Betriebsausgaben: Kosten für Esstisch sind nicht abziehbar

Betriebsausgaben: Kosten für Esstisch sind nicht abziehbar

Ein Esszimmertisch mit 6 Stühlen ist nicht als Büroeinrichtung steuerlich absetzbar. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige den Tisch für betriebliche Arbeiten und Kundengespräche nutzt.

Hintergrund

Ein Unternehmer erwarb einen Esszimmertisch mit 6 Stühlen zum Preis von 9.927 EUR. Tisch und Stühle stellte er in sein zum Wohnzimmer hin offenes Esszimmer. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben ab, ebenso den Vorsteuerabzug.

Mit seiner Klage machte der Unternehmer geltend, dass er auf den Tisch und die Stühle angewiesen ist. Nur dort kann er Pläne und Akten bearbeiten und Besprechungen abhalten. Sein Büro und sein Schreibtisch sind dafür zu klein. Die Essgruppe werde zu mindestens 3/7 beruflich und nur am Wochenende auch privat genutzt.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte der Unternehmer keinen Erfolg. Denn das Gericht hielt die Rechtsauffassung des Finanzamts für zutreffend und wies die Klage ab.

Die Begründung: Die Möbel dienten der Einrichtung eines privaten Raums. Sie können deshalb nicht wie Gegenstände behandelt werden, die ihrer Art nach sowohl für eine unternehmerische als auch eine private Nutzung geeignet und bestimmt sind. Somit müssten auch die Zeiten der „Nicht-Nutzung“ bei Berechnung der privaten und betrieblichen Nutzungsanteile berücksichtigt werden. Auch während dieser Zeit dient der Tisch nebst Stühlen der Einrichtung des Esszimmers und damit einem privaten Zweck. Die unternehmerische Nutzung beträgt also nur 2,9 % und nicht mindestens 10 %, wie für eine steuerliche Berücksichtigung erforderlich wäre.

Darüber hinaus ist für 4 der 6 Stühle keine unternehmerische Nutzung ersichtlich, weil der Kläger mit seinen Kunden nur Einzelgespräche geführt hat. Die Höhe der Kosten lässt ebenfalls den Schluss zu, dass der Unternehmer den privaten Essbereich nach seinem Geschmack möbliert hat und nicht nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten.

Insolvenz: Was gilt bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto bei Ehegatten?

Insolvenz: Was gilt bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto bei Ehegatten?

Werden Schuldzinsenzahlungen von einem Ehegatten-Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) vorgenommen, sind die entsprechenden Zurechnungsgrundsätze anzuwenden. Das gilt auch bei Insolvenz des Ehegatten, der einen Betriebsausgabenabzug beansprucht.

Hintergrund

Die Ehefrau F betrieb bis März 2006 einen Einzelhandel. Am 15.3.1996 war über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Da bei der Schlussverteilung den Forderungen keinerlei Verteilungsmasse gegenüberstand, wurde das Insolvenzverfahren im April 2009 aufgehoben.

F machte für 2007 nachträgliche Betriebsausgaben bei ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend. Darunter waren auch Schuldzinsen für verschiedene Bankdarlehen, von denen F 3 zusammen mit dem Ehemann M als Gesamtschuldner aufgenommen hatte. Bei 3 weiteren Darlehen war M alleiniger Darlehensnehmer. Für diese hatten die Eheleute intern vereinbart, dass M den Betrag an F als Darlehen weiterreicht.

Die Schuldzinszahlungen an die Banken erfolgten von einem gemeinsamen Bankkonto der Eheleute. Dieses wurde als Oder-Konto (Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis) geführt. Die Darlehenszinsen wurden unter dem Namen des M abgebucht. Der Insolvenzverwalter hatte die Zahlungen nicht genehmigt.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht ließen den nachträglichen Betriebsausgabenabzug nicht zu.

Entscheidung

Die Zinszahlungen sind zwar dem Grunde nach als Betriebsausgaben der F abziehbar. Das gilt aber nicht für die Zahlungen auf die von M allein aufgenommenen Darlehen.

Ein Abzug der Zinszahlungen unter dem Gesichtspunkt eines betrieblichen Eigenaufwands der F ist nicht möglich. Es fehlen auf im Innenverhältnis der Eheleute beruhende entsprechende Zahlungspflichten. Darüber hinaus ist aufgrund der Vermögenssituation der F eine tatsächliche Inanspruchnahme nicht wahrscheinlich.

Eine Zurechnung an F kommt lediglich in Bezug auf die von den Eheleuten gemeinsam aufgenommenen gesamtschuldnerischen Darlehen in Betracht. Haben Ehegatten gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen aufgenommen, das den betrieblichen Zwecken nur eines von ihnen dient, sind die darauf entfallenden Schuldzinsen bei Zahlung von einem Gemeinschaftskonto, zu dessen Guthaben beide Ehegatten beigetragen haben, in vollem Umfang als für Rechnung desjenigen Ehegatten aufgewendet anzusehen, mit dessen Erwerb das Darlehen in Zusammenhang steht. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Die im Streitjahr erfolgten Abbuchungen für gemeinschaftliche Zinsschulden der Ehegatten sind einkommensteuerrechtlich F zurechenbar.

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück. Das Finanzgericht muss festzustellen haben, zu welchem Zeitpunkt die Betriebsaufgabe der F erfolgt ist und ob in Bezug auf die 3 gemeinsamen Darlehen möglicherweise Investitionsdarlehen vorliegen.

Wie lässt sich die Bebauungs- und Vermietungsabsicht feststellen?

Wie lässt sich die Bebauungs- und Vermietungsabsicht feststellen?

Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück können als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein. Voraussetzung ist allerdings, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer beabsichtigten Bebauung und anschließender Vermietung des Gebäudes besteht. Wird Eigenkapital für ein Bauvorhaben angespart, kann die spätere Mittelverwendung rückwirkend berücksichtigt werden.

Hintergrund

A erwarb im Juni 2003 ein unbebautes Grundstück, auf dem er innerhalb von 2 ½ Jahren ein Verwaltungsgebäude erreichten wollte. Den Kaufpreis finanzierte er durch ein Darlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren, das er zum Ablauf der Laufzeit vollständig zurückzahlte. Daneben sammelte er bis Februar 2013 ein Guthaben von 300.000 EUR an.

Zwei von Architekten erstellte Vorschläge für die Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses wurden aus Kostengründen nicht umgesetzt. In 2008 ließ A, wie im Kaufvertrag vereinbart, eine Grenzmauer errichten. Im Juli 2012 beantragte er eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses, die im Dezember 2012 erteilt wurde. Seit Mitte 2014 ist das Gebäude fertiggestellt und teilweise vermietet.

Die von A geltend gemachten grundstücksbezogenen Aufwendungen, insbesondere die Darlehenszinsen, berücksichtigte das Finanzamt nicht als vorab entstandene Werbungskosten. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob dagegen das Finanzgerichtsurteil auf.

Die Begründung: Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück sind als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer beabsichtigten Bebauung und anschließender Vermietung des Gebäudes besteht. Die Bebauungs- und Vermietungsabsicht kann nicht unterstellt werden, sondern muss aus äußeren Umständen erkennbar und in ein konkretes Stadium getreten sein.

Auf die Bebauungs- und Vermietungsabsicht als innere Tatsachen kann nur anhand von äußeren Umständen geschlossen werden. Dazu ist die Gesamtwürdigung der Umstände erforderlich. Dabei spielt u. a. das spätere Verhalten des Steuerpflichtigen eine Rolle. Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Grundstückserwerb, Bebauung und Vermietung kann auf einen wirtschaftlichen Zusammenhang von Aufwendungen und künftigen Einnahmen hinweisen. Ebenso sprechen Bemühungen, das erforderliche Eigenkapital anzusparen, für die Bebauungsabsicht. Die spätere Verwendung der Mittel ist zu berücksichtigen. Die Beauftragung eines Architekten spricht ebenfalls für die Bebauungsabsicht. Dabei kann es sich auch um unverbindliche Vorbereitungshandlungen handeln.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hat das Finanzgericht jedoch diese Gesichtspunkte nicht ausreichend abgewogen. Insbesondere hatte das Finanzgericht nicht beachtet, dass A sich im Kaufvertrag zur Bebauung verpflichtet hatte und er mit der Bebauung erst nach Bezahlung des Grundstückskaufs und Ansparung ausreichender Eigenmittel beginnen wollte und er diese Ziele innerhalb von knapp 10 Jahren erreicht hatte. Darüber hinaus lagen keine Anhaltspunkte für eine Veräußerung vor. Die tatsächliche Bebauung wirkt als Indiz zurück.

Private Internetnutzung am Arbeitsplatz: Arbeitgeber darf Arbeitnehmer kontrollieren

Private Internetnutzung am Arbeitsplatz: Arbeitgeber darf Arbeitnehmer kontrollieren

Der Arbeitgeber darf die private Internetnutzung im Unternehmen verbieten. Hat er ein Verbot ausgesprochen, darf er auch überwachen, ob es eingehalten wird.

Hintergrund

Ein Unternehmen hatte gegenüber seinem rumänischen Arbeitnehmer den Verdacht, dass dieser während der Arbeitszeit den Dienst-PC im Büro für private Nachrichten nutzte. Im Unternehmen war die private Internetnutzung jedoch generell verboten. Der Mitarbeiter bestritt den Vorwurf. Daraufhin wertete das Unternehmen den Dienst-PC des Arbeitnehmers aus und erstellte Chatprotokolle. Dadurch bestätigte sich der Verdacht der privaten Nutzung. Der Arbeitgeber kündigte deshalb dem Mitarbeiter. In allen Instanzen der rumänischen Gerichte bekam der Arbeitgeber Recht.

Schließlich klagte der Arbeitnehmer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Er sah sich in seinem Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens verletzt.

Entscheidung

Die Richter sahen dies jedoch anders und entschieden, dass die private Nutzung des Internets in der Firma kein Menschenrecht ist. Die Klage des Arbeitnehmers wurde damit abgewiesen.

Das Vorgehen des Arbeitgebers ist legitim gewesen und das Verbot der privaten Nutzung der Dienst-PCs zu Recht erfolgt. Den Mitarbeitern war damit eindeutig untersagt gewesen, auf ihrem Firmenrechner privat zu chatten oder zu mailen. Ob das Verbot eingehalten wurde, durfte der Arbeitgeber kontrollieren. Im Verhältnis ist dies angemessen.

Hat der Arbeitgeber die private Nutzung ausdrücklich untersagt, rechtfertigt deshalb ein Verstoß die Kündigung.

GmbH-Geschäftsführer: Bei einer Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft liegen Werbungskosten vor

GmbH-Geschäftsführer: Bei einer Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft liegen Werbungskosten vor

Wird ein Geschäftsführer einer GmbH aus einer Bürgschaft gegenüber einem Mandanten der GmbH in Anspruch genommen, handelt es sich bei den Zahlungen um Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Es liegen keine nachträglichen Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung vor.

Hintergrund

K war zu 25 % an der S-GmbH beteiligt. Er bezog als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen wegen einer Gewinnausschüttung der S-GmbH. Zugunsten eines Mandanten war er eine Bürgschaft eingegangen, für die er in Anspruch genommen wurde. Um die Zahlungen leisten zu können, hatte K ein verzinstes Darlehen aufgenommen. K machte diese Aufwendungen als Werbungskosten bei seiner nichtselbstständigen Tätigkeit geltend, weil seiner Meinung nach die Bürgschaft den Fortbestand des Unternehmens des Mandanten und damit auch die Honorarforderung der S-GmbH sichern sollte. Das Finanzamt vertrat jedoch die Ansicht, dass die Übernahme der Bürgschaft durch die Stellung als Gesellschafter der S-GmbH veranlasst war. Die Aufwendungen sind deshalb nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage des K Erfolg. Das Gericht ließ den Werbungskostenabzug zu, da seiner Ansicht nach keine Verbindung der Bürgschaftsübernahme mit der Gesellschaftsbeteiligung vorliegt. Zwar wird mit der Stützung eines Mandanten auch die Gesellschaft gestützt. Dies steht aber nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit der Stellung als Gesellschafter. Dies vor allem deshalb, weil es sich nicht um ein Mandat gehandelt hat, von dem der wirtschaftliche Bestand der Gesellschaft und damit die Gesellschafterstellung des K abhängig bzw. betroffen gewesen wäre. Die Aufwendungen des K hängen vielmehr vorrangig mit seinem Arbeitsverhältnis zusammen, da diese durch die berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem konkreten Mandat entstanden sind. Darüber hinaus hätte der Ausfall der Honorarforderung negative Auswirkungen auf die Tantieme des K und somit direkten Einfluss auf seine erzielten Einnahmen gehabt.

Gerichtsverfahren: Welche Entschädigung gibt es bei überlanger Verfahrensdauer?

Gerichtsverfahren: Welche Entschädigung gibt es bei überlanger Verfahrensdauer?

Vergehen seit Klageerhebung mehr als 2 Jahre, ohne dass das Gericht tätig wird, haben die Kläger Anspruch auf eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.

Hintergrund

Die Eheleute hatten gegen den Einkommensteuer-Bescheid des Jahres 2007 im März 2010 Klage beim Finanzgericht erhoben. Nach einer Akteneinsicht im Oktober 2010 baten die Eheleute um Terminierung. Nach Mitteilung des Finanzgerichts war jedoch eine Terminierung nicht absehbar, da das Gericht erst Fälle der Jahre 2006 und 2007 bearbeitet. Weiter wurde das Finanzgericht nicht tätig. Auf eine Verzögerungsrüge der Eheleute vom Dezember 2011 erwiderte das Gericht, dass wegen der Geschäftslage nicht mit einer Terminierung in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Im Oktober 2012 und April 2013 erhoben die Eheleute erneut Verzögerungsrügen. Im April 2013 lud das Finanzgericht endlich zur mündlichen Verhandlung im Mai 2013 und wies die Klage ab.

Die Eheleute erhoben daraufhin Entschädigungsklage. Der Sachverhalt ist zum einen unstreitig gewesen. Zum anderen hatte sich die Rechtsfrage darauf beschränkt, ob die Zahlung als Schenkung oder als Arbeitslohn anzusehen ist. Nach Ansicht der Eheleute hätte das Finanzgericht gut 2 Jahre nach Eingang der Klage mit der Bearbeitung beginnen müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist das Verfahren als verzögert zu betrachten.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung der Eheleute und entschied, dass ihnen eine Entschädigung zusteht.

Dieser Entschädigungsanspruch wurde wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens gewährt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

Grundsätzlich lässt sich ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht in 3 Phasen einteilen: Phase 1 besteht in der Einreichung und dem Austausch der Schriftsätze. In Phase 2 kann das Verfahren wegen der Arbeit des Gerichts an anderen Verfahren nicht bearbeitet werden. In Phase 3 trifft das Finanzgericht Maßnahmen, um in dem Verfahren zu einer Entscheidung zu kommen (z. B. Sachaufklärung, rechtliche Hinweise, Ladung zur mündlichen Verhandlung). Weist ein Klageverfahren keine wesentlichen Besonderheiten auf, ist es noch angemessen, wenn das Finanzgericht gut 2 Jahre nach Klageeingang mit Maßnahmen der Phase 3 beginnt.

Im vorliegenden Fall liegt eine Verzögerung von 12 Monaten vor. Das Finanzgericht hätte gut 2 Jahre nach Klageeingang im März 2012 mit der Bearbeitung des Verfahrens beginnen müssen. Es hat jedoch erst mit der im April 2013 verfügten Ladung zur mündlichen Verhandlung das Verfahren weiter betrieben. Demnach war das Verfahren von April 2012 bis März 2013 und damit für insgesamt 12 Monate als verzögert anzusehen.

Für diese Verzögerung steht den Eheleuten eine Entschädigung zu. Jedem der Eheleute wurden 1.200 EUR Entschädigung zugesprochen.

Geplante Unternehmensgründung: Wann darf Vorsteuer geltend gemacht werden?

Geplante Unternehmensgründung: Wann darf Vorsteuer geltend gemacht werden?

Der Gesellschafter einer GmbH, die erst noch gegründet wird, ist grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Hintergrund

A beabsichtigte die Gründung einer Ein-Mann-GmbH und damit die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit. Er plante den Erwerb von Vermögensgegenständen eines bereits langjährig tätigen Unternehmens. A ließ sich deshalb von einer Unternehmensberatung und einem Rechtsanwalt beraten. Es kam jedoch nicht zu der geplanten Betriebsübernahme und auch nicht zu der GmbH-Gründung.

A machte für die von ihm bezogenen Beratungsleistungen den Vorsteuerabzug geltend, den das Finanzamt allerdings ablehnte. Das Finanzgericht gab seiner Klage dagegen statt, da A als Einzelperson vergleichbar mit einer Vorgründungsgesellschaft vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof vertrat jedoch eine strengere Auffassung, hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab.

Die Begründung: A beabsichtigte nicht, das Unternehmen selbst zu erwerben und als Einzelunternehmer zu betreiben. Deshalb war er nicht aufgrund einer eigenen unternehmerischen wirtschaftlichen Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Auch als Gesellschafter der zu gründenden GmbH war A nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Denn ein Gesellschafter ist nur dann Unternehmer, wenn er entgeltliche Leistungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt. Der bloße Erwerb oder das Halten von Gesellschaftsanteilen fällt jedoch grundsätzlich nicht darunter.

A ist auch nicht wegen eines Übertragungsvorgangs auf die zu gründende GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt. Denn die von A bezogenen Beratungsleistungen waren nicht auf die GmbH übertragbar. Durch die von A bezogenen Beratungen sind keine auf die GmbH übertragbaren Vermögenswerte entstanden.

Gesellschafter-Geschäftsführer: Arbeitszeitkonto und verdeckte Gewinnausschüttung

Gesellschafter-Geschäftsführer: Arbeitszeitkonto und verdeckte Gewinnausschüttung

Werden Rückstellungen für Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto einkommensmindernd gebildet, führt dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies gilt auch dann, wenn gleichzeitig die Auszahlung des laufenden Gehalts entsprechend gemindert wird.

Hintergrund

Die GmbH und ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer G hatten eine Vereinbarung getroffen, nach der Wertguthaben auf Zeitwertkonten angesammelt wird. Zur Finanzierung eines vorgezogenen Ruhestands oder zur Altersversorgung wurde monatlich ein Gehaltsanteil von 4.000 EUR Investmentkonto abgeführt, das auf den Namen der GmbH geführt wurde. Die Anteilsscheine verpfändete die GmbH an G.

Die GmbH buchte die entsprechenden Beträge nicht als Gehaltsaufwand, sondern als Rückstellung für Zeitwertkonten. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen dagegen als verdeckte Gewinnausschüttung, da eine solche Barlohnumwandlung nicht fremdüblich sei. Das Finanzgericht setzte die verdeckte Gewinnausschüttung herab und gab der Klage statt. Es sei keine Vermögensminderung eingetreten, da die GmbH in gleicher Höhe Lohnaufwand erspart habe.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob jedoch das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung eine Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Nichtgesellschafter bei einem Fremdvergleich nicht gewährt hätte.

Die hier getroffene Vereinbarung über die Ansammlung von Wertguthaben im Rahmen eines Zeitwertkontos hält einem Fremdvergleich nicht stand. Sie entspricht nicht dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde. Der alleinige Geschäftsführer trägt die Gesamtverantwortung für die Gesellschaft, bestimmt seine Arbeitszeit selbst und muss sich auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten für die Gesellschaft einsetzen. Mit diesem Aufgabenbild verträgt sich der Verzicht auf die unmittelbare Entlohnung zu Gunsten späterer vergüteter Freizeit nicht.

Die verdeckte Gewinnausschüttung setzt eine Vermögensminderung voraus. Diese liegt hier in der Einzahlung der Kapitalbeträge auf das Investmentkonto. Daran ändert nichts, dass die GmbH gleichzeitig das an G zu zahlende laufende Gehalt gemindert hat. Denn insoweit fehlt es an einer hinreichend bestimmten Abrede über die Verringerung des laufenden Gehalts. Die Verringerung des monatlich ausgezahlten Gehalts lässt keinen Schluss darüber zu, ob dieser Vorgang im Rahmen einer Vermögensminderung zu berücksichtigen ist oder als verlorener Gesellschafterzuschuss gewährt wird. Es fehlt daher an einer klaren Vereinbarung. Die Gesellschafter und die Gesellschaft haben es aber in der Hand, sich im Nachhinein für die günstigere Gestaltung zu entscheiden.

Antragsveranlagung: Wann läuft die Festsetzungsfrist ab?

Antragsveranlagung: Wann läuft die Festsetzungsfrist ab?

Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, Feiertag oder Samstag, endet diese erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Das gilt auch bei der Antragsveranlagung, wenn der 31.12. ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.

Hintergrund

Der Arbeitnehmer A erzielte 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Seine Einkommensteuer-Erklärung ging am 2.1.2012 beim Finanzamt ein. Dieses lehnte die Durchführung einer Antragsveranlagung ab. Die Erklärung ist nämlich erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist am 31.12.2011 eingegangen.

Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung und wies die Klage ab. Die Begründung: Die Sonderregelung für Samstage, Sonntage und Feiertage ist auf den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht anwendbar.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof kommt dagegen zu einem anderen Ergebnis und urteilt zugunsten des A.

Eine Veranlagung wird, wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht, nur durchgeführt, wenn sie beantragt wird. Der Antrag wird durch Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung gestellt. Er ist innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellen, die für die Einkommensteuer 4 Jahre beträgt. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Einkommensteuer für das Jahr 2007 verjährte also grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2011.

Der Bundesfinanzhof wendet hier jedoch die Regel an, dass sich der Fristablauf – sollte er auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen – auf den nächsten Werktag verschiebt. Diese Regelung gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch für die Festsetzungsfrist.

Mit dem Eingang der Einkommensteuer-Erklärung beim Finanzamt am 2.1.2012 hat A den Antrag auf Veranlagung vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt. Da A durch Einreichung der Steuererklärung den Antrag auf Veranlagung somit noch fristgerecht beim Finanzamt eingereicht hat, ist dieses verpflichtet, für 2007 eine Einkommensteuer-Veranlagung durchzuführen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin