Das Verwaltungsgericht Stade hatte den gegen die Haftungsbescheide erhobenen Klagen mit Urteilen vom 29. September 2016 stattgegeben und die Haftungsbescheide aufgehoben, weil eine Schätzung unzulässig sei. Dem ist der 9. Senat nicht gefolgt. Eine Schätzung der Anzahl der Übernachtungsgäste und der Übernachtungen ist danach in entsprechender Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung zulässig, wenn die Unterkunftgeber ihrer Pflicht nicht oder nur unzureichend nachgekommen sind, von ihren Gästen Kurbeiträge einzuziehen und diese abzuliefern.
Im Ergebnis hat der Senat in einem Fall die Schätzung der Anzahl der Übernachtungsgäste und der Übernachtungen im vorgenommenen Umfang für rechtmäßig gehalten (9 LC 220/16), in einem anderen Fall die Schätzung geringfügig geändert (9 LC 217/16) und in einem weiteren Fall eine Schätzung nicht für rechtmäßig erachtet, weil der betroffene Kläger nach Überzeugung des Senats die Anzahl der Übernachtungsgäste zumindest nachträglich ordnungsgemäß angegeben hatte (9 LC 218/16).
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat jeweils nicht zugelassen.
Quelle: OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 28.02.2018 zu den Urteilen 9 LC 217/16 u. a. vom 28.02.2018