BFH-Urteil zur Organschaft und atypisch stillen Beteiligung – Neues zur Gewinnabführung

Die Organschaft gehört zu den bewährten steuerlichen Gestaltungsinstrumenten bei Unternehmensgruppen. Doch was passiert, wenn eine Organgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung aufweist? Mit seinen Urteilen vom 11.12.2024 (Az. I R 17/21 und I R 33/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun klare und praxisrelevante Aussagen getroffen.


Worum ging es?

Im Fokus der beiden Urteile stand die Frage, ob eine Kapitalgesellschaft mit atypisch stillem Gesellschafter überhaupt eine Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein kann – insbesondere, wenn der gesamte Gewinn gemäß § 14 KStG an den Organträger abgeführt werden muss.

Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH, an der ein atypisch stiller Gesellschafter mit 10 % beteiligt war, einen Gewinnabführungsvertrag mit einer Kommanditgesellschaft als Organträger abgeschlossen. Finanzamt und Finanzgericht verneinten die Anerkennung der Organschaft: Der „ganze Gewinn“ sei wegen der stillen Beteiligung nicht abgeführt worden.


Die Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof stellt klar:

✅ Auch bei atypisch stiller Beteiligung kann eine Organschaft vorliegen.

Der „ganze Gewinn“ i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG sei zivilrechtlich zu verstehen – also der nach vertraglichen Verpflichtungen verbleibende Gewinn, nach Abzug der Gewinnanteile des atypisch still Beteiligten. Dieser Restgewinn könne in voller Höhe an den Organträger abgeführt werden – die Vorgaben des § 14 KStG seien damit erfüllt.

Der BFH betont, dass es auf die zivilrechtliche Auslegung des Gewinnabführungsvertrags ankommt. Gewinnanteile des stillen Gesellschafters stellen dabei keine Teilgewinnverwendung, sondern Betriebsausgaben bzw. Geschäftsunkosten dar.


🧾 Leitsätze des BFH:

  1. Eine Kapitalgesellschaft kann auch bei bestehender atypisch stiller Beteiligung Organgesellschaft sein – der nach Abzug verbleibende Gewinn gilt als „ganzer Gewinn“.
  2. Eine Kapitalgesellschaft kann sogar dann Organträger sein, wenn mehrere atypisch stille Beteiligungen bestehen, solange sie sich auf voneinander unabhängige Geschäftsbereiche beziehen.
  3. Für die gewerbesteuerliche Organschaft gilt hingegen weiterhin, dass die Beteiligung eines atypisch stillen Gesellschafters grundsätzlich zur Versagung der Organschaft führt – es sei denn, die Beteiligung beschränkt sich ausschließlich auf einen abgrenzbaren Geschäftsbereich.

Was bedeutet das für die Praxis?

Rechtssicherheit für Unternehmensgruppen:
Das Urteil gibt grünes Licht für viele Konstellationen, in denen Beteiligungsgestaltungen und Organschaft kombiniert werden sollen.

Gestaltungsfreiraum bei Holdingstrukturen:
Insbesondere bei der Nutzung von GmbHs mit stillen Beteiligungen innerhalb von Konzernstrukturen kann der Gewinnabführungsvertrag weiterhin rechtssicher eingesetzt werden – sofern zivilrechtlich korrekt gestaltet.

Aber Achtung bei der Gewerbesteuer:
Im Bereich der Gewerbesteuer bleibt die Rechtsprechung restriktiv: Die gewerbesteuerliche Organschaft ist bei atypisch stillen Beteiligungen nur eingeschränkt möglich.


Fazit

Die aktuellen Entscheidungen des BFH schaffen mehr Klarheit und Sicherheit für die steuerliche Anerkennung von Organschaften mit stillen Beteiligungen. Sie bestätigen, dass der „ganze Gewinn“ im Sinne des Körperschaftsteuerrechts auch bei atypisch stiller Beteiligung ordnungsgemäß abgeführt werden kann – wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

📌 Gestaltungstipp:
Achten Sie bei geplanten Organschaftsmodellen auf die exakte Formulierung und Umsetzung des Gewinnabführungsvertrags sowie auf die Abgrenzung etwaiger Geschäftsbereiche bei stillen Beteiligungen.


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Quellen:

  • BFH, Urteil vom 11.12.2024 – I R 17/21
  • BFH, Urteil vom 11.12.2024 – I R 33/22
  • BFH, Pressemitteilung Nr. 21/25 vom 03.04.2025
  • LEXinform-Dokumente Nr. 0953604 und Nr. 0954352

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CbC-Reporting bei transparenten Personengesellschaften: Neue BMF-Hinweise zur Anwendung ab 2024

Mit dem Schreiben vom 03.04.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) neue Hinweise zur länderbezogenen Berichterstattung (Country-by-Country Reporting, kurz: CbCR) bei steuerlich transparenten Personengesellschaften veröffentlicht. Die Regelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen – also ab dem Geschäftsjahr 2024.


Hintergrund: Was ist CbC-Reporting?

Das Country-by-Country Reporting verpflichtet international tätige Unternehmensgruppen, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich einen länderbezogenen Bericht (§ 138a AO) vorzulegen. Ziel ist es, transparente Informationen über die weltweite Gewinnverteilung, Steuerzahlungen und wirtschaftlichen Aktivitäten der Konzerne zu schaffen.


Wer ist betroffen?

Die neuen Hinweise richten sich insbesondere an konzernangehörige Personengesellschaften, die steuerlich transparent sind – also nicht körperschaftsteuerpflichtig sind (§ 1a KStG) bzw. keiner vergleichbaren Steuerpflicht im Ausland unterliegen.

Das betrifft zum Beispiel:

  • KGs oder GbRs, die nicht optiert haben
  • ausländische Partnerschaften, sofern im Ansässigkeitsstaat keine eigene Besteuerung auf Gesellschaftsebene erfolgt

Wesentliche Inhalte des BMF-Schreibens

1. Grundlage: OECD Guidance 2024

Für die Ausgestaltung der CbCR-Daten transparent geführter Personengesellschaften verweist das BMF ausdrücklich auf die OECD-Leitlinien (Kapitel 3, Abschnitt 2.1). Das bedeutet: Die internationale Auslegung wird auch im nationalen Kontext übernommen – ein wichtiger Schritt hin zu einheitlicher Anwendungspraxis.

👉 Zur OECD-Guidance: Link zur OECD (extern)


2. Konsolidierung im Bericht

Wird die Personengesellschaft im Rahmen der Konzernrechnungslegung voll oder quotal konsolidiert, ist sie entsprechend auch im länderbezogenen Bericht zu erfassen – entweder:

  • vollständig, bei Vollkonsolidierung, oder
  • anteilig, bei Quoten-Konsolidierung

3. Keine Doppelzählung bei Stammhaus und Betriebsstätte

Bei der Darstellung von Betriebsstätten ist ein Doppelausweis von z. B. Gewinnen oder gezahlten Steuern zu vermeiden. Es gilt:

  • Werden Betriebsstättenergebnisse in einem Land ausgewiesen, müssen sie im Stammhausland abgezogen werden.
  • Bei sogenannten Anrechnungsbetriebsstätten dürfen im Stammhaus gezahlte Steuern im Betriebsstättenstaat erscheinen – aber nur, wenn die Gruppe dies einheitlich und konsistent für alle Anrechnungsbetriebsstätten umsetzt.

Ausblick: Safe-Harbour-Regelung nach § 84 MinStG

Neben der reinen Anwendung des CbC-Reportings behandelt das BMF-Schreiben auch Hinweise zum Safe Harbour im Rahmen der Mindestbesteuerung nach dem Mindeststeuergesetz (MinStG).

Für bestimmte Unternehmensstrukturen – insbesondere mit niedrigem Risikoprofil – kann die Anwendung eines CbCR-Safe Harbours dazu führen, dass auf eine umfassende Berechnung der effektiven Steuerbelastung verzichtet werden kann.

Weitere Informationen hierzu sind demnächst in gesonderten Anwendungsschreiben zu erwarten.


Fazit

Das neue BMF-Schreiben schafft mehr Klarheit für die Praxis bei der Einbindung transparenter Personengesellschaften in das CbCR. Gleichzeitig wird eine Verzahnung mit internationalen OECD-Standards erreicht. Für steuerlich transparente Strukturen bedeutet das:

✅ Mehr Rechtssicherheit
✅ Klare Vorgaben für den Datenausweis
✅ Vermeidung von Doppelzählungen


📞 Sie haben eine Holdingstruktur mit Personengesellschaften im In- oder Ausland und müssen ab 2024 einen CbC-Report erstellen?
Wir helfen Ihnen bei der rechtskonformen Umsetzung und der Integration der neuen Vorgaben in Ihre Gruppenberichterstattung.


Quelle:
BMF-Schreiben vom 03.04.2025 (Az. IV B 5 – S 1331/00010/012/032)
Veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I

Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Tätigkeit

Wer in mehreren Ländern tätig ist oder ausländische Renten bezieht, kennt das Problem: Vorsorgeaufwendungen wie Renten-, Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge werden nicht immer in Deutschland steuerlich berücksichtigt – insbesondere dann nicht, wenn die zugehörigen Einnahmen im Inland steuerfrei sind. Doch es gibt Ausnahmen. Ein neues BMF-Schreiben vom 03.04.2025 bringt nun Klarheit.


Der Grundsatz: Kein Abzug bei steuerfreien Einnahmen

Grundsätzlich gilt: Vorsorgeaufwendungen, wie sie in § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG geregelt sind (z. B. Renten- und Krankenversicherungen), dürfen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Das betrifft vor allem grenzüberschreitende Sachverhalte – etwa wenn jemand in der Schweiz oder einem EU-/EWR-Staat arbeitet, dort Sozialversicherungsbeiträge zahlt, aber die Einkünfte in Deutschland steuerfrei sind (Doppelbesteuerungsabkommen!).


Die Ausnahme: Rückausnahme für EU-/EWR-Staaten und die Schweiz

Dank einer sogenannten „Rückausnahme“ können bestimmte Beiträge trotzdem abzugsfähig sein – und das betrifft viele Steuerpflichtige mit grenzüberschreitender Tätigkeit:

➡️ Voraussetzung ist, dass:

  • die Einnahmen in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz erzielt wurden,
  • dort keinerlei steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen erfolgt,
  • ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Beitrag und steuerfreier Einnahme besteht.

Diese Regelung wurde zuletzt mit dem Jahressteuergesetz 2024 erweitert:
Nun gilt sie auch für freiberufliche und selbstständige Tätigkeiten, nicht nur für nichtselbstständige Beschäftigungen.


Neue Klarstellungen des BMF (April 2025)

Das aktuelle BMF-Schreiben vom 03.04.2025 enthält wichtige Klarstellungen:

✅ Freiwillige Beiträge sind weiterhin abzugsfähig

Zum Beispiel:

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei freiwilliger Versicherung
  • Beiträge zur privaten Kranken- oder Pflegeversicherung
  • Beiträge zur freiwilligen Unfallversicherung

Diese stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Auslandseinnahmen und bleiben daher grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig.


✅ Getrennte Beurteilung der Versicherungssparten

Das Finanzamt muss nun jede Art von Vorsorgeaufwendungen separat prüfen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen:

  • gesetzlicher Rentenversicherung
  • gesetzlicher Krankenversicherung
  • gesetzlicher Pflegeversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Nur wenn keine dieser Sparten im Ausland steuerlich berücksichtigt wird, können sie in Deutschland ggf. vollständig abgezogen werden. Umgekehrt führt die Berücksichtigung einer Sparte im Ausland nicht automatisch zum Ausschluss aller anderen im Inland.


🔎 Wichtig: Vergleichbarkeit mit deutschen Aufwendungen

Ein Abzug kommt nur in Betracht, wenn die ausländischen Beiträge vergleichbar mit deutschen Versicherungen sind – d. h. dem Kerngehalt nach den deutschen Regelungen ähneln.


Was bedeutet das für Betroffene?

Grenzüberschreitend tätige Steuerpflichtige – etwa Grenzgänger, internationale Selbstständige oder Rentner mit ausländischen Anwartschaften – können von dieser Neuregelung profitieren. Vorsorgeaufwendungen können in vielen Fällen doch noch berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen werden.

Tipp aus der Praxis:
Dokumentieren Sie Ihre Einkünfte und Versicherungsbeiträge möglichst detailliert – und holen Sie sich bei Unsicherheit professionelle Unterstützung.


📌 Fazit

Das BMF folgt mit seinem Schreiben der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (u. a. X R 11/20 und X R 28/21) und schafft nun klare Leitlinien zur Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen bei Auslandstätigkeiten.

In allen noch offenen Fällen sind diese Regelungen anzuwenden – es lohnt sich also, bereits eingereichte Steuererklärungen noch einmal prüfen zu lassen.


Quelle:
BMF-Schreiben vom 03.04.2025 (Az. IV C 4 – S 2221/00380/003/005), veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I


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Wir helfen Ihnen gern bei der steuerlichen Einordnung und optimalen Gestaltung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Anforderungen an ein Fahrtenbuch bei Berufsgeheimnisträgern

Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Ärzte stehen bei der Nutzung der Fahrtenbuchmethode zur Ermittlung der privaten und beruflichen Fahrzeugnutzung vor einer besonderen Herausforderung: der Schutz sensibler Mandantendaten. Das Finanzgericht Hamburg hat hierzu mit Urteil vom 13.11.2024 (Az. 3 K 111/21) nun wichtige Klarstellungen getroffen.


Was war der Streitpunkt?

Der Kläger – ein Rechtsanwalt – legte dem Finanzamt ein teilweise geschwärztes Fahrtenbuch vor, um die berufliche Nutzung seines Fahrzeugs nachzuweisen. Hintergrund war die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO, wonach bereits die Identität und der Umstand einer Mandatsbeziehung geheim zu halten sind.

Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch jedoch nicht an und wendete stattdessen die pauschale 1%-Methode an.


Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg

Das Gericht bestätigt grundsätzlich die strengen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch:

  • Plausible und überprüfbare Angaben zur beruflichen Veranlassung jeder Fahrt sind erforderlich.
  • Neben Datum und Fahrtziel müssen auch die Geschäftspartner oder – sofern nicht vorhanden – der konkrete berufliche Anlass der Fahrt genannt werden.
  • Ortsangaben allein genügen in der Regel nicht, es sei denn, daraus ergibt sich eindeutig der Zweck der Fahrt.

Aber: Berufsgeheimnisträger dürfen schwärzen – unter bestimmten Voraussetzungen

Das Gericht erkennt an, dass die gesetzlichen Anforderungen an Fahrtenbücher mit der Verschwiegenheitspflicht kollidieren können. Daher dürfen Berufsgeheimnisträger:

  • personenbezogene Daten schwärzen, die Rückschlüsse auf die Identität von Mandanten zulassen,
  • dies jedoch nur insoweit, wie es zur Wahrung der Verschwiegenheit erforderlich ist,
  • nicht schwärzen: Ortsangaben, Fahrten zur eigenen Kanzlei, zu Behörden ohne Mandatsverhältnis, Gerichtstermine oder Fälle, in denen der Mandant ausdrücklich auf die Geheimhaltung verzichtet hat.

Nachweispflicht bleibt beim Steuerpflichtigen

Trotz des besonderen Schutzes bleibt die steuerliche Grundregel bestehen: Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast für die berufliche Nutzung des Fahrzeugs. Das bedeutet:

  • Schwärzungen müssen nachvollziehbar begründet werden.
  • Die berufliche Veranlassung der Fahrten ist ggf. zusätzlich darzulegen (z. B. durch allgemeine Umschreibungen oder ergänzende Angaben).
  • Ist das Fahrtenbuch nicht nachvollziehbar oder lückenhaft, greift die 1%-Methode, auch bei Berufsgeheimnisträgern.

Unser Tipp für die Praxis

Wenn Sie als Berufsgeheimnisträger ein Fahrtenbuch führen, beachten Sie Folgendes:

✅ Verwenden Sie ein elektronisches Fahrtenbuch, das zeitnah und manipulationssicher geführt wird.
✅ Schwärzen Sie nur das unbedingt Notwendige – insbesondere keine Ortsnamen oder allgemeinen Fahrtzwecke.
✅ Fügen Sie ggf. ergänzende Angaben hinzu, um die berufliche Veranlassung plausibel zu machen.
✅ Dokumentieren Sie, warum Schwärzungen erforderlich waren.

Wenn Sie Unterstützung bei der Fahrtenbuchführung oder der steuerlichen Fahrzeugnutzung benötigen, sprechen Sie uns gern an. Wir beraten Sie individuell – natürlich unter Wahrung Ihrer Verschwiegenheit.


Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 1/2025 zum Urteil vom 13.11.2024 – Az. 3 K 111/21
(BFH-Az.: VIII R 35/24 – noch nicht rechtskräftig)

Umsatzsteuer auf Direktverbrauch von Strom und Wärme: BMF klärt Anwendung nach aktueller BFH-Rechtsprechung

BMF-Schreiben vom 31.03.2025 zur Umsatzbesteuerung des Direktverbrauchs in KWK-Anlagen & Co. – Übergangsregelung bis Ende 2025


Mit dem koordinierenden Ländererlass vom 31. März 2025 setzt das Bundesfinanzministerium (BMF) die aktuelle BFH-Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Direktverbrauchs bei KWK- und anderen Energieerzeugungsanlagen um. Im Fokus stehen:

  • der Stromverbrauch vor Netzeinspeisung, insbesondere bei KWK-Zuschlägen
  • die unentgeltliche Wertabgabe bei Wärmeerzeugung
  • und die korrekte Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch.

1. Keine Lieferung beim Direktverbrauch von Strom

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits mit mehreren Urteilen (u. a. XI R 18/21, V R 22/21) entschieden:
Wird Strom in einer Anlage erzeugt und direkt (ohne Netzeinspeisung) selbst verbraucht, liegt keine steuerbare Lieferung an den Netzbetreiber vor – auch dann nicht, wenn KWK-Zuschläge gezahlt werden.

Das bedeutet konkret:

✅ Keine fiktive Lieferung an den Netzbetreiber
✅ Keine Rücklieferung an den Anlagenbetreiber
✅ Nur tatsächlich in das Netz eingespeister Strom ist umsatzsteuerlich relevant
✅ Die reine Infrastrukturbereitstellung begründet keine Verfügungsmacht beim Netzbetreiber

👉 Der KWK-Zuschlag ist kein umsatzsteuerliches Entgelt, wenn kein Netzbezug stattfindet.


2. Wärme: Wertabgabe nur zu Selbstkosten – keine Durchschnittspreise

In weiteren Urteilen (V R 34/20, XI R 31/19) hat der BFH zur Wärmeabgabe aus Blockheizkraftwerken und Biogasanlagen entschieden:

❌ Die pauschale Anwendung eines durchschnittlichen Fernwärmepreises als Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgaben ist nicht zulässig.

✅ Maßgeblich sind die anteiligen Selbstkosten, sofern kein Marktpreis ermittelt werden kann – etwa wenn keine Einspeisung in ein Wärmenetz erfolgt.

Außerdem:
Die Aufteilung der Kosten hat nicht „energetisch“ zu erfolgen (nach kWh), sondern über die Marktpreismethode (wirtschaftlich erzielbare Werte).


3. Wer gilt als „nahestehend“ im Sinne des Umsatzsteuerrechts?

Das BMF stellt klar:
Nicht nur natürliche Personen sind nahestehend. Auch Gesellschaften, an denen der Unternehmer beteiligt ist, gelten als nahestehende Personenwenn rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche Beziehungen vorliegen.


4. Anwendung und Übergangsregelung

Die neuen Grundsätze gelten für alle offenen Fälle, d. h. rückwirkend, sofern keine Bestandskraft eingetreten ist. Dennoch schafft das BMF Übergangsschutz:

Bis 31. Dezember 2025 kann weiterhin die bisherige Auffassung gemäß UStAE alter Fassung angewandt werden – sofern Netzbetreiber und Anlagenbetreiber übereinstimmend handeln.

📌 Das betrifft insbesondere Fälle der Direktvermarktung mit KWK-Zuschlag, bei denen bisher eine steuerbare Lieferung fingiert wurde.


Fazit: Klarheit für Betreiber – aber auch Handlungsbedarf

Mit dem BMF-Schreiben vom 31.03.2025 liegt nun eine bundeseinheitliche Auslegung der BFH-Rechtsprechung zur Direktverbrauchsproblematik vor. Für die Praxis bedeutet das:

  • Keine Umsatzsteuerpflicht für dezentral verbrauchten Strom, wenn keine Einspeisung erfolgt
  • Wärme-Eigenverbrauch ist nur mit den Selbstkosten zu bewerten
  • KWK-Zuschläge sind nicht automatisch Entgelte
  • Übergangsregelung bis Ende 2025 nutzen!

Wer eine Anlage zur Energieerzeugung betreibt oder plant, sollte prüfen:

  • Wird Strom eingespeist oder selbst verbraucht?
  • Wie wird die Wärme bilanziert?
  • Gibt es enge Beziehungen zu beteiligten Gesellschaften?

Checkliste: Umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs bei KWK- & Energieerzeugungsanlagen

Zielgruppe: Betreiber von Blockheizkraftwerken, Photovoltaik-, Biogas- und KWK-Anlagen


1. Allgemeiner Überblick

  • Direktverbrauch liegt vor, wenn Strom/Wärme nicht in das Netz eingespeist, sondern direkt selbst genutzt wird.
  • Nach aktueller BFH-Rechtsprechung ist der Direktverbrauch nicht als Lieferung an den Netzbetreiber zu werten.
  • Das BMF hat die BFH-Urteile mit Schreiben vom 31.03.2025 übernommen.

2. Strom: Umsatzsteuerliche Behandlung

  • Keine Lieferung an den Netzbetreiber, wenn keine physische Einspeisung erfolgt
  • Keine fiktive Rücklieferung an den Anlagenbetreiber
  • ✅ Nur tatsächlich eingespeiste Strommengen sind steuerlich relevante Lieferungen
  • ❌ KWK-Zuschläge für direkt verbrauchten Strom sind nicht steuerbar

Tipp: Prüfen, ob für den direkt verbrauchten Strom in der Vergangenheit eine steuerbare Lieferung fingiert wurde – ggf. Korrektur möglich.


3. Wärme: Behandlung unentgeltlicher Wertabgaben

  • ✅ Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG liegt vor bei Eigenverbrauch
  • ❌ Keine Pauschalierung mit Durchschnittspreisen (z. B. Fernwärmepreis)
  • Bemessungsgrundlage = anteilige Selbstkosten
  • ✅ Aufteilung der Kosten nicht nach kWh, sondern nach Marktwert (Marktpreismethode)

4. Nahestehende Personen

  • Nicht nur natürliche Personen, sondern auch Gesellschaften können nahestehend sein
  • Maßgeblich: enge rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche Beziehungen

5. Anwendung und Übergangsregelung

  • Neue Regelungen gelten in allen offenen Fällen
  • ✅ Für Umsätze bis 31.12.2025: keine Beanstandung bei Anwendung der bisherigen Rechtslage, wenn Netzbetreiber und Betreiber übereinstimmen
  • ✅ Sonderregelung für KWK-Zuschläge: Bis 2025 können diese noch als steuerpflichtig behandelt werden, sofern einvernehmlich

6. Praxistipps

  • Verträge mit Netzbetreibern überprüfen: Besteht Übereinstimmung zur Behandlung von KWK-Zuschlägen?
  • Dokumentation sicherstellen: Direktverbrauch, Einspeisemengen, Kostenaufteilung
  • Steuerberater frühzeitig einbeziehen bei Umstellungen oder Einspruchsverfahren

Fazit: Anlagenbetreiber sollten die neue umsatzsteuerliche Einordnung aktiv prüfen und anpassen, insbesondere bei KWK-Zuschlägen und der Bewertung von Direktverbrauch. Die Übergangsfrist bis Ende 2025 bietet Spielraum zur Umstellung – aber auch Handlungsbedarf.

Keine steuerbare Einnahme: Untreue führt nicht zu Einkommensteuer

FG Schleswig-Holstein: Rückflüsse aus veruntreuten Geldern sind keine steuerpflichtigen sonstigen Einkünfte – Urteil rechtskräftig


Nicht jede Geldzahlung, die dem Steuerpflichtigen zufließt, ist auch steuerpflichtig. Das hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 2. Mai 2024 (Az. 4 K 84/23) entschieden – mit einem bemerkenswerten Ergebnis: Rückflüsse aus einer Untreuehandlung stellen keine steuerbaren Einkünfte dar – auch dann nicht, wenn sie dem Steuerpflichtigen zur persönlichen Bereicherung dienen.

Das Urteil ist rechtskräftig – und zeigt, wie eng die steuerrechtliche Beurteilung an das Zivil- und Strafrecht anknüpft.


Worum ging es im konkreten Fall?

Ein Arbeitnehmer hatte in seiner Position Zahlungen vom Geschäftskonto seines Arbeitgebers an einen Dritten veranlasst – mit dem Ziel, diesem für die Beeinflussung von Vergabeentscheidungen eine Zahlung zukommen zu lassen. Intern war mit dem Dritten jedoch abgesprochen, dass ein Teil dieser Zahlung wieder an den Arbeitnehmer zurückfließen sollte – was auch geschah.

Das Finanzamt wollte diese Rückflüsse als steuerpflichtige sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) erfassen – der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen.


Die Entscheidung des Finanzgerichts

Das FG Schleswig-Holstein wies die Auffassung der Finanzverwaltung zurück:

  • Die Rückzahlung des Dritten sei keine Gegenleistung für eine Leistung des Klägers – sondern Teil einer vorher vereinbarten Beuteteilung.
  • Die Auszahlung an den Dritten sowie der Rückfluss an den Kläger erfolgten auf Grundlage eines einheitlichen kriminellen Plans.
  • Es handele sich nicht um eine wirtschaftlich begründbare Transaktion, sondern um eine bloße Aufteilung von veruntreutem Geld.
  • Es sei dabei steuerlich unerheblich, ob der Kläger zuerst selbst die Gelder veruntreut oder deren Auszahlung an den Dritten veranlasst habe – die Rückzahlung sei in beiden Fällen keine steuerbare Einnahme.

Steuerrecht trifft Strafrecht – warum das Urteil konsequent ist

Das Einkommensteuerrecht setzt grundsätzlich eine Vermögensmehrung im wirtschaftlichen Eigentum voraus. Wenn Gelder aufgrund einer Untreuehandlung vereinnahmt werden, besteht jedoch kein rechtlicher Anspruch auf das Geld, sondern vielmehr eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem geschädigten Eigentümer.

Im Ergebnis liegt daher keine echte „Bereicherung“ im steuerlichen Sinne vor – sondern ein (häufig strafbarer) Besitz ohne Rechtsgrundlage.

Auch wenn das Finanzgericht hier eine Nichtsteuerbarkeit bejaht, bedeutet das keinesfalls Straffreiheit. Im Gegenteil:

  • Die Untreuehandlung erfüllt regelmäßig den Tatbestand nach § 266 StGB.
  • Rückflüsse aus veruntreutem Vermögen unterliegen nicht der Einkommensteuer, aber sehr wohl der strafrechtlichen Verfolgung.
  • Auch die bloße Bereitstellung der Zahlungsströme kann für beide Beteiligte eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit oder Bestechung (§§ 299 ff. StGB) begründen.

Tipp für die Praxis:
Eine steuerlich nicht erfasste Einnahme kann trotzdem Auslöser für Ermittlungsverfahren sein. Steuerfreiheit ≠ Straffreiheit.

Grafik: Wann ist ein Vermögenszufluss steuerbar?

ZuflussartSteuerpflicht?Begründung
Arbeitslohn✅ JaEntgelt für eine Leistung
Schenkung❌ NeinUnterliegt ggf. der Schenkungsteuer, aber nicht der Einkommensteuer
Rückzahlung aus Untreuehandlung❌ NeinKein wirtschaftlicher Leistungsaustausch – bloße Beuteteilung
Provision für Vertragsvermittlungen✅ JaEntgeltliche Leistung, § 22 Nr. 3 oder § 15 EStG
Unterschlagung/Betrug mit Rückfluss❌ NeinKein zivilrechtlicher Anspruch, keine Einkunftsquelle
Schwarzgeld (z. B. bei Bauleistung)✅ JaSteuerpflicht trotz Illegalität, § 40 AO

Praxistipp: Grenzen der Steuerpflicht bei unrechtmäßigen Zuflüssen

Nicht jede Zahlung, die den Kontostand erhöht, löst auch Einkommensteuer aus. Besonders bei kriminellen Vorgängen wie Untreue, Unterschlagung oder Diebstahl ist Vorsicht geboten:

Strafrechtlich relevant = ja
Steuerpflichtig = nicht automatisch!

Aber Achtung: Das bedeutet nicht, dass solche Vorgänge steuerlich folgenlos bleiben. In anderen Konstellationen – etwa bei verdeckten Vergütungen oder Scheingeschäften – kann durchaus eine Steuerpflicht entstehen.


Fazit: Rückflüsse aus Unrechtstatbeständen sind keine steuerbaren Einnahmen

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat einen wichtigen Grundsatz bekräftigt:
Kriminell erlangte Gelder – auch wenn sie zur privaten Verfügung stehen – führen nicht zwangsläufig zu steuerpflichtigen Einkünften.
Die bloße Vermögensmehrung reicht nicht aus – es braucht einen wirtschaftlichen Leistungsaustausch.

Aber: Sie sind regelmäßig strafrechtlich relevant – und können auch steuerlich relevant werden, z. B. bei Verschleierungsversuchen oder Geldwäsche.

Verfallene Prepaid-Guthaben: Umsatzsteuerpflichtige Entgelte – nicht bloß verfallene Beträge

FG Schleswig-Holstein: Restguthaben aus Mobilfunkverträgen sind steuerpflichtige Gegenleistung – Revision beim BFH anhängig


Was passiert, wenn Kund:innen Prepaid-Guthaben aufladen, aber diese später nicht vollständig aufbrauchen? Lange war umstritten, ob solche verfallenen Beträge umsatzsteuerpflichtig sind. Mit Urteil vom 17.09.2024 (Az. 4 K 26/22) hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein nun entschieden: Ja – es handelt sich um steuerpflichtige Entgelte. Die Klägerin hat Revision beim BFH (V R 20/24) eingelegt.


Worum ging es im konkreten Fall?

Die Klägerin betrieb Mobilfunkdienste über eine Tochtergesellschaft und vertrieb aufladbare Prepaid-Karten. Die Kund:innen konnten Leistungen (Telefonie, SMS, Daten) entweder direkt bei der Anbieterin oder bei Dritten buchen. Nicht verbrauchtes Guthaben blieb zunächst rückforderbar – wurde aber häufig nicht abgerufen und verfiel.

Streitpunkt: Muss auf diese verfallenen Guthaben Umsatzsteuer abgeführt werden, obwohl ihnen keine konkrete Einzelleistung gegenüberstand?

Die Klägerin argumentierte:

  • Nur tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen seien steuerbar.
  • Die bloße Bereitstellung der Netzinfrastruktur sei unentgeltlich erfolgt.
  • Bei Prepaid-Guthaben handle es sich um Mehrzweckgutscheine i.S.d. Gutscheinrichtlinie – deren Verfall sei nicht steuerbar.

Die Entscheidung des FG Schleswig-Holstein

Das Gericht wies die Klage ab und bezog sich auf die bestehende BFH-Rechtsprechung (u. a. BFH XI R 4/17):

  • Auch verfallene Prepaid-Guthaben beruhen auf dem ursprünglichen Vertragsverhältnis und sind als Entgelt für eine Leistung zu werten.
  • Die Leistung liegt bereits in der Bereitstellung der technischen Infrastruktur und der Ermöglichung von Mobilfunkverbindungen – auch passiv (Erreichbarkeit).
  • Der Verfall kommt einer Überzahlung gleich – die wirtschaftliche Grundlage bleibt die ursprüngliche Vereinbarung.
  • Die Behandlung als Mehrzweckgutschein wurde abgelehnt: Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 13 und Abs. 15 UStG lägen nicht vor, auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht.
  • Eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG komme ggf. in Betracht, sei hier aber nicht einschlägig.

Revision anhängig beim BFH

Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt – das Verfahren ist nun beim Bundesfinanzhof unter dem Az. V R 20/24 anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die Sichtweise des FG Schleswig-Holstein bestätigt.


Was bedeutet das für die Praxis?

📌 Prepaid-Guthaben, die nicht eingelöst und nicht rückgefordert werden, sind als umsatzsteuerpflichtige Entgelte zu behandeln.
📌 Mobilfunkanbieter, aber auch Anbieter vergleichbarer Prepaid-Modelle (z. B. Park-Apps, Streaming, E-Mobilität), müssen sich auf Steuernachforderungen einstellen, wenn Guthaben verfallen.
📌 Die bloße Bereitstellung einer Nutzungsmöglichkeit (auch passiv!) kann als steuerbare Leistung gelten – auch ohne Inanspruchnahme.


Fazit: Prepaid ist kein Gutschein – jedenfalls nicht umsatzsteuerlich

Das FG Schleswig-Holstein zieht eine klare Grenze: Nicht eingelöste Prepaid-Guthaben sind keine steuerfreien Mehrzweckgutscheine, sondern stellen ein steuerpflichtiges Entgelt für bereitgestellte Leistungen dar.

Wer entsprechende Modelle im eigenen Unternehmen anbietet, sollte dringend prüfen, ob Umsatzsteuer korrekt erklärt wurde – und ob Rückstellungen oder Berichtigungen erforderlich sind.

§ 6b-Rücklage in der Personengesellschaft: Übertragung durch Mitunternehmer in Ergänzungsbilanzen

FG Schleswig-Holstein zur gesellschafterbezogenen Ausübung des Bilanzierungswahlrechts – Urteil rechtskräftig


Die steuerneutrale Reinvestition von Veräußerungsgewinnen über die Bildung einer § 6b-Rücklage ist ein bewährtes Gestaltungsinstrument – auch im Rahmen von Personengesellschaften. Doch was passiert, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse der Mitunternehmer zwischen Rücklagenbildung und Reinvestition ändern?

Mit Urteil vom 10. Juli 2024 (Az. 2 K 14/23) hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein klargestellt, dass Mitunternehmer ihr Wahlrecht zur Übertragung der § 6b-Rücklage auf Reinvestitionsobjekte unterschiedlich ausüben können – allerdings nur bei gesonderter Ausweisung in Ergänzungsbilanzen. Wird die Rücklage hingegen einheitlich in der Gesamthandsbilanz gebildet, wirkt sie auch nur entsprechend der Beteiligungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Veräußerung.

Das Urteil ist rechtskräftig – und für die steuerliche Praxis von hoher Relevanz.


Worum ging es konkret?

Eine Kommanditgesellschaft hatte im Jahr 2006 ein Grundstück erworben, auf das sie eine § 6b-Rücklage aus dem Verkauf eines anderen Grundstücks übertrug – einheitlich in der Gesamthandsbilanz. Zum Zeitpunkt der Übertragung hielt ein Kommanditist 95 % der Anteile.

Nach einem Gesellschafterbeitritt reduzierte sich dessen Beteiligung bis 2012 auf 36 %. Im Jahr 2013 veräußerte die KG das neue Grundstück, und die Gesellschaft wollte für denselben Kommanditisten eine neue Rücklage in Höhe von 47,5 % bilden – also ausgehend von seiner früher höheren Beteiligung.

Das Finanzamt akzeptierte das nicht. Es erkannte nur eine Rücklage von 36 % an – entsprechend seiner Beteiligung zum Veräußerungszeitpunkt – und korrigierte die fehlerhafte Rücklage im Folgejahr.


Die Entscheidung des Finanzgerichts

Das FG Schleswig-Holstein gab dem Finanzamt Recht:

  • Die Kommanditisten können das Wahlrecht zur § 6b-Rücklage auch über Ergänzungsbilanzen individuell ausüben.
  • Wird das Wahlrecht aber einheitlich in der Gesamthandsbilanz ausgeübt, richtet sich die spätere Gewinnzurechnung nach den Beteiligungsverhältnissen zum Zeitpunkt der Veräußerung.
  • Eine abweichende Behandlung in Ergänzungsbilanzen wäre möglich gewesen – aber es fehlte an der erforderlichen Dokumentation in Form korrespondierender Korrekturwerte.
  • Hinweise in der GuV oder anderen Unterlagen reichen nicht aus, um eine gesellschafterindividuelle Ausübung des Bilanzierungswahlrechts zu belegen.
  • Der fehlerhafte Rücklagenanteil von 11,5 % durfte daher in der ersten noch offenen Bilanz (WJ 2015) aufgelöst werden – auf Basis des formellen Bilanzzusammenhangs.

Praxisfolgen: Wann die Ergänzungsbilanz entscheidend ist

Die Entscheidung verdeutlicht:

Wahlrechte nach § 6b EStG können grundsätzlich auch gesellschafterbezogen ausgeübt werden,
❗️aber nur über korrekte Darstellung in Ergänzungsbilanzen mit abweichenden Korrekturwerten,
⚠️ und nicht durch bloße Hinweise oder Schätzungen.

Tipp: Änderungen der Beteiligungsquoten zwischen Rücklagenbildung und Reinvestition sollten unverzüglich bilanziell nachvollzogen und über Ergänzungsbilanzen korrekt abgebildet werden. Wer das versäumt, riskiert die nachträgliche Auflösung der Rücklage – mit entsprechender Steuerbelastung.


Fazit: Rücklagenübertragung sauber dokumentieren

Für Steuerberater:innen und Mandanten mit Beteiligungen an Personengesellschaften gilt:
Die Rücklage nach § 6b EStG ist kein „Selbstläufer“. Sie muss formal korrekt gebildet und übertragen werden – insbesondere bei sich ändernden Gesellschafterverhältnissen. Nur wer frühzeitig Ergänzungsbilanzen mit individuellen Korrekturwerten erstellt, kann eine anteilsabweichende Rücklagenbildung absichern.

Checkliste: Übertragung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG in Ergänzungsbilanzen von Mitunternehmern

Ziel: Ordnungsgemäße und steuerlich wirksame Übertragung einer in der Gesamthandsbilanz gebildeten Rücklage in die Ergänzungsbilanz einzelner Mitunternehmer.


1. Vorab: Grundsätze zur Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG

  • § 6b EStG erlaubt die Bildung einer steuerfreien Rücklage für Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter.
  • Die Rücklage kann auf Reinvestitionen übertragen werden.
  • Bei Personengesellschaften kann die Rücklage sowohl in der Gesamthandsbilanz als auch in Ergänzungsbilanzen der Mitunternehmer geführt werden.

2. Wahlrecht zur Rücklageübertragung – Einheitlich oder individuell?

  • Einheitliche Ausübung des Wahlrechts: Rücklage wird in der Gesamthandsbilanz gebildet.
  • Individuelle Ausübung: Bildung in der Ergänzungsbilanz des einzelnen Mitunternehmers.
  • Achtung: Eine gesellschafterbezogene Behandlung erfordert ausdrücklich geführte Ergänzungsbilanzen mit abweichenden Korrekturwerten!

3. Zeitpunkt der Rücklagebildung und Beteiligungsverhältnisse

  • Für die korrekte Aufteilung ist das Beteiligungsverhältnis zum Zeitpunkt der Veräußerung des Reinvestitionsobjekts entscheidend.
  • Nachträgliche Änderungen der Beteiligung beeinflussen die Verteilung des Veräußerungsgewinns.

4. Dokumentation in der Ergänzungsbilanz

  • Ergänzungsbilanzen müssen bei abweichender Verteilung der Rücklage Korrekturwerte zur Gesamthandsbilanz enthalten.
  • Diese müssen explizit bilanziell erfasst werden – Hinweise in G+V oder sonstige Unterlagen genügen nicht.

5. Korrektur fehlerhafter Rücklageansätze

  • Eine fehlerhafte Rücklage kann im Rahmen des formellen Bilanzzusammenhangs nur in der nächsten noch offenen Bilanz korrigiert werden.
  • Die Finanzverwaltung ist berechtigt, unzulässig gebildete Rücklagen im Folgejahr aufzulösen.

6. Praxistipp zur Vermeidung von Streitigkeiten

  • Bereits bei Bildung der Rücklage klar dokumentieren, wie das Wahlrecht ausgeübt wurde.
  • Beteiligungsverhältnisse laufend dokumentieren und bei Veräußerungen prüfen.
  • Bei Reinvestitionen klare Absprachen zur Verteilung der Rücklage und entsprechende bilanzielle Umsetzung.

Fazit: Die Übertragung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG in Ergänzungsbilanzen ist möglich, erfordert aber eine klare Dokumentation und konsistente Bilanzierung. Fehlerhafte oder unterlassene Korrekturwerte können zu steuerlich nachteiligen Korrekturen führen.


Hinweis: Bei komplexen Beteiligungsänderungen und größeren Reinvestitionsvorhaben sollte steuerlicher Rat eingeholt werden, um Gestaltungsspielräume korrekt zu nutzen.

Kein Teil des Nachlasses: Trustvermögen aus Guernsey unterliegt nicht der Erbschaftsteuer

FG Schleswig-Holstein entscheidet zur Intransparenz eines wirksam errichteten anglo-amerikanischen Trusts – Urteil rechtskräftig


Trusts nach anglo-amerikanischem Recht werfen im deutschen Steuerrecht regelmäßig schwierige Fragen auf – insbesondere im Erbfall. Mit seinem Urteil vom 10. Oktober 2024 (Az. 3 K 41/17) hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein nun für Klarheit in einem besonders praxisrelevanten Fall gesorgt:
Vermögen in einem nach dem Recht von Guernsey errichteten Trust fällt nicht in den Nachlass des verstorbenen Errichters – und unterliegt somit nicht der deutschen Erbschaftsteuer, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Urteil ist rechtskräftig.


Worum ging es im konkreten Fall?

Ein anglo-amerikanischer Trust wurde im Jahr 1997 nach dem Recht von Guernsey errichtet. Nach dem Tod einer der Trust-Errichter:innen stellte sich die Frage, ob das im Trust befindliche Vermögen als Teil des steuerpflichtigen Nachlasses anzusehen ist.

Das Finanzamt hatte genau dies angenommen – mit der Begründung, die Errichterin habe sich zu weitgehende Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen vorbehalten. In der Folge sollte der Trust als transparent behandelt und das Vermögen der Erbschaftsteuer unterworfen werden.

Die Erben klagten – mit Erfolg.


Die Entscheidung des Finanzgerichts

Der 3. Senat des FG Schleswig-Holstein verneinte eine erbschaftsteuerliche Zurechnung des Trustvermögens zum Nachlass der verstorbenen Errichterin. Maßgeblich war:

  1. Das anwendbare Recht war das Trustrecht von Guernsey, nicht das deutsche Erbrecht.
  2. Nach dem eingeholten Rechtsgutachten war der Trust wirksam errichtet und die Errichter:innen hatten sich keine schädlichen Herrschaftsbefugnisse vorbehalten.
  3. Weder die Gründungsdokumente noch ein „Memorandum of Wishes“ führten zu einer tatsächlichen Verfügungsmacht.
  4. Dass die Trustees den Anregungen der Errichterin in der Praxis gefolgt seien, reichte nicht für eine steuerliche Durchgriffsanalyse.
  5. Es gab keine Hinweise auf eine Steuerumgehungsabsicht im Sinne des deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB).

Ergebnis: Der Trust war als intransparente, selbstständige Vermögensmasse zu behandeln – das Vermögen gehörte nicht zum Nachlass und war nicht der Erbschaftsteuer zu unterwerfen.


Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Das Urteil unterstreicht:

  • Trusts können erbschaftsteuerlich anerkannt werden, wenn sie nach dem jeweils geltenden ausländischen Recht ordnungsgemäß errichtet wurden.
  • Entscheidend ist, dass sich der/die Errichter:in keine Verfügungsmacht über das Vermögen vorbehält – auch nicht faktisch.
  • Eine rein steuerliche Durchgriffstheorie auf Trustvermögen wird – zumindest in solchen Fällen – nicht gestützt.

Vorsicht: Die steuerliche Anerkennung ist stets einzelfallabhängig. Nur wenn keine schädlichen Einfluss- oder Rückforderungsrechte bestehen, ist eine Nichtzuordnung zum Nachlass möglich.


Fazit: Planungssicherheit für internationale Nachlassgestaltungen

Das Urteil des FG Schleswig-Holstein bietet Rechtssicherheit für Erblasser:innen, die mit einem Trust (z. B. in Guernsey oder Jersey) Vermögen verwalten und an Nachkommen weitergeben möchten – ohne automatische Einbeziehung in den deutschen Nachlass.

Dennoch ist größte Sorgfalt bei der Errichtung und Ausgestaltung des Trusts erforderlich. Insbesondere:

  • Keine versteckten Verfügungsrechte oder Einflussnahme,
  • Dokumentation der Unabhängigkeit der Trustees,
  • Beachtung des ordre public.

Tipp: Lassen Sie bestehende oder geplante Trust-Strukturen frühzeitig prüfen – insbesondere im Hinblick auf deutsche Erbschaftsteuer– und Anzeigepflichten.

Carried Interest aus US-Fonds – wann Deutschland das Besteuerungsrecht hat

FG Schleswig-Holstein entscheidet zur Besteuerung eines Carried Interest aus vermögensverwaltender US-LLC – Revision beim BFH anhängig


Carried Interest ist ein Begriff, der insbesondere bei Fondsstrukturen regelmäßig auftaucht – und steuerlich für Diskussionsstoff sorgt. Mit Urteil vom 08.10.2024 (Az. 3 K 37/22) hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass Deutschland das Besteuerungsrecht für einen Carried Interest zusteht, wenn dieser nicht aus einer gewerblichen Tätigkeit, sondern aus vermögensverwaltender Tätigkeit resultiert.

Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für deutsche Anleger, die an US-Fonds in Form von LLCs beteiligt sind – und wird derzeit in Revision beim Bundesfinanzhof (I R 24/24) überprüft.


Hintergrund: Was war streitig?

Ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter (Beigeladener) war an einer nach US-Recht gegründeten LLC beteiligt, deren Zweck in der Beteiligung an weiteren Gesellschaften bestand, die ihrerseits Kapitalbeteiligungen verwalteten. Die LLC war – nach deutschem Typenvergleich – vermögensverwaltend tätig und damit nicht gewerblich.

Neben einer proportionalen Gewinnbeteiligung erhielt die LLC (und über diese auch der Beigeladene) einen Carried Interest – einen zusätzlichen, kapitaldisproportionalen Gewinnanteil, der als „ideeller Beitrag“ zur Förderung des Gesellschaftszwecks begründet wurde.

Die Beteiligten gingen davon aus, dass dieser Zusätzliche Gewinnanteil als unternehmerische Einkünfte zu qualifizieren sei, auf die Art. 7 DBA-USA Anwendung findet. Damit hätte das Besteuerungsrecht den USA zugestanden und Deutschland hätte die Einkünfte freistellen müssen.


Das Urteil des Finanzgerichts

Das FG Schleswig-Holstein hat diese Sichtweise nicht geteilt:

  • Zwar handele es sich bei den Einkünften aus dem Carried Interest nach deutschem Recht um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
  • Diese nationale Qualifikation habe jedoch keine bindende Wirkung für das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-USA).
  • Maßgeblich sei die abkommensrechtliche Qualifikation der Einkünfte – und dabei handle es sich bei einem Carried Interest nicht um gewerbliche Gewinne, sondern um Einkünfte aus Kapitalvermögen (Verweis auf BFH, Urteil vom 16.04.2024 – VIII R 3/21).
  • Damit greife nicht Art. 7 DBA-USA, sondern Art. 21 Abs. 1 DBA-USA (sonstige Einkünfte) oder alternativ Art. 13 Abs. 5 DBA-USA (Veräußerungsgewinne).

Ergebnis: Das Besteuerungsrecht für den Carried Interest liegt bei Deutschland als Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters. Die Klage wurde abgewiesen.


Praktische Bedeutung: Was Anleger wissen sollten

  • Bei Beteiligung an einer vermögensverwaltenden US-LLC wird der Carried Interest nicht automatisch in den USA besteuert – selbst wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird.
  • Entscheidend ist, ob es sich um unternehmerische Tätigkeit (Art. 7 DBA) oder Kapitalvermögen/Vermögensverwaltung handelt.
  • Wird der Carried Interest als „Entlohnung“ für Fondsmanagement, Sourcing oder Deal-Entwicklung gezahlt, ist eine genaue Prüfung der Vertrags- und Tätigkeitsstruktur entscheidend.

Wichtig: Die abkommensrechtliche Einordnung weicht häufig von der deutschen steuerlichen Behandlung ab. Die nationale Einordnung als § 18-Einkünfte führt nicht automatisch zur Anwendung von Art. 7 DBA-USA.


Revision beim BFH: Fortsetzung folgt

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az. I R 24/24). Es bleibt daher spannend, ob der Bundesfinanzhof die Sicht des FG Schleswig-Holstein bestätigt oder eine freistellende Besteuerung in den USA zulässt.


Fazit: Gründliche Strukturprüfung erforderlich

Für Anleger und Fondsinitiatoren mit internationalen Strukturen – insbesondere im US-Fondsbereich – ist die sorgfältige Prüfung der steuerlichen Einordnung von Gewinnanteilen wie Carried Interest unerlässlich. Wer sich auf die Steuerfreistellung nach DBA verlässt, ohne die abkommensrechtliche Qualifikation sicher zu prüfen, riskiert eine nachträgliche Besteuerung in Deutschland.

Gerne beraten wir Sie zu internationalen Fondsbeteiligungen und prüfen die Auswirkungen auf Ihre persönliche Steuerpflicht in Deutschland – inkl. Einordnung nach DBA und § 18/20 EStG.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin