Auslandsführerschein: Fehlende Umschreibung kann teuer werden

Auslandsführerschein: Fehlende Umschreibung kann teuer werden

Eine ausländische Fahrerlaubnis muss in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden. Ansonsten droht im Fall eines Verkehrsunfalls eine Regresspflicht des Führerscheininhabers gegenüber der Haftpflichtversicherung.

Hintergrund

Die aus Kroatien stammende Fahrzeugführerin, die in Deutschland lebte, hatte ihren kroatischen Führerschein nicht umschreiben lassen. Infolge eines von ihr schuldhaft verursachten Verkehrsunfalls, musste die Haftpflichtversicherung Schadensersatz an die Unfallgegnerin zahlen.

Nachdem die Versicherung erfahren hatte, dass die Versicherungsnehmerin lediglich die kroatische Fahrerlaubnis besaß, nahm sie diese auf Zahlung eines Teilbetrages des geleisteten Schadensersatzes in Regress. Die Versicherungsnehmerin widersetzte sich der Regressforderung.

Entscheidung

Das Gericht stellte sich auf die Seite der Versicherung.

Bei Verletzung bestimmter Pflichten durch den Versicherungsnehmer entfällt der Versicherungsschutz. Zu den Pflichten gehört u. a., dass ein Fahrzeug nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis geführt werden darf. Verletzt der Versicherungsnehmer die Pflicht grob fahrlässig, so ist die Versicherung nach dieser Vorschrift berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Einen Pflichtverstoß sah das Gericht darin, dass die Beklagte den kroatischen Führerschein nicht in eine deutsche Fahrerlaubnis hatte umschreiben lassen.

Die Einwendungen der Beklagten, dass die Umschreibung lediglich eine Formsache gewesen sei, überzeugte das Gericht nicht. Denn bei der Umschreibung werde die Echtheit des kroatischen Führerscheins und die Berechtigung des Inhabers hinsichtlich des Führens der Fahrerlaubnis geprüft. Damit sei die Umschreibung mehr als eine reine Formalität, vielmehr bringe sie sowohl für die am Straßenverkehr Beteiligten als auch für die Versicherung die Gewissheit, dass der Betreffende zu Recht im Besitz einer Fahrerlaubnis sei. Dabei habe die Beklagte zumindest grob fahrlässig gehandelt.

Der Beklagten half auch die Einwendung nichts, an dem Unfallgeschehen und der dadurch folgenden Eintrittspflicht der Versicherung habe sich durch die fehlende Umschreibung nichts geändert. Die Beklagte hätte nach Auffassung des Gerichts darlegen und beweisen müssen, dass der Unfall auch bei Innehaben der erforderlichen Fahrerlaubnis in gleicher Weise geschehen sei. Dies habe sie nicht getan.

Wann darf eine Internet-Auktion vorzeitig abgebrochen werden?

Wann darf eine Internet-Auktion vorzeitig abgebrochen werden?

Hatte ein Anbieter beim Start einer Internet-Auktion eine fehlerhafte Vorstellung über ein Merkmal der Kaufsache, darf er die Auktion vorzeitig abzubrechen. Ein Kaufvertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden kommt in diesem Fall nicht zu Stande.

Hintergrund

Ein Autobesitzer bot über die Internetplattform eBay sein Auto zu einem Startpreis von 1 EUR an. Die Auktion war auf 10 Tage angesetzt. Als sein Sohn einen Schaden am Katalysator des Autos feststellte, brach der Anbieter die Auktion vorzeitig ab. Der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende machte gegenüber dem Anbieter Schadensersatz geltend.

Entscheidung

Die Klage des Höchstbietenden auf Schadensersatz hatte keinen Erfolg. Das Gericht verneinte bereits das Zustandekommen eines Kaufvertrages.

Der Beklagte hat mit einem Startpreis von 1 EUR ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben, das innerhalb der auf 10 Tage angesetzten Laufzeit letztlich durch das höchste Gebot modifiziert werden sollte. Das Angebot stehe allerdings unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay werde dem Anbietenden das Recht eingeräumt, sein Angebot unter bestimmten Voraussetzungen vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen, beispielsweise wenn er sich bei Einstellen des Artikels geirrt habe oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer beschädigt wird oder verloren geht.

Die spätere Entdeckung eines bei Einstellen des Angebots versteckten Mangels wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich geregelt. Dies ist nach Auffassung des Gerichts allerdings auch nicht erforderlich, denn die entsprechende Vorschrift erlaube den Ausstieg aus der Auktion allgemein für die Fälle, in denen der Anbieter sich geirrt habe. Ein solcher Irrtum sei auch dann gegeben, wenn die Kaufsache einen versteckten Mangel aufweise, den der Anbieter erst während des Laufs der Auktion entdecke. Ein solcher zur Angebotsrücknahme berechtigender Irrtum liege jedenfalls dann vor, wenn infolge eines zuvor nicht erkannten Defekts die Kaufsache nicht gebrauchstauglich sei.

Arbeitsunfall in der Pause nur bei einem besonderen betrieblichen Bezug

Arbeitsunfall in der Pause nur bei einem besonderen betrieblichen Bezug

Pausen sind normalerweise Privatsache und ein Unfall in der Pause deshalb kein Arbeitsunfall. Das gilt auch, wenn die Pause in einem vom Betrieb zur Verfügung gestellten Mitarbeiter-Casino verbracht wird – es sei denn, es besteht ein besonderer betrieblicher Bezug.

Hintergrund

Eine Verkäuferin hatte sich nachmittags zu einer Kaffeepause in das vom Betrieb den Mitarbeitern zur Verfügung gestellte Casino begeben. Die Arbeitszeit hatte sie zuvor „ausgestochen“. Auf einer Treppe rutschte sie mit dem linken Fuß weg. Hierdurch zog sie sich eine Distorsion des oberen Sprunggelenks links mit einer Ruptur des vorderen Außenbandes zu.

Die betriebliche Unfallversicherung lehnte eine Entschädigung der Mitarbeiterin ab. Nach Auffassung der Versicherung hatte die Mitarbeiterin mit Betreten des Mitarbeiter-Casinos zum Zwecke der Nahrungsaufnahme ihre betriebliche Mitarbeitertätigkeit beendet bzw. unterbrochen. Die Nahrungsaufnahme im Casino sei als nicht versicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren.

Entscheidung

Das Landessozialgericht wies die Klage der Verkäuferin ab. Nach Auffassung des Gerichts gehören Verrichtungen des Betroffenen dann zum Beschäftigungsverhältnis, wenn ein innerer Zurechnungszusammenhang besteht. Dies bedeute, dass nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstelle versichert seien. Dies folge daraus, dass nur Unfälle „infolge“ der versicherten Tätigkeit unter den Versicherungsschutz fielen. Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, wie z. B. das Einkaufen persönlicher Gegenstände führten demgegenüber zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit.

Im konkreten Fall sei eine wertende Entscheidung zu treffen, die sich an der Handlungstendenz der Beschäftigten zum Zeitpunkt des Unfallereignisses orientiere. Wesentlich für die Beurteilung sei, ob die Tätigkeit der Versicherten dem Unternehmen diene oder eher den Interessen der Versicherten.

Die Klägerin hatte sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses in einer Erholungspause befunden. Sie hatte „ausgestochen“, d. h. die Pause war in der Arbeitszeiterfassung des Betriebes registriert. Sie hielt sich nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz auf, sondern im Mitarbeiter-Casino, das zwar vom Betrieb zur Verfügung gestellt wurde, das aber dem Erholungsinteresse der Mitarbeiter diente. Die Pause der Klägerin habe damit ihre eigenwirtschaftlichen Interessen bedient und nicht den Interessen des Betriebes gedient.

Sparguthaben der Kinder: Wann Eltern es verwenden dürfen

Sparguthaben der Kinder: Wann Eltern es verwenden dürfen

Hebt eine Mutter von dem Sparkonto ihres minderjährigen Kindes Geld ab, um davon Gegenstände für das Kind zu kaufen, handelt sie widerrechtlich und ist gegenüber ihrem Kind sogar zum Schadensersatz verpflichtet.

Hintergrund

Der 7-jährige Antragsteller, gesetzlich vertreten durch seinen allein sorgeberechtigten Vater, verlangte das Geld zurück, das die Mutter nach der Trennung vom Vater vom Sparbuch des Kindes abgehoben hatte. Von den knapp 2.400 EUR bezahlte sie u. a. ein Kinderbett plus Lattenrost und Matratze, Kinderkleidung und Spielzeug sowie eine Waschmaschine und einen Trockner. Der Vater war der Ansicht, dass die Kindesmutter zur Abhebung nicht berechtigt gewesen sei. Sie habe durch ihr Verhalten das Vermögen des gemeinsamen Kindes pflichtwidrig und schuldhaft geschädigt.

Entscheidung

Das Gericht bestätigte einen Schadensersatzanspruch und verurteilte die Mutter zur Rückzahlung des Betrags. Die Großeltern väterlicherseits hatten, nachdem sie das Geld eingezahlt hatten, das Sparbuch nicht behalten, sondern dem Verfügungsbereich des Kindes zukommen lassen. Weitere Zahlungen erfolgten von dem Kindesvater mit dem Vermerk „Geburts- und Taufgeld“. Die auf dem Sparkonto befindlichen Beträge seien daher kein eigenes Geld des Einzahlers oder der Kindeseltern, sodass hier von einem Vertrag zugunsten Dritter auszugehen sei. Bei den Abhebungen der Mutter handle es sich daher um ein pflichtwidriges Verhalten, welches eine entsprechende Schadensersatzpflicht nach sich ziehe.

Unerheblich sei auch, ob von dem Geld Gegenstände für das Kind gekauft wurden. Denn auch die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungsgegenständen und Bekleidung haben die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

Unfall beim Kolonnenfahren: Kein Schadensersatz

Unfall beim Kolonnenfahren: Kein Schadensersatz

Verkehrsregeln gelten auch für Motorradfahrer, die in einer Kolonne unterwegs sind. Vor allem sollte auf ausreichend Sicherheitsabstand geachtet werden. Passiert ein Auffahrunfall wegen zu dichtem Auffahren, gibt es keinen Schadensersatz.

Hintergrund

Vier Motorradfahrer fahren in einer Gruppe Kolonne. Der erste kollidiert in einer Kurve mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Zu Fall kommen auch die beiden nachfolgenden Fahrer. Lediglich der letzte rettet sich durch ein Ausweichmanöver.

Der zweite Fahrer der Kolonne erleidet starke Verletzungen. Sein Motorrad ist Schrott. Von seinem Hintermann verlangt er Schadensersatz. Denn er habe noch rechtzeitig abgebremst. Der Beklagte sei auf ihn aufgefahren und habe ihn mitgeschleppt. Beides sei nur passiert, weil der Beklagte den Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe.

29 Meter hätte der Sicherheitsabstand bei der Geschwindigkeit von 60 km/h betragen müssen. Tatsächlich waren es gerade einmal 5 Meter.

Entscheidung

Für das Gericht war entscheidend, dass sämtliche Teilnehmer der Gruppe billigend in Kauf nahmen, dass entweder sie selbst oder der hinter ihnen fahrende Fahrer bei einer Unfallsituation nicht ausreichend bremsen konnte und es mithin zu Schädigungen der anderen Gruppenteilnehmer kommen konnte.

In so einer Situation kann nicht einer mit einem höheren Haftungsrisiko belastet werden als ein anderer. Das verabredungsgemäße Fahren im Pulk war besonders gefährlich, weil die Beteiligten damit auf den in der Straßenverkehrsordnung vorgeschriebenen Sicherheitsabstand zum Vorder- und Hintermann verzichteten. Dieses Verhalten geht unmittelbar und unweigerlich mit erhöhten Sturzrisiken einher.

Eine grobe Fahrlässigkeit des beklagten Motorradfahrers sah das Gericht nicht. Dass dieser nicht ausreichend gebremst habe, sei lediglich darauf zurückzuführen, dass er aufgrund des nicht eingehaltenen Sicherheitsabstandes nicht mehr reagieren konnte.

Da sich die Beteiligten durch ihr Verhalten stillschweigend auf eine gemeinsame Regelverletzung geeinigt haben, nämlich die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes, folgt daraus zwingend ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus einer derartigen Regelverletzung. Der verletzte Motorradfahrer hat folglich keine Ansprüche gegen den hinter ihm fahrenden Motorradfahrer.

Baum gefällt: Vermieter muss Kosten selbst tragen

Baum gefällt: Vermieter muss Kosten selbst tragen

Lässt der Vermieter einen Baum fällen, darf er die dafür anfallenden Kosten nicht auf die Mieter umlegen. Denn diese Aufwendungen zählen nicht zu den Betriebskosten.

Hintergrund

Der Vermieter hatte einen Baum fällen lassen. Dieser war bei einem Sturm umgeknickt und teilweise auf das Nachbargrundstück gefallen. Für das Fällen des Baumes entstanden Kosten von fast 1.800 EUR. Diese hat der Vermieter anteilig in die umstrittene Betriebskostenabrechnung eingestellt. Damit waren die Mieter nicht einverstanden.

Entscheidung

Die Kosten für das Baumfällen durfte der Vermieter nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Die Kostenposition erfüllt nicht den Betriebskostenbegriff.

Kosten für das Baumfällen sind nicht mit regelmäßig wiederkehrenden Kosten wie z. B. der Reinigung des Öltanks etwa alle fünf Jahre oder dem regelmäßigen Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern vergleichbar. Daher kann der Vermieter die Kosten, die anfallen, wenn er einen Baum fällen lässt, nicht auf die Mieter umlegen.

Das Entstehen derartiger Kosten ist für den Mieter überraschend und nicht kalkulierbar. Aufgrund der jahrzehntelangen Lebensdauer von Bäumen muss ein Mieter nicht damit rechnen, plötzlich und unvorhersehbar in einem Jahr mit Kosten für das Fällen belastet zu werden.

Wohnungseigentum: Darf die Gemeinschaft einen hohen Kredit aufnehmen?

Wohnungseigentum: Darf die Gemeinschaft einen hohen Kredit aufnehmen?

Entspricht die Aufnahme eines hohen Darlehens durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsgemäßer Verwaltung? Das entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Hintergrund

Die Anlage, die aus 201 Einheiten besteht, wurde in den 1980er-Jahren errichtet. In einer Eigentümerversammlung im August 2013 beschlossen die Wohnungseigentümer, eine Fassadensanierung mit förderfähiger Wärmedämmung durchzuführen. Die Kosten wurden mit 2 Mio. EUR veranschlagt.

Sie beschlossen, einen KfW-Förderkredit über 1.320.000 EUR aufzunehmen. Der Zinssatz belief sich auf 0 % und die Laufzeit auf 10 Jahre. Der restliche Betrag für die Sanierungsmaßnahme sollte über die Instandhaltungsrücklage aufgebracht werden.

Eine Wohnungseigentümerin hat gegen den Beschluss über die Darlehensaufnahme geklagt.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Zwar kann auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Im konkreten Fall hält der Bundesgerichtshof den Beschluss über die Kreditaufnahme allerdings nicht für ordnungsgemäß.

Im Wohnungseigentumsgesetz gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Gemeinschaft einen Kredit nur in besonderen Ausnahmefällen aufnehmen kann. Allerdings muss das besondere Haftungsrisiko berücksichtigt werden. Wenn einzelne Wohnungseigentümer nicht zahlen, müssen die daraus resultierenden Fehlbeträge durch entsprechend höhere Beiträge der übrigen Eigentümer oder eine Sonderumlage ausgeglichen werden.

Eine solche Nachschusspflicht kann zwar auch entstehen, wenn ein Vorhaben durch eine Sonderumlage finanziert wird und sich diese bei einzelnen Eigentümern als uneinbringlich erweist. Da eine Sonderumlage von den aktuellen Wohnungseigentümern aufzubringen ist, wird aber meist hinreichend sicher bekannt sein, ob mit einem Zahlungsausfall zu rechnen ist. Bei einem Darlehen hingegen lässt sich das Risiko, dass einzelne Eigentümer nicht zahlen können, nur sehr begrenzt abschätzen. Zuverlässige Prognosen über die Bonität der Wohnungseigentümer sind schon wegen der meist langen Laufzeit des Darlehens nicht möglich. Außerdem muss stets damit gerechnet werden, dass sich die Zusammensetzung der Gemeinschaft durch Eigentümerwechsel ändert.

Vor der Beschlussfassung muss wegen des in die Zukunft verlagerten Risikos der Zahlungsunfähigkeit einzelner Wohnungseigentümer die im Innenverhältnis bestehende Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung erörtert werden. Dies ist im Versammlungsprotokoll zu dokumentieren.

Im vorliegenden Fall sah der BGH den Kreditbeschluss deshalb nicht als ordnungsgemäß an, weil aus dem Versammlungsprotokoll nicht ersichtlich ist, dass die Eigentümer über das Risiko einer Nachschusspflicht unterrichtet worden sind.

Falsche Beschuldigungen gegenüber dem Vermieter: Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Falsche Beschuldigungen gegenüber dem Vermieter: Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Mieter sollten ihren Vermieter nicht beschimpfen und sich vor falschen Beschuldigungen hüten. Denn sonst darf der Vermieter fristlos kündigen.

Hintergrund

Der Vermieter einer hatte das Mietverhältnis fristlos gekündigt, weil die Mieterin gegenüber Dritten ehrverletzende Aussagen über ihn gemacht habe.

Konkret wirft der Vermieter der Mieterin vor, sich gegenüber weiteren Mietern im Haus zu seiner Person abfällig geäußert zu haben. Sie habe behauptet, er sei so geldgierig, dass man das auf keinen Fall dulden dürfe. Er würde Mieter abzocken und habe sie bei einem Besuch in der Wohnung sexuell belästigt.

Die anderen Mieter bestätigten die Darstellung des Vermieters.

Entscheidung

Die Kündigung ist wirksam.

Die Anschuldigungen der Mieterin sind derart massiv, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis fortzusetzen. Der Vermieter hat die Mieterin nicht provoziert oder sich sonst falsch verhalten. Die Mieterin hat völlig ohne Anlass falsche Behauptungen gegenüber den Mitmietern aufgestellt. Diese sind geeignet, die Ehre des Vermieters nachhaltig zu beschädigen.

Pflichtveranlagungsgrenze: Wann sind Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu berücksichtigen?

Pflichtveranlagungsgrenze: Wann sind Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu berücksichtigen?

Positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung die auf Ebene der Einkünfte zu berücksichtigen, und nicht erst als Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte.

Hintergrund

Der Kläger reichte seine Einkommensteuer-Erklärung für das Jahr 2006 am 16.8.2011 beim Finanzamt ein. Neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erklärte er Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. H. v. 2.110 EUR. Zum 31.12.2005 waren nicht ausgeglichene Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i. H. v. 1.923 EUR festgestellt worden. Das Finanzamt nahm daher wegen Unterschreitens der Pflichtveranlagungsgrenze von 410 EUR eine Antragsveranlagung an und lehnte diese wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ab. Der Kläger war dagegen der Meinung, dass eine Verrechnung des vortragsfähigen Verlustes erst vom Gesamtbetrag der Einkünfte zu erfolgen hat, sodass die Pflichtveranlagungsgrenze überschritten war.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg, denn das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Verlustabzug muss bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte erfolgen. Dafür spreche, dass die Ausführungen zur Verlustverrechnung ausdrücklich in die Vorschrift über die privaten Veräußerungsgeschäfte aufgenommen und dabei ein Verlustabzug in anderen Kalenderjahren ausgeschlossen worden sei. Der Wortlaut der Vorschrift sehe ausdrücklich eine Verlustverrechnung mit den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften vor.

Diese Verlustverrechnung auf Einkunftsebene sei auch im Rahmen Veranlagung zu berücksichtigen, sodass im Streitfall eine Antragsveranlagung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist zum 31.12.2010 nicht mehr in Frage komme.

Schenkung: Wann der Mangel der Form geheilt ist

Schenkung: Wann der Mangel der Form geheilt ist

Wird eine Schenkung ohne Einhaltung der Form versprochen und erst nach dem Tod des Schenkenden vollzogen, gilt auch in diesem Fall durch die Bewirkung der versprochenen Leistung der Mangel der Form als geheilt.

Hintergrund

Der Vater (V) und die Mutter (M) des Sohnes (S) unterhielten ein Gemeinschaftskonto bei einer Bank. V verstarb am 25.11.2003. Alleinerbin war M. M hatte am 10.11.2003, also noch zu Lebzeiten des V, einen Überweisungsauftrag erstellt, das Guthaben des Gemeinschaftskontos auf ein Konto des S zu überweisen. Die Gutschrift erfolgte allerdings erst nach dem Tod des V am 9.1.2004.

Das Finanzamt ging davon aus, 1/3 des Guthabens sei S bereits vor der Überweisung auf sein eigenes Konto zuzurechnen gewesen. Das restliche Guthaben habe ihm allein M mit der Gutschrift am 9.1.2004 zugewendet, da V zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war und sein Vermögen, also auch dessen Anteil an dem Guthaben, bereits auf M übergegangen sei. Ein wirksames Schenkungsversprechen der Eltern gegenüber S habe es bis dahin nicht gegeben.

Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, eine Schenkung von Kontoguthaben sei erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Beschenkten und nicht bereits mit dem Ausfüllen und Absenden des Überweisungsträgers ausgeführt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Begründung: Zwar ist ein Schenkungsversprechen nur bei notarieller Beurkundung gültig. Allerdings wird der Mangel der Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Der Heilung eines formnichtigen Schenkungsversprechens steht nicht entgegen, wenn die Leistung erst nach dem Tode des Schenkers aus dessen Vermögen bewirkt wird. Insoweit ist von einer Zuwendung des verstorbenen Schenkers auszugehen. Dementsprechend ist auch der verstorbene Schenker (Erblasser) schenkungsteuerrechtlich Zuwendender, wenn er vor seinem Ableben ein formnichtiges Schenkungsversprechen abgegeben hat und dieses erst nach seinem Tod durch Bewirken der Leistung aus dem von ihm stammenden Vermögen geheilt wird.

V kann also seinen Teil des Guthabens dem S zugewendet haben, soweit die von M veranlasste Umbuchung des Guthabens auf einem dem S gegenüber mündlich erklärten Schenkungsversprechen des V beruht und als Bewirken der von V versprochenen Leistung anzusehen ist.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin