Privatdarlehen wird nicht zurückgezahlt: Kann der Verlust steuerlich geltend gemacht werden?

Privatdarlehen wird nicht zurückgezahlt: Kann der Verlust steuerlich geltend gemacht werden?

Wer Geld an Freunde oder Verwandte verleiht, sollte das neue Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf kennen. Denn dieses hat entschieden, dass die Darlehensforderung steuerlich nicht berücksichtigt werden kann, wenn das Darlehen nicht zurückgezahlt wird.

Hintergrund

A gewährte ein mit 5 % zu verzinsendes Privatdarlehen von 25.000 EUR. Am 1.8.2015 wurde über das Vermögen des Darlehensnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet. A meldete daraufhin die noch offene Darlehensforderung von 20.000 EUR beim Insolvenzverwalter an. Darüber hinaus machte A in seiner Einkommensteuererklärung für 2015 den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung dagegen ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage des A ab. Denn der Ausfall einer privaten Darlehensforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers kann nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Der Forderungsausfall ist zum einen keine Veräußerung, zum anderen fallen Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen, wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder Verlust des Kapitals, nicht unter diese Einkunftsart.

Als Veräußerung gilt die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Offensichtlich erfüllt der Totalausfall einer Kapitalforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers keinen dieser Tatbestände.

Zahlung oder Nichtzahlung: Wann liegt eine neue Tatsache vor?

Zahlung oder Nichtzahlung: Wann liegt eine neue Tatsache vor?

Bei einer nachträglich bekannt gewordenen und damit neuen Tatsache können auch bestandskräftige Steuerbescheide noch geändert werden. Eine solche Tatsache liegt dann vor, wenn sich herausstellt, dass der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung geltend gemachte Aufwendungen erst später gezahlt hat.

Hintergrund

Der Kläger verpflichtete sich im Jahr 1999 dazu, Erbbauzinsen von 410.000 DM wegen des Rücktritts von einem Kaufvertrag zurückzuzahlen. In seiner Einkommensteuererklärung für 1999 machte er diesen Betrag als Werbungskosten geltend.

Später erfuhr das Finanzamt, dass der Kläger die Erbbauzinsen erst ab dem Jahr 2005 in Raten und dann auch nur teilweise zurückgezahlt hatte. Es änderte deshalb den Einkommensteuerbescheid 1999 wegen einer neuen Tatsache.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Die Änderung des Steuerbescheids wegen einer neuen Tatsache war zu Recht erfolgt. Der Kläger hatte die Erbbauzinsen von 410.000 DM nicht schon im Jahr 1999, sondern erst in späteren Jahren in weitaus geringerem Umfang getragen. Dies stellt eine neue Tatsache dar, aufgrund der ein Steuerbescheid geändert werden darf. Diese wurde dem Sachbearbeiter erst im Jahr 2004 und damit nachträglich bekannt.

Die Festsetzungsfrist war im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids noch nicht abgelaufen, da diese Frist aufgrund der dem Kläger zur Last gelegten Steuerhinterziehung 10 Jahre beträgt.

Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer?

Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer?

Erst wenn die zuständige Finanzbehörde von einer Schenkung erfährt, beginnt die Festsetzungsfrist zu laufen.

Hintergrund

Die Mutter übertrug mit notariellem Schenkungsvertrag vom 5.11.2002 mehrere Grundstücke zu gleichen Teilen auf den Kläger und dessen Schwestern. Am 15.12.2009 verstarb die Mutter. In der am 20.11.2011 beim Finanzamt L eingereichten Erbschaftsteuererklärung erklärte der Kläger den geschenkten Grundbesitz ordnungsgemäß als Vorerwerb. Am 1.11.2012 setzte das Finanzamt L für den Kläger Schenkungsteuer für die Schenkung aus dem Jahr 2002 fest.

Mit seinem Einspruch machte der Kläger Festsetzungsverjährung geltend. Diesen wies das Finanzamt L zurück. Denn der Notar hatte damals nur an das Finanzamt K Ausfertigungen der Vertragsurkunde für Zwecke der Grunderwerbsteuer übersandt. Nur bezüglich des einen Grundstücks in der E-Straße hatte das Finanzamt K dem Finanzamt L eine Mitteilung über die Schenkung gemacht und nur hier ist die Festsetzungsverjährung eingetreten.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte nicht den Argumenten des Klägers, sondern gab dem Finanzamt Recht. Die Festsetzungsfrist begann grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2002 zu laufen, da den Kläger keine Verpflichtung traf, die Schenkung aus dem Jahr 2002 anzuzeigen bzw. eine Steuererklärung hierzu einzureichen. Allerdings beginnt die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der Schenkung Kenntnis erlangt. Diese zweite Alternative war nur für das Grundstück E-Straße maßgenblich, nicht aber für die anderen Grundstücke. Von diesen Schenkungen hat das Finanzamt L erst durch die Angaben in der am 20.10.2011 eingereichten Erbschafsteuererklärung erfahren. Deshalb beginnt für diese die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2009.

Vermächtnis: Ist eine durch Berliner Testament angeordnete Verzinsung steuerpflichtig?

Vermächtnis: Ist eine durch Berliner Testament angeordnete Verzinsung steuerpflichtig?

Zinsen gehören zu den steuerpflichtigen Kapitaleinkünften. Das gilt auch bei einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines Vermächtnisanspruchs, die in einem Berliner Testament festgelegt wird.

Hintergrund

Die Ehegatten hatten ein Berliner Testament errichtet und für den Sohn nach dem ersten Erbfall als Vermächtnis einen Geldbetrag in Höhe des „beim Tode des Erstversterbenden geltenden Freibetrags“ bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer festgelegt. Dieser Betrag wurde 5 Jahre nach dem Tod des zuerst Versterbenden fällig und war mit 5 % bis zur Auszahlung zu verzinsen. Der Vater verstarb im Jahr 2001. Der Sohn forderte den Vermächtnisbetrag samt Zinsen von seiner Mutter bei Fälligkeit im Jahr 2006 nicht ein. Im Folgejahr verzichtete er sogar auf seinen Geldanspruch aus dem Vermächtnis samt Zinsen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des Sohns.

Es liegt ein sog. betagtes Vermächtnis vor. Dieses ist mit dem Tode des Vaters im Jahr 2001 entstanden, aber erst 5 Jahre danach im Streitjahr 2006 fällig geworden. Diese Zinsen, die auf einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines betagten Vermächtnisanspruchs beruhen, sind beim Vermächtnisnehmer grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Doch im vorliegenden Fall sind dem Sohn weder Zinsen gezahlt worden noch steht einer Auszahlung gleich, dass der Sohn es unterlassen hat, den fälligen Zinsanspruch gegenüber seiner Mutter geltend zu machen.

Versorgungsausgleich und betriebliche Altersversorgung: Sind Ausgleichszahlungen vorweggenommene Werbungskosten?

Versorgungsausgleich und betriebliche Altersversorgung: Sind Ausgleichszahlungen vorweggenommene Werbungskosten?

Ausgleichzahlungen, die wegen einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs an den geschiedenen Ehegatten geleistet werden, sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Hintergrund

Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau vereinbarten eine Ausgleichszahlung zum Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung i. H. v. 28.375 EUR. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung als Werbungskosten ab. Der Kläger ist dagegen der Ansicht, dass mit der Zahlung die Teilung seiner Betriebsrente verhindert worden ist. Also sind ihm nur durch diese Zahlung die ungeschmälerten Einkünfte aus der Betriebsrente verblieben. Deshalb dient die Abstandszahlung der Einkommenserzielung und führt zu Werbungskosten.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Klägers und gab der Klage statt. Die Abfindungszahlungen sind im vorliegenden Fall mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten. Ohne die Vereinbarung wäre es zu einer Aufteilung der betrieblichen Versorgungsanwartschaft des Klägers gekommen – und damit zu einer Verringerung der Versorgungsbezüge. Ohne Vereinbarung hätte der Versorgungsausgleich dazu geführt, dass ein Teil der entsprechenden Einkünfte auf die Ehefrau verlagert worden wäre.

Unterhalt: Elterngeld wird angerechnet

Unterhalt: Elterngeld wird angerechnet

Wer eine bedürftige Person finanziell unterstützt, kann die entsprechenden Zahlungen als außergewöhnliche Belastung abziehen. Allerdings müssen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person angesetzt werden. Das gilt auch für das gesamte Elterngeld, das die unterstützte Person bezieht.

Hintergrund

Der Kläger zahlte an seine Lebensgefährtin Unterhalt. Diese erhielt monatlich ein Elterngeld in Höhe von rund 650 EUR. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dabei verlangte er, dass nur die Elterngeldbeträge, die den einkommensunabhängigen Sockelbetrag in Höhe von 300 EUR monatlich übersteigen, zu einer Minderung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beträge führen. Das Finanzamt rechnete jedoch das gesamte Elterngeld an.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beträge sind um den Sockelbetrag des Elterngelds zu mindern. Denn dabei handelt es sich um Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts der Mutter bestimmt sind. Insgesamt ist das Elterngeld als Einkünfteersatz ausgestaltet und das gilt auch für den Sockelbetrag von monatlich 300 EUR.

Scheidungskosten: Sind sie steuerlich absetzbar oder nicht?

Scheidungskosten: Sind sie steuerlich absetzbar oder nicht?

Und wieder hat ein Finanzgericht entschieden: Die Kosten einer Scheidung sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Das gilt auch nach der aktuellen Gesetzeslage.

Hintergrund

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 insgesamt 2.433,65 EUR als Scheidungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren als außergewöhnliche Belastungen jedoch ab. Denn nach der seit 2013 geltenden Neuregelung ist die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten grundsätzlich ausgeschlossen.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage Erfolg. Nach Ansicht der Richter sind Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens nämlich keine Prozesskosten. Dies ergibt sich zum einen aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung, zum anderen aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten.

Deshalb konnte die Klägerin ihre Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen.

Unklare Vertragsklauseln gehen zu Lasten des Verwenders

Unklare Vertragsklauseln gehen zu Lasten des Verwenders

Will der Vermieter bestimmte Kosten auf den Mieter umlegen, sollte er sich um klar formulierte Klauseln bemühen. Soll der Mieter z. B. nur Erhöhungen der Grundsteuer zahlen, ist jedoch der Ausgangswert unklar, muss trotzdem der Vermieter die Erhöhungen tragen.

Hintergrund

Die Vermieterin schloss mit dem Mieter im März 2007 einen Mietvertrag über ein Ladenlokal. Zu dieser Zeit war das Geschäftshaus noch nicht errichtet. Bezüglich der Nebenkosten enthielt der Mietvertrag u. a. diese von der Vermieterin gestellte allgemeine Geschäftsbedingung:

„Die Grundsteuer zahlt die Vermieterin. Erhöhungen gegenüber der bei Übergabe des Objekts erhobenen Grundsteuer tragen die Mieter (…).“

Nachdem am 1.12.2008 die Mieträume übergeben worden waren, wurde am 5.3.2009 das Geschäftshaus eröffnet.

Für das Jahr 2009 setzte die Stadt zunächst eine Grundsteuer von 16.029,24 EUR fest. Dabei ging sie von einem Grundsteuermessbetrag für ein unbebautes Grundstück aus. Mit einem späteren Bescheid wurde die Grundsteuer aufgrund eines Grundsteuermessbetrags für ein Geschäftsgrundstück auf 66.998,14 EUR festgesetzt. Daraufhin verlangte die Vermieterin von den Mietern den Differenzbetrag.

Entscheidung

Die Klage vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg. Denn es bleibt für den Fall der Neufestsetzung der Grundsteuer aufgrund der Bebauung und Vermietbarkeit des Grundstücks unklar, ob die sich daraus ergebenden Differenzbeträge auf die Mieter umlegbar sind. Deshalb kann die Vertragsklausel nicht eindeutig im Sinne der Vermieterin ausgelegt werden.

Unklar ist, ob die maßgebliche Vergleichsgröße die bei Übergabe des Mietobjekts festgesetzte Grundsteuer ist. Allerdings ist in der Klausel von dem „Objekt“ die Rede ist. Damit könnte anstelle der tatsächlich festgesetzten Grundsteuer auch eine Erhöhung der von vornherein auf das Mietobjekt bezogenen Grundsteuer gemeint sein kann. Mietobjekt ist aber nicht das unbebaute Grundstück, auf das sich der bei Übergabe geltende Steuermessbetrag bezieht, sondern die vertraglich vereinbarten Räume. Mit der erhobenen Grundsteuer könnte demnach diejenige gemeint sein, die für das bebaute Grundstück festzusetzen ist.

Diese Unklarheiten gehen zu Lasten der Vermieterin. Als Verwenderin der allgemeinen Geschäftsbedingungen muss sie den Nachteil der Mehrdeutigkeit tragen.

Schäden an der Mietwohnung: Wie kann der Vermieter die Kosten der Beseitigung geltend machen?

Schäden an der Mietwohnung: Wie kann der Vermieter die Kosten der Beseitigung geltend machen?

Hinterlässt ein Mieter die gemietete Wohnung in einem beschädigten Zustand, darf der Vermieter die entsprechenden Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

Hintergrund

Die Klägerin kaufte zum 1.4.2007 eine Eigentumswohnung und übernahm auch das bestehende Mietverhältnis. Die Wohnung befand sich in einem mangelfreien Zustand. Nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Mieterin kündigte die Klägerin im September 2008 das Mietverhältnis. Die Mieterin hinterließ die Wohnung mit eingeschlagenen Scheiben, Schimmelbefall, zerstörten Bodenfliesen und einem Wasserschaden. Die Beseitigung dieser Schäden kostete die Klägerin rund 20.000 EUR, die sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt behandelte die Aufwendungen jedoch als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Zwar gehören nach dem Einkommensteuergesetz Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, die innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung durchgeführt werden, zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn die Aufwendungen 15% der Anschaffungskosten übersteigen. Als Folge davon können diese dann nur über die Abschreibung geltend gemacht und nicht sofort abgezogen werden.

Obwohl im vorliegenden Fall die 15%-Grenze überschritten war, entschied das Gericht, dass keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vorliegen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber Aufwand zur Beseitigung von Schäden nach Erwerb habe erfassen wollen. Darüber hinaus war mit der gesetzlichen Regelung eine Verwaltungsvereinfachung bezweckt worden, die eine Qualifizierung derartiger Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten nicht zulässt.

Parkplätze für Arbeitnehmer: Wann liegt eine steuerbare Leistung des Arbeitgebers vor?

Parkplätze für Arbeitnehmer: Wann liegt eine steuerbare Leistung des Arbeitgebers vor?

Überlässt ein Unternehmer seinen Angestellten Parkplätze und beteiligen sich diese an den Kosten, liegt eine der Umsatzsteuer unterliegende steuerbare Leistung vor.

Hintergrund

P hatte für die Angestellten Parkplätze in einem benachbarten Parkhaus angemietet. Für jeden Parkplatz zahlte sie pro Monat 55 EUR an den Parkhausbetreiber. Die Angestellten durften diese Parkplätze aber nur nutzen, wenn sie sich an den Kosten mit 27 EUR monatlich beteiligten. Diesen Betrag behielt P direkt vom Gehalt des jeweiligen Angestellten ein. P wollte damit für einen ungestörten Betriebsablauf sorgen, vor allem da die Angestellten nach der Rückkehr von Auswärtsterminen regelmäßig Schwierigkeiten hatten, einen öffentlichen Parkplatz zu finden.

Die Mitarbeiterzahlungen unterwarf P nicht der Umsatzsteuer. Dagegen vertraten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht die Auffassung, dass P mit der Überlassung der Parkplätze eine entgeltliche sonstige Leistung erbracht hatte. Mit der Revision trug P vor, bei Unentgeltlichkeit wäre der Vorgang wegen des überwiegenden betrieblichen Interesses nicht steuerbar.

Entscheidung

Die Revision hatte beim Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Denn P hat ihren Angestellten gegen Kostenbeteiligung und damit entgeltlich Parkplätze überlassen. Erforderlich für eine steuerbare Leistung ist lediglich eine beliebige Vorteilsgewährung, die zu einem Verbrauch führen kann.

Keine Rolle spielt, dass P diese Leistungen überwiegend zu unternehmerischen Zwecken erbracht hat. Für die Steuerbarkeit einer unentgeltlichen Leistung kommt es darauf an, ob sie dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers und damit unternehmensfremden Zwecken dient oder ob die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, diese Leistung nicht als zu unternehmensfremden Zwecken erbracht erscheinen zu lassen, sodass sie dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers und damit unternehmenseigenen Interessen dient. Diese Differenzierung betrifft ausschließlich unentgeltliche Leistungen. Eine vergleichbare Unterscheidung gibt es für entgeltliche Leistungen nicht.

Entgeltliche Leistungen liegen also auch dann vor, wenn sie verbilligt erbracht werden.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin