Geschenke an Geschäftsfreunde

BdSt fragt nach: Steuerurteil wird nicht so streng angewendet!

Steuerregeln für Geschäftsgeschenke – diese hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil kürzlich verschärft. Danach hätten viele Unternehmer ihre Geschäftsgeschenke möglicherweise nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen können. Auf unsere Nachfrage gibt das Bundesfinanzministerium jetzt Entwarnung: Es bleibt bei der bisherigen Rechtslage! Das dürfte vielen Unternehmern die Bestellung der Geschäftsgeschenke etwa für die nächste Weihnachtszeit erleichtern.

Im Einzelnen: Der Bundesfinanzhof hat am 30. März 2017 (Az.: IV R 13/14) entschieden, dass die für ein Geschäftsgeschenk übernommene Pauschalsteuer ein zweites Geschenk ist. Das heißt, der Wert des Geschenks nebst Steuer werden zusammengerechnet. Überschreitet die Summe dann den Betrag von 35 Euro, entfällt der Betriebsausgabenabzug. Für die Praxis hätte das Urteil fatale Folgen, denn bisher wurde die Pauschalsteuer nicht in die 35 Euro-Grenze mit eingerechnet. Die Geschenke hätten also deutlich billiger werden müssen, um noch genug Raum für die Pauschalsteuer zu lassen, die immerhin 30 Prozent beträgt. Auf Nachfrage des Bundes der Steuerzahler (BdSt) gibt das Bundesfinanzministerium nun Entwarnung. Zwar wird das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist damit für alle Finanzbeamten bindend, aber es soll eine Fußnote gesetzt werden. In dieser soll auf das Verwaltungsschreiben vom 19. Mai 2015 verwiesen werden. Das heißt, für den Betriebsausgabenabzug (35 Euro-Grenze) ist weiterhin allein der Geschenkewert maßgeblich.

Hintergrund

Beim Empfänger zählen Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern, zum Einkommen und sind deshalb zu versteuern. Der schenkende Unternehmer kann die Einkommensteuer für den Beschenkten aber auch pauschal übernehmen. Nach Ansicht der Rechtsprechung kann der schenkende Geschäftspartner die Aufwendungen für das Geschenk als Betriebsausgabe abziehen, wenn das Geschenk und die Steuer zusammen unter der Grenze von 35 Euro pro Jahr und Geschäftspartner bleiben. Bisher rechnete die Finanzverwaltung die übernommene Pauschalsteuer nicht in die 35-Euro-Grenze ein, was für die Unternehmer günstiger war (H 37b EStR). Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums soll es bei dieser Rechtslage bleiben.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 29.08.2017

Abzugsbeschränkung von Vorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen europarechtswidrig?

Der 15. Senat des Finanzgerichts Köln hat Bedenken, ob es mit der europäischen Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, wenn Altersvorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Er hat mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 03.08.2017 (Az. 15 K 950/13) dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) mehrere Fragen zum Ausschluss des Sonderausgabenabzugs bei beschränkter Steuerpflicht (§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG 2008) zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger, hatte im Streitjahr 2008 seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien. Er unterlag dort der unbeschränkten (belgischen) Einkommensteuerpflicht. Für seine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt einer internationalen Kanzlei benötigte er eine deutsche Rechtsanwaltszulassung. Dadurch war er Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Nordrhein-Westfalen. Aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit erzielte er Einkünfte in mehreren Staaten. Über die Hälfte der Einkünfte wurden in Deutschland erzielt und hier im Rahmen der (deutschen) beschränkten Steuerpflicht der Einkommensteuer unterworfen. Dabei versagte das beklagte Finanzamt den Abzug der Beiträge an das Versorgungswerk und an eine private deutsche Rentenversicherung. In Belgien war ein steuermindernder Abzug im Ergebnis ebenfalls nicht möglich.

Der 15. Senat hält die Entscheidung des Finanzamtes zwar nach deutschem Recht für zutreffend. Er hat aber europarechtliche Bedenken gegen die deutsche Rechtslage. Daher hat er im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH nachgefragt, ob die nur gebietsfremde Steuerpflichtige treffende Benachteiligung in § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG 2008 mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist. Zwar befänden sich gebietsansässige und gebietsfremde Steuerpflichtige im Hinblick auf die Einkommensteuer grundsätzlich nicht in einer vergleichbaren Situation. Daher sei der Ausschluss von bestimmten Steuervergünstigungen bei beschränkter Steuerpflicht regelmäßig gerechtfertigt. Dies gelte nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch nicht für Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer im betroffenen Mitgliedstaat (hier: Deutschland als „Quellenstaat“) ausgeübten steuerpflichtigen Tätigkeit stünden. Für solche Aufwendungen müsse auch der Quellenstaat grundsätzlich einen Abzug ermöglichen. Im vorgelegten Fall sei insbesondere fraglich, ob die „Pflichtbeiträge“ an das Versorgungswerk in einem hinreichenden Zusammenhang zur auch in Deutschland ausgeübten und dort besteuerten Tätigkeit stünden.

Aktenzeichen des EuGH: C-480/17

FG Köln, Pressemitteilung vom 01.09.2017 zum Beschluss 15 K 950/13 vom 03.08.2017

 

Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch

Verzichtet ein gesetzlicher Erbe gegen eine von seinen Geschwistern zu zahlende Abfindung auf seinen Pflichtteilsanspruch, ist künftig danach zu unterscheiden, ob der Verzicht bereits zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Erblassers vereinbart wird. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Mai 2017 II R 25/15 unter Aufgabe bisheriger Rechtsprechung entschieden hat, unterliegt der Verzicht zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers nunmehr der Steuerklasse II, sodass die für den Steuerpflichtigen günstigere Steuerklasse I dann nur noch bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden ist.

Im Streitfall verzichtete der Kläger im Jahr 2006 für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge nach seiner Mutter ausgeschlossen sein sollte, gegenüber seinen drei Brüdern auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs gegen eine von diesen jeweils zu zahlende Abfindung in Höhe von 150.000 Euro. Im Jahr 2002 hatte er von der Mutter bereits Schenkungen im Wert von 1.056.232 Euro erhalten.

Zu diesem Streitfall hatte der BFH bereits in einem ersten Verfahren entschieden, dass die Zahlung der Abfindungen an den Kläger nicht als Schenkung der Mutter an diesen, sondern als drei freigebige Zuwendungen der Brüder an ihn getrennt zu besteuern sind (Urteil vom 16. Mai 2013 II R 21/11, BFHE 241, 390, BStBl II 2013, 922).

Das Finanzamt (FA) erließ daraufhin für die Zuwendungen der Brüder getrennte Schenkungsteuerbescheide gegen den Kläger. Die Besteuerung erfolgte ähnlich wie bei einer Zuwendung durch die Mutter. Das FA rechnete dabei der Abfindung von 150.000 Euro je Bruder jeweils den vollen Wert der im Jahr 2002 erfolgten Schenkungen der Mutter an den Kläger hinzu. Davon zog es den seinerzeit für Erwerbe von Kindern von ihren Eltern zustehenden Freibetrag von 205.000 Euro (heute: 400.000 Euro) ab. Es wandte zudem den Steuersatz der Steuerklasse I für Kinder an (19 %) und zog von der so ermittelten Steuer den gesetzlichen Anrechnungsbetrag für die Steuer für die Vorschenkungen ab. Hieraus ergab sich eine Steuer von 28.405 Euro.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es rechnete die Vorschenkungen den Abfindungen nicht hinzu und berücksichtigte dem Antrag des Klägers entsprechend lediglich den für die „übrigen Personen der Steuerklasse I“ vorgesehenen Freibetrag in Höhe von seinerzeit 51.200 Euro (heute: 100.000 Euro). Damit setzte das FG die Schenkungsteuer auf 10.810 Euro herab.

Dem folgte der BFH nicht. Nach seinem Urteil handelt es sich um eine Zuwendung zwischen Geschwistern und nicht um eine Zuwendung an ein Kind. Damit hatte das FG zwar zu Recht entschieden, dass die Vorschenkungen der Mutter bei der Berechnung der Steuer nicht zu berücksichtigen sind; denn sie stammten nicht wie erforderlich von den Schenkern, den Brüdern. Entgegen der Auffassung des FG war aber die im Verhältnis des Klägers zu seinen Brüdern geltende Steuerklasse II zwischen Geschwistern anzuwenden, und zwar sowohl hinsichtlich des anwendbaren Freibetrags (10.300 Euro, heute 20.000 Euro) als auch des Steuersatzes (17 %). Unter Berücksichtigung von Schenkungskosten war daher die Schenkungsteuer im Streitfall auf 23.647 Euro festzusetzen.

Darin liegt eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung. Bisher war der BFH davon ausgegangen, dass in derartigen Fällen für die Besteuerung der Abfindungen nicht das Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern dasjenige zum künftigen Erblasser maßgebend sei. Dem lag das Ziel zugrunde, den gegen Abfindung vereinbarten Pflichtteilsverzicht sowohl vor als auch nach dem Eintritt des Erbfalls im Ergebnis gleich zu behandeln. Dieses Ziel kann aber insbesondere dann nicht erreicht werden, wenn der Pflichtteilsverzicht gegenüber mehreren Personen erklärt wird und/oder Vorschenkungen des (künftigen) Erblassers an den Verzichtenden vorliegen. Bei einem vor Eintritt des Erbfalls vereinbarten Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung sind daher die erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften anwendbar, die im Verhältnis des Zahlungsempfängers zu den Zahlenden gelten.

Die geänderte Rechtsprechung führt bei Pflichtteilsverzichten zwischen Geschwistern gegen Abfindung, die noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, im Regelfall zu einer höheren Steuerbelastung als bei einer Vereinbarung nach dem Erbfall. Die Vereinbarung zu Lebzeiten begründet die Anwendung der Steuerklasse II, die Vereinbarung nach dem Erbfall die der Steuerklasse I. Bei einem nach Abzug des Freibetrags von heute 20.000 Euro je Zahlenden bei Steuerklasse II und von 400.000 Euro bei Steuerklasse I verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb von z. B. über 75.000 Euro bis zu 300.000 Euro beläuft sich dann der Steuersatz heute auf 20 % anstelle von 11 %.

BFH, Pressemitteilung Nr. 51/17 vom 09.08.2017 zum Urteil II R 25/15 vom 10.05.2017

 

Lohnsteuerliche Behandlung von Deutschkursen für Flüchtlinge

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2332 / 09 / 10005 vom 04.07.2017

Zur Frage, ob Arbeitgeberleistungen für Deutschkurse zur beruflichen Integration von Flüchtlingen zu Arbeitslohn führen, gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nach R 19.7 LStR nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht deutsch ist, sind Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt.

Arbeitslohn kann bei solchen Bildungsmaßnahmen nur dann vorliegen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen.

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Weitere Informationen und Ansprechpartner für Arbeitgeber finden sich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF): Berufsbezogene Sprachförderung gem. §45a AufenthG.

Quelle: BMF

Betriebliche Altersversorgung – Lohnsteuerliche Folgerungen der Übernahme der Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gegen eine Ablösungszahlung und Wechsel des Durchführungswegs

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2333 / 16 / 10002 vom 04.07.2017

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. August 2016 – VI R 18/13 – (BStBl II Seite …) seine Rechtsprechung bestätigt, nach der im Fall eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage beim Arbeitnehmer dann zum Zufluss von Arbeitslohn führt, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird (BFH-Urteil vom 12. April 2007 – VI R 6/02 -, BStBl II Seite 581). Hat der Arbeitnehmer kein Wahlrecht, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen, wird mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen (noch) nicht wirtschaftlich erfüllt. Zufluss von Arbeitslohn liegt in diesem Fall nicht vor.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist Folgendes zu beachten:

  1. Das o. g. BFH-Urteil vom 18. August 2016 ist zum speziellen Fall der Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, der nicht unter das Betriebsrentengesetz fällt, ergangen. Es ist in gleichgelagerten Fällen anzuwenden. Führt danach die Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer, liegt Zufluss von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Auszahlung der späteren (Versorgungs-)Leistungen vor (§ 24 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Der übernehmende Dritte hat die Lohnsteuer dann einzubehalten und alle anderen lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten zu erfüllen.
  2. Anders als in dem mit o. g. BFH-Urteil vom 18. August 2016 entschiedenen Fall fließt einem Arbeitnehmer allerdings dann Arbeitslohn zu, wenn der Durchführungsweg nach dem Betriebsrentengesetz von einer Pensions-/Direktzusage oder von einer Versorgungszusage über eine Unterstützungskasse auf einen Pensionfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung gewechselt wird und der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang einen Ablösungsbetrag zahlt (§ 19 EStG). Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach bei Zukunftssicherungsleistungen dann von Arbeitslohn auszugehen ist, wenn die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt und sich der Vorgang – wirtschaftlich betrachtet – so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat (u. a. BFH-Urteil vom 5. Juli 2012 – VI R 11/11 -, BStBl II 2013 Seite 190). Der Ablösungsbetrag kann in diesem Fall nur unter den entsprechenden Voraussetzungen des § 3 Nr. 66 oder § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bleiben. Von einem steuerpflichtigen Ablösungsbetrag hat der Arbeitgeber Lohnsteuer einzubehalten (§ 38 EStG).

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Keine Regelbesteuerung bei nur mittelbarer beruflicher Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 05.07.2017 zum Urteil 7 K 3226/16 vom 10.05.2017

Streitig ist der Abzug von Zinsen für ein Darlehen zur Anschaffung einer GmbH-Beteiligung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Der Kläger war bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2012 Geschäftsführer der A GmbH. Zudem fungierte er als Geschäftsführer der B GmbH und C GmbH. Im Jahr 2007 hatte der Kläger ein Darlehen über 200.000 Euro zur Finanzierung eines Anteils von 10 % an der A GmbH aufgenommen. Im Jahr 2013 veräußerte er einen Gesellschaftsanteil von 9 %. Zugleich zahlte er das Darlehen samt aufgelaufener Zinsen, insgesamt 242.313 Euro, an den Darlehensgeber zurück.

Der Kläger begehrte die Anwendung der tariflichen Einkommensteuer und den Abzug der Zinsen in Höhe von 42.313 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies lehnte das beklagte Finanzamt unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger nach Aufgabe seines Geschäftsführerpostens im Jahr 2012 nicht mehr für die Gesellschaft beruflich tätig sei.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf gefolgt. Im Streitjahr 2013 komme eine Option zur Regelbesteuerung (und damit ein Abzug von Werbungskosten) bei Gewinnausschüttungen u. a. dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig sei. Letzteres sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Die nichtselbständige Tätigkeit des Klägers für die A GmbH habe mit seinem Ausscheiden als Geschäftsführer im Jahr 2012 geendet.

Etwas anderes folge nicht aus dem Umstand, dass der Kläger auch als Geschäftsführer der C GmbH tätig gewesen sei und diese entgeltliche Beratungsleistungen gegenüber der A GmbH erbracht habe. Derartige nur mittelbare Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und der A GmbH reichten nicht aus.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Zwar hat sich die Gesetzesfassung geändert, die Streitfrage stellt sich aber – so der erkennende Senat – nach der Gesetzesänderung gleichermaßen.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Juli 2017

Anerkennung einer mehrstöckigen Freiberufler-Personengesellschaft

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 03.07.2017 zum Urteil 4 K 93/14 vom 17.11.2015 (nrkr – BFH-Az.: III R 7/17)

Mit Urteil vom 17. November 2015 (Az. 4 K 93/14) hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht über die Voraussetzungen für die Anerkennung einer mehrstöckigen Freiberufler-Personengesellschaft entschieden.

Die Klägerin war eine KG, an der über eine Holding-KG zwei Obergesellschaften beteiligt waren, deren Gesellschafter jeweils ausschließlich Berufsträger (Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer) waren. Die Holding-KG war neben der Klägerin an weiteren Untergesellschaften aus anderen Regionen beteiligt. An der Klägerin und den weiteren Untergesellschaften war jeweils ein Obergesellschafter als Komplementär beteiligt, der (nur) dort als Geschäftsführer leitend und eigenverantwortlich tätig wurde. Sämtliche Obergesellschafter waren im Konzern aktiv in der Mandatsbearbeitung tätig; daneben bestanden überregionale Arbeitsgruppen mit unterschiedlichen Branchenschwerpunkten. Die Obergesellschafter trafen zudem Entscheidungen über wesentliche Maßnahmen in den Untergesellschaften.

Das Finanzamt behandelte die von der Klägerin erzielten Einkünfte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mit ihrer Klage gegen den Feststellungsbescheid begehrte die Klägerin die Feststellung von Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit.

Das Finanzgericht wies die Klage ab, da die von der Klägerin erzielten Einkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG in vollem Umfang als gewerbliche Einkünfte anzusehen waren. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer mehrstöckigen Freiberufler-Personengesellschaft sah das Finanzgericht bei der Klägerin nicht als erfüllt an. Die Anerkennung setze voraus, dass neben den unmittelbar an der Untergesellschaft beteiligten natürlichen Personen alle mittelbar an dieser Gesellschaft beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft über die persönliche Berufsqualifikation verfügten und in der Untergesellschaft zumindest in geringfügigem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiteten. Die mittelbare kapitalistische Beteiligung einzelner Obergesellschafter ohne Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit in der Untergesellschaft reiche dagegen nicht aus, da die für unmittelbare Beteiligungen geltenden Maßstäbe auch auf mehrstöckige Freiberufler-Personengesellschaften Anwendung fänden.

Im Streitfall fehlte es bei der Klägerin an einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit sämtlicher Obergesellschafter. Die freiberufliche Tätigkeit der Klägerin wird nach Auffassung des Finanzgerichts nicht bereits dadurch begründet, dass jeder Obergesellschafter zumindest in einer anderen Untergesellschaft als Freiberufler leitend und eigenverantwortlich tätig geworden ist, da die freiberufliche Tätigkeit der Obergesellschafter in den einzelnen Untergesellschaften jeweils gesondert zu prüfen sei und eine Zurechnung dieser Tätigkeit zur Klägerin damit nicht stattfinde. Eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der Obergesellschafter für die Klägerin ergebe sich auch nicht daraus, dass die Obergesellschafter im Rahmen von Gesellschafterversammlungen der Obergesellschaften Entscheidungen über wesentliche Maßnahmen in den Untergesellschaften, wie Praxiseinkäufe und die Bestellung weiterer Komplementäre, getroffen hätten, da es sich hierbei um geschäftsleitende und koordinierende kaufmännische Tätigkeiten der Obergesellschaften handele, die nicht zur freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehörten. Eine Mitarbeit sämtlicher Obergesellschafter bei der Klägerin ergab sich schließlich auch nicht daraus, dass innerhalb des Konzerns überregionale Arbeitsgruppen mit unterschiedlichen Branchenschwerpunkten bestanden, in denen u. a. spezielle Fälle, Fachfragen und Arbeitshilfen erarbeitet und diskutiert wurden.

Gegen das Urteil ist die Revision beim BFH unter dem Az. III R 7/17 anhängig, die derBFH auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zugelassen hat.

Kein Anspruch auf Verzicht des Finanzamts auf Übermittlung der E-Bilanz per Datenfernübertragung

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 03.07.2017 zum Urteil 1 K 149/15 vom 08.03.2017 (nrkr – BFH-Az.: VII R 14/17)

Mit Urteil vom 8. März 2017 (Az. 1 K 149/15) hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden, dass das Finanzamt es im Hinblick auf die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz aus § 5b Abs. 1 EStG zu Recht abgelehnt hat, im Rahmen der Härtefallregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 150 Abs. 8 AO auf die Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung zu verzichten.

Die Klägerin war eine GmbH, deren Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb von sicherungstechnischen Einrichtungen aller Art ist. Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes aufgrund der unterlassenen Übermittlung der E-Bilanz. Die Klägerin begehrte im Hinblick auf die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Aufforderung zur Übermittlung der E-Bilanz unter Berufung auf die Härtefallregelung, die Daten der E-Bilanz nicht im Wege der Datenfernübertragung, sondern auf einem Datenträger an das Finanzamt zu übermitteln.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Im Streitfall war die Überprüfung der Aufforderung zur Übermittlung der E-Bilanz zwar möglich, da die Aufforderung zum Zeitpunkt des Einspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung noch nicht unanfechtbar war und die Klägerin mit dem Einspruch auch Einwendungen gegen die Aufforderung erhoben hatte. Das Finanzgericht hat die Anwendung der Härtefallregelung des § 5b Abs. 2 EStG aber abgelehnt, da die Übermittlung der E-Bilanz für die Klägerin nicht wirtschaftlich unzumutbar war. Im Streitfall fehlte es an einer konkreten Gefahr des Ausspähens der im Wege der Datenfernübertragung im SSL-Verfahren zu übermittelnden Bilanzdaten, da die Klägerin keine konkrete Sicherheitslücke benannt hatte. Für die Annahme einer besonderen Gefährdung der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen war der Verweis der Klägerin auf die Eigenart des Betriebes und der dort erzeugten Produkte und das mögliche Interesse einer Nutzung ausgespähter Kalkulationsdaten durch ausländische Konkurrenzunternehmen im Rahmen von nationalen und internationalen Ausschreibungen nicht ausreichend. Das abstrakte Risiko der Ausnutzung möglicher Sicherheitslücken zur Datenausspähung sei von der Klägerin im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen, da für die Finanzverwaltung aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen ein gewichtiges Interesse an der ausschließlichen Übermittlung der E-Bilanz im Wege der Datenfernübertragung bestehe. Das Finanzgericht hielt daher auch die Ablehnung eines Teilverzichts durch elektronische Übermittlung der Bilanzdaten auf einem Datenträger anstelle der Datenfernübertragung für ermessensfehlerfrei, solange die auf dem Datenträger übermittelten Datensätze nicht unter Anwendung der besonderen Sicherheitsstandards in das System der Finanzverwaltung eingelesen werden können.

Gegen das Urteil ist Revision beim BFH eingelegt worden (Az. VII R 14/17).

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter II/2017

Mehr Steuertransparenz für multinationale Unternehmen

  • Europäische Konzerne sollten offenlegen, wie viele Steuern sie in jedem einzelnen Land entrichten;
  • Auch in Ländern außerhalb der EU;
  • Betrifft multinationale Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz ab 750 Millionen Euro.

Europäische Konzerne sollen verpflichtet werden, ihre wirtschaftlichen Aktivitäten in jedem einzelnen Land offenzulegen, verlangen die Abgeordneten in einer Plenardebatte am 04.07.2017.

Sie unterstützten einen Vorschlag, nach dem multinationale Unternehmen ihre erzielten Gewinne und die darauf entrichteten Steuern nach Ländern aufgeschlüsselt melden müssen – mit möglichen Ausnahmen, falls die Unternehmen beweisen können, dass die Veröffentlichung von Details ihrem Geschäft schaden würde.

Das Ziel der Maßnahmen ist, Steuertransparenz zu erhöhen.

Öffentlicher Zugang zu Steuerinformationen

Nach dem Vorschlag müssten multinationale Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz ab 750 Millionen Euro ihre Steuerinformationen in jedem Steuergebiet, in dem sie tätig sind, in einem Standardformular veröffentlichen. Diese Daten wären dann über die Firmenwebseite frei erhältlich.

Das Unternehmen muss seinen Bericht auch in ein öffentliches von der Kommission verwaltetes Register einstellen.

Der Bericht muss folgendes beinhalten:

  • den Namen des Unternehmens und gegebenenfalls eine Liste aller seiner Tochterunternehmen, eine kurze Beschreibung der Art ihrer Tätigkeiten und ihre jeweiligen geographischen Standorte;
  • die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten;
  • den Betrag der Nettoumsatzerlöse;
  • ausgewiesenes Kapital;
  • den Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern;
  • den Betrag der im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen mit Steuersitz im jeweiligen Steuergebiet entrichteten Ertragsteuern;
  • Den Betrag der einbehaltenen Gewinne;
  • ob Unternehmen, Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen von einer bevorzugten steuerlichen Behandlung profitieren.

Die Abgeordneten unterstützten auch Maßnahmen zum Schutz wirtschaftlich sensibler Daten, indem sie den Mitgliedstaaten erlauben, Ausnahmen von der Veröffentlichung einzelner Auskünfte Informationspflicht zu gewähren. Diese Ausnahmen müssen Jahr für Jahr erneuert werden und gelten nur im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats.

Wenn die Mitgliedstaaten eine solche befristete Ausnahme gewähren, müssen sie dies der Kommission mitteilen und ihr auf vertrauliche Art die nicht aufgenommene Information zusammen mit einer detaillierten Begründung für die gewährte Ausnahme übermitteln.

Jedes Jahr veröffentlicht die Kommission dann auf ihrer Website die von den Mitgliedstaaten eingegangenen Mitteilungen mit den Begründungen.

Strenge Beschränkungen der Ausnahmen

Die Abgeordneten haben weitere Änderungsanträge angenommen, die Ausnahmen für Unternehmen bei der Offenlegung ihrer Steuerinformationen beschränken. Wenn zum Beispiel ein Unternehmen sich nicht mehr für eine Ausnahme qualifiziert, muss es die zurückgehaltenen Informationen sofort offenlegen. Firmen müssen sich auch selbst jedes Jahr um die Erneuerung der ihnen gewährten Ausnahmen bewerben.

Ab dem Ende des Zeitraums der Nichtoffenlegung hat das Unternehmen auch rückwirkend „in Form eines arithmetischen Durchschnitts“ die Informationen, die den Zeitraum der Nichtoffenlegung betreffen, offen zu legen.

Der Berichtsentwurf wurde mit 534 Stimmen angenommen, bei 98 Gegenstimmen und 62 Enthaltungen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 04.07.2017

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin