Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG – Anwendungsregelung

Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2017 – III C 3 – S-7117-a / 16 / 10001 (2017/1004344) -, BStBl I, S. 1658 wird dahingehend ergänzt, dass es nicht beanstandet wird, wenn auf bis zum 31. Dezember 2016 erbrachte juristische Dienstleistungen von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe, die nicht Notare sind, die bisherige Regelung nach Abschnitt 3a.3 Abs. 7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses angewendet wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

(7) 1Zu den sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b UStG) gehören beispielsweise die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen sowie der Notare bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen und anderen Verträgen, die auf die Veränderung von Rechten an einem Grundstück gerichtet sind; dies gilt auch dann, wenn die Veränderung des Rechts an dem Grundstück tatsächlich nicht erfolgt. 2Bei juristischen Dienstleistungen ist zu prüfen, ob diese im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen oder mit der Begründung oder Übertragung von bestimmten Rechten an Grundstücken stehen (siehe Absatz 9 Nummer 9 sowie Absatz 10 Nummer 7).

 Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7117-a / 16 / 10001 vom 13.02.2018
 

Artikel 15a Abs. 3 DBA-Schweiz – Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer entsprechend § 36 EStG auf die Einkommensteuer

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anrechnung nach Artikel 15a Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz) Folgendes:

Steht das Besteuerungsrecht an Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule nach Artikel 19 Abs. 5 i. V. m. Artikel 15a DBA-Schweiz und der Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 19 DBA-Schweiz vom 21. Dezember 2016 (siehe BMF-Schreiben vom 4. Januar 2017) der Bundesrepublik Deutschland zu, ist die in der Schweiz erhobene Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent des Bruttobetrages nach Artikel 15a Abs. 3 Buchst. a DBA-Schweiz entsprechend § 36 Einkommensteuergesetz (EStG) unter Ausschluss von § 34c EStG – wie eine deutsche Abzugsteuer – anzurechnen.

Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG setzt eine Anrechnung einer Abzugsteuer voraus, dass die Abzugsbeträge auf die bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erfassten Einkünfte entfallen und für sie keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. Eine Anrechnung kommt danach nur in Betracht, wenn die Einkünfte auch tatsächlich bei der Veranlagung erfasst sind. Tatsächlich erfasst sind die im Steuerabzug belasteten Einnahmen, wenn sie Teil der Besteuerungsgrundlage geworden sind, unabhängig davon, ob sie sich etwa bedingt durch Freibeträge auf die Höhe der festgesetzten Steuer ausgewirkt haben.

Für die Anrechnung Schweizer Abzugsteuer auf Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule gilt somit Folgendes:

1. Anrechnung Schweizer Abzugsteuer beim Obligatorium (Säule 2a)

1.1 Leibrenten

Leistungen aus dem Obligatorium, die als Leibrenten erbracht werden, sind als Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens anzusetzen (siehe BMF-Schreiben vom 27. Juli 2016). Soweit die Schweizer Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent auf das Obligatorium entfällt, ist sie nach Artikel 15a Abs. 3 DBA-Schweiz damit lediglich mit dem Anteil, der diesem Besteuerungsanteil entspricht, auf die Einkommensteuer anzurechnen.

Hat der Steuerpflichtige vor 2005 für mindestens zehn Jahre Beiträge oberhalb der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, wird die auf diese Beiträge entfallende Leibrente auf Antrag nur mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG (sog. Öffnungsklausel) besteuert. In diesem Fall wird die Leibrente lediglich mit dem Ertragsanteil bei der Veranlagung erfasst. Die Anrechnung der Schweizer Abzugsteuer ist insoweit auf höchstens 4,5 Prozent des Ertragsanteils zu begrenzen.

1.2 Kapitalabfindungen

Leistungen aus dem Obligatorium in Form von Kapitalabfindungen stellen andere Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG dar. Sie sind mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil der Besteuerung zu unterwerfen. Soweit die Schweizer Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent auf das Obligatorium entfällt, ist sie nach Artikel 15a Abs. 3 DBA-Schweiz damit lediglich mit dem Anteil, der diesem Besteuerungsanteil entspricht, auf die Einkommensteuer anzurechnen.

Auf Antrag unterliegt der Teil der Kapitalabfindung, für den die Voraussetzungen zur Anwendung der Öffnungsklausel erfüllt sind (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG), nicht der Besteuerung. Für den darüber hinausgehenden Teil der Kapitalabfindung gilt § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Soweit die Schweizer Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent auf den Anteil der Kapitalabfindung entfällt, der der Besteuerung unterliegt, erfolgt eine Anrechnung nach Artikel 15a Abs. 3 DBA-Schweiz mit dem Anteil, der dem Besteuerungsanteil entspricht, auf die Einkommensteuer.

In den Veranlagungszeiträumen 2005 und 2006 werden Kapitalabfindungen aus dem Obligatorium gemäß § 3 Nr. 3 EStG in der bis 2006 geltenden Fassung steuerfrei gestellt, wenn ein bestehender Rentenanspruch abgefunden wird. Das ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Bezugs der Kapitalabfindung das gesetzliche Rentenalter in der Schweiz bereits erreicht hatte. Eine Anrechnung Schweizer Abzugsteuer nach Artikel 15a Abs. 3 DBA-Schweiz ist in diesem Fall nicht möglich.

2. Anrechnung Schweizer Abzugsteuer beim Überobligatorium (Säule 2b)

2.1 Leibrenten

Leistungen aus dem Überobligatorium, die als Leibrenten erbracht werden, sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit dem maßgebenden Ertragsanteil bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens anzusetzen. Die Anrechnung der Schweizer Abzugsteuer nach Artikel 15a Abs. 3 DBA-Schweiz auf die Einkommensteuer ist auf höchstens 4,5 Prozent des Ertragsanteils begrenzt.

2.2 Kapitalabfindungen

Die Besteuerung von Leistungen in Form von Kapitalabfindungen richtet sich nach den allgemeinen Regelungen zur Besteuerung von Versicherungsverträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der jeweils anzuwendenden Fassung.

Soweit die Schweizer Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent auf den Anteil entfällt, der der Besteuerung unterliegt, erfolgt nach Artikel 15a Abs. 3 DBA-Schweiz eine Anrechnung auf die Einkommensteuer. Eine Anrechnung Schweizer Abzugsteuer nach Artikel 15a Abs. 3 DBA-Schweiz ist nicht möglich, sofern die Kapitalabfindung steuerfrei ist; hierfür muss es sich um ein vor dem 1. Januar 2005 eingegangenes Versicherungsverhältnis handeln, bei dem die Kapitalauszahlung erst nach Ablauf von zwölf Jahren nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erfolgt und im Übrigen die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt sind (§ 52 Abs. 28 Satz 5 EStG).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S-1301-CHE / 07 / 10015-02 vom 08.02.2018

 

Erstattungsbetrag aufgrund der Änderung einer rechtswidrigen Umsatzsteuerfestsetzung führt zu Erstattungszinsen

Ändert das Finanzamt zugunsten des Steuerpflichtigen eine von Anfang an rechtswidrige Umsatzsteuerfestsetzung und führt dies zu einem Erstattungsbetrag, so sind Erstattungszinsen festzusetzen

Die Klägerin ist Organträgerin der X-GmbH. Diese ist überwiegend als Bauträgerin tätig. Sie errichtet Wohn- und Geschäftshäuser auf eigenem Boden zum Zwecke der (steuerfreien) Veräußerung oder Vermietung. Hierzu nimmt sie Leistungen diverser Bauhandwerker in Anspruch. Die Klägerin führte zunächst unter Berücksichtigung der Verwaltungsauffassung Umsatzsteuer nach § 13b Umsatzsteuergesetz an das beklagte Finanzamt ab. 2015 beantragte sie die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung, da sie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als Leistungsempfängerin nicht Steuerschuldnerin sei. Das beklagte Finanzamt änderte die Umsatzsteuerfestsetzung teilweise zugunsten der Klägerin und zwar in der Höhe, in der die leistenden Unternehmer ihre Rechnungen berichtigt, ihre zivilrechtlichen Forderungen in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen die X-GmbH an das Finanzamt abgetreten haben und die Klägerin einer Verrechnung ihres Anspruchs auf Umsatzsteuererstattung mit den an das Finanzamt abgetretenen zivilrechtlichen Ansprüchen der Bauhandwerker zugestimmt hat. Das Finanzamt lehnte jedoch den Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Erstattungszinsen ab.

Der 12. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 17. Januar 2018 (Az. 12 K 2324/17), der Erstattungsbetrag sei zu verzinsen. Er ließ die Revision zu. Die Rechtsmittelfrist läuft noch.

Das Finanzamt habe eine von Anfang an rechtswidrige Steuerfestsetzung geändert. Die Änderung habe zu einem Unterschiedsbetrag zugunsten der Klägerin geführt. Der Zinslauf beginne 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden sei. Entgegen der Auffassung des Finanzamts liege kein rückwirkendes Ereignis mit einem späteren Beginn des Zinslaufs vor. Auch komme es mangels Rechtsgrundlage nicht auf das Wirksamwerden einer Verrechnung an. Etwas Anderes ergebe sich nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser verdränge „eine gesetzlich angeordnete Rechtsfolge, Festsetzung von Zinsen, nicht.“ Die Klägerin habe sich auch nicht treuwidrig verhalten. Wende sie zunächst die Verwaltungsauffassung an und stelle dann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung einen Antrag auf Änderung, schöpfe sie lediglich ihre rechtlichen Möglichkeiten aus.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.02.2018 zum Urteil 12 K 2324/17 vom 17.01.2018

 

Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG – Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens

Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, haben der Schuldner der Kapitalerträge, die die Kapitalerträge auszahlende Stelle oder die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. In den Fällen des § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG in der ab dem 1. Januar 2018 anzuwendenden Fassung – im Folgenden: InvStG 2018 – (Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage als Gewinn aus der fiktiven Veräußerung von Investmentanteilen) ist der Entrichtungspflichtige nach § 56 Abs. 3 Satz 5 InvStG 2018 zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung verpflichtet.

Inhalt:

  1. Allgemeines
  2. Steuerbescheinigung für Privatkonten und / oder -depots sowie Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG (Muster I)
  3. Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens oder eines Spezial-Investmentfonds (Muster II)
  4. Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und / oder Depots bei Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG sowie bei Einkünften im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen sowie bei Einkünften eines Investmentfonds oder eines Spezial-Investmentfonds (Muster III)
  5. Besonderheiten Muster I und III
  6. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung
 Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2401 / 08 / 10001 :018 vom 15.12.2017

 

Bewertungsrichtlinien von Anwaltskanzleien aktualisiert

Die BRAK hat die von ihr herausgegebenen Richtlinien zur Bewertung von Anwaltskanzleien in aktualisierter und ergänzter Fassung publiziert. Die Bewertung einer Kanzlei kann aus verschiedenen Gründen notwendig werden, etwa bei Änderungen des Gesellschafterbestands oder im Zusammenhang mit Ehescheidungen oder Erbfällen. Die Richtlinien dienen dabei als Hilfestellung zur Ermittlung des Kanzleiwerts; sie wurden zuletzt im Jahr 2009 herausgegeben.

Der zuständige BRAK-Ausschuss Bewertung von Anwaltskanzleien hat in der Neufassung der Bewertungsrichtlinien die seitdem ergangene höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung sowie den aktuellen Stand der rechtswissenschaftlichen Literatur berücksichtigt.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 14.02.2018

 

Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten sind keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 1.12.2017 (3 K 625/17) entschieden.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für die Beseitigung von Biberschäden sowie für eine präventive Bibersperre als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an. Mit der hiergegen erhobenen Klage beriefen sich die Kläger darauf, dass nur wenige Steuerzahler von solchen Schäden betroffen seien und sie sich den Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können.

Dem folgte das Gericht mit seinem Urteil nicht und versagte den Abzug. Die Schäden seien zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung. Die Biberschäden im Garten führten weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses noch verursachten sie konkrete Gesundheitsgefährdungen. Dadurch hätten sie nicht den Schweregrad erreicht, der zur steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen erforderlich wäre.

Die Kläger haben gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI B 14/18 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 15.02.2018 zum Urteil 3 K 625/17 vom 01.12.2017 (nrkr)

 

EU-Kommission prüft Mehrwertsteuer-Rückerstattungen in den Mitgliedstaaten

Die Europäische Kommission hat am 15.02.2018 eine Konformitätsprüfung eingeleitet, um zu prüfen, ob die Mehrwertsteuererstattungen an Unternehmen in den EU-Mitgliedstaaten mit dem geltenden EU-Recht und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang stehen.

Der fehlende Zugang zu einem einfachen und schnellen Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer kann erhebliche Auswirkungen auf die Cashflows und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen haben. Dies gilt insbesondere für die kleinsten Unternehmen, die es sich nicht leisten können, lange und beschwerliche Verfahren durchlaufen zu müssen, um die Mehrwertsteuer zu erhalten, die ihnen vom Staat geschuldet wird.

In den nächsten acht Monaten werden die Steuervorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten überprüft, um sicherzustellen, dass die Erstattungsverfahren es den Unternehmen ermöglichen, Mehrwertsteuerguthaben sowohl im eigenen Land als auch in anderen EU-Ländern schnell und einfach zurückzufordern. In der Studie wird beispielsweise untersucht, wie lange es dauert, bis die Verfahren in jedem Land abgeschlossen sind, und welche unnötigen Hürden im System bestehen, die finanzielle Risiken für die Unternehmen mit sich bringen können. Die Kommission könnte beschließen, bei Verstößen gegen die Vorschriften Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

Diese Maßnahme ist Teil der Bemühungen der Kommission um einen einheitlichen Mehrwertsteuerraum , in dem der Verwaltungsaufwand für die Unternehmen, insbesondere für Kleinstunternehmen und KMU, drastisch reduziert wird.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.02.2018

 

Keine Tarifbegünstigung für nicht entnommene Verschmelzungsgewinne

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Gerichtsbescheid vom 28. August 2017 (Az. 3 K 1256/15 F) entschieden, dass die Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG für außerbilanziell hinzuzurechnende Ergebnisse aus der Verschmelzung einer GmbH auf eine KG nicht gilt.

Die Kläger sind je zur Hälfte an einer KG beteiligt. Von einer 100 %-igen Enkel-GmbH der KG wurde ein Teilbetrieb abgespalten und auf die KG verschmolzen. Hierdurch kam es bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns der KG zu Erhöhungen nach §§ 4 und 7 UmwStG. Diese Erhöhungsbeträge berücksichtigte das Finanzamt nicht im Rahmen der Tarifbegünstigung für thesaurierte Gewinne nach § 34a EStG, weil es sich um eine außerbilanzielle Hinzurechnung in Form einer „fiktiven Gewinnausschüttung“ handele. Die Kläger machten demgegenüber geltend, dass die Beträge zum laufenden Gewinn gehörten und das Gesetz planwidrige Lücken enthalte, die teleologisch zu ergänzen seien.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach § 34a Abs. 2 EStG sei nur der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelte Gewinn, vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen, begünstigt, wenn er nicht entnommen werde. Aus diesem Verweis auf die Vorschriften über den Betriebsvermögensvergleich folge, dass die außerbilanzielle Hinzurechnung nicht abziehbarer Betriebsausgaben nicht umfasst sei. Da auch die hier streitigen Verschmelzungsergebnisse außerbilanziell hinzugerechnet wurden, seien sie nicht begünstigt. Für die von den Klägern geforderte extensive Auslegung des Gesetzes über seinen Wortlaut hinaus bestehe kein Anlass. Ziel der Regelung sei es, Einzel- und Mitunternehmer in vergleichbarer Weise wie Kapitalgesellschaften tariflich zu belasten. Die Begünstigung erfolge aber nur für eine aufgrund eines Gewinns eingetretene Betriebsvermögensmehrung. In den Fällen der §§ 4 und 7 UmwStG trete aber bei der aufnehmenden Personengesellschaft gerade keine Betriebsvermögensmehrung durch die Erwirtschaftung eines Gewinns ein. Vielmehr würden die bei der untergegangenen Kapitalgesellschaft noch zu besteuernden Gewinne erfasst. Gegen die von den Klägern geforderte Auslegung spreche auch, dass der Gesetzgeber für die Thesaurierungsbegünstigung im umgekehrten Fall der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft in § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG eine ausdrückliche Regelung getroffen habe.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 13/17 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.02.2018 zum Gerichtsbescheid 3 K 1256/15 vom 28.08.2017

 

Kosten eines privaten Sicherheitsdienstes können außergewöhnliche Belastungen darstellen

Die Kosten für die Beauftragung eines privaten Sicherheitsdienstes führen zu außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 11. Dezember 2017 (Az. 13 K 1045/15 E) entschieden.

Im Streitfall nahm die zwischenzeitlich verstorbene Klägerin eine erwachsene und sich als Ärztin ausgebende Frau im Wege der Adoption als Kind an, erteilte ihr General- und Vorsorgevollmacht und setzte sie als Erbin ein. Die Klägerin wurde von ihrer Adoptivtochter mit Medikamenten „ruhig gestellt“ und in einen körperlichen Dämmerzustand versetzt, der nur dann durch weitere Medikamente unterbrochen wurde, wenn die Klägerin wichtige Termine wie Notartermine, u.a. für die Erbeinsetzung der Adoptivtochter, wahrnehmen musste. Nachdem sie sich befreien konnte, widerrief die Klägerin die Vollmachten und die Erbeinsetzung und zog in eine Seniorenresidenz, in der sie sich 24 Stunden am Tag durch einen privaten Sicherheitsdienst bewachen ließ, weil ihre Adoptivtochter und von dieser beauftragte Personen mehrfach versucht hatten, die Klägerin dort aufzusuchen. Die Berücksichtigung der hierfür entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen lehnte das Finanzamt ab.

Der Senat gab der hiergegen erhobenen Klage statt, nachdem er eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen zur Bedrohungslage der Klägerin durchgeführt hatte. Die Aufwendungen für den privaten Sicherheitsdienst seien der Klägerin aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Sie sei aufgrund der Behandlung durch ihre Adoptivtochter einer schweren gesundheitlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen und in ihrer persönlichen Freiheit unzumutbar eingeschränkt worden. Es habe auch die Gefahr einer Entführung und damit einer Wiederholung der körperlichen Übergriffe bestanden. Die Klägerin sei gezwungen gewesen, sich vor weiteren möglichen Angriffen gegen Leib und Leben zu schützen. Da es sich bei der Seniorenresidenz nicht um eine geschlossene Anlage gehandelt habe, seien die Aufwendungen für den Sicherheitsdienst auch den Umständen nach notwendig und angemessen gewesen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.02.2018 zum Urteil 13 K 1045/15 E vom 11.12.2017

 

Kein Werbungskostenabzug bei Auslandsstudium ohne eigenen inländischen Hausstand

Eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin kann für Zeiträume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Verpflegung geltend machen, wenn sie im Inland keinen eigenen Hausstand unterhält. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24.01.2018 (Az. 7 K 1007/17 E) entschieden.Im Streitfall absolvierte die Klägerin nach einer vorangegangenen anderen Ausbildung einen Bachelorstudiengang und in dessen Rahmen zwei Auslands- und ein Auslandspraxissemester. Während der Auslandsaufenthalte blieb sie an ihrer inländischen FH eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an.

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Nach Abschluss einer Erstausbildung könnten zwar Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug der Wohnungskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen in Bezug auf die Auslandsaufenthalte der Klägerin sei aber, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorlägen. Dies sei der Fall, wenn die Klägerin außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gewohnt hätte. Die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin habe während der Aufenthalte im Ausland und nicht mehr an der inländischen FH gelegen. Eine Universität sei nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste Tätigkeitsstätte des Studenten anzusehen. Im Ausland habe sich auch der einzige eigene Hausstand der Klägerin befunden, da die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand der Klägerin begründet hätten.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.02.2018 zum Urteil 7 K 1007/17 vom 24.01.2018

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin