Keine ermäßigte Besteuerung von Stadtrundfahrten mit Schiffen ohne Zwischenhaltestellen

Mit Urteil vom 18. Juli 2017 (Aktenzeichen 4 K 34/16) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass eine Stadtrundfahrt mit Schiffen, bei der ein Wechsel der Fahrgäste aufgrund fehlender Zwischenhaltestellen regelmäßig nur an zwei Anlegern zu Beginn und am Ende der Rundfahrt stattfindet, keinen ermäßigt besteuerten Linienverkehr i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG darstellt.

Der Kläger führte im Streitjahr 2012 mit zwei Schiffen in der Hauptsaison täglich von 10-18 Uhr in halbstündigem Rhythmus Stadtrundfahrten durch, die etwa eine Stunde dauerten. Die Fahrgäste erhielten während der Fahrt Informationen zu Geschichte, Kultur und Architektur der Stadt. Das Beförderungsentgelt betrug im Streitjahr für Erwachsene einheitlich 9 Euro. Eine Ermäßigung für Teilstrecken wurde nicht gewährt. Im Beförderungsentgelt waren weder die Teilnahme an Führungen noch Eintritte zu Sehenswürdigkeiten enthalten. Ausgangspunkt der Stadtrundfahrten war ein auf der Uferseite zur Altstadt belegener Anleger. Weitere Fahrgäste wurden am 500 m entfernten Anleger auf der anderen Uferseite aufgenommen. Bei diesen Fahrgästen handelte es sich um Reisegruppen, die mit dem Bus angereist waren, und um Einzelpersonen, die auf dem nahegelegenen Parkplatz ihre Fahrzeuge abgestellt hatten. Nach Abschluss der Rundfahrt konnten die Fahrgäste nach ihrer Wahl an einem der beiden Anleger unabhängig davon aussteigen, ob sie dort auch zugestiegen waren. Neben den Stadtrundfahrten führte der Kläger Schiffsfahrten zu Zielen in der näheren Umgebung und Charterfahrten durch. Die Beförderungsstrecken betrugen für alle Schiffsfahrten weniger als 50 km. Eine gesonderte Genehmigung für die Schiffsfahrten ist nach dem Landesrecht Schleswig-Holsteins nicht erforderlich.

Der Kläger behandelte die Umsätze aus den Stadtrundfahrten und den übrigen Schiffsfahrten als steuerpflichtige Umsätze zum ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt besteuerte die gesamten Umsätze mit dem Regelsteuersatz. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.

Das Finanzgericht wies die Klage ab, da es sich bei den vom Kläger durchgeführten Stadtrundfahrten nicht um die Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG handelte. Die Stadtrundfahrten waren als Beförderung von Personen mit Schiffen anzusehen, da sich die Beförderungsleistung auch im Hinblick auf die während der Stadtrundfahrten erbrachten touristischen Zusatzleistungen als Hauptleistung darstellte. Der in § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG geregelte Genehmigungsvorbehalt war im Streitfall erfüllt, da eine Genehmigung für die Beförderung von Personen im Linienverkehr mit Schiffen nach dem insoweit maßgeblichen Landesrecht Schleswig-Holsteins nicht vorgesehen ist. Das Finanzgericht hatte mangels Tatbestandswirkung einer solchen Genehmigung eigenständig zu prüfen, ob die Stadtrundfahrten im Linienverkehr durchgeführt wurden.

Die Auslegung des Merkmals des Linienverkehrs mit Schiffen in § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG richtet sich nach der verkehrsrechtlichen Bedeutung des Linienverkehrs, die sich aus den Vorschriften des für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen geltenden PBefG ergibt. Die vom Kläger durchgeführten Stadtrundfahrten erfüllten bei gesonderter Betrachtung sowohl die in § 42 PBefG geregelten Merkmale des begünstigten Linienverkehrs als auch die Merkmale des dem Regelsteuersatz unterliegenden Ausflugsverkehrs nach § 48 Abs. 1 PBefG. Die Abgrenzung beider Verkehrsarten ist nach Auffassung des Finanzgerichts danach vorzunehmen, ob das für den Linienverkehr prägende Merkmal der Fahrgastfreiheit oder das für den Ausflugsverkehr prägende Merkmal des gemeinsamen Ausflugszwecks im Vordergrund stand. Beide Merkmale schließen sich insoweit aus, als der ständige Wechsel von Fahrgästen der Annahme eines gemeinsamen Ausflugszwecks entgegensteht. Das Finanzgericht kam nach einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass bei den Stadtrundfahrten aufgrund der auf touristische Belange abgestellten Streckenführung, des einheitlichen Fahrpreises und der Tatsache, dass ein Wechsel der Fahrgäste nur zu Beginn und zum Ende der Stadtrundfahrt auf der kurzen Strecke von 500 m zwischen den beiden Anlegern stattfand, der gemeinsame Ausflugszweck im Vordergrund stand.

Im Hinblick auf die übrigen Schiffsfahrten war nach Auffassung des Finanzgerichts die Annahme eines begünstigten Linienverkehrs bereits dadurch ausgeschlossen, dass es an dem Merkmal der regelmäßigen Verkehrsverbindung fehlte, da die Durchführung dieser Fahrten von der konkreten Nachfrage abhängig war.

Gegen das Urteil ist Revision beim BFH eingelegt worden. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen XI R 27/17 geführt.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 4 K 34/16 vom 18.07.2017 (nrkr – BFH-Az.: XI R 27/17)

Entschädigungsleistung für einen Nießbrauchverzicht

Entschädigungsleistung für einen Nießbrauchverzicht, der zur Beendigung der durch den Nießbrauch bedingten Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt, stellt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 5 K 207/13 vom 11.05.2016 (nrkr – BFH-Az.: VI R 26/17)

Der 5. Senat des Finanzgerichts hat mit Urteil vom 11. Mai 2016 (Aktenzeichen 5 K 207/13) entschieden, dass die Zahlung einer Entschädigung für einen Nießbrauchverzicht, der zu einer Beendigung der durch den Nießbrauch bedingten Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt, bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen ist.

Die Entscheidung enthält umfangreiche Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung zum sog. Vorbehaltsnießbrauch (ein Elternteil übereignet den Hof im Wege vorweg genommener Erbfolge an ein Kind und behält sich einen Nießbrauch an dem Betrieb bis an sein Lebensende vor) in Abgrenzung zur sog. „Rheinischen Hofübergabe“ (der neue Eigentümer übernimmt von dem Vorbehaltsnießbraucher auch die aktive Bewirtschaftung). Zu den Konsequenzen einer Veräußerung hat der Senat folgendes erkannt: Veräußere der Eigentümer Betriebsgrundstücke, so müsse er die Veräußerungsgewinne versteuern. Bestehe ein Vorbehaltsnießbrauch, würden die Gewinne aus der Veräußerung von Betriebsgrundstücken dem Eigentümer zugerechnet. Sei der land- und forstwirtschaftliche Betrieb im Rahmen eines Nießbrauchrechts bewirtschaftet worden und beende der Berechtigte diese Tätigkeit durch Aufgabe dieses Nießbrauchrechts gegen Zahlung einer Entschädigung, sei die Entschädigung in voller Höhe im Rahmen des § 14 EStG steuerlich zu erfassen.

Der BFH hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil die Revision zugelassen (dortiges Aktenzeichen VI R 26/17). Die Entscheidung wurde deswegen nachträglich veröffentlicht.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter IV/2017

Zinszahlungen eines BgA an eine Trägerkörperschaft als vGA

Zinszahlungen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) an die Trägerkörperschaft für ein unter marktüblichen Bedingungen gewährtes internes Darlehen zur Finanzierung der Übertragung von wesentlichen Betriebsgrundlagen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Zinszahlungen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) an die Trägerkörperschaft für ein unter marktüblichen Bedingungen gewährtes internes Darlehen zur Finanzierung der Übertragung von wesentlichen Betriebsgrundlagen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)Der 1. Senat des Finanzgerichts hat sich in einem Urteil vom 8. März 2017 (Aktenzeichen 1 K 61/15) – ausgehend von der hierzu ergangenen BFH-Rechtsprechung – ausführlich mit der Frage der Anwendung der Grundsätze der Betriebsaufspaltung auf das Verhältnis von Trägerkörperschaft und BgA auseinandergesetzt und diese in Teilbereichen weitergeführt. So hat er erkannt, dass Zinszahlungen eines Betriebes gewerblicher Art an die Trägerkörperschaft für ein unter marktüblichen Bedingungen gewährtes internes Darlehen zur Finanzierung der Übertragung von Wirtschaftsgütern, die wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen, bei einer angemessenen Kapitalausstattung des Betriebes gewerblicher Art auch dann nicht zu einer vGA führen, wenn die Wirtschaftsgüter vor der Übertragung zum Hoheitsvermögen der Trägerkörperschaft gehörten und dort mit Eigenkapital finanziert waren.

Dabei führe auch der Umstand, dass vor dem Erwerb der Wirtschaftsgüter eine Betriebsaufspaltung vorgelegen habe, nicht zu einer Beschränkung der Finanzierungsfreiheit. Es bestünden keine Ansatzpunkte dafür, dass – anders als im Verhältnis zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft – die Finanzierungsfreiheit des BgA aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit beschränkt werden müsse. Der Umstand, dass die Trägerkörperschaft hinsichtlich der aus dem Darlehen resultierenden Zinseinnahmen nicht – auch nicht beschränkt – steuerpflichtig sei, während die Darlehenszinsen bei dem Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensbesteuerung unterlägen, sei in der gesetzlichen Regelung der Steuerbefreiung angelegt. Wollte man hierin eine wettbewerbswidrige Besserstellung der öffentlichen Hand sehen, so bliebe für interne Darlehen der Trägerkörperschaft an ihren BgA entgegen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Raum.

Zudem liege jedenfalls auch keine vGA vor, wenn eine Übertragung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen des BgA daran scheitere, dass die Wirtschaftsgüter weiterhin dem Hoheitsvermögen der Trägerkörperschaft zuzuordnen seien, sofern die Zinsen für das interne Darlehen nicht die Verzinsung des in den Wirtschaftsgütern gebundenen Kapitals überstiegen, die in die Kalkulation einer kostendeckenden Gebühr für die Überlassung der Wirtschaftsgüter einzubeziehen wäre.

Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden, das Verfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 24/17 geführt.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 1 K 61/15 vom 08.03.2017 (nrkr – BFH-Az.: I R 24/17)

FG Schleswig-Holstein zum Elektronischen Rechtsverkehr

Die Digitalisierung schreitet auch in der Finanzgerichtsbarkeit weiter voran. Nachdem bereits im Februar 2015 das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht den elektronischen Rechtsverkehr eröffnet hat, d. h. (auch) in Rechtssachen seitdem elektronisch erreichbar ist, konnte das Gericht im Jahr 2017 zunehmend elektronische Eingänge verzeichnen. Zudem ist in 2017 der elektronische Rechtsverkehr mit den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit weiter ausgebaut worden. Seitdem läuft die Kommunikation zwischen Finanzgericht und Familienkassen nahezu ausschließlich elektronisch.

Ab dem 1. Januar 2018 sind u. a. auch Steuerberater/-innen und Rechtsanwält/-innen gemäß § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO i. V. m. § 53 Abs. 2 FGO verpflichtet, einen sog. sicheren Übermittlungsweg i. S. von § 130a ZPO für die Zustellung von elektronischen Dokumenten zu eröffnen, d. h. für die Finanzgerichtsbarkeit elektronisch erreichbar (also einseitig empfangsbereit) zu sein. Eine Verpflichtung, ihrerseits Dokumente elektronisch an das Finanzgericht zu übermitteln, besteht für Rechtsanwält/-innen und Steuerberater/-innen aber derzeit nicht.

Für den Fall, dass ein elektronischer Übermittlungsweg i. S. von § 130a ZPO zum 1. Januar 2018 (noch) nicht eröffnet worden ist, ist keine gesetzliche Sanktionierung vorgesehen. Das bedeutet in der Praxis, dass das Finanzgericht in diesen Fällen auch weiterhin postalisch bzw. per Telefax Dokumente übermitteln/zustellen wird.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2017

 

Mutterschutzgesetz: Neue Mutterschutz-Regelungen: Schwangere noch besser geschützt

 Ab Januar 2018 gelten neue Regelungen beim Mutterschutz. Frauen dürfen etwa an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Auch Schülerinnen und Studentinnen profitieren künftig vom Mutterschutz. Durch die Neuerungen sind Frauen noch besser geschützt. Gleichzeitig haben sie mehr Freiheiten.

Das Mutterschutzgesetz gibt es seit 1952. Seitdem wurde es nur geringfügig geändert. Jetzt hat die Bundesregierung die Regelung reformiert und der heutigen Zeit angepasst. Die betroffenen Frauen sollen nun einerseits gesundheitlich besser geschützt werden. Andererseits sollen sie selbstbestimmter entscheiden können, bis zu welchem Maße sie an der Arbeitswelt oder Ausbildung teilnehmen.

Wie ist der Mutterschutz bislang in Deutschland geregelt?

Arbeitgeber dürfen Frauen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigen. Bei Frühgeburten oder Zwillingen verlängert sich die Zeit nach der Geburt auf zwölf Wochen. Gefährliche Arbeiten, Nachtschichten oder auch Akkord- und Fließbandarbeit sind für Schwangere tabu. Von Fall zu Fall müssen Arbeitsbedingungen entsprechend umgestaltet werden. Zudem gibt es einen weitreichenden Kündigungsschutz. Während des Mutterschutzes wird Mutterschutzgeld gezahlt. Diese Regelungen gelten im Wesentlichen immer noch, es gibt aber einige Präzisierungen.

Die wichtigsten Änderungen

  • Eine wesentliche Änderung betrifft Schülerinnen und Studentinnen. Waren sie bislang vom gesetzlichen Mutterschutz ausgenommen, gilt er ab Januar erstmals auch für sie. Mussten sich die jungen Frauen bislang krankschreiben lassen, können sie ab Januar selbst entscheiden, ob sie auch während des Mutterschutzes beispielsweise an Prüfungen teilnehmen oder nicht.
  • Die Arbeitgeber müssen bis Ende 2018 alle Arbeitsplätze daraufhin überprüfen, ob Schwangere oder stillende Mütter dort gefahrenlos arbeiten könnten. Gegebenenfalls sind die Arbeitsplätze so umzugestalten, dass Gesundheitsgefährdungen für Mutter und Kind ausgeschlossen sind. So soll vermieden werden, dass schwangere Frauen gegen ihren Willen Arbeitsverboten ausgesetzt sind. Dies ist künftig nur noch dann möglich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz nicht entsprechend umgestalten kann und der betroffenen Frau auch (überangangsweise) keinen anderen Arbeitsplatz anbieten kann.
  • Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Arbeitszeiten bis 22 Uhr sind ab Januar mit Einverständnis der Frau erlaubt. Das verhindert Benachteiligungen während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung. Die Schwangere kann ihr Einverständnis jederzeit widerrufen.

Einige Änderungen schon seit Mai 2017 in Kraft

Schon seit Ende Mai 2017 gilt für Mütter von behinderten Kindern ein verlängerter Mutterschutz von zwölf anstelle von acht Wochen nach der Geburt. Der Gesetzgeber erkennt damit an, dass die Geburt für die Mutter in solchen Fällen häufig mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist. Dazu kommt der höhere Pflegebedarf von behinderten Kindern.

Ebenfalls seit Ende Mai gilt bereits ein viermonatiger Kündigungsschutz von Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erlitten haben.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 18.12.2017

 

Betriebsrente wird attraktiver

Höhere Riester-Grundzulage und Steueranreize – das sind nur zwei von vielen Verbesserungen bei der Betriebsrente. Der Bundestag brachte im parlamentarischen Verfahren weitere Verbesserungen für Beschäftigte ein. Nun hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.

Die Betriebsrente ist die älteste Zusatzversorgung im Alter. Etwa 30 Prozent der heutigen Rentnerinnen und Rentner beziehen sie neben ihrer gesetzlichen Rente. Unter den Beschäftigten sorgen rund 57 Prozent betrieblich vor.

Allerdings ist diese Art der Altersvorsorge in kleinen Unternehmen sowie bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen noch nicht ausreichend verbreitet.

Das soll mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz anders werden. Für Unternehmen wird es attraktiver, eine Betriebsrente anzubieten. Auch steuerliche Anreize sind in dem neuen Gesetz enthalten. Schließlich wird es bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Freibeträge geben.

Betriebsrente in kleinen und mittleren Unternehmen

Ob ein Betrieb betriebliche Altersvorsorge anbietet, hängt bislang oftmals von seiner Größe ab. Dabei gilt: Je größer der Betrieb ist, desto wahrscheinlicher wird das Angebot einer Betriebsrente. Kleine und mittlere Unternehmen können und wollen den Aufwand für deren Aufbau oft nicht betreiben. Deshalb fehlt es in diesem Bereich häufiger an Angeboten und somit an einem höheren Versorgungsniveau im Alter.

Das Sozialpartnermodell

Der Weg zur Betriebsrente wird nun vereinfacht. Als Kern des Betriebsrentenstärkungsgesetzes bezeichnete Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles bei der ersten Lesung des Gesetzes im Bundestag am 10. Januar 2017 deshalb das vorgesehene Sozialpartnermodell. Gewerkschaften und Arbeitgeber sollen die Möglichkeit haben, Betriebsrenten erstmals ohne die Haftung von Arbeitgebern vereinbaren zu können.

Die Arbeitgeber sollen sich dafür im Gegenzug an der Absicherung der Zielrente mit Sicherungsbeiträgen beteiligen. Das Ganze geschieht innerhalb von Tarifverträgen. Nahles: „Wir haben auf Garantien und Mindestleistungen verzichtet, weil das bisher der Haupthemmschuh war“, in kleineren Unternehmen Betriebsrenten anzubieten. Das Tarifpartnermodell stelle Vereinbarungen im Sinne von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sicher.

Die Sozialpartner können so viel einfacher neue Betriebsrentensysteme für ganze Branchen aufbauen. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.

Nicht ohne Kontrolle

Die Betriebsrente wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht. Dafür gibt es neue Aufsichtsvorschriften.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Sie ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

Direkter Steuerzuschuss von 30 Prozent

Gerade für Geringverdiener ist wichtig, dass sich ihre Arbeitgeber an der betrieblichen Altersvorsorge beteiligen. Nur so kann ein angemessener Versorgungsanspruch aufgebaut werden. Arbeitgeber erhalten deshalb einen direkten Steuerzuschuss von 30 Prozent, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 Euro brutto eine Betriebsrente anbieten. Sie müssen dazu Beiträge zahlen – zwischen 240 Euro bis 480 Euro jährlich.

Zudem soll der Rahmen für steuerfreie Zahlungen in betriebliche Versorgungseinrichtungen auf bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung angehoben werden. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung liegt im Jahr 2017 bei 6.350 Euro Monatsverdienst.

Riester-geförderte Betriebsrenten beitragsfrei

In der betrieblichen Altersversorgung gibt es auch die Möglichkeit, eine Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen. Solche Betriebsrenten sind ab 1. Januar 2018 in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei. Dadurch wird vermieden, dass doppelt Beiträge zu zahlen sind.

Mehr Riester-Grundzulage

Die Grundzulage für Riester-Sparer wird von 154 Euro pro Jahr auf 175 Euro pro Jahr erhöht. Seit 2002 besteht die Möglichkeit, mit staatlicher Förderung eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge aufzubauen. Beschäftigte mit niedrigen Einkommen und mit Kindern erreichen durch die staatlichen Zulagen besonders hohe Förderquoten auf die von ihnen eingezahlten Beiträge. Sie werden auf diesem Wege gezielt beim Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge unterstützt.

Rund 60 Prozent der Empfängerinnen und Empfänger der Riester-Zulagen haben ein Jahreseinkommen von unter 30.000 Euro. Gerade Frauen profitieren über die Kinderzulagen in vielen Fällen besonders von der Riester-Rente. Die Förderung über die Zulagen hat sich bewährt und unterstützt den Aufbau einer privaten Altersvorsorge dort, wo sie besonders gebraucht wird. Deswegen soll die Grundzulage mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz angehoben werden. Das kommt vor allem den Riester-Sparern mit geringen Einkommen zugute.

Wie genau funktioniert Riester?

Wer mindestens vier Prozent seines jährlichen Bruttoeinkommens in einem zertifizierten Riester-Produkt anlegt, erhält eine jährliche Grundzulage von bisher 154 Euro (ab 2018: 175 Euro). Zusätzlich gibt es Kinderzulagen von jährlich bis zu 300 Euro pro Kind. Parallel zu den direkten staatlichen Zuzahlungen können die Beiträge zu Riester-Produkten von der Steuer abgesetzt werden.

Zusatzrenten bis 208 Euro bei Grundsicherung anrechnungsfrei

Freiwillige Altersvorsorge soll sich in jedem Fall lohnen. Wer eine kleine Rente bezieht und daneben Grundsicherung, für den bleiben freiwillige Zusatzrenten ab 2018 bis 208 Euro anrechnungsfrei. Das gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge.

Immer gut informiert

Wer eine Betriebsrente abschließen will, braucht alle wichtigen Informationen zum jeweiligen Produkt. Deshalb wird auch die Deutsche Rentenversicherung als neutrale Stelle über die Möglichkeiten bei der betrieblichen Altersvorsorge informieren.

Der kurze Draht zur Deutschen Rentenversicherung

Bei der Deutschen Rentenversicherung muss man nicht lange nach Antworten suchen: Die bekommt man über das kostenlose Service-Telefon unter der Rufnummer 0800 1000 4800.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde am 1. Juni 2017 im Bundestag verabschiedet. Am 7. Juli 2017 stimmte der Bundesrat zu. Zum 1. Januar 2018 tritt es in Kraft.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 19.12.2017

 

Darlehenszinsen für ein nießbrauchsbelastetes Grundstück können vorweggenommene Werbungskosten sein

Der Erwerber eines mit einem Nießbrauchsrecht belasteten Grundstücks kann die Schuldzinsen für die Anschaffungskosten als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Das entschied der 5. Senat mit Urteil vom 25. April 2017 (Az. 5 K 763/15). Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. IX R 20/17).

Der Kläger hatte zusammen mit seiner Schwester im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Jahr 1995 von seiner Mutter sowie im Jahr 2008 von seiner Tante ein bebautes Grundstück zu Miteigentum in Höhe von je 50 % erworben. Das aufstehende Gebäude umfasst eine kleinere Ladeneinheit und sechs Mietwohnungen. Die Mutter des Klägers behielt sich und ihrem Ehemann den lebenslänglichen Nießbrauch vor. Die Tante des Klägers behielt sich ebenfalls den lebenslänglichen Nießbrauch vor. Nachdem der Vater des Klägers verstorben war, standen die Nießbrauchsrechte der Mutter und der Tante je zur Hälfte zu, die das Grundstück gemeinschaftlich vermieteten. Im Jahr 2011 erwarb der Kläger von seiner Schwester deren hälftigen Miteigentumsanteil an dem nießbrauchsbelasteten Grundstück zum Kaufpreis von 250.000 Euro. Die für diesen Grundstücksanteil vom Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als vorweggenommene Werbungskosten erklärten Absetzungen für Abnutzung (AfA) und Schuldzinsen erkannte das Finanzamt (FA) nicht an.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht erkannte die Darlehenszinsen nicht aber die AfA als vorweggenommene Werbungskosten an. In den vom Bundesfinanzhof (BFH) bisher entschiedenen Fällen zur Berücksichtigung von Werbungskosten bei einem mit einem lebenslangen Nießbrauch belasteten Grundstück sei die Berücksichtigung beim Grundstückseigentümer jeweils am Nachweis eines ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und der Einkunftsart gescheitert, in deren Rahmen der Abzug begehrt worden sei. Nach Ansicht des BFH fehle es regelmäßig an der Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen für eine Immobilie tätige, die eine andere Person zu nutzen berechtigt und ein Ende der Nutzung nicht absehbar sei.

Die Ungewissheit über den genauen Beginn der Einkünfteerzielung sei bei der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht indes kein absolutes Ausschlusskriterium. Dem zeitlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren Vermietung komme lediglich indizielle Bedeutung zu. Insofern könne beim Steuerpflichtigen auch dann die Einkünfteerzielungsabsicht bejaht werden, wenn das konkrete Ende des Nießbrauchs im Streitjahr noch nicht absehbar sei. Dies sei der Fall, wenn trotz des noch nicht feststehenden Beginns der Einkünfteerzielung aufgrund weiterer äußerer Umstände keine Zweifel daran bestünden, dass der Steuerpflichtige bereits im Streitjahr beabsichtige, nach dem Wegfall des rechtlichen Hindernisses steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen. Das sei hier der Fall. Der Senat habe nach dem glaubhaften Vortrag des Klägers keine Zweifel daran, dass der Kläger bereits im Streitjahr beabsichtigte, nach dem Wegfall der Nießbrauchrechte zugunsten seiner Mutter und seiner Tante mit dem streitgegenständlichen Grundstück Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Hätte der Kläger hingegen die Absicht gehabt, seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück zu veräußern, so hätte der Erwerb des hälftigen Miteigentumsanteils von seiner Schwester wenig Sinn gemacht, denn sie hätten das Grundstück auch gemeinsam veräußern können. Auch eine nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führende zukünftige Nutzung des Grundstücks durch den Kläger (z. B. zu eigenen Wohnzwecken) könne ausgeschlossen werden. Im Gegensatz zu Erhaltungsaufwendungen, die sich bereits auf das Jahr ihrer Ausführung und damit auf einen Zeitraum beziehen würden, in dem noch nicht der Eigentümer des Grundstücks, sondern allein der Nießbrauchsberechtigte Vermietungseinkünfte erziele, handele es sich bei den Anschaffungskosten für das Grundstück und den damit im Zusammenhang stehenden Finanzierungskosten um Aufwendungen, die ausschließlich im Hinblick auf die in der Zukunft beabsichtigte Vermietung getätigt würden.

Die geltend gemachte AfA könne aber nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Die AfA beziehe sich auf die Abnutzung des Gebäudes. Im Streitjahr 2013 hätten die Nießbrauchsberechtigten (Mutter und Tante des Klägers) das Gebäude zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Allein sie seien daher zur Geltendmachung von AfA auf das Gebäude berechtigt gewesen. Da der Kläger im Jahr 2013 (noch) keine Vermietungseinkünfte mit der entgeltlich erworbenen Grundstückshälfte erzielt habe, fehle es bei ihm am wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem durch die AfA abgebildeten Wertverzehr und den in der Zukunft beabsichtigten Vermietungseinkünften.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 5 K 763/15 vom 25.04.2017 (nrkr – BFH-Az.: IX R 20/17)

 

Hinterziehungszinsen auf Umsatzsteuer bei Überschusseinkünften

Die Klägerin hatte mit Selbstanzeige vom Oktober 2010 Einkünfte aus einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung für die Jahre 2002 und 2004 bis 2008 nacherklärt. Das Finanzamt (FA) erließ daraufhin entsprechend geänderte Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide. Die sich aufgrund der Selbstanzeige ergebenden Umsatzsteuernachzahlungen in Höhe von insgesamt 53.813 Euro wurden in den Jahren 2010 und 2011 gezahlt. Im Bescheid über die Hinterziehungszinsen auf die hinterzogenen Steuern ermittelte das FA die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter Berücksichtigung von § 11 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Umsatzsteuernachzahlung ließ es daher sowohl bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte und der so hinterzogenen Steuer (insoweit unstreitig) als auch bei der Ermittlung der Höhe der Hinterziehungszinsen unberücksichtigt. Hiergegen wendete die Klägerin ein, bei der Ermittlung der Höhe der festzusetzenden Hinterziehungszinsen seien auch die im jeweiligen Veranlagungszeitraum hinterzogene Umsatzsteuer, welche erst in den Jahren 2010/2011 gezahlt worden sei, einkünftemindernd als Werbungskosten zu berücksichtigen. Anderenfalls käme es zu einer doppelten Festsetzung von Hinterziehungszinsen sowohl auf die hinterzogene Umsatzsteuer als auch auf die hinterzogene Einkommensteuer.

Dieser Argumentation folgte der 13. Senat in seinem Urteil vom 13. Oktober 2017 (Az. 13 K 1967/15) nicht. Das FA habe die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und somit die Bemessungsgrundlage für die Hinterziehungszinsen nach § 235 der Abgabenordnung (AO) zutreffend ermittelt. Denn bei zutreffender Kenntnis der Sachlage zum Zeitpunkt der Veranlagung – und nur auf diesen Zeitpunkt komme es an – hätte das FA anders als im Rahmen einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, 5 EStG die Umsatzsteuer mangels Zahlung aufgrund von § 11 EStG nicht einkünftemindernd berücksichtigen dürfen. Für eine gewinnmindernde Berücksichtigung von (fiktiver) Umsatzsteuer als „Ausgabe“ bestehe keine Rechtsgrundlage. Ebenso wenig bestehe eine Rechtsgrundlage für eine allenfalls denkbare Berücksichtigung als „fiktive“ Werbungskosten. Vielmehr sei im Rahmen der Überschusseinkünfte die abgeführte Umsatzsteuer gemäß § 11 EStG erst zum Zeitpunkt ihrer Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig. Der hiergegen erhobene Einwand, bei Offenlegung des umsatzsteuerpflichtigen Vermietungsverhältnisses wäre aufgrund der Voranmeldungen im jeweiligen Jahr auch die entsprechende Umsatzsteuer gezahlt worden, müsse demgegenüber als alternativer hypothetischer Kausalverlauf steuer- und steuerstrafrechtlich unbeachtlich bleiben. Denn die reine Fiktion eines nicht gegebenen tatsächlichen Geschehens könne die Strafbarkeit eines tatsächlich verwirklichten Delikts nicht entfallen lassen. Demgegenüber stelle die vorgebliche „doppelte“ Verzinsung sowohl der Einkommensteuernachzahlung als auch der Umsatzsteuernachzahlung aufgrund der Hinterziehung eine sachgerechte und systemimmanente Abschöpfung der Zinsvorteile der Klägerin aufgrund der Hinterziehung dar. Denn die Klägerin habe sowohl die Vorteile der zu niedrigen Einkommensteuerfestsetzung als auch jene der zu niedrigen Umsatzsteuerfestsetzung genossen. Beide Steuern seien nicht rechtzeitig gezahlt worden und hätten somit zu Zinsvorteilen gegenüber dem steuerehrlichen Bürger geführt.

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. IX B 123/17).

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 13 K 1967/15 vom 13.10.2017 (nrkr – BFH-Az.: IX B 123/17)

 

Nichtsteuerbare Einkünfte aus einer Managementbeteiligung

Mit Urteil vom 9. Mai 2017 (Az. 5 K 3825/14) hat der 5. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass Erlöse aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen eines an der GmbH beteiligten Geschäftsführers bei entsprechender Gestaltung weder als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch nach §§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG steuerbar sind. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. VI B 99/17).

Der verheiratete Kläger war angestellter Geschäftsführer der XY GmbH, die als Holding der X-Unternehmensgruppe fungierte. Die Anteile der XY GmbH wurden im Jahr 2005 von einer Investorengruppe aus der Private Equity Branche erworben, die das Ziel hatte, das erworbene Unternehmen nach einer grundlegenden Umstrukturierung mit Gewinn zu veräußern. Um die angestrebte Wertsteigerung der erworbenen Unternehmensbeteiligung zu erreichen und einzelne Manager und Führungskräfte in der X-Unternehmensgruppe stärker an das Unternehmen zu binden, hatten die neuen Mehrheitsgesellschafter vorgesehen, ausgewählte Manager an der Holdinggesellschaft zu beteiligen. Hierzu gehörte auch der Kläger. Er erwarb im Jahr 2005 fremdfinanzierte Geschäftsanteile und war seitdem zu 0,5 % am Stammkapital der XY GmbH beteiligt. Im Zuge einer im Jahr 2007 erfolgten Umstrukturierung der X-Unternehmensgruppe wurden die Anteile an der XY GmbH gegen neue Anteile an der XA GmbH eingetauscht. Der Kläger war jetzt zu 0,96 % am Stammkapital der XA GmbH beteiligt. Nach der Umstrukturierung bestand erneut die Möglichkeit, sich an der XA GmbH (nun allerdings nur noch im Rahmen einer Treuhand) zu beteiligen. Im Jahr 2008 erwarb die Ehefrau des Klägers (Klägerin) treuhänderisch zu haltende Geschäftsanteile an der XA GmbH. Sie war somit als Treugeberin zu 0,11 % am Stammkapital der XA GmbH beteiligt.

Im Jahr 2009 veräußerten die Kläger ebenso wie die anderen Gesellschafter ihre Beteiligung an der XA GmbH. Der Verkaufspreis wurde in drei Tranchen ausgezahlt, die erste Tranche im Jahr 2009, die zweite und dritte in den Jahren 2011 und 2014. Das Finanzamt (FA) qualifizierte sämtliche Verkaufserlöse als dem Kläger im Jahr 2009 zugeflossener Arbeitslohn.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht statt. Die Erlöse aus der Veräußerung der GmbH-Anteile seien weder als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit noch als Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gem. § 17 EStG zu qualifizieren. Da sie auch keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen seien, unterlägen sie nicht der Einkommensteuer. Beteilige sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, könne die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, sodass die damit in Zusammenhang stehenden Einnahmen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stünden. Der Arbeitnehmer nutze in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage. Die daraus erzielten laufenden Erträge seien dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen. Im Falle der Veräußerung der Kapitalbeteiligung komme dementsprechend eine Steuerbarkeit nach §§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG in Betracht.

So sei es im Streitfall. Ein für Lohneinkünfte notwendiger Veranlassungszusammenhang zwischen dem Dienstverhältnis des Klägers und den Erlösen aus der Veräußerung der Gesellschaftsbeteiligungen des Klägers und seiner Ehefrau bestehe nicht. Die Erlöse hätten ihre Ursache vielmehr allein in der unmittelbaren bzw. mittelbaren Gesellschaftsbeteiligung der Kläger, die als Sonderrechtsbeziehung unabhängig vom Arbeitsverhältnis des Klägers bestanden habe. Es habe sich bei den Beteiligungen um eine gewöhnliche Gesellschaftsbeteiligung mit den üblichen Chancen und Risiken gehandelt. Die Tatsache, dass die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer für das Ziel der Mehrheitsgesellschafter, die X-Unternehmensgruppe mittelfristig mit Gewinn zu veräußern, wichtig war, sei noch kein Indiz dafür, dass dessen Beteiligung an der Holdinggesellschaft durch sein Arbeitsverhältnis veranlasst gewesen sei. Denn der Kläger habe neben seinem Festgehalt auch noch eine variable Vergütung eines bestimmten Prozentsatzes des jährlichen Wertzuwachses des Unternehmens erhalten. Vor allem habe der Kläger im Zusammenhang mit seinem Anteilserwerb und dem seiner Frau von seinem Arbeitgeber bzw. dessen Eigentümern keinen Vorteil zugewandt bekommen, der über die bloße Chance auf einen späteren Veräußerungsgewinn hinausgegangen sei.

Bei den Erlösen der Kläger aus der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile an der XA GmbH handele es sich auch nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, weil diese Vorschrift gemäß § 52 Abs. 28 Satz 11 EStG erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden sei, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Sowohl der Kläger als auch die Klägerin hätten ihre Anteile bereits vor diesem Datum erworben. Es lägen auch keine sonstigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor, da die Kläger ihre Geschäftsanteile jeweils länger als ein Jahr gehalten hätten.

Die Veräußerungsgewinne der Kläger seien auch nicht gemäß § 17 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren, weil die Kläger jeweils nicht zu mindestens einem Prozent an der XA GmbH beteiligt gewesen seien. Eine Zurechnung des Gesellschaftsanteils der Klägerin beim Kläger gemäß § 42 der Abgabenordnung (AO) komme nicht in Betracht. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liege nicht vor. Die Ehegatten hätten jeweils eigenständig Geschäftsanteile an der GmbH gehalten, die zwar zusammengenommen die 1 %-Grenze des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG überstiegen. Jeder Anteil für sich sei aber unter dieser Grenze geblieben. Trotz Ehe und Zusammenveranlagung seien Ehegatten auch im Steuerrecht eigenständige Rechtssubjekte.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 5 K 3825/14 vom 09.05.2017 (nrkr – BFH-Az.: VI B 99/17)

 

Rechtliche Neuregelungen zum Januar 2018

Der gesetzliche Mindestlohn gilt ab 1. Januar ausnahmslos für alle Branchen. Wer seine Heizung auf erneuerbare Energien umstellen möchte, muss den Förderantrag vor der Auftragsvergabe einreichen. Der gesetzliche Mutterschutz gilt nun auch für Schülerinnen und Studentinnen. Diese und andere Neuregelungen treten im Januar in Kraft.

Arbeit und Soziales

Mindestlohn von 8,84 Euro gilt ausnahmslos

Ab dem 1. Januar 2018 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro brutto je Zeitstunde ohne jede Einschränkung. Branchenregelungen, die vorübergehend Entgelte unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns ermöglichten, enden zum 31. Dezember 2017.

Weitere Informationen:
Mindestlohn

Pflegemindestlohn steigt

Der flächendeckende Pflegemindestlohn steigt ab Januar 2018 auf 10,55 Euro pro Stunde im Westen und 10,05 Euro im Osten. Anfang 2019 und 2020 wird er nochmals erhöht. Das kommt vor allem Pflegehilfskräften zugute.

Weitere Informationen:
Pflegemindestlohn

Mindestlohn in Aus- und Weiterbildung

Alle Aus- und Weiterbildungsdienstleister, die im Auftrag der Arbeitsagenturen und Jobcenter Menschen qualifizieren, müssen den bundesweiten Branchenmindestlohn von 15,26 Euro pro Zeitstunde bezahlen. Ab 1. Januar 2018 gilt er erstmalig auch für Einrichtungen, in denen Qualifizierung nicht zum Hauptgeschäft gehört.

Weitere Informationen:
Mindestlohn Ausbildung

Künstlersozialabgabe sinkt deutlich

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt erneut: ab 2018 von 4,8 auf 4,2 Prozent. Die Künstlersozialabgabe ist von Unternehmen zu entrichten, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Weitere Informationen:
Künstlersozialabgabe sinkt

Neuer Gleitzonenfaktor

Wer regelmäßig zwischen 450,01 und 850 Euro verdient, liegt in der Gleitzone. Für diese Beschäftigten – sog. Midijobber – wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt auf einen fiktiven Betrag reduziert. Dafür kommt ein Gleitzonenfaktor zum Einsatz, der auf allen Sozialversicherungsbeiträgen basiert. Er liegt 2018 bei 0,7547.

Weitere Informationen:
Gleitzonenfaktor

Umlagesatz für Insolvenzgeld sinkt

Im Insolvenzfall des Arbeitgebers erhalten Beschäftigte von der Arbeitsagentur einen Lohnausgleich. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld sinkt im Jahr 2018 von bisher 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent. Das regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2018, die am 1. Januar 2018 in Kraft tritt.

Weitere Informationen:
Umlagesatz für Insolvenzgeld

Höhere Beitragsbemessungsgrenzen

Löhne und Gehälter sind erneut gestiegen. Deshalb wird die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung angepasst. Auch andere Rechengrößen für die Sozialversicherung ändern sich. So steigt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2018 auf 59.400 Euro jährlich (2017: 57.650 Euro). Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann sich privat krankenversichern.

Weitere Informationen:
Beitragsbemessungsgrenzen

Rentenbeitragssatz sinkt auf 18,6 Prozent

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2018 von 18,7 auf 18,6 Prozent. Die hohe Nachhaltigkeitsrücklage in der Rentenversicherung macht dies möglich. In der knappschaftlichen Rentenversicherung geht der Beitragssatz von 24,8 auf 24,7 Prozent zurück.

Weitere Informationen:
Rentenbeitragssatz

Renteneintritt sieben Monate später

Seit 2012 steigt die Altersgrenze für den Eintritt in die Rentenphase schrittweise an. Das heißt: Wer 1953 geboren ist und 2018 seinen 65. Geburtstag hat, geht mit 65 Jahren und sieben Monaten abschlagfrei in Rente.

Weitere Informationen:
Renteneintritt

Betriebsrente wird attraktiver

Eine höhere Riester-Grundzulage und Steueranreize – das sind zwei von vielen Verbesserungen bei der Betriebsrente. Ziel ist es, sie auch in kleinen und mittleren Unternehmen weiter zu verbreiten. Zudem soll die Betriebsrente für Beschäftigte mit geringen Einkommen attraktiver werden. Am 1. Januar 2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in wesentlichen Teilen in Kraft.

Weitere Informationen:
Betriebsrente

Berechnungszeiten bei Erwerbsminderung verbessert

Bei der Erwerbsminderungsrente wird ab 2018 die Zurechnungszeit für Rentnerinnen und Rentner schrittweise von 2018 bis 2024 auf 65 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2018 endet die Zurechnungszeit mit 62 Jahren und drei Monaten.

Weitere Informationen:
Berechnungszeiten bei Erwerbsminderung

Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Da der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt, fällt auch der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung: Er liegt ab 1. Januar 2018 bei 83,70 Euro monatlich.

Weitere Informationen:
Mindestbeitrag gesetzliche Rentenversicherung

Alterssicherung der Landwirte

Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt im Kalenderjahr 2018 monatlich 246 Euro (West) bzw. 219 Euro (Ost).

Weitere Informationen:
Alterssicherung der Landwirte

Höhere Leistungen in der Grundsicherung („Hartz IV“)

Wer Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, erhält ab Januar 2018 mehr Geld. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von 409 Euro auf 416 Euro pro Monat. Für Kinder und Jugendliche erhöht sich die Grundsicherung um fünf Euro: Kinder von sechs bis unter 14 Jahren bekommen 296 Euro; Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren stehen 316 Euro zu.

Weitere Informationen:
Grundsicherung

Altersvorsorge wird weniger angerechnet

Freiwillige Altersvorsorge soll sich in jedem Fall lohnen. Ab 2018 wird Einkommen aus Riester- oder Betriebsrenten nicht mehr voll auf die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angerechnet. Gleiches gilt für die Hilfen zum Lebensunterhalt. Der monatliche Freibetrag liegt dann bei 100 Euro. Ist die private Rente höher, bleiben weitere 30 Prozent bis zum Höchstbetrag von 208 Euro anrechnungsfrei.

Weitere Informationen:
Altersvorsorge

Weniger Fürsorge, mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung

Die zweite Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes sieht ab 1. Januar 2018 Verbesserungen bei der Teilhabe am Arbeitsleben vor: Das „Budget für Arbeit“ ermöglicht Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber von bis zu 75 Prozent in allen Bundesländern. Das erleichtert Menschen mit Behinderung den Zugang zum Arbeitsmarkt.

Weitere Informationen:
Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung

Unabhängige Teilhabeberatung

Anfang Januar 2018 nehmen erste Beratungsstellen für eine „Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung“ (EUTB) ihre Arbeit auf. Dort können sich Menschen mit Behinderung über die besseren Leistungen zur Teilhabe informieren und beraten lassen. Das Web-Portal www.teilhabeberatung.de startet ebenfalls am 1. Januar 2018.

Weitere Informationen:
Unabhängige Teilhabeberatung

Verständliche Bescheide für Menschen mit Behinderung

Bundesbehörden sollen Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen Informationen in einfacher und verständlicher Sprache bereitstellen. Das gilt ab 1. Januar 2018 für Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke. Wenn nötig, sind sie auch schriftlich in „Leichter Sprache“ zu erläutern.

Weitere Informationen:
Verständliche Bescheide für Menschen mit Behinderung

Datenabgleich mit Ausländerbehörden beim Kindergeld

Ausländerbehörden und Familienkassen gleichen ihre Daten ab Januar 2018 besser ab, um zu vermeiden, dass unberechtigt Kindergeld bezogen wird. Daten von Unionsbürgern, die nie einen Antrag auf Kindergeld gestellt haben, werden im Vorfeld herausgefiltert. Damit bleibt ihr Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung gewahrt.

Weitere Informationen:
Datenabgleich mit Ausländerbehörden beim Kindergeld

Sachbezugswerte angehoben

Sachbezugswerte sind Einkünfte, die nicht als Geldleistung erbracht werden und zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zählen. Sie werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Wert für Verpflegung wird für 2018 auf 246 Euro angehoben. Für Mieten und Unterkunft erhöht er sich auf 226 Euro.

Weitere Informationen:
Sachbezugswerte angehoben

Gesundheit

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag für gesetzliche Krankenkassen sinkt

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. Er ist seit 2015 gesetzlich festgeschrieben. Die Hälfte davon trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte der Arbeitgeber. Benötigen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz sinkt 2018 auf 1,0 Prozent. Die Kassen können je nach Finanzlage davon abweichen.

Weitere Informationen:
Zusatzbeitrag für gesetzliche Krankenkassen

Beiträge für Selbständige nach tatsächlichen Einnahmen

Die Beiträge zur Krankenversicherung richten sich für Selbständige ab dem 1. Januar 2018 stärker nach den tatsächlichen Einkünften. Dazu wird ein vorläufiger Beitrag für freiwillig Versicherte auf Basis des letzten Einkommenssteuerbescheids erhoben. Der endgültige Beitrag bemisst sich rückwirkend, wenn der Einkommenssteuerbescheid für das zugehörige Kalenderjahr vorliegt. Das macht auch Beitragserstattungen möglich.

Weitere Informationen:
Beiträge für Selbständige

Bauchschlagader-Aneurysmen bei Männern früher erkennen

Zur Erkennung von Bauchschlagader-Aneurysmen können sich gesetzlich versicherte Männer ab 65 Jahren einmalig untersuchen lassen. Sie sind wesentlich häufiger davon betroffen als Frauen. Die Vorsorgeuntersuchung mittels Ultraschall können die Hausärzte ab 1. Januar 2018 abrechnen.

Weitere Informationen:
Bauchschlagader-Aneurysmen

Neue Saisonarbeiter-Regelung in der Krankenversicherung

Endet die Saisonbeschäftigung, so endet auch die Krankenversicherungspflicht. Die Versicherung wird nur dann fortgeführt, wenn der Saisonbeschäftigte innerhalb von drei Monaten in die freiwillige Krankenversicherung wechselt. Dazu ist ein Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt in Deutschland nachzuweisen. Die Regelung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Weitere Informationen:
Neue Saisonarbeiter-Regelung

Krankenhausstatistik wird weiterentwickelt

Die Krankenhausstatistik beschreibt die Situation der Krankenhäuser und Versorgungseinrichtungen und bildet ab, wie die Patienten die Einrichtungen nutzen. Sie erfasst ab 2018 auch ambulante Leistungen. Ende 2019 liegen erste Ergebnisse der neuen Erhebung vor.

Weitere Informationen:
Krankenhausstatistik wird weiterentwickelt

Frauen und Familie

Neuregelung des Mutterschutzes

Ab dem 1. Januar 2018 profitieren mehr Frauen vom gesetzlichen Mutterschutz. Erstmals bezieht der Mutterschutz auch Studentinnen und Schülerinnen ein. Mütter von Kindern mit Behinderung haben bereits seit Mai 2017 Anspruch auf zwölf Wochen Mutterschutz. Auch der Kündigungsschutz für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt hatten, gilt bereits.

Weitere Informationen:
Mutterschutz

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Frauen verdienen im Durchschnitt immer noch etwas weniger als Männer. Mit dem Entgelttransparenzgesetz erhalten Beschäftigte einen individuellen Auskunftsanspruch: Sie haben das Recht zu erfahren, ob sie gerecht bezahlt werden. Dies gilt für Beschäftigte in Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. Ab 6. Januar 2018 können Beschäftigte den Anspruch geltend machen.

Weitere Informationen:
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Kürzere Fristen für Kindergeldantrag

Ab Januar 2018 gilt eine kürzere Frist für rückwirkende Kindergeldanträge. Eltern können dann lediglich sechs Monate rückwirkend Kindergeld erhalten. Die Neuregelung soll Betrugs- und Missbrauchsfälle verhindern.

Weitere Informationen:
Kindergeld

Steuern und Finanzen

Steuern: Höhere Grund- und Freibeträge

Steuerzahler profitieren 2018 von einem um 180 Euro höheren Grundfreibetrag, der dann 9.000 Euro beträgt. Der Kinderfreibetrag steigt um 72 Euro auf 4.788 Euro.

Weitere Informationen:
Höhere Grund- und Freibeträge

Branntweinmonopol endet

Das staatliche Branntweinmonopol endet zum. 1. Januar 2018. Der Bund setzt damit eine Vorgabe der EU um, die den Markt europaweit liberalisiert. Damit endet die Verteilung staatlicher Gelder an die rund 550 landwirtschaftlichen Brennereien, die ihren Rohalkohol aus Kartoffeln oder Getreide an die Monopolbehörde abliefern.

Weitere Informationen:
Branntweinmonopol

Mehr Zeit für die Steuererklärung

Das Besteuerungsverfahren in Deutschland wird modernisiert. Künftig bleibt dem Steuerpflichtigen mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung, nämlich bis zum 31. Juli des Folgejahres. Für Papierbelege wie Spendenquittungen gilt: aufbewahren, aber nicht mehr einreichen.

Weitere Informationen:
Steuererklärung

Verbraucherschutz

Neuartige Lebensmittel werden sicherer

Neuartige Lebensmittel („Novel Food“), etwa mit neuen Vitamin- und Mineralstoffquellen oder probiotischen Bakterien angereicherte Produkte sowie exotische Samen, müssen gesundheitlich bewertet und zugelassen werden. Eine EU-Verordnung definiert ab 1. Januar 2018 neuartige Lebensmittel klarer und strafft das Bewertungs- und Zulassungsverfahren.

Weitere Informationen:
Lebensmittel werden sicherer

Niedriger Campylobacter-Grenzwert

Ab 1. Januar 2018 gilt in der EU ein niedriger Grenzwert von 1.000 KBE/g für Campylobacter-Keime auf Schlachtkörpern von Masthähnchen. Infektionen mit diesen Keimen sind die häufigste Quelle für bakterielle Lebensmittelvergiftungen.

Weniger Konservierungsstoff in Kosmetikprodukten

In abwaschbaren Kosmetikprodukten wie Duschgel und Shampoo sinkt die erlaubte Höchstkonzentration des Konservierungsstoffs Methylisothiazolinon (MIT) ab dem 27. Januar 2018 weiter von 0,01 auf 0,0015 Prozent. Der Stoff löst besonders häufig allergische Reaktionen aus.

Weitere Informationen:
Konservierungsstoff in Kosmetikprodukten

Quecksilberhaltige Produkte in der EU weitestgehend verboten

Quecksilber ist ein giftiger Stoff, von dem erhebliche Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für die Ökosysteme ausgehen. Deshalb hat die EU die Herstellung sowie die Ein- und Ausfuhr quecksilberhaltiger Produkte – zum Beispiel Batterien, Leuchtstofflampen, Thermometer – ab dem 1. Januar 2018 bis auf wenige Ausnahmen verboten.

Weitere Informationen:
Quecksilberhaltige Produkte

Verbesserungen für Bankkunden

Ab dem 13. Januar 2018 gelten europaweit einheitliche Regelungen für den Zahlungsverkehr. So dürfen stationäre und Internet-Händler für Buchungen und Käufe keine gesonderten Gebühren mehr für gängige Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen. Wird die Bank- oder Kreditkarte entwendet oder missbraucht, haften die Inhaber nur noch bis maximal 50 Euro für entstandene Schäden.

Weitere Informationen:
Verbesserungen für Bankkunden

Bessere Beratung für Bankkunden

Ab dem 13. Januar 2018 müssen Bankberater Kundengespräche besser dokumentieren. Insbesondere sind Gespräche über Wertpapiergeschäfte aufzuzeichnen, die per Telefon oder Internet geführt werden.

Weitere Informationen:
Bessere Beratung für Bankkunden

Einheitliche Informationsblätter für Finanzprodukte

Ab 1. Januar 2018 müssen Anbieter verpackter Anlageprodukte für Kleinanleger sowie von Versicherungsanlageprodukten sogenannte Basisinformationsblätter zur Verfügung stellen. Sie enthalten verständlich alle erforderlichen Informationen zu Anlage- und Finanzprodukten, um eine individuell passende Anlageentscheidung treffen zu können.

Mehr Schutz bei Bauverträgen

Bauherren genießen ab 1. Januar 2018 mehr Schutz: Baubeschreibungen müssen dann bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, Bauverträge einen verbindlichen Termin zur Fertigstellung enthalten. Widerrufs- und Kündigungsrechte gegenüber Bauträgern und Handwerkern sind verbessert. Bei der Mängelhaftung gilt jetzt: Der Verkäufer von mangelhaften Produkten muss diese selbst wieder ausbauen und durch intakte ersetzen.

Weitere Informationen:
Mehr Schutz bei Bauverträgen

„Ping-Anrufen“ einen Riegel vorschieben

Die Bundesnetzagentur hat angeordnet, dass in Mobilfunknetzen eine kostenlose Preisansage für bestimmte internationale Vorwahlen geschaltet werden muss. Das soll teure Rückrufe, die durch sogenannte „Ping-Calls“ provoziert werden, verhindern. Mobilfunknetzbetreiber und Mobilfunkanbieter müssen die Anordnung bis 15. Januar 2018 für 22 Länder umsetzen.

