Einkommensteuer: BFH: Gutschrift auf Kapitalkonto II einer Personengesellschaft bedeutet keine Gewährung von Gesellschaftsrechten

Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut gegen Gutschrift eines Betrags ausschließlich auf dem sog. Kapitalkonto II in die Gesellschaft ein, ist dieser Vorgang nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juli 2015 IV R 15/14 als Einlage und nicht als entgeltliches Geschäft zu behandeln. Damit hat der BFH eine schon lange streitige Frage geklärt und dabei ausdrücklich der Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen widersprochen.

Im Urteilsfall hatte ein Landwirt den Abbau eines Bodenschatzes auf einem eigenen Grundstück durch eine eigens dafür gegründete Personengesellschaft vorgenommen. Er übertrug das Grundstück aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb auf die Gesellschaft, eine GmbH & Co. KG, und erhielt dafür eine Gutschrift auf dem Kapitalkonto II. Welchen Anteil der Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft hatte und welche Gewinnbezugs- und Stimmrechte ihm zustanden, ergab sich allein aus dem Kapitalkonto I. Daraus folgerte der BFH, dass der Gesellschafter keine Gegenleistung für die Einbringung des Grundstücks erhalten habe, auch nicht in Gestalt von Gesellschaftsrechten. Die Gesellschaft war – gestützt auf veröffentlichte Verwaltungsanweisungen – der Meinung, auch das Kapitalkonto II weise Gesellschaftsrechte aus, so dass sie das Grundstück und den Bodenschatz entgeltlich erworben habe und auf die Anschaffungskosten des Bodenschatzes bei dessen Abbau Abschreibungen vornehmen könne. Das Finanzamt (FA) teilte zwar die Auffassung, dass ein entgeltlicher Erwerb stattgefunden habe, lehnte aber die Abschreibung aus anderen Gründen ab. Im Ergebnis bestätigte der BFH das FA, stützte die Versagung der Abschreibung aber auf das Fehlen von Anschaffungskosten. Einbringungen in Personengesellschaften gegen Buchung auf einem Gesellschafterkonto sind danach nur dann entgeltliche Vorgänge, wenn ein Kapitalkonto angesprochen wird, das Maßstab für die Anteile des Gesellschafters am Vermögen, am Gewinn oder an den Stimmrechten ist (in der Regel Kapitalkonto I) oder das Forderungen oder Verbindlichkeiten zwischen Gesellschafter und Gesellschaft ausweist.

BFH, Pressemitteilung Nr. 11/16 vom 03.02.2016 zum Urteil IV R 15/14 vom 29.07.2015

 

 Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut gegen Gutschrift eines Betrags ausschließlich auf dem sog. Kapitalkonto II in die Gesellschaft ein, ist dieser Vorgang nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juli 2015 IV R 15/14 als Einlage und nicht als entgeltliches Geschäft zu behandeln. Damit hat der BFH eine schon lange streitige Frage geklärt und dabei ausdrücklich der Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen widersprochen.

Im Urteilsfall hatte ein Landwirt den Abbau eines Bodenschatzes auf einem eigenen Grundstück durch eine eigens dafür gegründete Personengesellschaft vorgenommen. Er übertrug das Grundstück aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb auf die Gesellschaft, eine GmbH & Co. KG, und erhielt dafür eine Gutschrift auf dem Kapitalkonto II. Welchen Anteil der Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft hatte und welche Gewinnbezugs- und Stimmrechte ihm zustanden, ergab sich allein aus dem Kapitalkonto I. Daraus folgerte der BFH, dass der Gesellschafter keine Gegenleistung für die Einbringung des Grundstücks erhalten habe, auch nicht in Gestalt von Gesellschaftsrechten. Die Gesellschaft war – gestützt auf veröffentlichte Verwaltungsanweisungen – der Meinung, auch das Kapitalkonto II weise Gesellschaftsrechte aus, so dass sie das Grundstück und den Bodenschatz entgeltlich erworben habe und auf die Anschaffungskosten des Bodenschatzes bei dessen Abbau Abschreibungen vornehmen könne. Das Finanzamt (FA) teilte zwar die Auffassung, dass ein entgeltlicher Erwerb stattgefunden habe, lehnte aber die Abschreibung aus anderen Gründen ab. Im Ergebnis bestätigte der BFH das FA, stützte die Versagung der Abschreibung aber auf das Fehlen von Anschaffungskosten. Einbringungen in Personengesellschaften gegen Buchung auf einem Gesellschafterkonto sind danach nur dann entgeltliche Vorgänge, wenn ein Kapitalkonto angesprochen wird, das Maßstab für die Anteile des Gesellschafters am Vermögen, am Gewinn oder an den Stimmrechten ist (in der Regel Kapitalkonto I) oder das Forderungen oder Verbindlichkeiten zwischen Gesellschafter und Gesellschaft ausweist.

BFH, Pressemitteilung Nr. 11/16 vom 03.02.2016 zum Urteil IV R 15/14 vom 29.07.2015

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 16.12.2015, IV R 15/14

Kein Recht des BMF zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid

Leitsätze

Das BMF ist zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid nicht berechtigt.

Tenor

Der Antrag des Bundesministeriums der Finanzen auf mündliche Verhandlung wird abgelehnt.

Der Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2015 wirkt als Urteil.

Tatbestand

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I. Mit Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2015 hat der Senat die Revision der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. Januar 2014  3 K 314/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 900) als unbegründet zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Senat hielt es im Hinblick auf die in seiner Entscheidung erfolgte Abweichung von dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 11. Juli 2011 IV C 6-S 2178/09/10001 (BStBl I 2011, 713, unter I.2.) für angezeigt, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und übersandte einen Abdruck dieser Entscheidung auch dem BMF zur Kenntnis. Dieses erklärte daraufhin seinen Beitritt zum Verfahren und beantragte mündliche Verhandlung. Weder der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) noch die Klägerin beantragten mündliche Verhandlung. Zu dem daraufhin erteilten Hinweis des Senatsvorsitzenden, dass Zweifel daran bestünden, dass das BMF auch nach Ergehen eines Gerichtsbescheids durch Erklärung des Beitritts die Stellung als Beteiligter erhalten könne, wenn keiner der bisherigen Beteiligten einen Antrag auf mündliche Verhandlung stelle, nahm das BMF wie folgt Stellung:
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Zwar könne nach § 122 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beteiligter des Verfahrens über die Revision nur sein, wer auch am Verfahren über die Klage beteiligt gewesen sei; hiermit korrespondiere die Regelung des § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO, der zufolge nur die (bisherigen) Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragen könnten. Da aber das BMF (zwangsläufig) am Klageverfahren noch nicht beteiligt gewesen sei, räume § 122 Abs. 2 FGO ihm im Revisionsverfahren insoweit eine Sonderstellung ein, die auch unabhängig vom FA und dem Steuerpflichtigen bestehe. Da der Wortlaut des § 122 Abs. 2 FGO keine entsprechende Einschränkung enthalte, stehe auch der Umstand, dass im Streitfall keiner der bisher Beteiligten einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt habe, einer Wahrnehmung des Beitrittsrechts des BMF nicht entgegen.
3
Zudem sei zu berücksichtigen, dass eine Einzelweisung des BMF an das für das beklagte FA zuständige Bundesland dahingehend, gegen den Gerichtsbescheid rechtzeitig mündliche Verhandlung zu beantragen, im Streitfall wegen des Obsiegens des FA trotz des Abweichens von einem BMF-Schreiben nicht in Betracht gekommen sei. Das BMF habe daher im Streitfall keine Möglichkeit, seine eigene steuerfachliche Meinung zu dem Streitfall gegenüber dem erkennenden Senat zu Gehör zu bringen. Zur wirksamen Wahrnehmung des Beitrittsrechts und zur Wahrung des auch dem BMF zustehenden Rechts auf Gehör müsse es daher möglich sein, die Beteiligtenstellung des BMF auch noch nach Ergehen eines Gerichtsbescheids durch Erklärung eines Beitritts zum Verfahren zu erwerben.

Entscheidungsgründe

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II. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig und war daher durch Beschluss abzulehnen. Denn das BMF ist zu einem Antrag auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid nicht berechtigt.
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1. Nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO können die Beteiligten auch im Revisionsverfahren innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragen.
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a) Beteiligter im Revisionsverfahren ist nach § 122 Abs. 1 FGO grundsätzlich nur, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war. Nach § 122 Abs. 2 Satz 1 FGO kann zwar das BMF einem Verfahren beitreten, das –wie im Streitfall– eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe betrifft, und erhält mit dem Beitritt die Rechtsstellung eines Beteiligten (§ 122 Abs. 2 Satz 4, § 57 Nr. 4 FGO).
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b) Dies berechtigt das BMF aber nicht, über das Verfahren zu disponieren. Dies können nur die ursprünglichen Verfahrensbeteiligten, hier also die Klägerin und das FA. Der Anspruch auf verfahrensrechtliche Gleichbehandlung des beigetretenen BMF erschöpft sich danach darin, innerhalb der von den Hauptbeteiligten einvernehmlich vorgegebenen Rahmenbedingungen wie Revisionskläger oder Revisionsbeklagter behandelt zu werden. Das BMF hat danach keine Möglichkeit, ein Verfahren gegen den Willen der Hauptbeteiligten fortzusetzen oder zu verlängern. Diese allein bestimmen über den Beginn und das Ende des Prozessrechtsverhältnisses. Dementsprechend kann der BFH mit Einverständnis der Hauptbeteiligten auch dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn das dem Verfahren beigetretene BMF auf eine solche nicht verzichtet hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, und vom 6. Oktober 2005 V R 64/00, BFHE 212, 132, BStBl II 2006, 212). Ebenso wenig kommt es für den durch die Abgabe von übereinstimmenden Erledigungserklärungen bewirkten Wegfall der Rechtshängigkeit der Hauptsache darauf an, ob auch das dem Verfahren beigetretene BMF eine Erledigungserklärung abgegeben hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 1975 VII R 107/72, BFHE 115, 425; vom 29. August 2012 X R 5/12, BFH/NV 2013, 53, und vom 18. März 2013 III R 5/09, BFH/NV 2013, 933).
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c) Nichts anderes gilt für die Frage, ob das BMF –unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt es dem Verfahren beigetreten ist– nach Ergehen eines Gerichtsbescheids nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung berechtigt ist. Vielmehr bleibt es auch insoweit bei dem Grundsatz, dass allein die Hauptbeteiligten über den Beginn und das Ende des Prozessrechtsverhältnisses bestimmen und das BMF danach keine Möglichkeit hat, ein Verfahren gegen den Willen der Hauptbeteiligten fortzusetzen oder zu verlängern. Dies gilt auch dann, wenn –wie im Streitfall– das FA obsiegt hat und das BMF daher keine Möglichkeit hat, das FA zur Stellung eines zulässigen Antrags auf mündliche Verhandlung zu veranlassen, selbst wenn dies dazu führt, dass –wie im Streitfall– ein Gerichtsbescheid als Urteil wirkt und der BFH darin von einem BMF-Schreiben abweicht.
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aa) § 122 Abs. 2 FGO soll es dem BMF ermöglichen, sich jederzeit in ein anhängiges Verfahren über eine Revision einzuschalten und entscheidungserhebliche rechtliche Gesichtspunkte geltend zu machen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Die Regelung berücksichtigt das besondere, über den Einzelfall hinausgehende Interesse des BMF und der obersten Landesfinanzbehörden, denen die Abgabenverwaltung übertragen ist (vgl. Art. 108 des Grundgesetzes), am Ausgang des jeweiligen Verfahrens (z.B. BFH-Urteile vom 14. Dezember 1983 I R 301/81, BFHE 140, 26, BStBl II 1984, 409; vom 2. Juni 1992 VII R 35/90, BFH/NV 1993, 46, und vom 11. Februar 1994 III R 50/92, BFHE 173, 383, BStBl II 1994, 389).
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Es ist danach allein Sache des BMF, zu entscheiden, in welchen Verfahren es sich nach § 122 Abs. 2 FGO beteiligt. Der BFH ist berechtigt, einen Beitritt des BMF anzuregen oder dieses zum Beitritt aufzufordern (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO), er ist dazu aber nicht verpflichtet. Er ist daher auch weder verpflichtet, das BMF von einer beabsichtigten Abweichung von der in einem BMF-Schreiben vertretenen Auffassung des BMF zu unterrichten, noch dazu, in einem solchen Verfahren durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und diesen auch dem BMF zur Kenntnis zu geben. Das in § 122 Abs. 2 FGO vorgesehene Beteiligungsrecht des BMF verpflichtet danach auch nicht dazu, das Verfahrensrecht so auszugestalten, dass dem BMF die Möglichkeit eröffnet ist, sich vor Erlass einer Entscheidung des BFH zu einer von diesem beabsichtigten Abweichung von einer in einem BMF-Schreiben vertretenen Auffassung äußern zu können. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das BMF seine Auffassung zu der entscheidungserheblichen Rechtsfrage in dem entsprechenden BMF-Schreiben bereits zum Ausdruck gebracht hat.
11
Danach bleibt es auch für die Auslegung des § 90a Abs. 2 FGO bei dem Grundsatz, dass allein die Hauptbeteiligten über den Beginn und das Ende des Prozessrechtsverhältnisses bestimmen und das BMF danach keine Möglichkeit hat, ein Verfahren gegen den Willen der Hauptbeteiligten fortzusetzen oder zu verlängern. Aus § 122 Abs. 2 FGO i.V.m. § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO ergibt sich danach kein Recht des BMF, gegen einen Gerichtsbescheid Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen.
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bb) Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Gegen einen Gerichtsbescheid kann nur derjenige Beteiligte einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO stellen, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist. Denn der Antrag setzt wie jeder Rechtsbehelf ein Rechtsschutzinteresse voraus. Daran fehlt es, wenn dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden ist und der Beteiligte ein besonderes Rechtsschutzinteresse nicht geltend machen kann (z.B. BFH-Beschluss vom 27. März 2013 IV R 51/10, BFH/NV 2013, 1110). Will –wie im Streitfall– die unterlegene Revisionsklägerin den Gerichtsbescheid gegen sich gelten lassen und ist aus diesem Grund ein besonderes Rechtsschutzinteresse des obsiegenden FA zu verneinen, liegt es nicht in der Dispositionsbefugnis des BMF, die Beteiligten gleichwohl zur Fortsetzung des Verfahrens zu zwingen. Ein Antragsrecht des BMF ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil der BFH in dem Gerichtsbescheid von einer in einem BMF-Schreiben vertretenen Auffassung entscheidungserheblich abgewichen ist. Andernfalls würde den Hauptbeteiligten auf diese Weise die Fortsetzung eines Verfahrens aufgezwungen, in dem es unabhängig von ihrem Willen allein darum ginge, dem BMF die Möglichkeit zu geben, in Kenntnis der abweichenden Meinung des BFH (erneut) zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage Stellung zu nehmen. Dass dem BMF durch das in § 122 Abs. 2 FGO enthaltene Beitrittsrecht eine derart weite Beteiligungsmöglichkeit eingeräumt werden sollte, ist nicht ersichtlich.
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cc) Entgegen der Auffassung des BMF kann sich ein Recht, gegen den Gerichtsbescheid einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen, im Streitfall ersichtlich auch nicht daraus ergeben, dass ihm der Gerichtsbescheid zur Kenntnis übersandt wurde.
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2. Der Antrag des BMF auf mündliche Verhandlung war danach abzulehnen. Demgemäß wirkt der Gerichtsbescheid des Senats vom 29. Juli 2015 nach § 121 Satz 1, § 90a Abs. 3 FGO als Urteil.
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3. Der Senat hält es für geboten, den Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf mündliche Verhandlung in der Besetzung der fünf Richter zu fassen, die an dem Gerichtsbescheid mitgewirkt haben.
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4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Erbschaftsteuer: Kürzung des Ehegattenfreibetrags für beschränkt Steuerpflichtige unionsrechtswidrig

Der Kläger ist schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Seine Ehefrau, die die deutsche und die schweizerische Staatsangehörigkeit besaß und mit ihm in der Schweiz lebte, verstarb im Juni 2012. Zu ihrem Nachlass, den der Kläger allein erbte, gehörten hälftige Miteigentumsanteile an vier Eigentumswohnungen in Deutschland. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger fest und berücksichtigte einen Freibetrag von nur 2.000 Euro. Dies begründete es wie folgt: Zwar sei – angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – auch einem beschränkt Steuerpflichtigen der für unbeschränkt Steuerpflichtige geltende Ehegattenfreibetrag von 500.000 Euro zu gewähren. Zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Besserstellung müsse der Freibetrag jedoch um den Teil gekürzt werden, der anteilig auf das nicht von der beschränkten Steuerpflicht erfasste Auslandsvermögen entfalle.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe das Argument des Finanzamts bereits in der Rechtssache „Welte“ aufgegriffen und zurückgewiesen. Im Verfahren „Welte“ habe die Regierung der Bundesrepublik geltend gemacht, der niedrigere Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige diene dem Gebot der steuerlichen Kohärenz. Dem sei der Gerichtshof entgegengetreten. Er habe darauf hingewiesen, dass eine Beschränkung der Grundfreiheiten aus Gründen der Kohärenz nur zulässig sei, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung bestehe. Einen solchen unmittelbaren Zusammenhang habe der Gerichtshof nicht gesehen.

Insoweit sei der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts gefolgt. Dieser habe sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob es die Gleichbehandlunggebietsansässiger und gebietsfremder Steuerpflichtiger gebiete, den vollen Freibetrag von 500.000 Euro zu gewähren, obwohl der in Deutschland besteuerte Teil des Nachlasses – anders als bei rein innerstaatlichen Sachverhalten unbeschränkt Steuerpflichtiger – nicht den Gesamtbetrag der Erbschaft darstelle. Diese Frage habe der Generalanwalt bejaht. Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich dieser Auffassung angeschlossen.

Es hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 03.02.2016 zum Urteil 4 K 3636/14 Erb vom 18.12.2015

 

Bundeskabinett billigt Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

Das Bundeskabinett hat am 3. Februar 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus gebilligt. Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung soll die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment in ausgewiesenen Fördergebieten steuerlich gefördert werden.

Der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble:

„Der Wohnungsmarkt in Deutschland ist in einigen Regionen angespannt, vor allem in den Großstädten fehlen Wohnungen. Dazu kommt nun der Zuzug vieler Flüchtlinge. Wir müssen jetzt die richtigen Anreize setzen und den Neubau von Wohnungen gezielt und zeitlich befristet steuerlich fördern. Damit tragen wir dazu bei, den Wohnungsmarkt in den nächsten Jahren zu entlasten.“

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht die Einführung einer zeitlich befristeten, degressiv ausgestalteten Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohngebäude in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt vor. Der Fokus der Maßnahme liegt auf der Errichtung neuer Mietwohnungen, die auch für mittlere und untere Einkommensgruppen bezahlbar sind. Wohnungen mit hohem Standard bedürfen keiner steuerlichen Förderung und werden vollständig von der Maßnahme ausgeschlossen. Die begünstigten Flächen müssen mindestens zehn Jahre für die Vermietung zu Wohnzwecken dienen.

Die Förderung der Investitionen ist auf ein ausgewiesenes Fördergebiet beschränkt, das an die Mietenstufen des Wohngelds angeknüpft (Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung). Gemeinden mit Mietenstufen IV bis VI, deren Mietenniveau um mindestens 5 Prozent oberhalb des Bundesdurchschnitts liegt, sollen zum Fördergebiet gehören. Zusätzlich werden auch Gebiete mit Mietpreisbremse (auf Grund des § 556d BGB) und Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze (auf Grund des § 558 Absatz 2 Satz 2 und 3 BGB) in das förderfähige Gebiet einbezogen.

Für die Förderung wird die Einhaltung einer Baukostenobergrenze von 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche vorausgesetzt, von der maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche gefördert werden. Damit insbesondere private Investoren angeregt werden, möglichst zeitnah in entsprechenden Wohnraum zu investieren, wird die Förderung zeitlich auf Baumaßnahmen begrenzt, mit denen in den Jahren 2016 bis 2018 begonnen wird. Maßgebend ist der Bauantrag oder die Bauanzeige. Die Sonderabschreibung wird letztmalig im Jahr 2022 möglich sein. Auch diese Begrenzung soll für zügige Investitionen und eine schnelle Entlastung des Wohnungsmarkts sorgen.

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

Quelle: BMF, Mitteilung vom 03.02.2016

 

Einkommensteuer: Steuerlich missglückte Umstrukturierung einer Betriebsaufspaltung

Der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 10. Dezember 2015 (Az. 1 K 3485/13), dass die Einbringung des Besitzeinzelunternehmens in die Betriebsgesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), nicht zu Buchwerten möglich ist, wenn ein Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück notwendiges Betriebsvermögen und wesentliche Betriebsgrundlage des Besitzunternehmens gewesen und dieser Miteigentumsanteil nicht auf die GmbH übertragen worden ist. Infolgedessen hat der Kläger einen Aufgabegewinn zu versteuern hat. Das Gericht ließ die Revision zu.

Der Kläger betrieb zunächst als Einzelunternehmer ein Maschinenbauunternehmen. Sodann gründete er ein Besitzunternehmen. Er vermietete die Maschinen seines Einzelunternehmens sowie den Kundenstamm an die GmbH, deren (Mit)Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Zwischen dem Besitzunternehmen und der GmbH bestand steuerlich eine Betriebsaufspaltung. Der Anteil des Klägers an der GmbH war Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Zusammen mit seiner Ehefrau vermietete er ferner ein bebautes Grundstück an die GmbH. Der Kläger behandelte seinen Miteigentumsanteil am Grundstück als Privatvermögen und erklärte mit seiner Ehefrau Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zum 1. Januar 2006 übertrug der Kläger sein Besitzunternehmen auf die GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Seinen Miteigentumsanteil am bebauten Grundstück übertrug er nicht. Das Finanzamt hingegen behandelte den Miteigentumsanteil des Klägers am vermieteten bebauten Grundstück als notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Seiner Ansicht nach habe der Kläger einen Aufgabegewinn zu versteuern, da er das Wirtschaftsgut Miteigentumsanteil am vermieteten Grundstück nicht auf die GmbH übertragen habe. Daher sei eine Übertragung zu Buchwerten nicht möglich.

Der 1. Senat schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Er gelang zu dem Ergebnis, der Kläger habe nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Besitzunternehmens auf die GmbH übertragen und einen Aufgabegewinn zu versteuern. Der Miteigentumsanteil des Klägers am an die GmbH vermieteten Grundstück sei notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gewesen. Denn der Miteigentumsanteil sei dazu bestimmt gewesen, die Vermögens- und Ertragslage der GmbH zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung an der GmbH zu erhalten bzw. zu erhöhen. Im Streitfall war der 1. Senat davon überzeugt, dass die Umstände den Schluss zuließen, dass eine durch die betrieblichen Interessen des Besitzunternehmens veranlasste Nutzungsüberlassung des Grundstücks vorliege. Dem stehe nicht entgegen, dass die Ehefrau des Klägers Miteigentümerin des Grundstücks sei.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.02.2016 zum Urteil 1 K 3485/13 vom 10.12.2015

 

Umsatzsteuer: Lieferung eines Geräts mit verlängerter Gewährleistungspflicht als einheitliche Leistung

Der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 15. April 2015 (Az. 1 K 1195/13), dass ein Unternehmer, der mit der Lieferung eines Geräts auch eine längere als gesetzlich vorgesehene Gewährleistungsfrist gewährt, eine einheitliche Leistung ausführt. Es handle sich nicht um zwei Leistungen (Lieferung und Dienstleistung). Der Senat ließ die Revision zu.

Die Klägerin verkauft im Wesentlichen Gegenstände mit verlängerten Gewährleistungsfristen, d. h. sie weicht in der Regel zugunsten ihrer Käufer von den gesetzlichen Gewährleistungsfristen ab. Sie bietet auch Serviceverträge mit Hotline und Wartung der gelieferten Geräte an. Die Klägerin veräußert ihre Waren auch an Kunden außerhalb Deutschlands. Liefert sie an Kunden mit Sitz im Gemeinschaftsgebiet oder im Drittland (z. B. der Schweiz), können diese Umsätze als innergemeinschaftliche Lieferung oder als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein. Die Klägerin behandelte die Verlängerung der Gewährleistungsfrist als unselbständige Nebenleistung zur Lieferung der Geräte und damit den gesamten Umsatz als steuerfrei. Das Finanzamt sah dagegen die Verlängerung der Gewährleistungsfrist als selbständige Hauptleistung an und unterwarf einen Anteil des Verkaufspreises (etwa 3 % bis 5 % des Auftragswerts pro Jahr der Verlängerung) der Umsatzsteuer.

Der 1. Senat gelang zu dem Ergebnis, dass die Lieferung der Geräte und die Gewährleistungsübernahme eine einheitliche Leistung sei, die als innergemeinschaftliche Lieferung oder als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein könne. Der 1. Senat war davon überzeugt, dass es sich um eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung handle. Der jeweilige Käufer erwerbe in einem wirtschaftlichen Vorgang ein Gerät mit einer bestimmten Gewährleistungsfrist. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung sei dem Verkauf eines neuen Geräts immanent. Sie modifiziere lediglich die gesetzlichen Regelungen. Das Kaufrecht räume dem Käufer entsprechende Rechte ein. Die Lieferung eines Gegenstands mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung seien mit dem Vertragstyp „Kaufvertrag“ untrennbar verbunden. Der Senat ließ offen, ob die Gewährleistungsverpflichtung als eigenständige Versicherungsleistung umsatzsteuerfrei sein könne.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.02.2016 zum Urteil 1 K 1195/13 vom 15.04.2015

 

 

Abgeltungsteuer: Einzelfragen zur Abgeltungsteuer – Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erläutert das BMF für die Anwendung der gesetzlichen Regelungen zur Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge im Einzelnen folgende Punkte:

I. Kapitalvermögen (§ 20 EStG)

II. Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG)

III. Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG)

IV. Kapitalerträge mit Steuerabzug (§ 43 EStG)

V. Bemessung der Kapitalertragsteuer (§ 43a EStG)

VI. Entrichtung der Kapitalertragsteuer (§ 44 EStG)

VII. Abstandnahme vom Steuerabzug (§ 44a EStG)

VIII. Erstattung der Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen (§ 44b Abs. 5 EStG)

IX. Anmeldung und Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (§ 45a EStG)

X. Nicht besetzt

XI. Kapitalertragsteuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG)

XII. Anwendungsvorschriften zur Einführung einer Abgeltungsteuer (§ 52a EStG)

XIII. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung

 Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2252 / 08 / 10004 :017 vom 18.01.2016

Einkommensteuer: Erleichterter Verlustabzug bei Ferienhäusern

Verluste aus der Vermietung eines Ferienhauses können selbst dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn kein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwarten ist. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 17.12.2015 (Az. 10 K 2322/13) selbst für den Fall angenommen, dass der Eigentümer sich eine Eigennutzung zunächst vorbehalten hat und diese erst nachträglich ausgeschlossen wird.

In dem Verfahren klagte ein Ehepaar, das 1999 ein Ferienhaus erwarb und hierfür einen Gästevermittlungsvertrag über 10 Jahre abgeschlossen hat. Dieser sah die Selbstnutzung durch die Kläger für maximal 4 Wochen im Jahr vor. Die Selbstnutzungsmöglichkeit wurde 2000 ausgeschlossen und aus dem ursprünglichen Vertrag aus 1999 gestrichen. Im Übrigen lagen die tatsächlichen Vermietungstage im Rahmen des Ortsüblichen.

Das Finanzamt versagte den Verlustabzug, da innerhalb des 30-jährigen Prognosezeitraums mit keinem Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten zu rechnen sei. Dem folgte der Senat in seinem Urteil nicht und gab den Klägern Recht. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend sei ein uneingeschränkter Verlustabzug auch ohne Überschussprognose möglich, wenn eine Eigennutzung ausgeschlossen sei und die tatsächlichen Vermietungstage die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich unterschritten. Denn für diesen Fall sei typisierend von einer Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Diese gelte auch, wenn eine ursprünglich vereinbarte Eigennutzung nachträglich aufgehoben werde.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 02.02.2016 zum Urteil 10 K 2322/13 vom 17.12.2015

 

 

Körperschaftsteuer: EU-Kommission präsentiert Vorschläge für gerechte Besteuerung der Unternehmen

Die EU-Kommission stellt am 2. Februar ihre Pläne für eine faire und effiziente Besteuerung der Unternehmen in der EU vor. Die Steuerflucht durch Unternehmen kostet die EU jedes Jahr zwischen 50 und 70 Mrd. Euro, so die Kommission. Die „Luxleaks“-Affäre hat gezeigt, wie manche Mitgliedstaaten multinationalen Unternehmen Steuervorteile gewähren. Das Parlament forderte die Kommission auf, Gesetze vorzuschlagen, um den Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen.

Der Aktionsplan der EU-Kommission zur Unternehmensbesteuerung umfasst zwei Säulen: Zum einen die Neuauflage der Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB), zum anderen die Sicherstellung einer fairen Besteuerung am Ort der Gewinnentstehung.

Bei einer GKKB müssten die Unternehmen ihren steuerbaren Gewinn nur noch anhand eines einzigen Systems ermitteln. Steuern würden somit zwar nicht harmonisiert, jedoch mehr Transparenz geschaffen werden. Unter einer fairen Besteuerung am Ort der Gewinnentstehung ist wiederum zu verstehen, dass Unternehmen ihre Gewinne dort versteuern müssen, wo sie erzielt wurden.

Die EU-Kommission hat die ersten Maßnahmen ihres Aktionsplans am 28. Januar vorgestellt.

EU-Parlament fordert Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung durch Unternehmen

Die Vorschläge der EU-Kommission entsprechen den in dem Bericht der Co-Berichterstatter Anneliese Dodds (S&D) aus Großbritannien und Luděk Niedermayer (EVP) aus der Tschechischen Republik festgestellten Forderungen: Legislative Maßnahmen seitens der Union seien erforderlich, um die Transparenz, Koordinierung und Annäherung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union zu verbessern. Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet werden, die anderen Mitgliedstaaten zu informieren, wenn sie Maßnahmen setzen, die zu Vergünstigungen für Unternehmen führen.

Des Weiteren sollte Whistleblowern mehr Schutz gewährleistet werden und eine verbindliche länderspezifische Berichterstattung für multinationale Unternehmen bezüglich ihrer Finanzdaten, Gewinne, entrichteten Steuern und erhaltenen Subventionen eingeführt werden.

EU-Abgeordnete begrüßten die Vorschläge der EU-Kommission : Der französische EU-Abgeordnete Alain Lamassoure (EVP) betonte: „Das absurde Ergebnis der Steuerbehandlung von Google in Großbritannien zeigt, dass wir wirklich ein einheitliches europäisches System zur Besteuerung in der globalisierten Wirtschaft benötigen.“

Aggressiver Steuerwettbewerb

Um einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen, haben die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten Ausgaben verringert und Sparmaßnahmen umgesetzt. Gleichzeitig haben manche Länder mit Steuerdeals multinationale Unternehmen angelockt – auf Kosten der restlichen EU-Mitgliedstaaten.

Das EU-Parlament hat 2015 einen Sonderausschuss eingesetzt, um die Praktiken der Unternehmen genauer unter die Lupe zu nehmen. Der Sonderausschuss führt seine Arbeit nun unter einem neuen Mandat fort.

Im Oktober 2015 hat die EU-Kommission per Beschluss festgestellt, dass Luxemburg und die Niederlande Fiat bzw. Starbucks selektive Steuervergünstigungen gewährt haben, die gegen das EU-Beihilferecht verstoßen. In beiden Fällen handelt es sich Schätzungen zufolge um 20 bis 30 Milliarden Euro.

Die portugiesische EU-Abgeordnete und Co-Berichterstatterin des Berichts des Sonderausschusses Elisa Ferreira (S&D) begrüßte dieses Urteil. Die zwei Fälle hätten jedoch gezeigt, dass der Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten, Unternehmen durch Steueranreize ins Land zu locken, durchaus gängige Praxis in der EU sei.

Im Januar erklärte die EU-Kommission die belgische Steuerregelung für Gewinnüberschüsse für unzulässig und verlangte die Rückforderung von insgesamt rund 700 Millionen Euro von 35 multinationalen Unternehmen . Die Unternehmen hatten von Steuervergünstigungen profitiert, die unter dem Label „Only in Belgium“ beworben wurden. Dies sei nach EU-Beihilfevorschriften unzulässig, so die EU-Kommission.

Weitere Informationen:

Quelle: EU-Parlament, Pressemitteilung vom 02.02.2016

 

Steuertermine Februar 2016

Fälligkeit

Mittwoch, 10.02.2016

  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Ablauf der Schonfrist

Montag, 15.02.2016

  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Hinweis

Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.

Quelle: DATEV eG

Einkommensteuer Steuerfreibeträge für Kinder zahlen sich aus

Da Kindern, ebenso wie den Eltern, jährliche Freibeträge bei der Einkommensbesteuerung zustehen, kann die Steuerlast völlig legal vermindert werden. Auch wenn bei den anhaltend niedrigen Zinsen der Sparerfreibetrag nicht mehr so schnell ausgeschöpft wird wie früher (bei einem Zins von 1 Prozent beispielsweise muss man schon über 80.100 Euro angelegt haben, um den Sparerpauschbetrag von 801 Euro zu überschreiten), sollten Eltern überlegen, inwieweit es sinnvoll ist Kapitalerträge auf mehrere Schultern zu verteilen.

Mit folgenden erhöhten Steuerbefreiungen können 2016 auch Kinder rechnen, wenn sie ausschließlich Einnahmen aus Kapitalvermögen haben:

  • Grundfreibetrag 8.652 Euro
  • Sparer-Pauschbetrag 801 Euro
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro
  • Insgesamt steuerfrei (pro Kind) 9.489 Euro.

Das heißt: Zinsen, Dividenden und andere Einnahmen aus Kapitalvermögen, zu denen auch Gewinne aus der Veräußerung von nach 2008 erworbenen Wertpapieren gehören, sind bis zur Höhe von 9.489 Euro in diesem Jahr steuerfrei.

Bei einer Verzinsung von beispielsweise 1,5 Prozent blieben demnach Kapitalerträge steuerfrei, wenn das angelegte Kapitalvermögen die Summe von 632.600 Euro nicht überschreitet (denn: 1,5 Prozent von 632.600 Euro sind 9.489 Euro). Würde die Verzinsung 3 Prozent betragen, blieben dagegen „nur“ Kapitalerträge aus einem Kapitalvermögen von höchstens 316.300 Euro steuerfrei.

Die Schenkung von Kapitalvermögen an Kinder ist bis zu einem Betrag von 400.000 Euro pro Kind schenkungsteuerfrei. Eine Vermögensübertragung innerhalb der Familie erkennt die Finanzverwaltung jedoch nur an, wenn sie nicht allein aus Steuervermeidungsgründen vorgenommen wird. Die Schenkung muss also den zivilrechtlichen Vorschriften entsprechen und glaubhaft sein. Mindestvoraussetzung dafür ist ein Konto oder Depot auf den Namen des Kindes. Zudem dürfen die Eltern nicht mehr ohne weiteres auf das verschenkte Kapital und dessen Zinsen für eigene Zwecke zurückgreifen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Kinder mit hohen Einkünften eigene Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zahlen müssen. Auch für andere Fördermaßnahmen wie zum Beispiel BAföG sind bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen zu beachten. Bei größeren, komplexeren Vermögensübertragungen ist es daher empfehlenswert, sich vorher unter rechtlichen und steuerlichen Aspekten beraten zu lassen.

Quelle: BdB, Pressemitteilung vom 19.01.2016

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin