Selbstanzeige bleibt wirksames Instrument zur Bekämpfung von Steuerkriminalität

„Die Selbstanzeige bleibt ein wirksames Instrument zur Bekämpfung von Steuerkriminalität. Dass der Bund zum 1. Januar 2015 unter aktiver Mitarbeit Hessens eine Verschärfung der Bedingungen für eine Selbstanzeige plant, zeigt bereits jetzt Wirkung. Viele Steuerpflichtige erkennen nun, dass sie ihrer Pflicht tatsächlich nachkommen müssen oder sie werden von ihren Banken dazu gedrängt“, stellte Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer am 07.10.2014 in Wiesbaden fest. Er veröffentlichte die aktuelle Zahl der in Hessen eingegangenen Selbstanzeigen zu Kapitalanlagen in der Schweiz.

Anzahl an Selbstanzeigen des Vorjahres beinahe erreicht
Im September gingen 200 Selbstanzeigen ein. Die Gesamtzahl für das laufende Jahr 2014 stieg dadurch auf 2.815. Damit ist bereits jetzt beinahe der Wert des kompletten Jahres 2013 erreicht: im Vorjahr gingen 2.844 Selbstanzeigen zu Kapitaleinlagen in der Schweiz ein.

Die Summe der darauf vorläufig festgesetzten Mehrsteuern ist aktuell bereits höher als die des kompletten vergangenen Jahres: bis Ende September wurden rund 178 Millionen Euro festgesetzt. 2013 waren es Ende des Jahres rund 127,5 Millionen Euro.

„Steuerhinterziehung wird konsequent bekämpft“
2013 hatten die Finanzminister der Länder auf ihrer Jahreskonferenz in Wiesbaden unter Vorsitz des Hessischen Finanzministers eine Verschärfung der Selbstanzeige angestoßen und diese im Mai 2014 beschlossen. Der Bund setzt derzeit die strengeren Regeln um. Sie sollen zum 1. Januar 2015 gelten.

„Die wichtigste Botschaft für all jene, die ihr Kapital schwarz angelegt haben, bleibt: Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und wird konsequent bekämpft“, stellte Finanzminister Schäfer abschließend fest.

Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 07.10.2014

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen: Schweiz beschließt Verhandlungsmandate mit Partnerstaaten

Der Schweizer Bundesrat hat in seiner Sitzung am 08.10.2014 die definitiven Verhandlungsmandate zur Einführung des neuen globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen mit Partnerstaaten beschlossen. Die Mandate wurden in den vergangenen Monaten mit den zuständigen parlamentarischen Kommissionen und den Kantonen konsultiert. Die Verhandlungen mit den Partnerstaaten sollen demnächst beginnen.

Am 21. Mai 2014 hat der Bundesrat die Mandatsentwürfe für Verhandlungen mit der EU, den USA und weiteren Ländern zur Einführung des automatischen Informationsaustausches genehmigt. Diese Entwürfe wurden in den vergangenen Monaten bei den zuständigen Kommissionen der Eidgenössischen Räte und bei den Kantonen konsultiert. Mit großer Mehrheit wurden die Mandatsentwürfe unterstützt.

Am 21. Juli 2014 hat die OECD das Gesamtpaket zum neuen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen veröffentlicht. Am Treffen der G20-Finanzminister vom 20./21. September im australischen Cairns wurde die rasche Einführung des Standards bekräftigt.

Die vom Schweizer Bundesrat definitiv beschlossenen Mandate enthalten folgende Eckpunkte:

  • Mit der EU soll über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs verhandelt werden.
  • Mit den USA soll bezüglich der Umsetzung des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) über ein FATCA-Abkommen nach dem Modell 1 verhandelt werden. Mit dem neuen Abkommen würden Daten zwischen den zuständigen Behörden automatisch auf gegenseitiger Basis ausgetauscht.
  • Es werden mit weiteren ausgewählten Ländern Verhandlungen zum automatischen Informationsaustausch aufgenommen. In einer ersten Phase werden Staaten in Betracht gezogen, mit denen enge wirtschaftliche und politische Beziehungen bestehen und die ihren Steuerpflichtigen, soweit angemessen, eine genügende Regularisierungsmöglichkeit bereitstellen.
  • Die Einführung des automatischen Informationsaustausches mit dem Ausland wird mittels Abkommen mit den Partnerstaaten erfolgen. Zudem wird im innerstaatlichen Recht ein Umsetzungsgesetz notwendig sein, welches zurzeit vom Eidgenössischen Finanzdepartement vorbereitet wird und dem Parlament zusammen mit den ausgehandelten Abkommen vorgelegt werden wird. Die heute bestehenden Rechtsgrundlagen schließen den automatischen Informationsaustausch aus.

Die Schweiz begrüßt den neuen internationalen Standard, an dem sie selber aktiv mitgewirkt hat. Er ermöglicht gleich lange Spieße im Wettbewerb der Finanzplätze, da diese Regeln für alle gelten, und ist ein wichtiges Instrument in den internationalen Bemühungen gegen Steuerhinterziehung. Das inländische Bankgeheimnis wird durch die Umsetzung des neuen globalen Standards nicht tangiert.

Für den Bundesrat ist wichtig, dass die Vorgaben, die er bereits im Juni 2013 beschlossen hat, im neuen Standard enthalten sind. Es soll nur einen einzigen globalen Standard geben, die ausgetauschten Informationen sollen nur dem vereinbarten Zweck dienen (Spezialitätsprinzip), die Informationen sollen reziprok, also gegenseitig fließen, der Datenschutz ist zu gewährleisten und auch wirtschaftlich Berechtigte von Trusts und anderen Finanzkonstrukten sollen identifiziert werden. Der Bundesrat hat zudem festgehalten, dass die Fragen der Vergangenheitsregularisierung und des Marktzutritts in den Verhandlungen zum automatischen Informationsaustausch gegenüber der EU und den EU-Mitgliedstaaten zu fordern und anzustreben sind.

Schweizer Bekenntnis zum automatischen Informationsaustausch beim Global Forum
Im Weiteren hat der Bundesrat einem Schreiben des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) an das Global Forum für Transparenz und Informationsaustausch in Steuersachen zugestimmt. Darin bekräftigt die Schweiz die Absicht, die gesetzliche Basis für den automatischen Informationsaustausch zeitgerecht einzuführen, so dass Schweizer Finanzinstitute 2017 mit der Erhebung von Kontodaten ausländischer Steuerpflichtiger beginnen könnten und ein erster Datenaustausch 2018 stattfinden könnte. Dies unter dem Vorbehalt, dass das Parlament und allenfalls die Stimmberechtigten die nötigen Gesetze und Abkommen rechtzeitig genehmigen werden. Eine erste Gruppe von über 40 Staaten, die so genannten „early adopters“, hat angekündigt, bereits 2016 mit der Erhebung von Daten zu beginnen und diese erstmals 2017 auszutauschen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des EFD.

Quelle: Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD), Pressemitteilung vom 08.10.2014

Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Sammelliste für Wohnungsbauprämien

Nach § 4b Abs. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.10.1997 (BGBl. I Seite 2678), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2014 (BGBl. I Seite 1042), hat das Unternehmen den Antrag auf Wohnungsbauprämie für Aufwendungen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 WoPG an das Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten weiterzuleiten.

Nach Abschn. 13 Abs. 1 Satz 2 der Wohnungsbau-Prämienrichtlinien 2002 kann das Unternehmen die Anträge zur Vereinfachung des Verfahrens in einer Sammelliste zusammenfassen. Das Vordruckmuster dieser Sammelliste wird hiermit bekannt gemacht. Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 26.11.2001 – IV C 5 – S-196134 / 01 (BStBl I Seite 893).

Der Vordruck der Sammelliste kann auch maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält. Abweichende Formate sind zulässig.

Das Vordruckmuster finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 5 – S-1961 / 14 / 10001

Rückwirkende gestaffelte Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und kein Merkzeichen „G“ für intersexuellen Menschen

Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht sind auf einen entsprechenden Antrag hin zu treffen. Unter welchen Voraussetzungen können diese Feststellungen auch für zurückliegende Zeiträume getroffen werden? Liegen die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Merkzeichens „G“ auch vor, wenn nur vorübergehend Schmerzzustände auftreten, die sich auf das Gehvermögen auswirken?

Der Sachverhalt
Ein 1974 geborener intersexueller, schwerbehinderter Mensch begehrte die rückwirkende Feststellung eines GdB von 80 ab dem 01.08.1994. Weiterer zusätzlicher Streitpunkt war die Zuerkennung des Merkzeichens „G“. Das zuständige Amt erkannte auf den Antrag von 2008 hin einen GdB von 50 rückwirkend ab 1994 an. Das Sozialgericht verurteilte die Behörde zur Bemessung eines GdB von 60 ab 01.08.2006 und von 80 ab 01.06.2007.

Die Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass der Kläger ein besonderes Interesse an der rückwirkenden höheren GdB-Feststellung hat. Denn dafür komme die Inanspruchnahme von rückwirkenden Nachteilsausgleichen nach dem Einkommensteuerrecht in Betracht. Zudem rechtfertigten die medizinischen Befunde die rückwirkende Feststellung. Ein entsprechendes Angebot hatte das Amt schon für die Zeit ab 01.01.1999 im Berufungsverfahren abgegebenen.

Die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ hat das Bayerische Landessozialgericht hingegen verneint. Es bestehe kein Leidenszustand, der dauerhaft zu einer Einschränkung des Gehvermögens führe. Intermittierend auftretende Schmerzzustände des Klägers begründeten keine dauerhaft erhebliche Gehbehinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts.

Quelle: LSG Bayern, Pressemitteilung vom 07.10.2014 zum Urteil L 3 SB 235/13 vom 10.09.2014

Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne

Der Rat der Europäischen Union hat am 29. September 2014 die Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen angenommen. Durch das EU-Parlament war die Richtlinie bereits im April 2014 angenommen worden. Aus der Umsetzung der Richtlinie werden dem Berufsstand der WP/vBP voraussichtlich zusätzliche Betätigungsfelder erwachsen.

Interesse mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeitern. Diese sollen im Lagebericht zukünftig eine nichtfinanzielle Erklärung aufnehmen, die mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelangen, der Achtung der Menschenrechte und der Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält und für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind. Die Richtlinie ergänzt die neue EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU.

Aufgrund der bereits erfolgten Annahme der Richtlinie durch das Europäische Parlament kann die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen. Die Richtlinie tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Danach haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen. Somit werden die neuen Vorschriften für betroffene Unternehmen voraussichtlich ab 2017 in Deutschland gelten.

Weiterführende Informationen sind der Pressemitteilung des Rats der Europäischen Union zu entnehmen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 07.10.2014

Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2015

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

  1. Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs-und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2015 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:
    • USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2015
    • USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2015
    • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2015
  2. Durch Art. 9 Nr. 2 i. V. m. Art. 28 Abs. 5 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) werden mit Wirkung vom 1. Januar 2015 die Regelungen zum Ort der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsleistungen, Rundfunk-und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet geändert. Erbringt ein im Inland ansässiger Unternehmer derartige Leistungen an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im übrigen Gemeinschaftsgebiet, hat er diese Umsätze ab 1. Januar 2015 in der Zeile 42 (Kennzahl 45) anzugeben.
  3. Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
  4. Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil – soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Abs. 1) herzustellen.
  5. Folgende Abweichungen sind zulässig:
    1. Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
    2. Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z. B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „15“ für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.
  6. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2015 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung / die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2015 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 -S-7344 / 14 / 10002 vom 06.10.2014

Überlassung eines der GmbH zugeordneten Pkw an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten Nutzung

Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Urteil vom 5. Juni 2014 (Az. XI R 2/12) entschieden, dass die Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw an einen Gesellschafter-Geschäftsführer der Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 19 %) unterliegt. Wegen der Höhe der Bemessungsgrundlage ist danach zu unterscheiden, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nutzungsüberlassung und der Arbeitsleistung besteht (tauschähnlicher Umsatz) oder ob die Nutzungsüberlassung ohne eine Gegenleistung hierfür erfolgt (unentgeltliche Wertabgabe).

Der tauschähnliche Umsatz ist nach §§ 3 Abs. 12 Satz 2, 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bei einem tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG), für die unentgeltliche Wertabgabe sind als Bemessungsgrundlage die Kosten bzw. Ausgaben anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG).

Aus Vereinfachungsgründen kann die anzusetzende Bemessungsgrundlage nach Wahl des Unternehmers aufgrund entsprechender Verwaltungsvorschriften sowohl bei einem tauschähnlichen Umsatz als auch bei einer unentgeltlichen Wertabgabe nach lohnsteuerrechtlichen bzw. ertragsteuerrechtlichen Werten geschätzt werden. Solche Vereinfachungsregelungen ergeben sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 5. Juni 2014 (BStBl I 2014, S. 896, unter II.2.a – lohnsteuerrechtliche Werte – bzw. unter I.5.a aa – sog. 1 %-Regelung abzüglich Abschlag von 20 %), das in allen offenen Fällen anwendbar ist. Die Vereinfachungsregelung ist eine einheitliche Schätzung, die von einem Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann.

Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, der ihr Stammkapital zu 90 % hielt, im Arbeitsvertrag einen Anspruch auf ein Firmenfahrzeug eingeräumt, das er sowohl für dienstliche als auch für private Fahrten nutzen durfte. Im Anschluss an eine Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in Höhe des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes für Fahrten zwischen der Wohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers und der Arbeitsstätte. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Zu Unrecht, wie der BFH nun befand, weil das FG ohne weitere Feststellungen davon ausgegangen ist, dass die Nutzungsüberlassung als Entgelt i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Das FG hat nun festzustellen, ob und ggf. inwieweit die Pkw-Überlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung als Geschäftsführer erfolgte und ob und ggf. inwieweit der Gesellschafter-Geschäftsführer den Pkw in seiner Eigenschaft als Gesellschafter nutzte.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 66/14 vom 08.10.2014 zum Urteil XI R 2/12 vom 05.06.2014

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR

Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2014 und 1. März 2015

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. März 2014 und ab 1. März 2015 jeweils Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

  • 1. März 2014 1.802 Euro;
  • 1. März 2015 1.841 Euro.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt:

  1. für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Abs. 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
    • ab 1. März 2014 1.429 Euro;
    • ab 1. März 2015 1.460 Euro.
  2. für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
    • ab 1. März 2014 715 Euro;
    • ab 1. März 2015 730 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:

  • zum 1. März 2014 um 315 Euro;
  • zum 1. März 2015 um 322 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2012 – IV C 5 – S-2353 / 08 / 10007; DOK: 2012/0899967 – (BStBl I 2012 Seite 942) ist auf Umzüge, die nach dem 28. Februar 2014 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 08 / 10007 vom 06.10.2014

Zivilprozesskosten auch bei Insolvenz des Prozessgegners abzugsfähig

Die Beteiligten stritten um die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung. Die Klägerin ist von ihrem Ehemann geschieden. Nach der Scheidung kam es zu einer Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen, die überwiegend mit dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt im Zusammenhang standen. Über das Vermögen des geschiedenen Ehemannes der Klägerin ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

In ihrer Steuererklärung für 2010 machte die Klägerin unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Aufwendungen standen im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht, das die Klägerin im Anschluss an eine familienrechtliche Streitigkeit gegen ihren geschiedenen Ehemann geführt hatte. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Berufung auf einen sog. Nichtanwendungserlass nicht zum Abzug zu.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könnten Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, da streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen und abzuwehren seien. Voraussetzung sei, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe. Der erkennende Senat schließe sich dieser Rechtsprechung – entgegen der Entscheidung eines anderen Senats des Finanzgerichts Düsseldorf – an.

In Anwendung dieser Grundsätze seien der Klägerin die Aufwendungen aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Sie habe sich auch nicht mutwillig oder leichtfertig auf das Verfahren eingelassen. Die Kosten stellten sich als unausweichlich dar, da die Rechtsverfolgung aus der Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe; die Klägerin habe weit überwiegend obsiegt. Der Zwangsläufigkeit stehe nicht entgegen, dass die Klägerin aufgrund der Insolvenz ihres geschiedenen Ehemannes die gesamten Rechtsanwaltskosten und auch die auf ihren geschiedenen Ehemann entfallenden Gerichtskosten habe tragen müssen. Denn auch insoweit habe sich letztlich das jedem Verfahren innewohnende Prozess- und Kostenrisiko realisiert.

Hinweis: Die ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anwendbare gesetzliche Neuregelung gelangte im Streitfall nicht zur Anwendung. Danach sind Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Az. VI R 56/14).

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.10.2014 zum Urteil 3 K 2493/12 vom 15.08.2014

Berücksichtigung des Verlusts aus einer verfallenen Call-Option

Die Klägerin erwarb im Jahr 2011 sog. Call-Optionsscheine einer Bank, die noch im selben Jahr als wertlos aus ihrem Depot ausgebucht wurden. Den aus diesen Geschäften entstandenen Verlust machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend. Das beklagte Finanzamt versagte die Anerkennung.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegengetreten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zu den steuerbaren Gewinnen aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich erlange, auch Gewinne aus Optionsgeschäften zählten. Dies gelte auch für die sog. Call-Option, bei welcher der Käufer einer Option gegen Zahlung eines Entgelts das Recht erhalte, an einem bestimmten Tag vom Verkäufer der Option den Verkauf einer bestimmten Menge eines Bezugsobjekts zu einem vorher festgelegten Preis (Basis) zu erlangen. Dieses Recht werde beendigt, wenn es zu einem Differenzausgleich führe. Erfasst würden nur Vorteile, die auf dem Basisgeschäft beruhten. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Fall der Durchführung des Basisgeschäfts ebenso wie im Fall eines Barausgleichs bei Derivatgeschäften. Erfasst werde die positive wie negative Differenz.

Werde die Option nicht ausgeübt und von der Bank als wertlos ausgebucht, bleibe das Termingeschäft zwar ohne Differenzausgleich im Basisgeschäft. Da aber auch eine negative Differenz steuerbar wäre, müsse es für das Nichtausüben einer wirtschaftlich wertlosen Option – ein Weniger – im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot ebenso sein, so dass die Optionsprämien als Werbungskosten abgezogen werden könnten. Das Gesetz verlange vom Steuerpflichtigen kein wirtschaftlich sinnloses Verhalten, sondern besteuere ihn nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit. Diese sei aber im Hinblick auf die aufgewandten Optionsprämien ungeachtet der Durchführung eines Differenzausgleichs gemindert.

Der Bundesfinanzhof hat die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts hin zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.10.2014 zum Urteil 7 K 2180/13 vom 26.02.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin