Faire Besteuerung: Kommission stellt neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung auf Ebene der Unternehmen vor

Die Vorschläge vom 28.01.2016 bezwecken ein EU-weit koordiniertes Vorgehen gegen Steuervermeidung auf Ebene der Unternehmen und stützen sich auf die von der OECD im letzten Herbst entwickelten internationalen Standards.

Um das Steuerrecht in allen 28 Mitgliedstaaten auf eine effiziente und wirksame Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung von Großunternehmen auszurichten, bedarf es neuer Vorschriften.

Mit den Vorschlägen vom 28.01.2016 zur Bekämpfung der Steuervermeidung auf Ebene der Unternehmen schlägt die Europäische Kommission in ihrer Kampagne für eine faire, effiziente und wachstumsfreundliche Steuerpolitik in der EU ein neues Kapitel auf. Mit dem Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung ruft sie die Mitgliedstaaten auf, entschlossener und besser koordiniert gegen Unternehmen vorzugehen, die versuchen, sich der Entrichtung ihres fairen Anteils am Steueraufkommen zu entziehen, und die internationalen Standards zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung umzusetzen.

Kernelemente der neuen Vorschläge sind:

  • rechtsverbindliche Maßnahmen, um den auf Ebene von Unternehmen am häufigsten verwendeten Methoden der Steuervermeidung einen Riegel vorzuschieben;
  • eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten, wie der Missbrauch von Steuerabkommen zu verhindern ist;
  • ein Vorschlag über den Austausch von Steuerinformationen zwischen den Mitgliedstaaten über in der EU tätige multinationale Unternehmen;
  • Maßnahmen, um international verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu fördern;
  • eine neue Liste der EU für Drittländer, die sich nicht an die Regeln des Fair Play halten.

Zusammengenommen werden diese Maßnahmen die aggressive Steuerplanung erheblich erschweren, für mehr Transparenz zwischen den Mitgliedstaaten sorgen und einen für alle Unternehmen faireren Wettbewerb im Binnenmarkt gewährleisten.

Vizepräsident Valdis Dombrovskis, in der Kommission zuständig für den Euro und den sozialen Dialog, erklärte hierzu: „Heute machen wir einen weiteren Schritt hin zu mehr Vertrauen in die Steuersysteme allgemein, indem wir ihre Fairness und Effizienz stärken. Die Menschen müssen darauf vertrauen können, dass die Steuervorschriften für alle Einzelpersonen und Unternehmen gleichermaßen gelten. Die Unternehmen müssen ihren fairen Anteil am Steueraufkommen dort aufbringen, wo sie tatsächlich wirtschaftlich tätig sind. Europa kann bei der Bekämpfung der Steuervermeidung eine weltweite Führungsrolle übernehmen. Dies erfordert jedoch ein abgestimmtes Vorgehen auf europäischer Ebene, nicht 28 Ansätze in 28 Mitgliedstaaten.“

Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll erklärte: „Milliarden Euro gehen Jahr für Jahr durch Steuervermeidung verloren – Gelder, die für öffentliche Einrichtungen wie Schulen und Krankenhäuser oder zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung verwendet werden könnten. Im Endeffekt müssen die europäischen Bürgerinnen und Bürger und die rechtschaffenen Unternehmen höhere Steuern zahlen. Das ist unannehmbar, und deswegen handeln wir. Wir machen heute einen großen Schritt hin zu gleichen Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen, zu einer gerechten und wirksamen Besteuerung für alle Europäer.“

Leitmaßnahmen

Das Paket ruht auf den drei zentralen Säulen der Agenda der Kommission für eine fairere Besteuerung:

Gewährleistung effektiver Besteuerung in der EU

Der Grundsatz der Unternehmensbesteuerung besteht darin, dass Unternehmen dort Steuern zahlen, wo sie ihre Gewinne erwirtschaften. Das Paket enthält konkrete Vorschläge, wie den Mitgliedstaaten geholfen werden kann, dies durchzusetzen. Die Kommission schlägt eine Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung mit rechtsverbindlichen Maßnahmen vor, mit denen einige der häufigsten Steuervermeidungsstrategien ausgehebelt werden können. Ihre Empfehlung zu Steuerabkommen enthält Informationen darüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Steuerabkommen am besten gegen Missbrauch schützen und dabei im Einklang mit dem EU-Recht vorgehen.

Mehr Steuertransparenz

Transparenz ist von entscheidender Bedeutung, um aggressiven Steuerplanungsstrategien von Großunternehmen auf die Schliche zu kommen und einen fairen Steuerwettbewerb zu gewährleisten. Das heutige Paket soll mit der überarbeiteten Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden für mehr Transparenz im Zusammenhang mit den von den Unternehmen gezahlten Steuern sorgen. Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass die nationalen Behörden Steuerinformationen über die Tätigkeiten multinationaler Unternehmen auf Länderbasis austauschen. Damit erhalten alle Mitgliedstaaten wichtige Informationen, um Steuervermeidungsrisiken nachzugehen und Steuerprüfungen gezielter durchzuführen. Die Kommission befasst sich derzeit auch mit dem separaten Problem der öffentlichen länderbezogenen Berichterstattung; im Hinblick auf eine Initiative, die im frühen Frühjahr vorgestellt werden soll, ist eine Folgenabschätzung im Gange.

Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen

Steuervermeidung und schädlicher Steuerwettbewerb sind weltweite Probleme, weswegen Gegenmaßnahmen nicht an den Grenzen der EU Halt machen können. Während die Mitgliedstaaten mit der Umsetzung der neuen globalen Standards für Steuertransparenz und fairen Steuerwettbewerb befasst sind, kommt es gleichermaßen darauf an, dass die internationalen Partner der EU mitziehen. Auch die Entwicklungsländer sollten in das internationale Netzwerk für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich einbezogen werden, damit ihnen der weltweite Kampf gegen Steuervermeidung ebenfalls zugutekommt. Das heutige Paket umfasst eine Mitteilung über eine externe Strategie für effektive Besteuerung, mit der die folgenden Ziele verfolgt werden: Ausbau der Zusammenarbeit mit internationalen Partnern bei der Bekämpfung der Steuervermeidung; Intensivierung der EU-Maßnahmen, mit denen weltweit eine faire Besteuerung auf der Grundlage internationaler Standards gefördert werden soll; einheitliches Vorgehen gegen externe Gefahren der Steuervermeidung. Dies wird dabei helfen, faire und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen und Länder zu schaffen. Das Paket enthält zudem eine einleitende Mitteilung und eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, in denen die politischen und wirtschaftlichen Beweggründe der einzelnen Maßnahmen und die umfassendere Agenda der Kommission zur Bekämpfung der Steuervermeidung erläutert werden. Ergänzend wird eine neue Studie über aggressive Steuerplanung vorgelegt, in der die wichtigsten Steuervermeidungsmethoden der Unternehmen untersucht werden.

Hintergrund

Im heutigen Paket spiegelt sich der globale Stand der politischen und wirtschaftlichen Konzepte im Bereich der Unternehmensbesteuerung. Letzten Oktober haben die OECD-Länder Maßnahmen zur Eindämmung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (base erosion and profit shifting – BEPS) vereinbart. Das Europäische Parlament hat ebenfalls Empfehlungen bezüglich der Steuervermeidung auf Ebene der Unternehmen ausgesprochen.

Die Kommission macht rasche Fortschritte bei der Umsetzung der Zusage von Präsident Juncker, eine umfassende Agenda zur Bekämpfung der Steuervermeidung auf Ebene der Unternehmen vorzulegen, einen fairen Binnenmarkt zu gewährleisten und für mehr Wachstum, Arbeitsplätze und Investitionen in Europa zu sorgen.

Die von der Kommission 2015 vorgelegten wichtigen Initiativen zur Förderung der Steuertransparenz und zur Reform der Unternehmensbesteuerung haben bereits Ergebnisse vorzuweisen: Die Mitgliedstaaten vereinbarten in nur sieben Monaten den Vorschlag über Transparenz bei Steuervorbescheiden, während eine Reihe weiterer wesentlicher Unternehmenssteuerreformen auf den Weg gebracht wurde. 2016 wird die Kommission ihre Kampagne zur Reform der Unternehmensbesteuerung mit wichtigen Vorschlägen wie der Neubelebung der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage fortsetzen.

Nächste Schritte

Die beiden Legislativvorschläge des Steuerpakets werden an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet. Der Rat beschließt über die Vorschläge nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Der Rat und das Parlament sollten sich zudem die Empfehlung zu den Steuerabkommen zu eigen machen, während die Mitgliedstaaten sie bei der Überarbeitung ihrer Steuerabkommen befolgen sollten. Ferner sollten die Mitgliedstaaten eine förmliche Einigung über die neue externe Strategie erzielen und entscheiden, wie diese nach Bestätigung im Europäischen Parlament so schnell wie möglich vorangebracht werden kann.

 Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.01.2016

Umsatzsteuer: BFH ordnet Konzernbesteuerung bei der Umsatzsteuer neu

Mit mehreren Urteilen vom 2. Dezember 2015 hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Reihe von Zweifelsfragen zur Konzernbesteuerung im Umsatzsteuerrecht (Organschaft) geklärt.

Bedeutung der Organschaft

Die Organschaft führt zu einer Zusammenfassung von herrschendem Organträger und abhängiger Organgesellschaft. Der Organträger ist allein für den gesamten Organkreis steuerpflichtig. Die Organschaft ist von großer Bedeutung für Unternehmensgruppen ohne Recht auf Vorsteuerabzug, wie etwa im Bank-, Versicherungs-, Krankenhaus- oder Pflegebereich. Aufgrund der Organschaft ist es Unternehmen in diesen Bereichen möglich, untereinander Leistungen zu erbringen, die nicht steuerpflichtig sind und damit nicht zur Entstehung von Vorsteuerbeträgen führen, die wegen des fehlenden Rechts auf Vorsteuerabzug nicht abziehbar wären.

Organschaft mit Tochterpersonengesellschaften

Bislang musste es sich bei der Tochtergesellschaft um eine juristische Person handeln. Entgegen bisheriger Rechtsprechung lässt der BFH nunmehr eine Organschaft auch mit Tochterpersonengesellschaften zu (Az. V R 25/13). Voraussetzung ist, dass Gesellschafter der Personengesellschaft nur der Organträger und andere vom Organträger finanziell beherrschte Gesellschaften sind.

Die Einschränkung der Organschaft auf abhängige juristische Personen ist dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt, weil nur so einfach und rechtssicher über die Beherrschungsvoraussetzungen der Organschaft entschieden werden kann. Bei der juristischen Person ist dies durch das dort geltende Mehrheitsprinzip und die rechtliche Ausgestaltung von Gesellschaftsgründung und Anteilsübertragung gewährleistet. Demgegenüber gilt bei Personengesellschaften grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip. Zudem lassen sich Personengesellschaften im Grundsatz ohne Formzwang gründen, wobei Gesellschaftsanteile ebenso formfrei übertragen werden können.

Nach dem Urteil des BFH rechtfertigen diese Unterschiede aber nicht den Ausschluss auch von Tochterpersonengesellschaften, an denen nur der Organträger und andere von ihm finanziell beherrschte Gesellschaften beteiligt sind. Die Beherrschung kann dann nicht in Frage gestellt werden. Damit erweitert sich der Kreis der in die Organschaft einzubeziehenden Tochtergesellschaften.

Im konkreten Fall ging es um steuerbare und steuerpflichtige Leistungen der Muttergesellschaft an ihre Tochterpersonengesellschaften, die ihrerseits steuerfrei Altenheime betrieben und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren. Das Finanzgericht muss im zweiten Rechtsgang prüfen, ob eine Organschaft zwischen Muttergesellschaft und deren Tochterpersonengesellschaften vorliegt. Dann sind die Leistungen untereinander nicht steuerbar und entsteht keine für die Töchter nicht als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer.

Voraussetzungen der Organschaft

Der BFH hält weiter daran fest, dass die Organschaft eine eigene Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Tochtergesellschaft voraussetzt und dass zudem im Regelfall eine personelle Verflechtung über die Geschäftsführung der Personengesellschaft bestehen muss (Az. V R 15/14).

Damit bleibt es beim Erfordernis einer Beherrschung der Tochtergesellschaft durch den Organträger. Der BFH lehnt es ausdrücklich ab, die Organschaft aus Gründen des Unionsrechts auf lediglich eng miteinander verbundene Personen zu erweitern. Eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften bleibt damit weiterhin ausgeschlossen.

Im Streitfall scheiterte eine Organschaft. Daher erbrachte die Klägerin, eine GmbH, steuerpflichtige Leistungen an ihre Schwestergesellschaft, eine KG, die ohne Recht auf Vorsteuerabzug ein Wohn- und Pflegeheim betrieb.

Keine Organschaft mit Nichtunternehmern (Hoheitsträgern)

Entgegen einer aus dem Unionsrecht abgeleiteten Sichtweise hält der BFH daran fest, dass der Organträger Unternehmer sein muss. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht unternehmerisch tätig ist, kann daher die Vorteile der Organschaft durch eine Nichtbesteuerung der von den Tochtergesellschaften bezogenen Leistungen nicht in Anspruch nehmen (Az. V R 67/14).

Im Streitfall hatte eine juristische Person des öffentlichen Rechts bislang bei sich beschäftigtes Personal auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft (GmbH) ausgelagert. Die GmbH stellte ihrer Gesellschafterin sodann das Personal gegen Aufwendungsersatz zur Verfügung. Beide gingen von einer Nichtsteuerbarkeit der Personalgestellung aufgrund einer zwischen ihnen bestehenden Organschaft aus.

Der BFH verneinte die Organschaft. Bei der Organschaft handelt es sich um eine Vereinfachungsmaßnahme, die eine eigene Unternehmerstellung des Organträgers voraussetzt. Dies ist zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken unionsrechtlich geboten. Mangels eigener Unternehmerstellung ist die juristische Person des öffentlichen Rechts nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn ihr Personal gestellt wird. Wäre die Bildung einer Organschaft auch ohne eigene Unternehmerstellung möglich, käme es zu einer Umgehung dieses Abzugsverbots.

Auswirkungen auf Unternehmensübertragungen

Nach dem weiteren BFH-Urteil vom 3. Dezember 2015 (Az. V R 36/13) kann die Organschaft auch bei Unternehmensübertragungen von Bedeutung sein.

Unternehmensübertragungen sind als sog. Geschäftsveräußerung nicht steuerbar. Dies setzt grundsätzlich die Übertragung auf einen Unternehmenserwerber voraus. Eine Aufspaltung des einheitlichen Unternehmens auf zwei Erwerber ist bei einer bloßen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern demgegenüber nicht begünstigt.

Im Streitfall hatte ein Einzelunternehmer im Wege der Generationennachfolge sein Unternehmen auf zwei Personengesellschaften, eine Betriebs- und eine Besitzgesellschaft, übertragen. Gesellschafter waren der Einzelunternehmer und seine beiden Söhne.

Nach dem Urteil des BFH ist nur die Übertragung auf die Betriebsgesellschaft als Geschäftsveräußerung anzusehen, nicht aber auch die Übertragung auf die Besitzgesellschaft.

Zwischen Betriebs- und Besitzgesellschaft lag auf der Grundlage der BFH-Urteile vom 2. Dezember 2015 auch keine Organschaft vor. Diese scheiterte insbesondere am Erfordernis einer eigenen Mehrheitsbeteiligung (Az. V R 15/14). Bei Annahme einer Organschaft wäre demgegenüber steuerrechtlich von einer Übertragung auf einen Erwerber auszugehen gewesen, so dass auch die zivilrechtliche Übertragung auf die Besitzgesellschaft als Geschäftsveräußerung nicht steuerbar gewesen wäre.

 Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 4/16 vom 27.01.2016 zu den Urteilen V R 25/13, V R 15/14, V R 67/14 vom 02.12.2015 und V R 36/13 vom 03.12.2015

 

Einkommensteuer: BFH zum häuslichen Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden (Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14).

Die Grundsatzentscheidung betrifft die durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer. In seiner heute geltenden Fassung sind Aufwendungen hierfür nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 Euro begrenzt; ein weiter gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG -).

In dem der Entscheidung des Großen Senats zugrunde liegenden Verfahren war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.

Der Große Senat begründet seine Entscheidung neben dem allgemeinen Wortverständnis damit, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmotive ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ angeknüpft hat. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt aber seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.

Diese Auslegung dient nach Auffassung des Großen Senats dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern. Im Fall einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt. Der BFH sieht insbesondere ein Nutzungszeitenbuch nicht als geeignete Grundlage für eine Aufteilung an, da die darin enthaltenen Angaben keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehenden Beweiswert hätten. Ebenso mangelt es an Maßstäben für eine schätzungsweise Aufteilung der jeweiligen Nutzungszeiten. Eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung wäre daher im Fall einer Aufteilung nicht gewährleistet.

Die vom BFH abgelehnte Aufteilung steht in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672. Danach sind Reiseaufwendungen bei gemischt beruflich/betrieblichen und privat veranlassten Reisen nach Maßgabe der Zeitanteile der Reise aufteilbar. Dem kam keine Bedeutung zu, da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG eine allgemeinen Grundsätzen vorgehende Spezialregelung ist.

Offenlassen konnte der Große Senat daher die vom X. Senat des BFH aufgeworfene Frage, ob es sich bei derartigen Aufwendungen mangels objektiv nachprüfbarer Kriterien dem Grunde nach überhaupt um anteilige Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt.

Geklärt ist dagegen, dass Aufwendungen für eine sog. „Arbeitsecke“ nicht abzugsfähig sind, da derartige Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.

 Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 6/16 vom 27.01.2016 zum Beschluss GrS 1/14 vom 27.07.2015

 

Einkommensteuer: BFH zu haushaltsnahen Dienstleistungen: Steuerermäßigung für Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 3. September 2015 VI R 18/14 entschieden, dass Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Einkommensteuer ermäßigen können.

Der Kläger bewohnt eine Drei-Zimmer-Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenresidenz. Neben dem Mietvertrag mit dem Eigentümer der Wohnung schloss er mit dem Betreiber der Residenz einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber u. a. dazu, dem Kläger 24 Stunden pro Tag ein Notrufsystem zur Verfügung zu stellen, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals.

In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger 1.357 Euro (76 % der Betreuungspauschale) als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend. Das Finanzamt gewährte dem Kläger nur eine Steuerermäßigung in Bezug auf die Aufwendungen für den Hausmeister und die Reinigung.

Der BFH bestätigte die Vorinstanz und hat entschieden, dass es sich bei den Aufwendungen für das mit der Betreuungspauschale abgegoltene Notrufsystem um solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung i. S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG handelt. Durch die Rufbereitschaft werde sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines Haushalts aufhalte, im Notfall Hilfe erhalten könne. Eine solche Rufbereitschaft leisteten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige. Es handele sich damit um haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne der Vorschrift. Diese würden nach Auffassung des BFH auch in dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintrete, werde die Leistung auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 5/16 vom 27.01.2016 zum Urteil VI R 18/14 vom 03.09.2015

 

Einkommensteuer: BFH schafft Klarheit zur steuerlichen Absetzbarkeit von teilweise beruflich genutzten Räumen

In seiner aktuellen und am 27.01.2016 verkündeten Entscheidung vom 27.07.2015 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die steuerliche Absetzbarkeit von teilweise beruflich genutzten Räumen nicht erleichtert.

Der Präsident der Bundessteuerberaterkammer Dr. Raoul Riedlinger: „Für viele Steuerpflichtige ist diese Entscheidung eine Enttäuschung. Die moderne Arbeitswelt erfordert ein hohes Maß an Flexibilität, dies spiegelt sich auch in entsprechenden Arbeitsplatzmodellen wider. Dieser Entwicklung hat der BFH nicht Rechnung getragen. Mit Verweis auf das Leistungsfähigkeitsprinzip wäre eine Aufteilbarkeit durchaus gut begründbar gewesen.“

Nach der bisher herrschenden Rechtsprechung ist die nahezu ausschließlich berufliche Nutzung Voraussetzung dafür, dass die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer – anteilige Miete, Zinsaufwendungen, Abschreibungen usw. – steuerlich in Abzug gebracht werden dürfen. Das Gericht verkündete heute seine Entscheidung zu der Frage, ob diese Kosten auch dann anteilig von der Steuer abgesetzt werden können, wenn der Raum nur teilweise für berufliche Zwecke genutzt wird.

Der Große Senat lässt mit seiner Entscheidung den anteiligen Abzug der Aufwendungen nicht zu. Es bleibt bei der herrschenden Meinung, wonach die Kosten für ein Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn es der ausschließlichen betrieblichen/beruflichen Nutzung dient und hinreichend vom privaten Bereich der Lebensführung abgegrenzt werden kann. Kosten der privaten Lebensführung sollen nicht auf Kosten der Allgemeinheit steuerlich absetzbar sein.

Dr. Riedlinger: „Mögliche zukünftige Probleme bei der Aufteilung der Aufwendungen werden nun vermieden, insofern herrscht wieder Rechtssicherheit.“

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 27.01.2016 zum Beschluss des BFH GrS 1/14 vom 27.01.2016

 

Rechnungslegung: Finaler Standard zur Bilanzierung von Leasingverträgen veröffentlicht

Am 13. Januar 2016 hat das International Accounting Standards Board (IASB) den finalen Standard IFRS 16 Leases veröffentlicht. Der bislang geltende IAS 17 entfällt damit.

IFRS 16 ersetzt die bisherigen Rechnungslegungsanforderungen, die vor über 30 Jahren eingeführt worden sind und seit längerem als nicht mehr zeitgemäß angesehen werden. Aufgrund der bislang unter IAS 17 vorzunehmenden Differenzierung zwischen Finanzierungs- und Operating-Leasingverträgen wurde es als zunehmend schwierig erachtet, ein genaues Bild über die tatsächlich gemieteten Vermögensgegenstände und der entsprechenden Schulden beim Leasingnehmer zu vermitteln. Die galt insbesondere für Unternehmen des Flug- und Transportsektors sowie des Einzelhandels.Zukünftig ist durch den Leasingnehmer für alle Leasingverhältnisse in der Bilanz eine Leasingverbindlichkeit zu erfassen. Auf der Aktivseite hat der Leasingnehmer ein Nutzungsrecht am zugrundliegendenVermögenswert zu aktivieren, welches grundsätzlich dem Barwert der künftigen Leasingzahlungen zuzüglich direkt zurechenbarer Kosten entspricht. Beim Leasinggeber sind die Regelungen des neuen Standards dagegen denen der bisherigen Vorschriften des IAS 17 ähnlich.

Die Regelungen des IFRS 16 sind verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach 1. Januar 2019 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, sofern IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers ebenfalls angewendet wird.

 Quelle: WPK, Mitteilung vom 27.01.2016

 

Gewerbesteuer: Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer

Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung kann auch Reiseveranstalter betreffen, die Hotelkontingente im Inland angemietet haben. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/7261 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ( 18/6983 ) mitteilt, wurde allerdings mit den obersten Finanzbehörden der Länder vereinbart, Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, wenn sich Reiseveranstalter dagegen wenden würden, dass Aufwendungen für die Anmietung von Hotelunterkünften bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages berücksichtigt werden. Die Bundesregierung verweist außerdem auf ein laufendes Verfahren vor dem Finanzgericht Münster.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 47/2016, Mitteilung vom 26.01.2016

 

Rechnungslegung: Änderungen an IAS 12 veröffentlicht

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat am 19. Januar 2016 Änderungen an IAS 12: Ertragsteuern veröffentlicht. Die Änderungen stellen klar, wie Steueransprüche aus unrealisierten Verlusten im Zusammenhang mit der Bewertung von Schuldinstrumenten zum Fair Value, die im sonstigen Ergebnis erfasst werden, anzusetzen sind.

Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist möglich.

 Quelle: WPK, Mitteilung vom 25.01.2016

 

AltvPIBV: Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)

Kurzfassung

Zur Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung – AltvPIBV) nimmt das BMF in diesem Schreiben Stellung.

 Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2030 / 11 / 10001 :065 vom 22.01.2016

 

Umsatzsteuer: Offene Fragen zum Vorsteuerabzug in Bezug auf die vollständige Rechnungsanschrift

In der Praxis besteht derzeit eine große Verunsicherung in Bezug auf den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers. Fraglich ist, ob der Begriff „vollständige Anschrift“ auch den „Briefkastensitz“ z. B. das Postfach oder eine eigene Postleitzahl der Parteien umfasst.

Nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG müssen Unternehmer in Rechnungen den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers angeben. Fehlen diese Angaben, kann der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung umfasst die „vollständige Anschrift“ das Postfach oder die Großkundenadresse des Leistungsempfängers (Abschn. 14.5. Abs. 2 Satz 3 UStAE).Der BFH hat mit Urteil vom 22. Juli 2015 (Az. V R 23/14) u. a. entschieden, dass das Merkmal „vollständige Anschrift“ in § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG nur erfüllt ist, wenn der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Deshalb ist der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat. In diesem Zusammenhang stellt der BFH auch fest, dass die Finanzverwaltung zu diesem Thema eine andere Ansicht vertritt, da es nach Abschn. 14.5. Abs. 2 UStAE zulässig ist, wenn die Postfachadresse des Leistungsempfängers anstelle der Anschrift angegeben wird. Zudem stellt der BFH klar, dass er nicht mehr an Äußerungen in früheren Urteilen festhält. Seinerzeit hatte der BFH festgestellt, dass die Rechnungsanforderungen erfüllt sind, wenn ein Briefkastensitz mit postalischer Erreichbarkeit auf der Rechnung angegeben ist.

Das BFH-Urteil wurde am 30. November 2015 im Bundessteuerblatt II, S. 914 veröffentlicht und wird somit von den Finanzbehörden allgemein angewendet.

Dies wirft folgende Fragen im Zusammenhang mit der Aussage in Abschn. 14.5. Abs. 2 UStAE auf:

  • Derzeit besteht in der Praxis Rechtsunsicherheit darüber, ob die Finanzverwaltung die Ausführungen des Urteils ausschließlich auf die Anschrift des leistenden Unternehmers bezieht. In diesem Fall würden die Ausführungen im Umsatzsteueranwendungserlass weiterhin gültig bleiben und Rechnungen, die das Postfach oder die Großkundenadresse des Leistungsempfängers nennen, würden die Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug erfüllen. Eine solche Umsetzung des Urteils wäre für die Praxis zu begrüßen, da ansonsten massenhaft Rechnungskorrekturen drohen. Der Formalismus bei Rechnungspflichtangaben stellt für Steuerpflichtige grundsätzlich eine große Hürde dar.
  • Sollte die Finanzverwaltung der Auffassung sein, dass sich das Urteil auf beide Anschriften bezieht – also sowohl die des Leistenden als auch die des Leistungsempfängers – ist nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO Vertrauensschutz für einschlägige Fälle zu gewähren.
  • Offen bleibt auch, wie Steuerpflichtige mit dem Urteil im Zusammenhang mit Umfirmierungen, Umwandlungen und Unternehmenssitzverlegungen umzugehen haben.
    Ist die zutreffende Anschrift für den Zeitpunkt der Ausführung der Leistung oder für den Zeitpunkt der Rechnungstellung zu verwenden?

Sollte der Umsatzsteueranwendungserlass geändert werden, setzt sich die Bundessteuerberaterkammer dafür ein, dass eine großzügige Nichtbeanstandungsregelung geschaffen wird, um den drohenden Mehraufwand für Steuerpflichtige für die Vergangenheit zu verhindern.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass zu diesen Fragen aktuell ein weiteres Verfahren beim BFH unter dem Az. V R 25/15 anhängig ist. Die Bundessteuerberaterkammer bittet um zügige Klärung der offenen Fragen. In der Praxis werden seitens der Finanzverwaltung und der Steuerpflichtigen die Grundsätze des Urteils bereits teilweise angewendet. In anderen Fällen werden die geltenden Ausführungen des Umsatzsteueranwendungserlasses zugrunde gelegt. Dieses Thema unterliegt aufgrund der ungeklärten Fragen einem erhöhten Streitpotenzial.

Quelle: BStBK, Mitteilung vom 21.01.2016

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin