Bausparverträge: Bis Jahresende Rückzahlung von Darlehensgebühren sichern

Darlehensgebühren bei Bausparverträgen sind unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (Az. XI ZR 552/15). Verbraucher können zu Unrecht gezahltes Geld zuzüglich Zinsen zurückfordern. Wer 2013 eine solche Gebühr gezahlt hat, sollte sich damit jedoch beeilen, denn zum Jahreswechsel verjährt der Rückzahlungsanspruch. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin.

„Verbraucher können Darlehensgebühren aus den Jahren 2013 bis 2016 zurückverlangen und in vielen Fällen eine Menge Geld zurückholen. Die Ansprüche für 2013 verjähren allerdings zum Ende des Jahres“, sagt Alexander Krolzik von der Verbraucherzentrale Hamburg, die für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche einen Musterbrief bereithält. „Ob auch Zahlungen aus früheren Jahren zurückerstattet werden müssen, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Einen Versuch ist es aus unserer Sicht aber allemal wert.“

„Bei uns häufen sich seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs die Anfragen zu Darlehensgebühren bei Bausparverträgen“, berichtet Krolzik. Dabei werde immer wieder deutlich, dass es um viel Geld gehe. „Einem Verbraucher wurden für ein Bauspardarlehen von 75.000 Euro zum Beispiel 1.500 Euro abgeknöpft. Das entspricht zwei Prozent der Darlehenssumme“, rechnet der Finanzexperte vor. Dies sei gerade in Zeiten allgemein niedriger Kreditzinsen absolut unangemessen. „Die Darlehensgebühr ist in vielen Fällen so hoch wie die aktuell marktüblichen Kreditzinsen für ein ganzes Jahr.“ Außerdem habe der zusätzliche Posten den Vergleich zwischen verschiedenen Baufinanzierungsangeboten erschwert. Den Wegfall der Darlehensgebühr hält Krolzik daher für überfällig.

„Für viele Verbraucher wird es durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nun günstiger, ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. Dennoch sollten Besitzer von älteren Verträgen genau prüfen, ob dies sinnvoll ist, und bei der Entscheidung für oder gegen ein Darlehen das Alter des Vertrags, die Zinskonditionen und die Frage, ob man anderswo einen günstigeren Kredit bekommen könnte, berücksichtigen“, erläutert Krolzik.

Das BGH-Urteil zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in einem langen Rechtsstreit mit der Bausparkasse Schwäbisch Hall erstritten (Urteil vom 8. November 2016, Az. XI ZR 552/15). Von der Entscheidung sind jedoch auch zahlreiche andere Bausparkassen betroffen, die die umstrittene Gebühr ebenfalls erhoben hatten.

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg, Pressemitteilung vom 23.11.2016

 

Betriebskosten verjährt? Mietkaution hilft hier nicht weiter

Betriebskosten verjährt? Mietkaution hilft hier nicht weiter

Ist eine Nachforderung von Betriebskosten bereits verjährt, darf sich der Vermieter nicht bei der Mietkaution bedienen.

Hintergrund

Der Mieter hatte zu Beginn des Mietverhältnisses ein Kautionssparbuch über 700 EUR eingerichtet, eine Verpfändungserklärung abgegeben und der Vermieterin das Sparbuch übergeben.

Für die Jahre 2006 bis 2009 erteilte die Vermieterin fristgerecht die Betriebskostenabrechnungen. Daraus ergaben sich Nachforderungen von insgesamt 960 EUR, die der Mieter nicht zahlte. Das Mietverhältnis endete am 31.5.2009.

Im Dezember 2012 klagte der Mieter auf Pfandfreigabe und Rückgabe des Kautionssparbuchs. Die Vermieterin weigert sich jedoch, das Sparbuch herauszugeben, weil die Betriebskostennachforderungen noch nicht bezahlt waren.

Entscheidung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs war eindeutig: Für die Jahre 2006 bis 2008 kann die Vermieterin keine Zahlung der Nachforderungen mehr verlangen. Auch darf sie hierfür nicht auf die Mietkaution zurückgreifen. Denn diese Ansprüche sind verjährt.

Zwar kann sich ein Gläubiger wegen einer Forderung, zu deren Sicherung ein Pfandrecht besteht, grundsätzlich auch dann aus der Sicherheit befriedigen, wenn die Forderung verjährt ist. Dies gilt aber nicht bei Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen, zu denen auch die Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen zählen.

Nur die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung 2009 ist nicht verjährt.

Welche Beschlusskompetenz hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft für Eingriffe in das Sondereigentum?

Welche Beschlusskompetenz hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft für Eingriffe in das Sondereigentum?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf nicht darüber entscheiden, dass Kabel „auf Putz“ im Sondereigentum verlegt werden.

Hintergrund

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss die Neuverkabelung der gesamten Wohnanlage, um einen Kabelanschluss legen zu lassen. Die Leitungsführung sollte bei Nichtvorhandensein von Leerrohren bzw. Verlegung von Aufputzleitungen nur nach vorheriger Absprache mit Beirat und Verwaltung geklärt werden.

Gegen diesen Beschluss klagen die Eigentümer einer Wohnung. Ihrer Meinung nach ist völlig unklar, wie die Leitungen verlegt werden sollen, wenn keine Leerrohre vorhanden sind. Ein klares Verlegungskonzept fehlt. Durch Aufputzkabel wird nicht nur der Wert der Wohnung erheblich gemindert, sondern es handelt sich auch um eine optische Beeinträchtigung.

Entscheidung

Die Klage der Eigentümer hatte Erfolg. Durch eine Verlegung von Kabeln „auf Putz“ kann das Sondereigentum betroffen sein. Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt jedoch die Beschlusskompetenz, um über Eingriffe in das Sondereigentum zu entscheiden.

Eine Duldungspflicht besteht nur, soweit das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Werden aber bei der Durchführung einer Maßnahme auch Teile des Sondereigentums (hier: Kabelverlegung auf Putz in der Wohnung) berührt, ist eine mehrheitliche Genehmigung weder erforderlich noch ausreichend.

Wohnungseigentümer, die sich einen Kabelanschluss legen lassen wollen, müssen sich mit den Miteigentümern einigen, durch deren Sondereigentum die Versorgungsleitungen geführt werden sollen. Kommt keine Einigung zustande, ist die Zustimmung zu einer solchen Maßnahme gegen den Willen der betroffenen Sondereigentümer nur durchsetzbar, wenn sich die Verweigerung als ein Verstoß gegen die Treuepflicht darstellt. Es müssen allerdings nur die Maßnahmen geduldet werden, die zur Herstellung des Anschlusses erforderlich sind. Damit sind betroffene Wohnungseigentümer berechtigt, vor Baubeginn genau zu erfahren, welche Baumaßnahmen geplant sind und wie sich diese auf ihr Eigentum auswirken.

Tauben füttern auf dem Balkon: Wohnungseigentümergemeinschaft darf das verbieten

Tauben füttern auf dem Balkon: Wohnungseigentümergemeinschaft darf das verbieten

Füttert ein Wohnungseigentümer auf seinem Balkon Tauben, darf die Eigentümergemeinschaft dies verbieten und Unterlassung verlangen.

Hintergrund

Der Eigentümer einer Wohnung hatte auf seinem Balkon Wassergefäße als Vogeltränken aufgestellt. Darüber hinaus waren an der Decke Meisenknödel aufgehängt sowie einen Behälter mit Sonnenblumenkernen und Käse. In den Blumenkästen hatte er Rosinen ausgelegt. Als Ergebnis dieses Nahrungsangebots hielten sich auf dem Balkon täglich viele Tauben auf.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte von dem Eigentümer, dass er die Fütterung von Tauben auf seinem Balkon einstellt. Durch den Taubenkot sind Hausdach und Balkon bereits erheblich verschmutzt. Darüber hinaus war das Füttern von Tauben durch die Hausordnung ausdrücklich untersagt. Durch das Füttern verstieß der Eigentümer auch noch gegen das Taubenfütterungsverbot der Stadt München.

Der Eigentümer änderte sein Verhalten trotzdem nicht.

Entscheidung

Die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft war erfolgreich. Der beklagte Eigentümer darf auf dem Balkon und aus der Wohnung heraus keine Tauben mehr füttern und auch kein Futter mehr auslegen. Die Begründung der Richter: Zum einen verstößt die Fütterung der Tauben gegen die Hausordnung. Zum anderen hat die Wohnungseigentümergemeinschaft einen gesetzlichen Anspruch auf Unterlassen der Taubenfütterung aufgrund der allgemeinen Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme.

Dieses Rücksichtnahmegebot verletzte der Eigentümer durch das Auslegen von Vogelfutter, das Bereitstellen von Wasser und das Aufstellen von Nist- und Brutgelegenheiten. Durch die damit angelockten Tauben bestehe nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr der vermehrten Verschmutzung des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums anderer Wohnungseigentümer und auch eine konkrete Gesundheitsgefährdung, z. B. durch den Taubenkot.

Stipendium verhindert Abzug von Studienkosten

Stipendium verhindert Abzug von Studienkosten

Studienkosten können unter bestimmten Voraussetzungen als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Das gilt jedoch nicht, wenn die Kosten im Rahmen eines Stipendiums steuerfrei erstattet wurden.

Hintergrund

Ein Rechtsanwalt hatte für sein Aufbaustudium zum Master of Laws in den USA ein Stipendium erhalten. Von den Kosten für das Auslandsstudium in Höhe von insgesamt ca. 30.000 EUR wurden ihm dadurch 22.000 EUR erstattet.

Trotzdem machte der Rechtsanwalt in seiner Steuererklärung die gesamten Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend.

Das Finanzamt erkannte dagegen nur die Studienkosten an, die nicht von dem Stipendium gedeckt waren.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte der Rechtsanwalt ebenfalls keinen Erfolg. Die Richter lehnten wie das Finanzamt einen Abzug der gesamten Studienkosten ab und akzeptierten als Werbungskosten nur die Aufwendungen, die über die Erstattungen durch das Stipendium hinausgingen.

Die Begründung: Im Ergebnis hat der Kläger keine Aufwendungen getragen, soweit ihm die Kosten durch das Stipendium steuerfrei erstattet worden waren. In dieser Höhe war er durch die Ausgaben nicht wirtschaftlich belastet gewesen.

Steuerhinterziehung: Wer trägt die Feststellungslast?

Steuerhinterziehung: Wer trägt die Feststellungslast?

Werden Hinterziehungszinsen festgesetzt, muss das Finanzgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung vollständig überzeugt sein. Denn nicht zulässig ist eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast zulasten des Steuerpflichtigen.

Hintergrund

Die Mutter (M) hatte in der Schweiz befindliches Vermögen auf ein Konto einer Schweizer Bank übertragen, das auf den Namen ihrer Stieftochter (T) lautete. Für dieses Konto erhielt M von T eine Vollmacht. Dieses Konto wurde später geschlossen und der Gegenwert auf ein Konto einer anderen Schweizer Bank übertragen, das auf den Namen der M lautete. Das Finanzamt setzte gegenüber M Schenkungsteuer fest, und zwar für beide Vermögensübertragungen. Die Bescheide wurden bestandskräftig.

Darüber hinaus wurden wegen Hinterziehung der Schenkungsteuer Hinterziehungszinsen festgesetzt. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab. Denn T konnte trotz der Vollmacht der M frei über das Vermögen verfügen. Ein dem entgegenstehendes Treuhandverhältnis hatte M nicht nachgewiesen. Dafür trägt M aber die Feststellungslast.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte der Entscheidung des Finanzgerichts nicht. Denn dieses hat aufgrund seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ob für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen die Tatsachen vorliegen, die eine Steuerhinterziehung ergeben. Eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast zulasten des Steuerpflichtigen ist hier nicht zulässig. Bei einer Steuerhinterziehung gehört das Nichtvorliegen eines Treuhandverhältnisses zu den Tatsachen, für die das Finanzamt im Rahmen einer freigebigen Zuwendung die Feststellungslast trägt. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn es sich um eine bloße Behauptung handelt, für deren Richtigkeit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.

Verbilligte Vermietung: Was ist die „ortsübliche Miete“?

Verbilligte Vermietung: Was ist die „ortsübliche Miete“?

Unter der „ortsüblichen Miete“ ist bei der verbilligten Wohnraumüberlassung die Bruttomiete zu verstehen, also die Kaltmiete zuzüglich der Kosten, die auf den Mieter umgelegt werden dürfen.

Hintergrund

Der Sohn (S) hatte eine Wohnung an seine Mutter (M) vermietet. S erklärte einen Verlust aus der Vermietung von 8.204 EUR. Als Werbungskosten machte er 11.228 EUR geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte die Werbungskosten nur in Höhe von 62 %, da die von M gezahlte Kaltmiete nur 62 % der ortsüblichen Kaltmiete betragen habe. Dementsprechend kürzte es die negativen Vermietungseinkünfte. Nach Ansicht des S müssen bei der Berechnung jedoch nicht die Kaltmieten, sondern die Warmmieten zugrunde gelegt werden. Ausgehend von der ortsüblichen Warmmiete liegt die Entgeltlichkeitsquote bei 80 % der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Werbungskosten sind daher in vollem Umfang abziehbar. Auch das Finanzgericht bezog die Betriebskosten nicht in die Vergleichsrechnung mit ein.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dagegen dem S Recht, denn für die Berechnung der Entgeltlichkeitsquote ist nicht die Kaltmiete, sondern die ortsübliche Warmmiete (Bruttomiete) zugrunde zu legen. Das ist die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten. Auf dieser Grundlage ermittelt sich die Entgeltlichkeitsquote und damit die Höhe des Werbungskostenabzugs.

Heimunterbringung: Darf bei Ehegatten die Haushaltsersparnis doppelt abgezogen werden?

Heimunterbringung: Darf bei Ehegatten die Haushaltsersparnis doppelt abgezogen werden?

Heimunterbringungskosten können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, jedoch sind nur die Mehraufwendungen gegenüber der normalen Lebensführung anzusetzen. Deshalb mindern ersparte Aufwendungen die abzugsfähigen Kosten.

Hintergrund

Die Kläger zogen in ein Pflegeheim. Der bisherige Haushalt der Eheleute wurde aufgelöst. Die Kosten für die Heimunterbringung machten sie in der Steuererklärung abzüglich einer einfachen Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt minderte die abzugsfähigen Kosten hingegen bei jedem Ehepartner um die Haushaltsersparnis.

Entscheidung

Mit ihrer Klage hatten die Eheleute vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Zwar sind die geltend gemachten Unterbringungs-, Verpflegungs- und Betreuungskosten beider Kläger dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Der für die Haushaltsersparnis abzuziehende Betrag ist jedoch nach Auffassung des Finanzgerichts bei Ehegatten, die beide in einem Heim untergebracht sind, höher als bei einer Einzelperson. Deshalb ist die Entscheidung des Finanzamts, den doppelten Betrag anzusetzen, nicht zu beanstanden.

Bonuszahlungen der Krankenkasse kürzen nicht die Sonderausgaben

Bonuszahlungen der Krankenkasse kürzen nicht die Sonderausgaben

Erhält ein Steuerpflichtiger von seiner Krankenkasse Bonuszahlungen, weil er an bestimmten Vorsorge- und Gesundheitsprogrammen teilgenommen hat, wird der für Krankenversicherungsbeiträge zustehende Sonderausgabenabzug nicht um diese Zahlungen gekürzt.

Hintergrund

Die Eheleute machten Arbeitnehmerbeiträge der Ehefrau (F) zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt kürzte diese Beiträge um 150 EUR, den F von der gesetzlichen Krankenkasse als Kostenerstattung für Gesundheitsmaßnahmen im Rahmen eines Bonusprogramms erhalten hatte. Durch das Bonusprogramm beteiligt sich die Krankenkasse mit einem Zuschuss von jährlich bis zu 150 EUR an den Kosten für bestimmte Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen, die von den Versicherten privat finanziert werden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Eheleute und entschied, dass die Bonuszahlungen nicht mit den Krankenversicherungsbeiträgen verrechnet werden dürfen. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der Versicherte durch seine Aufwendungen (Beiträge) endgültig wirtschaftlich belastet ist. Die Belastung entfällt daher, wenn ihm diese Aufwendungen erstattet werden. Der Bonus ist jedoch keine Erstattungsleistung. Er steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Versicherungsbeiträgen und wird auch nicht zur Minderung der Beitragslast gezahlt. Vielmehr hat F zusätzliche Gesundheitsaufwendungen getragen, die ihr von der Kasse erstattet wurden. Die Krankenversicherungsbeiträge können deshalb ungekürzt abgezogen werden.

Zahlungen für Mehrarbeit ist immer Arbeitslohn

Zahlungen für Mehrarbeit ist immer Arbeitslohn

Erhält ein Arbeitnehmer Zahlungen vom Arbeitgeber für geleistete Mehrarbeit, sind diese steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt auch dann, wenn die Überstunden rechtswidrig waren.

Hintergrund

A arbeitete über Jahre hinweg wöchentlich teilweise mehr als 48 Stunden und damit deutlich über der zulässigen Höchstarbeitszeit. Für die rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhielt er vom Arbeitgeber eine Ausgleichszahlung von 14.500 EUR. Das Finanzamt wendete auf den Betrag als ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn für mehrere Jahre die Fünftelregelung an. A ist dagegen der Ansicht, dass es sich bei der Zahlung um Schadensersatz handelt. Die Zahlung war keine Gegenleistung für die individuelle Arbeitsleistung, sondern eine nicht steuerbare Entschädigung für einen im Privatvermögen eingetretenen Schaden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte den Argumenten des A nicht und wies die Revision zurück. Arbeitslohn liegt vor, wenn die Einnahmen mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit darstellen. Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Deshalb führen Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers nicht zu steuerbarem Arbeitslohn.

Im vorliegenden Fall ist die Entschädigungszahlung als steuerbarer Arbeitslohn zu beurteilen. A hat die Zahlung ausschließlich für die geleisteten zusätzlichen Dienste und nicht etwa unabhängig davon wegen einer Verletzung der Arbeitgeberpflichten erhalten. Die Zahlung wäre nicht geleistet worden, wenn die rechtswidrige Mehrarbeit nicht erbracht worden wäre. Sachgrund der Zahlung war daher allein die Erbringung der Arbeitsleistung durch A.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin