„Paradise Papers“ Steuerliche Parallelwelten aufdecken

Die Bundesregierung begrüßt die „Paradise Papers“-Veröffentlichungen und die dahintersteckende Arbeit der Medien. Diese mache die Strukturen, Akteure und Nutznießer steuerlicher Parallelwelten öffentlich. Das sagte Regierungssprecher Seibert in Berlin und verwies auf die gesetzgeberische Arbeit der Bundesregierung.

Die Enthüllungen unterstützten den Transparenzprozess, so Regierungssprecher Steffen Seibert in der Regierungspressekonferenz weiter. Die „Paradise Papers“ erzeugten auf diejenigen Länder Druck, die sich bisher diesem Prozess verschlössen. Die Bundesregierung setze sich seit Jahren auf nationaler und internationaler Ebene für mehr Steuergerechtigkeit ein.

Automatischer Informationsaustausch

Wie Seibert erläuterte, sei zum Beispiel seit September der automatische internationale Informationsaustausch über Finanzkonten in Kraft gesetzt. Über einhundert Länder hätten sich daran beteiligt. Transparenz sei der Untergang jeder Steueroase.

Hinzu käme das Projekt gegen Gewinnverkürzung BEPS (Base Erosion and Profit Shifting). Dieses Projekt gegen Gewinnverlagerung war ein zentraler Bestandteil der G20-Beratungen beim diesjährigen Gipfeltreffen in Hamburg.

„Steueroase“ bezeichnet ein Gebiet, das aufgrund der geltenden rechtlichen Regelungen und deren Anwendung für Steuervermeidung oder Steuerhinterziehung attraktiv ist. Mehrere Faktoren spielen eine Rolle, wie etwa mangelnde Kooperation (kein Informationsaustausch nach OECD-Standard), fehlende Transparenz (zum Beispiel striktes Bankgeheimnis), keine oder sehr niedrige Steuern/Abgaben sowie unfaire Methoden bei der Ermittlung der Steuerbasis (zum Beispiel besonders vorteilhafte Sonderregelungen für nichtansässige Personen beziehungsweise ausländische Einkünfte).

Transparenzregister wird umgesetzt

Wie ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums ergänzte, hätten die EU-Mitgliedstaaten mit der 4. EU-Geldwäscherichtlinie bereits ein Transparenzregister geschaffen. Diese Regelungen seien jetzt in der Umsetzung. Die Register erlaubten es, in einem gestuften Verfahren Informationen einzusehen. Derzeit liefen Verhandlungen auf europäischer Ebene zur Ausweitung solcher Regelungen.

Es gebe zwei weitere Listen, so der Ministeriumssprecher, die bereits veröffentlicht oder zurzeit geplant seien. Eine Liste beinhaltet Staaten, die gegen die internationalen Transparenzkriterien verstoßen haben. Diese Liste hatte die OECD für den G20-Gipfel in Hamburg vorgelegt. Der dadurch entstandene Druck führte sehr schnell zu Nachbesserungen. Am Ende blieb nur noch ein Land auf dieser Liste: Trinidad und Tobago. Daneben gibt es eine europäische Liste, die bis Ende des Jahres erstellt wird. Sie beinhaltet nicht nur Transparenz, sondern auch Fragen des fairen Steuerwettbewerbs, das heißt Mindestbesteuerung.

Weitere Anstrengungen notwendig

Trotz aller Fortschritte seien weitere Anstrengungen erforderlich, resümierte der Sprecher des Bundesfinanzministeriums. So gebe es etwa keine europäische Mindestbesteuerung auf Lizenzzahlungen. Doch gerade diese würden in Steuergestaltungen eingesetzt, um Unternehmensgewinne zwischen Staaten zu verschieben. Hier setze sich Deutschland seit längerer Zeit mit Nachdruck für eine europäische Lösung ein.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 07.11.2017

 

55 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland bekommen Weihnachtsgeld

Im November können sich viele Beschäftigte wieder über Weihnachtsgeld freuen. Mit 55 Prozent erhalten etwas mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland diese Jahressonderzahlung. Das ist das Ergebnis einer aktuellen Online-Befragung des Internetportals www.lohnspiegel.de, das vom WSI-Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung betreut wird. Mehr als 17.000 Beschäftigte haben sich zwischen August 2016 und August 2017 an der Befragung beteiligt.

Die Chance, Weihnachtsgeld zu erhalten, ist dabei unter den verschiedenen Beschäftigtengruppen sehr ungleich verteilt. Den größten Unterschied macht es, ob ein Unternehmen tarifgebunden ist oder nicht. Während 74 Prozent aller Beschäftigten in Betrieben mit Tarifvertrag ein Weihnachtsgeld erhalten, sind es in Betrieben ohne Tarifvertrag nur 44 Prozent.„Hinzu kommt“, so der Leiter des WSI-Tarifarchivs, Prof. Dr. Thorsten Schulten, „dass in tarifgebundenen Betrieben die Beschäftigten in der Regel durch den Tarifvertrag einen rechtlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben. In nicht-tarifgebundenen Betrieben wird das Weihnachgeld hingegen oft nur als freiwillige Zahlung geleistet, die vom Unternehmen wieder eingestellt werden kann.“

Neben der Tarifbindung lassen sich eine Reihe weiterer Merkmale identifizieren, die die Chancen auf Weihnachtsgeld erhöhen.

  • West/Ost: Nach wie vor gibt es bedeutsame Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland. In Westdeutschland bekommen 57 Prozent, in Ostdeutschland nur 43 Prozent der Beschäftigten ein Weihnachtsgeld. Dies ist unmittelbar auch ein Ergebnis der unterschiedlich hohen Tarifbindung in Ost- und Westdeutschland.
  • Männer/Frauen: Frauen erhalten seltener Weihnachtsgeld als Männer. Bei den Frauen sind es 49 Prozent, bei den Männern dagegen 58 Prozent.
  • (Un)Befristet Beschäftigte: Von den Beschäftigten mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen 55 Prozent ein Weihnachtsgeld, unter befristet Beschäftigten sind es nur 42 Prozent.
  • Vollzeit/Teilzeit: Bei Vollzeitbeschäftigten ist der Erhalt von Weihnachtsgeld mit 55 Prozent deutlich wahrscheinlicher als bei Teilzeitbeschäftigten, von denen nur 39 Prozent eine entsprechende Sonderzahlung erhalten.
  • Gewerkschaftsmitglieder: Mitglieder einer Gewerkschaft sind deutlich im Vorteil: 65 Prozent von ihnen erhalten Weihnachtsgeld, unter den Nichtmitgliedern dagegen nur 50 Prozent.

Insgesamt sehen in den meisten Wirtschaftszweigen die geltenden Tarifverträge ein Weihnachtsgeld vor. Dies zeigt die aktuelle Auswertung des WSI-Tarifarchivs.

Das Weihnachtsgeld wird überwiegend als fester Prozentsatz vom Monatseinkommen berechnet. Die in den einzelnen Tarifverträgen festgelegten Prozentsätze haben sich im Vergleich zu den Vorjahren kaum verändert. Dort, wo in diesem Jahr Tarifabschlüsse Lohnerhöhungen gebracht haben, sind auch die tariflichen Weihnachtsgelder entsprechend gestiegen.

Ein vergleichsweise hohes Weihnachtsgeld erhalten unter anderem die Beschäftigten im Bankgewerbe, in der Süßwarenindustrie, in der Chemieindustrie, in der Druckindustrie sowie in der Textilindustrie (Westfalen), bei denen die Jahressonderzahlung zwischen 95 bis 100 Prozent eines Monatseinkommens liegt. Es folgen unter anderem die Bereiche Versicherungen (80 Prozent), Einzelhandel (West: vorwiegend 62,5 Prozent) sowie Metallindustrie (überwiegend 55 Prozent). Im öffentlichen Dienst (Gemeinden, West) beträgt das Weihnachtsgeld je nach Vergütungsgruppe zwischen 53 und 82 Prozent. In vielen Tarifbereichen haben die Beschäftigten in den neuen Ländern mittlerweile gleichgezogen. Weniger als ihre KollegInnen im Westen erhalten die Ost-Beschäftigten z. B. in der Textilindustrie (60 Prozent) oder im öffentlichen Dienst (Gemeinden: 41 – 62 Prozent). Kein Weihnachtsgeld erhalten unter anderem die Beschäftigten im Bauhauptgewerbe Ost und im Gebäudereinigerhandwerk (West und Ost).

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 07.11.2017

Unterhalt: Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab 01.01.2018

Zum 1. Januar 2018 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt angehoben. Diese Anhebung beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 28. September 2017. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 Euro statt bisher 342 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 Euro statt bisher 460 Euro.

Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben. Demgegenüber bleibt die Düsseldorfer Tabelle hinsichtlich des Bedarfs volljähriger Kinder in 2018 unverändert, um eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen zu vermeiden.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900,00 Euro“ statt bisher „bis 1.500,00 Euro“ und endet mit „bis 5.500,00 Euro“ statt bisher „bis 5.100,00 Euro“. Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180,00 Euro auf 1.300,00 Euro angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag wie bisher um jeweils 100 Euro.

Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro.

Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber 2017 unverändert.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2019 erfolgen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.11.2017

 

Hartz IV: Höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe

Der Bundesrat hat am 03.11.2017 einer Regierungsverordnung zur Fortschreibung der Hartz-IV-Sätze zugestimmt. Damit steigt ab Januar 2018 der Hartz-IV-Regelsatz für Einpersonenhaushalte von derzeit 409 auf 416 Euro. Für Paare erhöht sich der Satz pro Person um 6 Euro. Kleinkinder erhalten monatlich 3, Kinder und Jugendliche 5 Euro mehr als bisher.

Die Fortschreibung erfolgt auf Basis eines Mischindexes aus regelbedarfsrelevanten Preisen und der Nettolohn- und -gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer. Sie lässt Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung und Sozialhilfe an der allgemeinen konjunkturellen Entwicklung teilhaben.Mit der Zustimmung des Bundesrates kann die Verordnung nun im Bundesgesetzblatt verkündet werden und wie geplant zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 03.11.2017

Steuertermine November 2017

Fälligkeit
Freitag, 10.11.2017

Lohn- und Kirchenlohnsteuer
Umsatzsteuer
Ablauf der Schonfrist
Montag, 13.11.2017

Lohn- und Kirchenlohnsteuer
Umsatzsteuer
Hinweis
Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.

Quelle: DATEV eG

Einkommensteuer: Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken

Übersicht

Das BMF nimmt zur beschränkten Steuerpflicht und Steuerabzugsverpflichtung bei der Überlassung von Software und Datenbanken durch im Ausland ansässige Anbieter an inländische Kunden wie folgt Stellung:

I. Grenzüberschreitende Überlassung von Software an inländische Nutzer

1. Beschränkte Steuerpflicht

1 Überlässt ein im Ausland ansässiger Anbieter Software zur Nutzung im Inland, kann er mit seinen inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f oder Nr. 6 EStG der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, sofern er nicht ohnehin unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG mit einer inländischen Betriebsstätte oder mit einem ständigen Vertreter der beschränkten Steuerpflicht unterliegt und die Rechteüberlassung dieser inländischen Betriebsstätte oder diesem ständigen Vertreter zuzurechnen ist (beachte R 49.1 Abs. 1 EStR).

2 Inländische Einkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa und Nr. 6 EStG liegen u. a. vor, wenn Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung von Rechten erzielt werden, deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt. Vermietung bzw. Verpachtung ist die zeitlich begrenzte Überlassung insbesondere urheberrechtlich geschützter Rechte (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Die nachfolgend erläuterten Grundsätze betreffen ausschließlich die Beurteilung von Software- und Datenbanküberlassungen durch im Ausland ansässige Anbieter an inländische Kunden bezogen auf die Regelungen zur beschränkten Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa und Nr. 6 EStG) und zum Steuerabzug (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG).

a) Einkünfte aus der Überlassung von Rechten

3 Um Einkünfte aus der Überlassung von Rechten i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa und Nr. 6 EStG handelt es sich in Fällen der grenzüberschreitenden Softwareüberlassung nur, wenn dem Nutzer umfassende Nutzungsrechte an der Software zur wirtschaftlichen Weiterverwertung (siehe Rz. 6) eingeräumt werden. Das können insbesondere Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte sein. Allein das Recht zum Vertrieb einzelner Programmkopien ohne weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte (z. B. Vervielfältigungs- oder Bearbeitungsrechte) an der Software selbst ist nicht ausreichend. Die steuerrechtliche Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Softwareüberlassung auf Datenträgern oder internetbasiert erfolgt (Download, Nutzung auf fremdem Server).

4 Einkünfte aus der Überlassung von Rechten i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa und Nr. 6 EStG liegen nicht vor, wenn die Überlassung der Funktionalität einer Software im Vordergrund des Vertrages steht. Das ist der Fall, wenn lediglich der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Software Vertragsgegenstand ist. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehören insbesondere die Software-Installation, das Herunterladen in den Arbeitsspeicher, die Anwendung der Software und ggf. notwendige Bearbeitungs- oder Vervielfältigungshandlungen, um die Softwareanwendung zu ermöglichen (z. B. Anpassungen/Integrationsarbeiten an die eigene IT-Umgebung). Die Überlassung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch von Software stellt demnach für sich genommen keine Überlassung von umfassenden Nutzungsrechten zur Verwertung im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG dar.

5 Vertraglich vereinbarte Nutzungsrechte sind in der Regel nicht umfassend bzw. nicht auf eine wirtschaftliche Weiterverwertung gerichtet, wenn nach dem Urheberrecht (insbesondere §§ 69c ff. Urheberrechtsgesetz – UrhG) eine Zustimmung des Rechtsinhabers zur spezifischen Nutzung nicht erforderlich ist.

b) Wirtschaftliche Verwertung der überlassenen Rechte im Inland

6 Inländische Einkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG liegen bei der grenzüberschreitenden Softwareüberlassung nur vor, wenn die Rechte in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung verwertet werden. „Verwertung“ meint ein zielgerichtetes Tätigwerden, um aus den überlassenen Rechten selbst einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen (wirtschaftliche Weiterverwertung).

7 Beispiel 1

Die B-GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland lässt sich von der in Singapur ansässigen „Software Pte. Ltd.“ Verbreitungs-, Vervielfältigungs-, Veröffentlichungs- und Bearbeitungsrechte an einer speziellen Foto-Software einräumen, die sie im Hinblick auf die Bedürfnisse des deutschen Marktes anpasst (u. a. übersetzt) und als Teil eines aus verschiedenen Programm-Elementen bestehenden Software-Pakets vertreibt. Die „Software Pte. Ltd.“ selbst unterhält im Inland weder eine Betriebsstätte, noch ist ein ständiger Vertreter bestellt.

Die von der B-GmbH gezahlten Lizenzgebühren stellen inländische Einkünfte der „Software Pte. Ltd.“ i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG dar. Die „Software Pte. Ltd“ hat der B-GmbH umfassende Nutzungsrechte eingeräumt. Die Foto-Software wird als Teil eines Software-Pakets im Inland verwertet.

8 Eine Verwertung im Inland in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn lediglich die Ergebnisse der funktionsgemäßen Anwendung eines Softwareprogramms einer kommerziellen Nutzung zugeführt werden (z. B. Nutzung von Folien, die mit Hilfe einer Präsentationssoftware erstellt wurden, im Rahmen einer kostenpflichtigen Vortragsveranstaltung; Vertrieb eines Kalenders, der mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogrammes entworfen wurde).

2. Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG

9 Gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen dem Steuerabzug u. a. Einkünfte aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten. Unterliegt der im Ausland ansässige Anbieter mit der grenzüberschreitenden Softwareüberlassung unter den o. g. Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 EStG, wird die Steuer im Wege des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG erhoben.

10 Dem Steuerabzug unterliegt grundsätzlich der volle Betrag der Einnahmen, es sei denn, es ist – wie bei gemischten Verträgen – eine Aufteilung vorzunehmen. Betriebsausgaben oder Werbungskosten des Vergütungsgläubigers können nur von den Einnahmen abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 17. Juni 2014 (BStBl I S. 887) erfüllt sind.

11 Ein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG kommt nur bei der zeitlich begrenzten Überlassung eines Rechts zur Nutzung in Betracht. Eine Rechteüberlassung bei urheberrechtlich geschützter Software ist grundsätzlich als eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten anzusehen, weil eine vollständige Übertragung bei urheberrechtlich geschützten Rechten ausgeschlossen ist (vgl. BMF-Schreiben vom 25.11.2010, BStBl I S. 1350, Rz. 23).

3. Das BMF geht im Weiteren anhand von Beispielen auf die folgenden Einzelfälle ein:

  1. Überlassung von Software zum bestimmungsgemäßen Gebrauch
  2. Überlassung umfassender Nutzungsrechte an Software zur wirtschaftlichen Weiterverwertung
  3. Überlassung von Softwarekopien an Zwischenhändler zum Vertrieb
  4. Gemischte Verträge
  5. Internetbasierte Softwareüberlassungen

II. Grenzüberschreitende Überlassung von Datenbanken/Datenbankinhalten an inländische Nutzer die steuerliche Einordnung

  1. Nutzung der Zugriffs,- Lese- und Druckfunktionen einer Datenbank
  2. Einräumung umfassender Nutzungsrechte an Datenbanken/ Datenbankinhalten
  3. Datenbanknutzung an Hochschulen und in öffentlichen Bibliotheken.

Das Schreiben wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Sozialversicherungsrecht: Keine rechtlichen Bedenken gegen Wegfall der rentensteigernden Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung

Der Kläger begehrt Regelaltersrente unter Bewertung von Schul- und Hochschulausbildungszeiten. Es sei nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass bei der Berechnung einer Rente der Gesamtleistungswert für Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung stärker begrenzt werde als für Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme.

Die Klage vor der 11. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg:

Eine unterschiedliche Behandlung der Anrechnungszeiten an Fachschulen und berufsvorbereitenden Maßnahmen im Gegensatz zu den Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung sei gerechtfertigt. Die ungleiche Behandlung gegenüber Versicherten, die „nur“ Zeiten der allgemeinen Schul- und Hochschulausbildung aufweisen würden, werde in den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die rentenrechtliche Besserstellung derjenigen Versicherten mit Zeiten schulischer Ausbildung beseitigt werden sollte, die – bei typisierender Betrachtung – durch ihre akademische Ausbildung und die damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche Rentenanwartschaften aufbauen könnten. Diese Begründung für die unterschiedliche Behandlung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bei den genannten Versichertengruppen sei nicht sachfremd. Der Gesetzgeber habe insbesondere von der typisierenden Annahme ausgehen dürfen, dass Absolventen von Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulen u. a.) im späteren Erwerbsleben im Vergleich zu Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen durch ihre höhere berufliche Qualifikation im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten hätten und deswegen höhere Rentenanwartschaften und Renten aufbauen könnten.

Zudem hätten Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr auch weiterhin eine rentenbegründende Wirkung.

Quelle: SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 13.10.2017 zum Urteil S 11 R 2205/16 vom 13.10.2017 (nrkr)

 

Gute Haushaltslage täuscht: Für Steuersenkungen besteht kaum Spielraum

IMK: Umfangreiche Steuersenkungen, wie von der FDP und Teilen der CDU gefordert, könnten den Staat schnell in Konflikt mit den Schuldenregeln bringen und würden die Ungleichheit verschärfen.

Wirtschaftsforscher erwarten für das kommende Jahr einen Überschuss von über 35 Milliarden Euro in den öffentlichen Haushalten. Das Plus für Steuerentlastungen in ähnlichem Umfang zu nutzen, wäre jedoch ein schwerer wirtschaftspolitischer Fehler, wie eine aktuelle Analyse des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung zeigt. Der Staat würde seine gerade „wiedergewonnene Handlungsfähigkeit“ damit verspielen, so die Autoren, IMK-Steuerexpertin Dr. Katja Rietzler und Wirtschaftsprofessor Achim Truger von der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht.

Der aktuelle Haushaltsüberschuss ist der Untersuchung zufolge zu wesentlichen Teilen der guten Konjunktur und Einmaleffekten geschuldet. Um solche Effekte bereinigt liegt der Überschuss, der „strukturelle Finanzierungssaldo“, konservativ kalkuliert, nur bei etwa 17 Milliarden Euro. Im Fall einer konjunkturellen Abkühlung könnten die öffentlichen Haushalte schnell wieder ins Minus rutschen, wenn die kommenden Regierungsparteien größere Steuersenkungen beschließen. Die Politik sollte hier aus den Fehlern der Vergangenheit lernen, mahnen die Forscher. Zu Zeiten der rot-grünen Bundesregierung hätte niemand damit gerechnet, dass sich die Steuersenkungen in der Folgezeit als fatal erweisen würden: In der Rezessionsphase zu Beginn dieses Jahrtausends summierten sich die Einnahmeausfälle auf bis zu 43 Milliarden Euro jährlich. Die damaligen Steuersenkungen „sind die Ursache für viele der heute beklagten Engpässe in der öffentlichen Verwaltung und den Investitionsstau bei Infrastruktur und Bildung“, so die IMK-Analyse. Zudem seien aus gesamtwirtschaftlicher Sicht statt Steuerentlastungen zusätzliche Ausgaben nötig. Allein auf kommunaler Ebene müssten jedes Jahr zehn Milliarden Euro mehr investiert werden – um die Substanz der Infrastruktur zu erhalten und die Versäumnisse der Vergangenheit auszugleichen.

Noch etwas spricht aus IMK-Sicht gegen Steuersenkungen: Die aktuell diskutierten Steuerkonzepte kämen vor allem Besserverdienern zugute, was die Einkommensungleichheit verschärfen würde. So war es bereits unter Rot-Grün. Alle Steuerreformen seit 1998 zusammen genommen brachten dem reichsten Hundertstel eine Entlastung von 4,8 Prozent. Das ärmste Zehntel zahlt hingegen 5,4 Prozent des Bruttoeinkommens mehr; dies liegt etwa an gestiegener Energie- und Mehrwertsteuer.

Soli verteilungsgerecht modifizieren

Besonders kritisch sieht das IMK die FDP-Forderung, den Solidaritätszuschlag ersatzlos abzuschaffen. Zwar müsste das Aufkommen – 2018 voraussichtlich gut 18 Milliarden Euro – 27 Jahre nach der Wiedervereinigung nicht mehr exklusiv für Ostdeutschland verwendet werden, sondern könne zur „bundespolitischen Förderung strukturschwacher Regionen in ganz Deutschland“ genutzt werden. Der Soli dürfe aber schon wegen seiner verteilungspolitischen Wirkung nicht ersatzlos gestrichen werden. Er gehört nämlich zu den Steuerarten, die besonders progressiv wirken, also große Einkommen stärker belasten als kleine, zumal er bei Alleinstehenden unterhalb eines zu versteuernden Einkommens von 14099 Euro (2018) gar nicht erhoben wird und dann in einer Übergangsphase allmählich ansteigt. Musterrechnungen des IMK zeigen: Würde der Soli im kommenden Jahr einfach wegfallen, hätte die vierköpfige Familie eines alleinverdienenden Piloten gut 2.500 Euro weniger an den Staat zu zahlen, während die gleich große Familie eines Finanzbuchhalters überhaupt keine Entlastung erführe.

Wenn im Jahr 2020 der Solidarpakt II ausläuft und der Solidaritätszuschlag nicht in seiner bisherigen Form beibehalten werden soll, müsste zumindest seine Umverteilungswirkung im Wesentlichen aufrechterhalten werden, argumentieren die Forscher. Dies könne durch Integration in den Einkommensteuertarif erfolgen, sodass ungefähr dasselbe Aufkommen und eine ähnliche tarifliche Verteilungswirkung erzielt würden. Wolle die Politik auf die Soli-Einnahmen komplett verzichten, könne sie die Einkommensteuer im nächsten Schritt stufenweise reduzieren. Dabei würde nach den Vorstellungen des IMK nicht der Tarifverlauf der Einkommensteuer nach unten verschoben, sondern alle Steuerzahler würden mit einheitlichen Pauschalbeträgen entlastet. So könnten Piloten- und Finanzbuchhalterfamilie „in der Endstufe des vorgeschlagenen Abschmelzmodells“ beispielsweise jeweils um etwa 1.000 Euro jährlich entlastet werden. Die Entastung würde absolut gleichmäßig verteilt. Kleine Einkommen würden dabei überproportional profitieren.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 24.10.2017

 

Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2016: Fristablauf für die Offenlegung beachten

Bis zum Jahresende 2017 sind Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2016 fristgerecht in elektronischer Form beim Bundesanzeiger einzureichen.

Kleinstunternehmen können die Bilanz hinterlegen. Bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2016 sind erstmals die Neuregelungen des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) zu beachten.

Etwa 1,2 Millionen Unternehmen in Deutschland sind neben der Aufstellung des Jahresabschlusses auch dazu verpflichtet, ihn im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder bei Kleinstunternehmen zumindest die Bilanz im Unternehmensregister zum Abruf zu hinterlegen. Denn die Informationen, die der Jahresabschluss enthält, sind nicht nur für interne unternehmerische Prozesse von Bedeutung. Auch für Geschäftspartner, Gläubiger und andere Interessierte stellt der Jahresabschluss eine wichtige Quelle dar, wenn es darum geht, einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens zu erhalten.

Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen besteht im Wesentlichen aus Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter, Banken und Versicherungsunternehmen sowie Emittenten von Vermögensanlagen, Investmentvermögen und Kapitalverwaltungsgesellschaften. Auch Kleinstunternehmen, Gesellschaften, die aktuell keine Geschäftstätigkeit entfalten, sowie Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation sind offenlegungspflichtig. Welche Unterlagen offenzulegen sind, hängt grundsätzlich von der Größe des Unternehmens ab. Sonderregelungen gelten für bestimmte Unternehmensformen.

Das Bundesamt für Justiz nimmt die Aufgabe wahr, Ordnungsgeldverfahren gegen jene Unternehmen durchzuführen, die ihre Pflicht zur Offenlegung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen. Hierdurch hat sich die Offenlegungskultur in Deutschland mittlerweile deutlich verbessert. Kamen früher nur rund 10 Prozent der offenlegungspflichtigen Unternehmen ihrer Verpflichtung nach, legen heute über 90 Prozent der betroffenen Unternehmen ihre Jahresabschlüsse offen.

Diese Entwicklung begrüßt der Präsident des Bundesamts für Justiz, Heinz-Josef Friehe. Leider sei aber festzustellen, so Friehe, dass weiterhin eine beträchtliche Zahl von Unternehmen der gesetzlichen Pflicht, ihren Jahresabschluss offenzulegen, nicht oder erst verspätet nachkommt. „Ich sehe die Offenlegungsquote jedes Jahr mit einem lachenden und einem weinenden Auge. Das Bundesamt für Justiz musste im laufenden Nummer 030/2017 vom 26. Oktober 2017 Seite 2 von 4 BfJ Jahr 2017 trotz der hohen Offenlegungsquote etwa 175.000 Ordnungsgeldverfahren gegenüber Unternehmen einleiten, die den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 nicht wie vorgeschrieben zum Jahresende 2016 offengelegt hatten.“

Bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, sind wichtige Neuregelungen des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) zu beachten. Insbesondere bezieht die Pflicht zur Offenlegung sich künftig auf den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss; die bisherige Möglichkeit, den Jahresabschluss bereits vor der Feststellung oder Billigung fristwahrend beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen, entfällt.

Zum Hintergrund des Ordnungsgeldverfahrens Offenlegungspflichtige Unternehmen müssen ihre Rechnungslegungsunterlagen regelmäßig spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch offenlegen. Diese Fristen gelten auch für Kleinstunternehmen, die diese Pflicht durch Hinterlegung ihrer Bilanz erfüllen wollen. Insbesondere für börsennotierte Unternehmen gelten kürzere Fristen. Im Falle der Säumnis leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein.

Das Ordnungsgeldverfahren beginnt mit der Aufforderung, innerhalb einer Nachfrist von sechs Wochen den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen oder durch Einspruch zu rechtfertigen, warum dies unterlassen worden ist. Bei dieser Aufforderung droht das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld an, das sich auf mindestens 2.500 Euro beläuft. Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, ist das Ordnungsgeld festzusetzen. Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen werden so lange wiederholt, bis das Unternehmen seine Pflicht erfüllt. Der angedrohte und festgesetzte Betrag wird dabei grundsätzlich schrittweise erhöht.

Das Unternehmen kann daher ein Ordnungsgeld noch vermeiden, wenn es innerhalb der gesetzten sechswöchigen Nachfrist die Offenlegung nachholt. Die Gebühren und Auslagen des Verfahrens entstehen allerdings bereits durch die Einleitung des Verfahrens, das heißt mit der Androhung des Ordnungsgelds; sie sind daher auf jeden Fall zu zahlen. Bei verspäteter Offenlegung, die aber noch vor Festsetzung des Ordnungsgelds erfolgt, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld herab, und zwar für Kleinstunternehmen auf 500 Euro und für kleine Unternehmen auf 1.000 Euro.

War ein Unternehmen unverschuldet gehindert, in der sechswöchigen Nachfrist Einspruch einzulegen oder die Offenlegung nachzuholen, wird auf Antrag des Unternehmens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Das Unternehmen muss nach Wegfall des Hindernisses innerhalb von zwei Wochen die Wiedereinsetzung schriftlich beim Bundesamt für Justiz beantragen und spätestens innerhalb von weiteren vier Wochen die versäumte Handlung (Offenlegung oder Einspruchseinlegung) nachholen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind vom Unternehmen darzulegen und – zum Beispiel durch eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers – glaubhaft zu machen.

Zu den Neuregelungen durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Anders als bisher ist künftig der festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss innerhalb der in der Regel einjährigen Offenlegungsfrist beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Eine fristwahrende Offenlegung des Jahresabschlusses vor Feststellung oder Billigung ist nicht mehr möglich. Es ist auch nicht mehr zulässig, zum Zweck der Fristwahrung ungeprüfte Jahresabschlüsse offenzulegen.

Gemeinsam mit dem (festgestellten oder gebilligten) Jahresabschluss und dem Lagebericht ist auch der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung innerhalb der Jahresfrist offenzulegen. Eine fristwahrende Nachreichung des Bestätigungsvermerks ist ab dem Geschäftsjahr 2016 nicht mehr möglich.

Die bisher vorgeschriebene gesonderte Offenlegung des Ergebnisverwendungsvorschlags bzw. -beschlusses entfällt demgegenüber, weil diese Angaben nun verpflichtend im Anhang zu machen sind. Ist im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung wie bisher unverzüglich nach seinem Vorliegen offenzulegen. Der Bericht des Aufsichtsrats und die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG können weiterhin unverzüglich nach ihrem Vorliegen nachgereicht werden.

Ebenfalls angepasst wurden die Voraussetzungen zur Befreiung von Tochtergesellschaften. Tochterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft brauchen nach § 264 Absatz 3 HGB ihre Jahresabschlussunterlagen nicht zu veröffentlichen, wenn das Mutterunternehmen einen Konzernabschluss aufgestellt hat und alle weiteren folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt;

2. das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen;

3. die Aufstellung und Prüfung des Konzernabschlusses sowie des Konzernlageberichts erfolgen nach den Rechtsvorschriften des Sitzstaats des Mutterunternehmens im Einklang mit den entsprechenden EURichtlinien;

4. die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben;

5. für das Tochterunternehmen wurden der Befreiungsbeschluss, die Einstandserklärung sowie der Konzernabschluss mit Konzernlagebericht und Bestätigungsvermerk offengelegt.

Hat bereits das Mutterunternehmen einzelne oder alle diese Unterlagen offengelegt, braucht das Tochterunternehmen die betreffenden Unterlagen nicht erneut offenzulegen, wenn sie im Bundesanzeiger unter dem Tochterunternehmen auffindbar sind. Für Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet (vor allem GmbH & Co. KG), gelten im Wesentlichen die gleichen Befreiungsvoraussetzungen. Entbehrlich sind die Einstandserklärung des Mutterunternehmens für die Verpflichtungen der Tochtergesellschaft sowie der Befreiungsbeschluss der Gesellschafter des Tochterunternehmens.

Durch das BilRUG neu eingeführt wurde für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors die Pflicht zur Offenlegung von Zahlungsberichten für nach dem 23. Juli 2015 beginnende Geschäftsjahre. Nach den §§ 341q ff. HGB haben große Unternehmen sowie Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, Berichte über Zahlungen offenzulegen, die sie an staatliche Stellen geleistet haben. Konzernmutterunternehmen sind zudem zur Offenlegung von Konzernzahlungsberichten verpflichtet, und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen nur auf eines ihrer Tochterunternehmen zutreffen. Befreiungen von der Pflicht zur Erstellung eines Zahlungsberichts ergeben sich aus den §§ 341s und 341v HGB. Die Zahlungsberichte sind binnen Jahresfrist beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und bekannt machen zu lassen. Bei Verletzung dieser Pflicht hat das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten.

Weitere Neuregelungen durch das BilRUG betreffen die Schwellenwerte bei den Größenklassen, den Ausschluss von Beteiligungsgesellschaften aus dem Kreis der Kleinstunternehmen sowie die größenabhängigen Erleichterungen für den Anhang.

Nähere Informationen zur Offenlegung von Jahresabschlüssen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz: https://www.bundesjustizamt.de/.

Pressemitteilung BfJ Nummer 030/2017 vom 26. Oktober 2017 pressestelle@bfj.bund.de
www.bundesjustizamt.de

Neuregelungen zum Oktober/November 2017

Verkehrssünder müssen mit deutlich härteren Strafen rechnen. Der Mindestlohn für Pflegekräfte steigt schrittweise bis 2020. Bei Gerichtsverfahren ist der Einsatz von Gebärdendolmetschern möglich. Diese und weitere Neuregelungen treten im Oktober und November in Kraft.

Arbeit / Soziales

Mindestlohn für alle Pflegekräfte

Am 1. November 2017 tritt die Dritte Pflegemindestlohn-Verordnung in Kraft. Damit gilt der Pflegemindestlohn für alle Beschäftigten in der Pflegebranche. In allen Pflegebetrieben bekommen sie derzeit 10,20 Euro pro Stunde im Westen und 9,50 Euro pro Stunde im Osten. Zum 1. Januar 2018 beträgt der Mindestlohn 10,55 Euro im Westen und 10,05 Euro im Osten. Bis 2020 steigt er schrittweise weiter an. Der Pflegemindestlohn liegt damit über dem gesetzlichen Mindestlohn – das kommt vor allem Pflegehilfskräften zugute.

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Justiz

Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren

Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen können künftig mehr Unterstützung zur Verständigung in Anspruch nehmen. Beispielsweise ist der Einsatz von Gebärdendolmetschern in gerichtlichen Verfahren möglich.

Ab dem 18. April 2018 können Tonübertragungen der Verhandlung und der Urteilsverkündung in einen Raum für Medienvertreter zugelassen werden. Das erleichtert die Dokumentation von Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung.

Das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte ist seit dem 19. Oktober teilweise in Kraft.

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Verkehr

Neue Bußgelder im Straßenverkehr

Wer keine Rettungsgasse bildet oder Einsatzfahrzeugen nicht Platz macht, zahlt künftig ein deutlich höheres Bußgeld. Auch das Telefonieren am Steuer wird empfindlich teurer. Die Änderung der Straßenverkehrsordnung gilt seit dem 19. Oktober.

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Wirtschaft

Freies öffentliches WLAN

Die Bundesregierung macht den Weg frei für mehr öffentliches WLAN in Deutschland. Sie schafft die Störerhaftung ab und fördert so die Verbreitung von offenen WLAN-Hotspots. Die Verordnung ist am 13. Oktober in Kraft getreten.

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Verbraucherschutz

Neue Grenzwerte für Konservierungsmittel in Spielzeug

In Spielzeug auf Wasserbasis wie Fingerfarben, Klebstoffen und Seifenblasen gibt es ab dem 24. November 2017 neue Grenzwerte für die Stoffe Chlormethylisothiazolinon (CMI) und Methylisothiazolinon (MI): 0,75 mg/kg für CMI; 0,25 mg/kg für MI sowie 1mg/kg für ein 3:1 Gemisch aus CMI und MI. Beide Konservierungsmittel können Kontaktallergien auslösen.

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Umwelt

Klärschlammverordnung

Aus Abfall sollen teure Rohstoffe gefiltert werden. Das gilt nun auch für Klärschlamm aus kommunalen Abwasseranlagen. Binnen der nächsten 15 Jahre sollen größere Anlagebetreiber dafür sorgen, dass der im Klärschlamm enthaltene Phosphor zurückgewonnen werden kann. Die neue Klärschlammverordnung ist am 3. Oktober 2017 in Kraft getreten.

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Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 26.10.2017

 

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