b) für ein Frühstück 1,67 Euro.
Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24. Oktober 2014 (BStBl I Seite 1412) hingewiesen.
b) für ein Frühstück 1,67 Euro.
Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24. Oktober 2014 (BStBl I Seite 1412) hingewiesen.
Siehe dazu auch Rz. 51 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 (BStBl I S. 1412).
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.
Zur Kürzung der Verpflegungspauschale gilt Folgendes:
Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale i. S. d. § 9 Abs. 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale (s. o.) für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.
Beispiel:
Der Ingenieur I kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen weiter. I erreicht Kopenhagen um 23.00 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.
Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 40 Euro (Rückreisetag von Straßburg: 32 Euro, Anreisetag nach Kopenhagen: 40 Euro) anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 12 Euro (20 Prozent der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 60 Euro) auf 28 Euro zu kürzen.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Abs. 3 LStR und Rz. 123 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 BStBl I S. 1412). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Abs. 2 LStR und Rz. 112 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 BStBl I S. 1412); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Abs. 2 und 3 EStR).
Dieses Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Abs. 10 Satz 1, Satz 7 Nr. 3 LStR und Rz. 107 ff. des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 BStBl I S. 1412).
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier (2.470 Euro) als Bewirtungs- bzw. Werbungskosten bei seinen Arbeitseinkünften geltend.
Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an.
Dagegen erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz, das ihm Recht gab. Die Bewirtungskosten – so das Gericht – könnten als Werbungskosten abgezogen werden, weil die Geburtstagsfeier beruflich veranlasst gewesen sei. Ein Geburtstag stelle zwar ein privates Ereignis dar. Der Kläger habe allerdings keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld. Die Veranstaltung sei in Räumen des Arbeitgebers (Werkstatthalle) und – zumindest teilweise – während der Arbeitszeit durchgeführt worden. Manche Gäste hätten sogar noch ihre Arbeitskleidung getragen. Der Kostenaufwand (pro Person 35 Euro) liege zudem deutlich unter dem Betrag, den der Kläger für seine Feiern mit privaten Freunden und Familienmitgliedern ausgegeben habe. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung sei deshalb von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen.
Ein Rechtsmittel hat das Gericht nicht zugelassen, d. h. das Finanzamt kann nur eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2015 III C 2 – S-7116-a / 13 / 10001 // III C 3 – S-7134 / 13 / 10001 (2015/1097870), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, Abschnitt 4.8.1 wie folgt gefasst:
„4.8.1. Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 UStG
1Die in § 4 Nr. 8 und 11 UStG bezeichneten Vermittlungsleistungen setzen die Tätigkeit einer Mittelsperson voraus, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertragsverhältnisses einnimmt und deren Tätigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien dieses Vertrages erbracht werden, unterscheidet. 2Zweck der Vermittlungstätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat. 3Es genügt, wenn der jeweilige Vermittler zu den Parteien eine mittelbare Verbindung über andere Steuerpflichtige unterhält, die selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien stehen (vgl. BFH-Urteil vom 28. 5. 2009; V R 7/08, BStBl II 2010 S. 80).4Die Mittlertätigkeit kann darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss. 5Die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlung sind auch erfüllt, wenn ein Unternehmer einem Vermittler am Abschluss eines Vertrages potentiell interessierte Personen nachweist und hierfür eine sog. „Zuführungsprovision“ erhält (vgl. BFH-Urteil vom 28. 5. 2009, a. a. O.). 6Nicht steuerfrei sind hingegen Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, als Subunternehmer den Versicherer bei den ihm selbst obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ohne Vertragsbeziehungen zu den Versicherten zu unterhalten (vgl. BFH-Urteil vom 28. 5. 2009, a. a. O.). 7Wer lediglich einen Teil der mit einem zu vermittelnden Vertragsverhältnis verbundenen Sacharbeit übernimmt oder lediglich einem anderen Unternehmer Vermittler zuführt und diese betreut, erbringt insoweit keine steuerfreie Vermittlungsleistung (vgl. BFH-Urteil vom 14. 5. 2014, XI R 13/11, BStBl II S. 734). 8Die Steuerbefreiung einer Vermittlungsleistung setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zum Abschluss des zu vermittelnden Vertragsverhältnisses gekommen ist. 9Unbeschadet dessen erfüllen bloße Beratungsleistungen den Begriff der Vermittlung nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 21. 6. 2007, C-453/05, Ludwig). 10Auch die Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbständigen Vermittlern kann zur berufstypischen Tätigkeit eines Bausparkassenvertreters, Versicherungsvertreters oder Versicherungsmaklers nach § 4 Nr. 11 UStG oder zu Vermittlungsleistungen der in § 4 Nr. 8 UStG bezeichneten Art gehören. 11Dies setzt aber voraus, dass der Unternehmer, der die Leistung der Betreuung, Überwachung und Schulung übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann. 12Dabei ist auf die Möglichkeit abzustellen, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen.“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 31. Dezember 2015 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von diesem Schreiben als umsatzsteuerpflichtig behandelt.
Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll erklärte hierzu: „Das Abkommen zwischen der EU und San Marino ist ein gutes Beispiel für die neuen globalen Transparenzstandards in steuerlichen Angelegenheiten. Es zeigt, dass San Marino entschlossen ist, die weltweiten Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu übernehmen. Die EU und San Marino haben den Beweis angetreten, dass der Kampf gegen Steuervermeidung und Steuerhinterziehung mit konkreten Maßnahmen geführt werden kann und wird“.
Im Rahmen des Abkommens erhalten die Mitgliedstaaten die Namen, Anschriften, Steuer-Identifikationsnummern und Geburtsdaten ihrer Einwohner mit Konten in San Marino sowie andere Finanzdaten und Informationen über Kontensalden. Umgekehrt erhält San Marino die gleichen Informationen über seine Einwohner, die Bankkonten in einem EU-Mitgliedstaat unterhalten. Dieses Verfahren entspricht vollumfänglich dem neuen weltweiten Standard für den automatischen Informationsaustausch der OECD/G20.
Der verstärkte Informationsaustausch wird es den Steuerbehörden erleichtern, Steuerhinterzieher zu identifizieren, und gleichzeitig davor abschrecken, Einkünfte und Vermögen im Ausland zu verbergen. Es fördert damit die Steuerehrlichkeit. Dies dürfte zu einer gerechteren Verteilung der Steuerlast auf die Bürgerinnen und Bürger führen.
Die EU hat im Mai bereits ein ähnliches Abkommen mit der Schweiz und im Oktober mit Liechtenstein unterzeichnet. Die technischen Verhandlungen mit Andorra wurden vor kurzem abgeschlossen, und die Verhandlungen mit Monaco sind weit vorangekommen.
Wichtigstes Ziel des jährlichen Informationsaustausches ist es, Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen zu verhindern. Die neue Verpflichtung gilt für Konzerne ab 750 Millionen Euro Umsatz im Jahr. Die Konzernobergesellschaft wird ihrem Finanzamt die Unternehmenskennzahlen für alle Konzernteile mitteilen. Dies betrifft die globale Aufteilung der Erträge, entrichtete Steuern und weitere Indikatoren der Geschäftstätigkeit.
Die Steuerbehörden der Staaten, in denen die Gesellschaften des Konzerns sitzen, tauschen diese Daten aus. Deutschland wird also künftig die länderbezogenen Berichte von Unternehmen erhalten, die im Ausland mittels Tochtergesellschaften tätig sind, und umgekehrt.
Der Datenaustausch erfolgt nach einem standardisierten Schema unter Berücksichtigung umfangreicher datenschutzrechtlicher Vorgaben. Datenschutz und Steuergeheimnis bleiben dabei gewahrt.
Am 5. Oktober 2015 hat die Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) die Ergebnisse des „Base Erosion Profit Shifting Projects“ (BEPS-Projekts) veröffentlicht. Bei dem Projekt handelt es sich um ein international abgestimmtes steuerpolitisches Vorgehen der OECD, der G20 sowie von Schwellen- und Entwicklungsländern gegen schädlichen Steuerwettbewerb und gegen aggressive Steuergestaltungen international tätiger Unternehmen. Die G20 Staats- und Regierungschefs haben die Abschlussberichte anlässlich des Gipfeltreffens am 15./ 16. November 2015 in Antalya/ Türkei gebilligt.
Mit dem Gesetzentwurf reagieren Bund und Länder auf die zunehmende Digitalisierung aller Lebensbereiche und die veränderten Kommunikationsgewohnheiten der Bürgerinnen und Bürger. Hinzu kommt die demografische Entwicklung, die einen effizienteren Einsatz des Personals in der Finanzverwaltung erforderlich macht. Mit dem Gesetzentwurf wird sichergestellt, dass der Steuervollzug in Deutschland auch in Zukunft gerecht und gleichmäßig durchgeführt wird.
Ziel der Modernisierung ist es, den Einsatz der IT-Technik im Steuervollzug zu stärken und mehr Menschen dafür zu gewinnen, von der elektronischen Steuererklärung Gebrauch zu machen. Das Verfahren ELSTER soll an vielen Stellen weiterentwickelt und verbessert werden. Die vorausgefüllte Steuererklärung, die 2014 eingeführt wurde, soll weiter ausgebaut werden. Steuerbescheide sollen auf Wunsch des Steuerpflichtigen mittels Download über das ELSTER Online-Portal bekannt gegeben werden. All diese Elemente werden dazu beitragen, die Bearbeitungsdauer von Steuererklärungen zu verringern.
Das Modernisierungsvorhaben zielt auf den Abbau bürokratischer Belastungen für Steuerpflichtige und Verwaltung. Künftig sollen die Steuerpflichtigen der Steuererklärung regelmäßig keine Belege mehr beifügen müssen. Das Finanzamt soll die Belege nur bei Bedarf anfordern. Belege, die noch zu übersenden sind, sollen künftig auch elektronisch übermittelt werden können.
Mit dem Gesetz sollen auch die Abgabefristen für die Steuererklärungen geändert werden. Statt jährlicher Fristenerlasse der Landesfinanzverwaltungen für die beratenen Steuerpflichtigen wird es erstmals eine gesetzliche Regelung und damit mehr Rechtssicherheit geben. Steuerberatern soll grundsätzlich eine um zwei Monate verlängerte Abgabefrist eingeräumt werden. Demgegenüber wird es einen Verspätungszuschlag bei Überschreitung der Abgabefrist geben. Für einen kontinuierlichen Arbeitsablauf im Finanzamt sollen – etwa durch maschinelle Zufallsauswahl – Steuererklärungen von den Steuerberatern vorab angefordert werden. Die vorab angeforderten Steuererklärungen müssen dann binnen drei Monaten abgegeben werden.
Ein effizienterer Ressourceneinsatz ist ein zentrales Thema der Modernisierung. In der Abgabenordnung werden Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit als zusätzliche rechtsstaatliche Prinzipien verankert, an denen die Finanzverwaltung die Bearbeitung der Steuerfälle ausrichten kann. Die Kapazitäten der Fachkräfte können damit auf die besonders prüfungswürdigen Fälle konzentriert werden. Die einfachen Fälle des Massenverfahrens sollen verstärkt vollständig automationsgestützt bearbeitet werden. Ein IT-technisches Risikomanagement wird das bei gleichbleibend hohen Qualitätsstandards ermöglichen.
Die Rahmenbedingungen der elektronischen Datenübermittlungspflichten Dritter an das Finanzamt, z. B. von Arbeitgebern, Rentenversicherungsträgern, privaten Krankenkassen und Banken, werden in der Abgabenordnung vereinheitlicht.
Das Gesetz soll weitestgehend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Die Vielzahl der begleitenden organisatorischen und technischen Maßnahmen erfordern ausreichend Vorlaufzeit und entsprechende Investitionen. Die Umsetzung wird schrittweise bis zum Jahr 2022 erfolgen.
Auch das Haftungsrisiko hätte sich durch die Überlegungen im Referentenentwurf unverhältnismäßig gesteigert. Bei der elektronischen Steuererklärung sollte der Steuerberater für die Steuerhinterziehung des Mandanten einstehen, wenn er auf die nachträgliche Vorlage der übermittelten Daten verzichtet. „Wenn sich der Staat der Elektronik bedient, um Herr über Personalnöte und demografische Entwicklungen zu werden, dann aber bitte nicht auf Kosten der Steuerberater“, appellierte der DStV seit Wochen. Der Verzicht des Gesetzgebers auf die Unterschrift des Steuerpflichtigen auf der Papiersteuererklärung hat die Kanzleiabläufe in den vergangenen Jahren bereits massiv umgewälzt. Nur eine Datenfreigabe durch den Steuerpflichtigen vor der Übermittlung mildert die seitdem schwelenden steuerstraf- sowie vertraglichen Haftungsrisiken ab. Die geplante Haftungsnorm hätte künftig für noch mehr Bürokratie in den Kanzleien gesorgt. Zur Vermeidung des neuen steuerlichen Haftungsrisikos wäre eine zusätzliche Bestätigung des Mandanten über den Erhalt der übermittelten Daten erforderlich gewesen.
„Gut, dass sich der Gesetzgeber eines Besseren besonnen hat und nicht an diesen drastischen Verschlechterungen festhält.“ merkt Elster an. Allerdings enthält der Gesetzentwurf in puncto Haftung noch einen gefährlichen Widerspruch. Der Gesetzgeber scheint sich eine Hintertür offen halten zu wollen, um die Haftung künftig wieder auf den Plan rufen zu können. Er ermächtigt das BMF zu Abweichungen in einer Rechtsverordnung. DStV-Präsident Elster warnt: „Dieses Schlupfloch muss im parlamentarischen Verfahren dringend geschlossen werden.“
Noch ein weiteres dickes Brett gilt es für den Berufsstand zu bohren. Die vom DStV ebenfalls bisher nachdrücklich kritisierten Verschärfungen zur Fristverlängerung sowie zum Verspätungszuschlag sind nicht abgemildert worden. In Kombination mit dem Novum der fristgebundenen automationsgestützten Vorabanforderungen können sie die durchgeplanten Kanzleiabläufe im Einzelfall erdrosseln. Die Bearbeitung zusätzlicher Sonderaufträge (wie Betriebsprüfungen, Geschäftsveräußerungen, ad-hoc erforderliche betriebswirtschaftliche Beratung, Nachfolgeberatung usw.) wäre deutlich erschwert. Belastungsspitzen dürften zudem erheblich das meist jahrelang gewachsene Mandatsverhältnis belasten. Der Mandant ist es regelmäßig gewohnt, dass sein Steuerberater ihm zeitlich flexibel zur Seite steht.
Elster rät den Parlamentariern: „Die einzige Lösung aus dem Dilemma ist, das eng geschnürte Regelungspaket aufzubrechen. Durch eine verschuldensunabhängige Härtefallregelung für Fälle der Vorabanforderungen bekämen die Kanzleien wieder Luft zu atmen.“
Mit dem nervigen Papierkram bei der jährlichen Steuererklärung soll bald Schluss sein. Die Bundesregierung möchte zukünftig auf Papier-Kommunikation zwischen Bürgern, Unternehmen und Finanzamt in beide Richtungen möglichst weitgehend verzichten. Steuerpflichtige müssen Papierbelege, wie Spendenquittungen, nicht mehr einreichen, sondern nur noch aufbewahren.
Der Gesetzesentwurf ist ein Baustein auf dem Weg, das gesamte Besteuerungsverfahren weitgehend elektronisch abzuwickeln. Die Bundesregierung gestaltet den rechtlichen, informationstechnischen und organisatorischen Rahmen so, dass die Besteuerung von allen Beteiligten elektronisch erledigt werden kann: von der Steuererklärung über den Steuerbescheid, bis hin zu einem möglichen Rechtsbehelf oder Antrag auf Steuerstundung.
Die Mehrzahl der privaten Steuerzahler erhält dann ihren jährlichen Steuerbescheid automatisch über das Internet. Das soll die Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Finanzverwaltung entlasten. Eine Verpflichtung zur elektronischen Abwicklung seiner Steuerangelegenheit soll es aber nicht geben.
Die von Steuerberatern erstellten Steuererklärungen brauchen die Steuerpflichtigen zukünftig generell erst bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgegeben. Damit entfallen die heute üblichen zeitaufwändigen Fristverlängerungsverfahren.
Gegen die Urteile (M 10 K 14.5589 und M 10 K 15.51) können die unterlegenen Gemeinden wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fälle nun innerhalb eines Monats unmittelbar Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.