dresden, Pressemitteilung vom 01.03.2018 zum Urteil 10 U 1561/17 vom 01.03.2018

 

Entsenderichtlinie: Einigung auf Reform der Entsenderichtlinie: Gleiches Geld für gleiche Arbeit

Die Verhandlungsführerinnen des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission haben sich am 28.02.2018 auf die Überarbeitung der Entsenderichtlinie geeinigt.
Die mögliche Einigung sieht den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit am gleichen Ort sowie ein höheres Maß an Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor. Wir werden nun die Ergebnisse der Verhandlungen in unseren jeweiligen Organen vorstellen und unser Möglichstes tun, um das für den endgültigen Abschluss notwendige Mandat zu erhalten“, erklärte EU-Sozialkommissarin Marianne Thyssen gemeinsam mit den Verhandlungsführerinnen von Parlament und Rat. Deutschland war im Jahr 2016 mit rund 440.000 Personen das Hauptzielland für entsandte Arbeitnehmer aus anderen Staaten der EU. Aus Deutschland sind mehr als 260.000 Menschen als Arbeitnehmer in andere Mitgliedstaaten entsandt.

Die beiden Ko-Berichterstatterinnen des Europäischen Parlaments, Elisabeth Morin-Chartier und Agnes Jongerius, die stellvertretende bulgarische Arbeits- und Sozialministerin Zornitsa Roussinova und die für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität zuständige EU-Kommissarin Thyssen erklärten weiter: „Wir, die Verhandlungsführerinnen des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, freuen uns mitteilen zu können, dass wir gestern Abend auf der 7. Trilogsitzung in intensiven Verhandlungen sämtliche Fragen behandeln und uns auf eine gemeinsame Haltung bezüglich der Eckpunkte einer möglichen Einigung über die Überarbeitung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern verständigen konnten. Wir sind der Auffassung, dass das vorgeschlagene, jetzt vorliegende Einigungspaket ausgewogen ist.“Die Kommission hatte den Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern von 1996 am 8. März 2016 vorgelegt. Der Vorschlag ergänzt die Richtlinie zur Durchsetzung der Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern von 2014, mit der neue Instrumente zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch und zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den für die Entsendung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingeführt wurden.

Mit der Überarbeitung der Entsenderichtlinie kam die Kommission der Verpflichtung aus ihren Politischen Leitlinien nach, den Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts für die gleiche Arbeit am gleichen Ort zu fördern. Die Kommission hatte diese Überarbeitung in ihr Arbeitsprogramm 2016 aufgenommen. Mit diesem Vorschlag sollte die Entsendung von Arbeitnehmern, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind und von ihrem Arbeitgeber zur Erbringung einer Arbeitsleistung vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, erleichtert werden – und zwar vor dem Hintergrund eines fairen Wettbewerbs und der Wahrung der Arbeitnehmerrechte. Ziel der Initiative ist es, gerechte Entlohnungs- und gleiche Wettbewerbsbedingungen für entsendende wie lokale Unternehmen im Aufnahmeland zu gewährleisten.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.03.2018

 

Umfrage zu Prüfungsdienstleistungen für KMU und zur Definition von KMU

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind das Rückgrat der europäischen Wirtschaft. Trotzdem tun sie sich mit dem Zugang zu Krediten und anderen Finanzierungsquellen oft schwer. Prüfungsdienstleistungen können ihnen dabei helfen, das Vertrauen möglicher Geldgeber zu gewinnen. Doch welche Prüfungsdienstleistungen sind für Europas KMU besonders relevant? Welche Vorteile erhoffen sich KMU durch Prüfungsdienstleistungen und wie stehen sie zu Pflichtprüfungen für mittlere Unternehmen? Die European Federation of Accountants and Auditors for SMEs ( EFAA ) geht diesen und ähnlichen Fragen in einer länderübergreifenden Umfrage unter KMU nach. Ziel der Umfrage ist es, den steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufen einen besseren Einblick in die Wünsche von KMU-Mandanten im Hinblick auf Prüfungsdienstleistungen zu ermöglichen. Die Ergebnisse der EFAA-Umfrage und darauf basierende Empfehlungen sollen im Sommer 2018 in einem Report veröffentlicht werden.

Die EFAA-Umfrage ist derzeit nicht die einzige Konsultation in Europa, die sich mit dem Thema KMU befasst. Die Europäische Kommission überprüft gegenwärtig ihre Definition von Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen. Die Definition ist für die Anwendung zahlreicher europäischer Rechtsakte relevant. Mit der Überprüfung soll sichergestellt werden, dass die derzeitige KMU-Definition zweckgemäß dafür sorgt, dass kleine und mittlere Unternehmen durch gesetzliche Maßnahmen gezielt unterstützt werden. Diese Umfrage kann bis zum 6. Mai 2018 beantwortet werden.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 01.03.2018

 

Nach dem Tod einer Rentnerin weiter gezahlte Rente kann von Rentenversicherung zurückverlangt werden

Rentenversicherung verlangt jahrelang nach dem Tod einer Rentnerin gezahlte Rente von den Kontobevollmächtigten zurück.

Die Rentenversicherung zahlte in Unkenntnis des Todes einer 2005 verstorbenen Rentnerin bis zum Jahr 2011 weiter Rente auf deren Konto. Es ergab sich eine Überzahlung von ca. 77.000 Euro. Den auf dem Konto noch vorhandenen Betrag erstattete die Bank zurück. Es verblieb aber ein offener Betrag von etwa 15.000 Euro, da nach dem Tod der Versicherten von dem Konto zahlreiche Abhebungen an Geldautomaten vorgenommen worden waren. Den fehlenden Betrag verlangte die Beklagte von den Klägern zurück. Unter ihrer Adresse war die Rentnerin gemeldet, bevor sie in die USA ging. Nach den Aussagen der Kläger war die Rentnerin für ihre Kinder „wie eine Tante“. Die Verstorbene hatte ihnen außerdem eine Kontovollmacht erteilt. Die Kläger bestreiten, das Geld abgehoben zu haben. Sie hätten bis 2012 nicht einmal von dem Todesfall gewusst, auch wenn es 2004 zu einem „Abschiedsbesuch“ der damals schon sehr kranken Rentnerin gekommen sei. Allerdings wurde kurz nach dem Tod der Rentnerin für deren EC-Karte eine neue PIN beantragt und an die frühere Adresse der Rentnerin verschickt. Fortan wurden Abhebungen mit der EC-Karte vorgenommen. 2008 sandte die Bank eine neue EC-Karte an dieselbe Adresse, mit der in der Folgezeit dann weitere Abhebungen erfolgten. Zudem ergab ein Vergleich der Konten der Kläger und der Verstorbenen, dass zu ähnlichen Zeitpunkten Abhebungen aus dem Ausland vorgenommen wurden.

Sozialgericht: Die abgehobenen Beträge müssen zurückerstattet werden.

Das Sozialgericht hat in dem am 01.03.2018 veröffentlichten Urteil die Entscheidung der Rentenversicherung bestätigt. Die Richter waren davon überzeugt, dass die Kläger gelogen und nach dem Tod der Rentnerin das Geld von deren Konto abgehoben haben. Sie seien daher als Empfänger der Rentenzahlungen zur Erstattung verpflichtet. Das Gericht stützt sich neben den parallelen Abhebungen aus dem Ausland insbesondere darauf, dass nach der Zeugenaussage eines Bankmitarbeiters nur der Kontoinhaber oder ein Kontobevollmächtigter schriftlich eine neue PIN anfordern könne. Denn es würde immer ein Unterschriftenabgleich vorgenommen. Es müsse sich daher – so das Gericht – so zugetragen haben, dass die Rentnerin bei ihrem „Abschiedsbesuch“ 2004 den Klägern ihre EC-Karte ausgehändigt habe. Sie hätten dann für die EC-Karte die neue PIN angefordert, diese genutzt und auch die im Jahr 2008 versandte neue EC-Karte für Abhebungen verwendet.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 118 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

(…)

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut (…) überwiesen werden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. (…)

Quelle: SG Darmstadt, Pressemitteilung vom 01.03.2018 zum Urteil S 6 R 45/14 vom 01.03.2018 (nrkr)

Zulässige Schätzung der Übernachtungszahlen in Haftungsbescheiden der Stadt Cuxhaven für nicht abgeführte Kurbeiträge

Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in drei Berufungsverfahren mit Urteilen vom 28. Februar 2018 (Az. 9 LC 217/16, 9 LC 218/16 und 9 LC 220/16) über die Haftung von Unterkunftgebern für nicht eingezogene und nicht abgeführte Kurbeiträge entschieden. Die beklagte Stadt Cuxhaven hatte gegenüber den Klägern (dem Betreiber eines Hotels, dem Vermieter einer Ferienwohnung und dem Betreiber eines Parkplatzes mit Stellplätzen für Wohnmobile) die Anzahl der ihr nicht bekannten Übernachtungsgäste und die Anzahl der Übernachtungen geschätzt, weil die Kläger ihrer Pflicht nicht nachgekommen waren, von allen Übernachtungsgästen Kurbeiträge einzuziehen und diese abzuliefern. Für die so ermittelten Haftungssummen nahm die Stadt Cuxhaven die Kläger mit Haftungsbescheiden in Anspruch.

Das Verwaltungsgericht Stade hatte den gegen die Haftungsbescheide erhobenen Klagen mit Urteilen vom 29. September 2016 stattgegeben und die Haftungsbescheide aufgehoben, weil eine Schätzung unzulässig sei. Dem ist der 9. Senat nicht gefolgt. Eine Schätzung der Anzahl der Übernachtungsgäste und der Übernachtungen ist danach in entsprechender Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung zulässig, wenn die Unterkunftgeber ihrer Pflicht nicht oder nur unzureichend nachgekommen sind, von ihren Gästen Kurbeiträge einzuziehen und diese abzuliefern.

Im Ergebnis hat der Senat in einem Fall die Schätzung der Anzahl der Übernachtungsgäste und der Übernachtungen im vorgenommenen Umfang für rechtmäßig gehalten (9 LC 220/16), in einem anderen Fall die Schätzung geringfügig geändert (9 LC 217/16) und in einem weiteren Fall eine Schätzung nicht für rechtmäßig erachtet, weil der betroffene Kläger nach Überzeugung des Senats die Anzahl der Übernachtungsgäste zumindest nachträglich ordnungsgemäß angegeben hatte (9 LC 218/16).

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat jeweils nicht zugelassen.

Quelle: OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 28.02.2018 zu den Urteilen 9 LC 217/16 u. a. vom 28.02.2018

 

Gesetzliche Neuregelungen im März 2018

Am Bau, für Dachdecker und bei der Gebäudereinigung gelten neue Mindestlöhne. Kostenpflichtige Streaming-Dienste können auch im EU-Ausland abgerufen werden. Im Urheberrecht ändern sich die Nutzungsvorschriften für Schulen und Hochschulen.

Neue Mindestlöhne für Bau, Dachdecker und Gebäudereinigung

Im Baugewerbe, dem Dachdeckerhandwerk und der Gebäudereinigung gelten neue tarifliche Mindestlöhne. Im Dachdeckerhandwerk wird beim Mindestlohn erstmalig nach dem Qualifikationsniveau unterschieden. Die Lohnuntergrenzen in der Gebäudereinigung gleichen sich in Ost und West bis 2020 schrittweise an. Im Baugewerbe steigt bundesweit der Mindestlohn in allen Lohngruppen. Die Verordnungen treten am 1. März 2018 in Kraft.

Online-Dienste ohne Grenzen nutzen

Kostenpflichtige Streaming-Dienste für Filme, Sport, Musik, eBooks und Videospiele lassen sich ab 20. März 2018 auch im EU-Ausland nutzen. Bisher wurde das durch Ländersperren, das sog. Geoblocking, verhindert. Fürs Streamen ohne EU-Grenzen dürfen die Anbieter keine zusätzlichen Gebühren erheben. Die Nutzung der Dienste ist auf vorübergehende Aufenthalte begrenzt.

Änderungen im Urheberrecht

Mit dem Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft werden die Vorschriften über die erlaubnisfreien Nutzungen für Schulen und Hochschulen neu geordnet und vereinfacht. Das verbessert die Auffindbarkeit und Verständlichkeit von Texten, Filmen oder anderen Medien aus Literatur, Kunst und Wissenschaft. Die Reform tritt am 1. März 2018 in Kraft.

Antibiotika bei Tieren gezielter einsetzen

Tiere dürfen künftig nicht mehr mit Antibiotika behandelt werden, die für Menschen besonders bedeutsam sind. Weitere Regelungen für einen verantwortungsvollen Umgang mit Antibiotika sollen dabei helfen, die Entwicklung von Resistenzen einzudämmen. Eine entsprechende Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken tritt zum 1. März 2018 in Kraft.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung.
Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.02.2018

Hartz IV: Jobcenter darf keine zu hohen Anforderungen bei der Vorlage von Unterlagen von Selbständigen stellen

Bei der Anforderung von Unterlagen von selbständigen Aufstockern darf das Jobcenter keine zu hohen Hürden setzen. Die Annahme von Originalunterlagen darf das Jobcenter nicht verweigern. Auch Angaben, die erst im Widerspruchsverfahren erfolgen, muss das Jobcenter noch berücksichtigen. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 11. Januar 2018 entschieden.

Der 44 Jahre alte Kläger hatte als Aufstocker Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) bezogen. Er ist in Dresden selbständig als Bauingenieur tätig. Das prognostizierte Einkommen betrug nur gut 100 Euro im Monat. Daher bewilligte das Jobcenter Dresden vorläufig Leistungen in Höhe von über 700 Euro pro Monat. Ende 2016 forderte das Jobcenter den Kläger auf, für die letzten vier Jahre vollständige Nachweise zu seinen Einkünften vorzulegen. Originalbelege würden nicht mehr entgegengenommen. Eine Reaktion des Klägers ging beim Jobcenter nicht ein. Das Jobcenter Dresden setzte daraufhin den Leistungsbetrag für die betroffenen vier Jahre auf 0 Euro fest und verlangte vom Kläger über 31.000 Euro zurück. Hierbei stützte es sich auf eine am 1. August 2016 in Kraft getretene Verfahrensvorschrift im SGB II. Im Widerspruchsverfahren teilte der Kläger mit, dass er die Unterlagen eingereicht habe und bot die erneute Übersendung an. Das Jobcenter ist der Auffassung, dass die Vorlage der Unterlagen im Widerspruchsverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann.

Die 52. Kammer des Sozialgerichts Dresden hat den Klagen stattgegeben. Auch die Änderung des SGB II zum 1. August 2016 (siehe Anlage) berechtigt das Jobcenter nicht dazu, Angaben der Leistungsempfänger im Widerspruchsverfahren auszuschließen. Vielmehr muss das Jobcenter die gesamten Ansprüche auch dann berechnen, wenn die Angaben im Widerspruchsverfahren gemacht werden. Erklärt sich der Leistungsempfänger hierzu bereit, muss er die Gelegenheit auch eingeräumt bekommen. In diesem Zusammenhang ist die Zurückweisung von Originalunterlagen unzulässig. Denn das Sozialverfahren ist für die Leistungsempfänger gebühren- und auslagenfrei. Daher muss er auch keine Kopien auf eigene Kosten anfertigen. Wenn die Sozialbehörde Kopien von Unterlagen benötigt, kann sie Kosten hierfür nicht auf die Leistungsbezieher abwälzen.

Die Kammer hat aus diesen Gründen die Festsetzungs- und Erstattungsbescheide aufgehoben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ließ das Sozialgericht Dresden in allen acht Verfahren die Sprungrevision zum Bundessozialgericht in Kassel zu. Die entschiedenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem neuen Verfahrensrecht seit 1. August 2016 werden in zahlreichen Verfahren aufgeworfen. Mit der Sprungrevision soll eine zügige grundlegende Klärung der Rechtslage ermöglicht werden.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 41a Absatz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in der ab 1. August 2016 gültigen Fassung:

Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.

Quelle: SG Dresden, Pressemitteilung vom 28.02.2018 zu den Urteilen S 52 AS 4382/17 u. a. vom 11.01.2018 (nrkr)

 

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