Weitere Informationen:
Ping Anrufe

Verkehr

Winterreifen-Kennzeichnung: freie Fahrt für „Schneeflocke“

Hersteller müssen Winterreifen, die ab 1. Januar 2018 produziert werden, mit dem „Alpine“-Symbol (dreigezacktes Bergpiktogramm mit Schneeflocke) kennzeichnen. Das Qualitätssiegel zeigt an, dass diese Reifen besondere Anforderungen an Traktions-, Brems- und Beschleunigungsverhalten auf Schnee und Eis erfüllen. Für bis 31. Dezember 2017 produzierte M+S,Winterreifen gilt eine Übergangsfrist bis 30. September 2024.

Weitere Informationen:
Winterreifen-Kennzeichnung

Abgasuntersuchung: Endrohrmessung wird Pflicht

Bisher waren Fahrzeuge ab dem Baujahr 2006 bei der Hauptuntersuchung beim TÜV von der Abgasmessung am Endrohr per Sonde befreit. Ab 1. Januar 2018 müssen alle Fahrzeuge, Diesel oder Benziner, die direkte Messung der Abgase am Auspuffendrohr bestehen. Damit können Defekte an der Abgasanlage besser erkannt werden.

Weitere Informationen:
Abgasuntersuchung

Mehr Sicherheit für Fahranfänger

Das neue Fahrlehrergesetz verbessert ab 1. Januar 2018 die Aus- und Weiterbildung von Fahrlehrern und entbürokratisiert den Fahrschulbetrieb. Ziel ist mehr Verkehrssicherheit, insbesondere für junge Fahranfänger.

Weitere Informationen:
Sicherheit für Fahranfänger

Reflektoren an Fahrradanhängern

Fahrradanhänger, die ab 1. Januar 2018 in den Handel kommen, benötigen ab einer Breite von 60 Zentimetern zwei weiße Reflektoren an der Vorderseite und zwei rote Reflektoren an der Rückseite. Vorgeschrieben ist zudem eine rote Rückleuchte, wenn der Anhänger die Hälfte des Fahrradrücklichts verdeckt.

Weitere Informationen:
Reflektoren an Fahrradanhängern

Sportbootführerschein im Scheckkartenformat

Für Sportboote gibt es ab dem 1. Januar 2018 einen neuen Führerschein im Scheckkartenformat. Er vereint die beiden Geltungsbereiche (See und Binnen) auf einer Karte. Die bisherigen Sportbootführerscheine bleiben weiterhin gültig, können aber gegen ein Entgelt in den Geschäftsstellen des Deutschen Segler-Verbands (DSV) und des Deutschen Motoryachtverbands (DMYV) in das neue Format umgetauscht werden.

Weitere Informationen:
Sportbootführerschein

Justiz

Aufhebung des „Majestätsbeleidigungsparagrafen“

Der sogenannte „Majestätsbeleidigungsparagraf“ 103 StGB, der bisher die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten regelte, ist zum 1. Januar 2018 abgeschafft.

Weitere Informationen:
„Majestätsbeleidigungsparagrafen“

Energie

Die EEG-Umlage 2018 sinkt geringfügig

Ab dem 1. Januar 2018 beträgt die Umlage für Ökostrom, die sogenannte „EEG-Umlage“ nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, 6,792 Cent/kWh. Die Umlage ist Teil des Strompreises und fördert Anlagen, die Strom aus Wind, Wasser und Sonne produzieren. Sie berechnet sich als Differenz zwischen dem Preis, den Erzeuger für ihren Strom bekommen, und den garantierten Abnahmepreisen für Ökostrom.

Weitere Informationen:
EEG-Umlage 2018

Energie- und Stromsteuern weiterhin steuerbegünstigt

Erdgas und Flüssiggas, die als Kraftstoff verwendet werden, sind auch über 2018 hinaus steuerbegünstigt. Die Begünstigung für Erdgas bleibt bis Ende 2023 unverändert erhalten und wird in den drei Jahren danach nur stufenweise zurückgefahren. Der ermäßigte Steuersatz für Flüssiggas wird ab 2019 zunächst stufenweise zurückgefahren, so dass der reguläre Steuersatz dafür erst ab 2023 gilt.

Weitere Informationen:
Energie- und Stromsteuern

Förderanträge für moderne Öko-Heizungen vor Umsetzung stellen

Ab dem 1. Januar 2018 sind Anträge auf Förderung für Heizungen mit erneuerbaren Energien immer vor Beginn der Umsetzung zu beantragen. Künftig muss der Förderantrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA eingereicht sein, bevor der Auftrag zur Errichtung einer Biomasse-, Solarthermie-Anlage oder einer Wärmepumpe vergeben wird.

Weitere Informationen:
Öko-Heizungen

Energiekennzeichnung für Kamine und Öfen

Zum 1. Januar 2018 erhalten Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte bis 50 Kilowatt (LOT 20) erstmals das EU-Energielabel. Darunter fallen mit Öl, Gas oder Festbrennstoffen (Holz, Pellets) befeuerte Kamine, Öfen und Herde. Die Energieeffizienzskala reicht dann von A++ bis G.

Weitere Informationen:
Energiekennzeichnung für Kamine und Öfen

Mehr Energieeffizienz für Dunstabzugshauben

Ab 1. Januar 2018 wird die Energieeffizienz-Skala von Haushalts-Dunstabzugshauben auf A++ erweitert. Dies ist ein weiterer Beitrag zu mehr Energieeffizienz in Europa. Bislang müssen neu in den Handel kommende Dunstabzugshauben mindestens die Energieeffizienzklasse E erreichen. Die Energieeffizienzklasse F und G sind nicht mehr zugelassen.

Weitere Informationen:
Mehr Energieeffizienz für Dunstabzugshauben

Lüftungsanlagen werden sparsamer und leiser

Ab 1. Januar 2018 gelten für Lüftungsgeräte in Wohnräumen strengere Energieeffizienz-Vorgaben. Zulässig sind dann nur noch neue Geräte der Effizienzklassen A+ bis D. Die Klassen E bis G fallen weg. Darüber hinaus müssen Lüftungsgeräte auch leiser werden: Statt maximal 45 Dezibel sind nur noch 40 Dezibel erlaubt.

Weitere Informationen:
Lüftungsanlagen

Atomkraftwerk Gundremmingen: Block B geht vom Netz

Der Block B des Kernkraftwerks Gundremmingen in Baden-Württemberg muss zum 31. Dezember 2017 endgültig abgeschaltet sein. Das sieht das Atomgesetz von 2011 vor. Block C des Kraftwerks darf noch bis 31. Dezember 2021 Strom produzieren, bevor die gesamte Anlage endgültig vom Netz geht.

Weitere Informationen:
Atomkraftwerk Gundremmingen

Landwirtschaft und Umweltschutz

Mehr Transparenz und Umweltschutz in der Landwirtschaft

Landwirte müssen ab dem 1. Januar 2018 in sogenannten Stoffstrombilanzen festhalten, wie viele Nährstoffe – etwa Stickstoff und Phosphor – in ihrem Betrieb ein- und ausfließen. Sie sind Teil des „Düngepakets“, das die Düngung, die Nährstoffeffizienz und der Umweltschutz verbessert.

Weitere Informationen:
Umweltschutz in der Landwirtschaft

Besserer Hochwasserschutz durch Vorsorge

Die Bundesregierung erhöht den Schutz für hochwassergefährdete Regionen. Das Hochwasserschutzgesetz vereinfacht ab 5. Januar 2018 Planung, Genehmigung und Bau von Schutzanlagen. Neue Ölheizungen sind in hochwassergefährdeten Gebieten künftig verboten. Zudem können Kommunen Überschwemmungsgebiete ausweisen, in denen nicht mehr gebaut werden darf.

Weitere Informationen:
Besserer Hochwasserschutz

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 19.12.2017

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin