Steuerhinterziehung: Wer trägt die Feststellungslast?

Steuerhinterziehung: Wer trägt die Feststellungslast?

Werden Hinterziehungszinsen festgesetzt, muss das Finanzgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung vollständig überzeugt sein. Denn nicht zulässig ist eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast zulasten des Steuerpflichtigen.

Hintergrund

Die Mutter (M) hatte in der Schweiz befindliches Vermögen auf ein Konto einer Schweizer Bank übertragen, das auf den Namen ihrer Stieftochter (T) lautete. Für dieses Konto erhielt M von T eine Vollmacht. Dieses Konto wurde später geschlossen und der Gegenwert auf ein Konto einer anderen Schweizer Bank übertragen, das auf den Namen der M lautete. Das Finanzamt setzte gegenüber M Schenkungsteuer fest, und zwar für beide Vermögensübertragungen. Die Bescheide wurden bestandskräftig.

Darüber hinaus wurden wegen Hinterziehung der Schenkungsteuer Hinterziehungszinsen festgesetzt. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab. Denn T konnte trotz der Vollmacht der M frei über das Vermögen verfügen. Ein dem entgegenstehendes Treuhandverhältnis hatte M nicht nachgewiesen. Dafür trägt M aber die Feststellungslast.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte der Entscheidung des Finanzgerichts nicht. Denn dieses hat aufgrund seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ob für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen die Tatsachen vorliegen, die eine Steuerhinterziehung ergeben. Eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast zulasten des Steuerpflichtigen ist hier nicht zulässig. Bei einer Steuerhinterziehung gehört das Nichtvorliegen eines Treuhandverhältnisses zu den Tatsachen, für die das Finanzamt im Rahmen einer freigebigen Zuwendung die Feststellungslast trägt. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn es sich um eine bloße Behauptung handelt, für deren Richtigkeit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.

Verbilligte Vermietung: Was ist die „ortsübliche Miete“?

Verbilligte Vermietung: Was ist die „ortsübliche Miete“?

Unter der „ortsüblichen Miete“ ist bei der verbilligten Wohnraumüberlassung die Bruttomiete zu verstehen, also die Kaltmiete zuzüglich der Kosten, die auf den Mieter umgelegt werden dürfen.

Hintergrund

Der Sohn (S) hatte eine Wohnung an seine Mutter (M) vermietet. S erklärte einen Verlust aus der Vermietung von 8.204 EUR. Als Werbungskosten machte er 11.228 EUR geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte die Werbungskosten nur in Höhe von 62 %, da die von M gezahlte Kaltmiete nur 62 % der ortsüblichen Kaltmiete betragen habe. Dementsprechend kürzte es die negativen Vermietungseinkünfte. Nach Ansicht des S müssen bei der Berechnung jedoch nicht die Kaltmieten, sondern die Warmmieten zugrunde gelegt werden. Ausgehend von der ortsüblichen Warmmiete liegt die Entgeltlichkeitsquote bei 80 % der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Werbungskosten sind daher in vollem Umfang abziehbar. Auch das Finanzgericht bezog die Betriebskosten nicht in die Vergleichsrechnung mit ein.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dagegen dem S Recht, denn für die Berechnung der Entgeltlichkeitsquote ist nicht die Kaltmiete, sondern die ortsübliche Warmmiete (Bruttomiete) zugrunde zu legen. Das ist die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten. Auf dieser Grundlage ermittelt sich die Entgeltlichkeitsquote und damit die Höhe des Werbungskostenabzugs.

Heimunterbringung: Darf bei Ehegatten die Haushaltsersparnis doppelt abgezogen werden?

Heimunterbringung: Darf bei Ehegatten die Haushaltsersparnis doppelt abgezogen werden?

Heimunterbringungskosten können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, jedoch sind nur die Mehraufwendungen gegenüber der normalen Lebensführung anzusetzen. Deshalb mindern ersparte Aufwendungen die abzugsfähigen Kosten.

Hintergrund

Die Kläger zogen in ein Pflegeheim. Der bisherige Haushalt der Eheleute wurde aufgelöst. Die Kosten für die Heimunterbringung machten sie in der Steuererklärung abzüglich einer einfachen Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt minderte die abzugsfähigen Kosten hingegen bei jedem Ehepartner um die Haushaltsersparnis.

Entscheidung

Mit ihrer Klage hatten die Eheleute vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Zwar sind die geltend gemachten Unterbringungs-, Verpflegungs- und Betreuungskosten beider Kläger dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Der für die Haushaltsersparnis abzuziehende Betrag ist jedoch nach Auffassung des Finanzgerichts bei Ehegatten, die beide in einem Heim untergebracht sind, höher als bei einer Einzelperson. Deshalb ist die Entscheidung des Finanzamts, den doppelten Betrag anzusetzen, nicht zu beanstanden.

Bonuszahlungen der Krankenkasse kürzen nicht die Sonderausgaben

Bonuszahlungen der Krankenkasse kürzen nicht die Sonderausgaben

Erhält ein Steuerpflichtiger von seiner Krankenkasse Bonuszahlungen, weil er an bestimmten Vorsorge- und Gesundheitsprogrammen teilgenommen hat, wird der für Krankenversicherungsbeiträge zustehende Sonderausgabenabzug nicht um diese Zahlungen gekürzt.

Hintergrund

Die Eheleute machten Arbeitnehmerbeiträge der Ehefrau (F) zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt kürzte diese Beiträge um 150 EUR, den F von der gesetzlichen Krankenkasse als Kostenerstattung für Gesundheitsmaßnahmen im Rahmen eines Bonusprogramms erhalten hatte. Durch das Bonusprogramm beteiligt sich die Krankenkasse mit einem Zuschuss von jährlich bis zu 150 EUR an den Kosten für bestimmte Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen, die von den Versicherten privat finanziert werden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Eheleute und entschied, dass die Bonuszahlungen nicht mit den Krankenversicherungsbeiträgen verrechnet werden dürfen. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der Versicherte durch seine Aufwendungen (Beiträge) endgültig wirtschaftlich belastet ist. Die Belastung entfällt daher, wenn ihm diese Aufwendungen erstattet werden. Der Bonus ist jedoch keine Erstattungsleistung. Er steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Versicherungsbeiträgen und wird auch nicht zur Minderung der Beitragslast gezahlt. Vielmehr hat F zusätzliche Gesundheitsaufwendungen getragen, die ihr von der Kasse erstattet wurden. Die Krankenversicherungsbeiträge können deshalb ungekürzt abgezogen werden.

Zahlungen für Mehrarbeit ist immer Arbeitslohn

Zahlungen für Mehrarbeit ist immer Arbeitslohn

Erhält ein Arbeitnehmer Zahlungen vom Arbeitgeber für geleistete Mehrarbeit, sind diese steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt auch dann, wenn die Überstunden rechtswidrig waren.

Hintergrund

A arbeitete über Jahre hinweg wöchentlich teilweise mehr als 48 Stunden und damit deutlich über der zulässigen Höchstarbeitszeit. Für die rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhielt er vom Arbeitgeber eine Ausgleichszahlung von 14.500 EUR. Das Finanzamt wendete auf den Betrag als ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn für mehrere Jahre die Fünftelregelung an. A ist dagegen der Ansicht, dass es sich bei der Zahlung um Schadensersatz handelt. Die Zahlung war keine Gegenleistung für die individuelle Arbeitsleistung, sondern eine nicht steuerbare Entschädigung für einen im Privatvermögen eingetretenen Schaden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte den Argumenten des A nicht und wies die Revision zurück. Arbeitslohn liegt vor, wenn die Einnahmen mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit darstellen. Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Deshalb führen Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers nicht zu steuerbarem Arbeitslohn.

Im vorliegenden Fall ist die Entschädigungszahlung als steuerbarer Arbeitslohn zu beurteilen. A hat die Zahlung ausschließlich für die geleisteten zusätzlichen Dienste und nicht etwa unabhängig davon wegen einer Verletzung der Arbeitgeberpflichten erhalten. Die Zahlung wäre nicht geleistet worden, wenn die rechtswidrige Mehrarbeit nicht erbracht worden wäre. Sachgrund der Zahlung war daher allein die Erbringung der Arbeitsleistung durch A.

Häusliches Arbeitszimmer: Abtrennung durch Raumteiler genügt nicht

Häusliches Arbeitszimmer: Abtrennung durch Raumteiler genügt nicht

Ein häusliches Arbeitszimmer erfordert einen abgeschlossenen Raum mit Wänden und Türen. Dieser liegt nicht vor, wenn der Arbeitsbereich lediglich durch ein Sideboard mit Durchgang zum Rest des Zimmers abgetrennt ist.

Hintergrund

A nutzte in seiner Wohnung die Kellerräume als Büro und Archiv. Im Obergeschoss befand sich das Wohn-/Esszimmer, das A sowohl zu Wohnzwecken als auch als Büro nutzte. Der Arbeitsbereich war durch ein 1 m hohes Sideboard abgetrennt. A konnte vom Arbeitsbereich aus am Sideboard vorbei den Rest des Zimmers betreten, in dem sich ein Tisch mit 4 Stühlen befand. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht erkannten nur die Mietaufwendungen für die Kellerräume als Betriebsausgaben an. Die anteilig auf den Arbeitsbereich im Obergeschoss entfallenden Aufwendungen ließen sie unberücksichtigt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof lehnt für den durch ein Sideboard abgetrennten Arbeitsbereich ebenfalls den Abzug als Betriebsausgaben ab. Ein häusliches Arbeitszimmer ist seiner Ansicht nach ein Raum, der zum einen typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet ist und zum anderen nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Aufwendungen für in die private Sphäre eingebundene Räume, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers entsprechen, können daher nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Denn die nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung liegt weder vor bei einem gemischt genutzten und als Arbeitszimmer eingerichteten Raum noch bei einem abgetrennten Arbeitsbereich in einem auch zu Wohnzwecken genutzten Raum. Nur ein durch Wände und Türen abgeschlossener Raum kann deshalb ein häusliches Arbeitszimmer sein.

Ein Arbeitsbereich, der vom angrenzenden Wohnbereich aus durch einen offenen Durchgang ohne Türabschluss betreten werden kann oder der lediglich durch einen Raumteiler abgetrennt ist oder sich auf einer Empore befindet, kann aus diesem Grund nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden.

Unterhalt: Lebenspartner sollte sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen

Unterhalt: Lebenspartner sollte sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen

Unterhaltsleistungen an den nichtehelichen Lebenspartner können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers werden angerechnet. Geht er keiner Erwerbstätigkeit nach, kann es passieren, dass fiktive Einkünfte angesetzt werden.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige machte Unterhaltsaufwendungen für seine Lebensgefährtin mit dem Höchstbetrag zzgl. des Beitrags für die Krankenversicherung steuerlich geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Abzug als außergewöhnliche Belastung, da die Lebensgefährtin im streitigen Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Darüber hinaus waren keine Gründe ersichtlich, weshalb sie an einer Erwerbstätigkeit gehindert war.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte den Argumenten des Finanzamts und wies die Klage ab. Unterhaltsleistungen sind u. a. nur dann abziehbar, wenn der Unterhaltsempfänger sich um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat. Diese sog. Erwerbsobliegenheit umfasst dabei die Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen Umfang, die ein Erwerbstätiger für seinen Beruf aufwendet. Liegt eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit vor, sind die objektiv erzielbaren fiktiven Einkünfte bei der Bedürftigkeitsprüfung anzusetzen.

Das Finanzgericht setzte deshalb bei Ermittlung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen des Steuerpflichtigen fiktive Einkünfte der Lebensgefährtin in Höhe von monatlich 400 EUR fest.

Privates Veräußerungsgeschäft: Wann liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor?

Privates Veräußerungsgeschäft: Wann liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor?

Der Verkauf einer Wohnung ist steuerfrei, wenn sie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Wird die Wohnung vom eigenen Kind bewohnt und unentgeltlich genutzt, gilt die Steuerfreiheit nur, solange das Kind steuerlich zu berücksichtigen ist.

Hintergrund

Die Eltern besaßen eine Wohnung, die von ihrer auswärts studierenden Tochter unentgeltlich genutzt wurde. Noch bevor sie das Studium beendet hatte, überschritt sie die Altersgrenze für die steuerliche Berücksichtigung von Kindern. Nach Beendigung des Studiums verkauften die Eltern die Wohnung. Den Gewinn behandelte das Finanzamt als steuerpflichtig, da die 10-jährige Behaltensfrist zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht abgelaufen war.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatten die Eltern keinen Erfolg mit ihrer Klage. Denn nach Auffassung der Richter sind von der Steuerpflicht nur Wirtschaftsgüter ausgenommen, die entweder im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Zwar kann auch eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken angenommen werden, wenn die Wohnung an ein Kind überlassen wird. Diese Voraussetzung lag hier vor der Veräußerung der Wohnung nicht mehr vor, weil die Tochter wegen Erreichens der Altersgrenze einkommensteuerrechtlich nicht mehr zu berücksichtigen war. Die Wohnung wurde deshalb weder im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung noch im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich durch unentgeltliche Überlassung an ein Kind zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Wann können die Kinderfreibeträge übertragen werden?

Wann können die Kinderfreibeträge übertragen werden?

Ist der betreuende Elternteil nicht zur Leistung von Barunterhalt imstande, rechtfertigt dies trotzdem nicht die Übertragung der Freibeträge für Kinder auf den Barunterhalt leistenden Elternteil.

Hintergrund

Die Mutter (M) leistete für ihre minderjährige ledige Tochter J Barunterhalt. J lebte im Haushalt des sorgeberechtigten Vaters S und war dort gemeldet. S bezog für sich und J Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II („Hartz IV“). M beantragte den Abzug der doppelten Freibeträge für Kinder, nämlich des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Das Finanzamt lehnte dies ab. Zum einen erfüllt S seine Unterhaltspflicht mit der Aufnahme der J in seinen Haushalt und der Betreuung. Die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf scheitert vor allem daran, dass J nicht in der Wohnung der M gemeldet gewesen ist.

Entscheidung

Bei einem Elternpaar, das nicht zusammen veranlagt wird, wird auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag in 2 Fällen auf ihn übertragen: Erstens, wenn er seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachkommt oder zweitens der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Der betreuende Elternteil erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt beizutragen, regelmäßig durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil hat die hierfür erforderlichen Mittel, nämlich den Barunterhalt, zur Verfügung zu stellen. Die persönliche Betreuung und der Barunterhalt stehen gleichwertig gegenüber.

Da S seine Unterhaltspflicht durch den Betreuungsunterhalt erfüllt hat, kann der Kinderfreibetrag nicht auf M übertragen werden. Allein deshalb, weil S für sich und J SGB II-Leistungen bezog, folgt kein Anspruch auf Übertragung des Kinderfreibetrags.

Auch die Voraussetzungen für die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf liegen nicht vor, da J nicht bei M, sondern unter der Adresse des S gemeldet war.

Polizeidienst: Festlegung einer Mindestkörpergröße ist nicht zu beanstanden

Polizeidienst: Festlegung einer Mindestkörpergröße ist nicht zu beanstanden

Für Polizisten ist eine Mindestkörpergröße vorgeschrieben. Dies kann zwar eine Benachteiligung darstellen, ist aber nicht unbedingt diskriminierend.

Hintergrund

Eine Frau hatte sich für den Polizeidienst beworben. Im Fragebogen zu ihrer Bewerbung gab sie eine Körpergröße von 160 cm an, was der Eintragung in ihrem Personalausweis entsprach. Bei der polizeiärztlichen Untersuchung wurde ihre Körpergröße jedoch mit nur 156 cm gemessen. Die Polizeiakademie teilte ihr daraufhin per Bescheid mit, dass ihre Körpergröße von nur 156 cm zur Polizeidienstuntauglichkeit führt und deshalb ihre Bewerbung nicht weiterverfolgt werden kann.

Die Frau wehrte sich gegen ihre Nichteinstellung und machte geltend, dass zum einen die polizeiliche Messung fehlerhaft gewesen ist und zum anderen ihre Ablehnung gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit verstößt und eine unzulässige mittelbare Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts darstellt.

Entscheidung

Vor Gericht hatte die Frau mit ihren Argumenten keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Körpergröße der Frau richtig mit 156 cm gemessen wurde. Die Feststellung, dass die Frau deshalb polizeidienstuntauglich ist, entspricht damit den gesetzlichen Vorgaben. Zwar liegt eine mittelbare Diskriminierung von Frauen vor, da die Festlegung einer Mindestkörpergröße verhältnismäßig mehr Frauen als Männer betrifft, die nicht in den Polizeidienst eingestellt werden können.

Allerdings ist auch Voraussetzung für den Polizeidienst, dass die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Bewerber für den Polizeivollzugsdienst insbesondere den körperlichen Einsatz gegen Personen und die Anwendung unmittelbaren Zwangs zulassen muss. Und dafür müssen gewisse körperliche Mindestvoraussetzungen erfüllt sein. Nach Auffassung des Gerichts können polizeiliche Halte- und Hebeltechniken nur dann hinreichend effektiv ausgeübt werden, wenn die Bewerberin nicht kleiner als 160 cm ist.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin