Steuern auf Arbeit sind in vielen Mitgliedstaaten immer noch zu hoch

Viele EU-Mitgliedsländer kommen mit ihren Steuerreformen voran. Zu hohe Steuern auf Arbeit bleiben jedoch eine der größten steuerpolitischen Herausforderungen für viele EU-Staaten, darunter auch Deutschland.

Die EU-Finanzminister hatten sich jüngst auf einen europaweiten Vergleich ihrer Steuerbelastung auf Arbeit verständigt. Die Europäische Kommission hat am 28.09.2015 einen ausführlichen Bericht zu Steuerreformen in der EU vorgelegt.

Steuerreformen sind ein wichtiges Instrument, um Wachstum und Beschäftigung anzukurbeln, die Steuergerechtigkeit zu verbessern und die Haushaltslage zu verbessern. Viele Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, Belgien, Frankreich, Niederlande und Schweden, haben nach wie vor vergleichsweise hohe Steuern auf Arbeit und haben damit Spielraum, die Steuerbelastung auf andere Steuerarten zu verlegen, zum Beispiel Verbrauchs- und Umweltsteuern sowie Immobiliensteuern.

Mehr Informationen in dem ausführlichen Bericht der Kommission über die Steuersysteme der EU 2015 (in englischer Sprache) finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Mitteilung vom 28.09.2015

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU

OGAW-V-Umsetzungsgesetz

Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen dient im Wesentlichen der Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2009/65/EG.

Zudem werden national bedingte punktuelle Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs und des Kreditwesengesetzes vorgenommen und das Kapitalanlagegesetzbuch an neue europäische Verordnungen im Bereich des Investmentwesens angepasst.

Den vollständigen Gesetzentwurf finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 24.09.2015

Länder schlagen Änderungen an der Erbschaftsteuer-Reform vor

Der Bundesrat hat sich am 25. September 2015 zu der geplanten Reform der Erbschaftsteuer geäußert. Er begrüßt das Bestreben der Bundesregierung, den Fortbestand der Steuer zu sichern und zugleich den Generationenwechsel in Unternehmen nicht zu gefährden. Die Neuregelungen müssten im Ergebnis aber das Steueraufkommen der Länderhaushalte sichern, betont der Bundesrat in seiner Stellungnahme.
Darin weist er auch auf offene verfassungsrechtliche Fragen hin. Insbesondere die geplante Verschonung bei sehr hohen Unternehmensvermögen ohne entsprechende Bedürfnisprüfung möge die Bundesregierung noch einmal überprüfen. Ebenfalls zu klären sei, ob bei den sog. Behaltensfristen und der „Durchschüttung“ von Gewinnrücklagen nachgeordneter Kapitalgesellschaften Regelungslücken geschlossen werden können. Die Abgrenzung des begünstigten Unternehmensvermögens müsse rechtssicher für die Firmen, verwaltungsökonomisch für die Steuerpflichtigen als auch die Steuerverwaltungen der Länder ausgestaltet sein und die höchstrichterlichen Vorgaben verfassungsfest umsetzen, fordert der Bundesrat.

Die Länder formulierten zudem mehrere detaillierte Einzeländerungsvorschläge, die nun der Bundesregierung zugeleitet werden. Diese verfasst dazu ihre Gegenäußerung und legt dann alle Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor.

Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung die Erbschaft- und Schenkungsteuer an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anpassen. Dieses hatte im Dezember letzten Jahres das Konzept der steuerlichen Verschonung für übertragene Betriebsvermögen teilweise für verfassungswidrig erklärt.

Der Entwurf nimmt Einzel-Anpassungen vor, behält das bisherige Verschonungskonzept im Grundsatz jedoch bei. Firmenerben sollen weiterhin weitgehend von Steuern befreit sein, wenn sie die Unternehmen über bestimmte Zeiträume fortführen und die Mehrzahl der Arbeitsplätze erhalten. Erben größerer Unternehmen mit mehr als 26 Millionen Euro Betriebsvermögen sollen künftig allerdings stärker belastet werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesrats.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 25.09.2015

 

Tariflöhne Ost im Schnitt bei 97 Prozent, Rückstand ohne Tarif deutlich größer

25 Jahre nach der deutschen Vereinigung

25 Jahre nach der deutschen Vereinigung haben sich die durchschnittlichen Tariflöhne- und -gehälter in Ostdeutschland stark an die im Westen angenähert. Die tariflichen Grundvergütungen in den neuen Ländern erreichen nach den aktuellsten vorliegenden Daten von Mitte 2015 im Schnitt rund 97 Prozent des West-Niveaus, allerdings ohne Berücksichtigung der teils unterschiedlichen Arbeitszeiten. Dabei zeigen sich allerdings teilweise deutliche Unterschiede nach Branchen: Im Öffentlichen Dienst, bei Banken und Versicherungen, in der Eisen- und Stahlindustrie, in der Druckindustrie sowie im Einzelhandel (Brandenburg) liegt das Tarifniveau bereits bei 100 Prozent, im Bauhauptgewerbe erreicht es 92 Prozent, im Kfz-Gewerbe (Thüringen) beträgt es knapp 88 Prozent. Im Hotel- und Gaststättengewerbe (Sachsen) liegt das Tarifniveau bei rund 80 Prozent und in der Landwirtschaft (Mecklenburg-Vorpommern) bei 74 Prozent. Darauf weist Dr. Reinhard Bispinck, der Tarifexperte des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung, hin.

Weitaus größer ist der Einkommensrückstand bei ostdeutschen Beschäftigten, die nicht nach Tarif bezahlt werden. Diese Differenz ist ein wesentlicher Grund dafür, dass die die effektiven Bruttoverdienste im Osten um insgesamt 17 Prozent niedriger ausfallen als im Westen. Der Angleichungsprozess stagniert seit Jahren.

Dass sich der bei den Tariflöhnen erreichte Angleichungsstand in der Realität nicht 1:1 niederschlägt, hängt nach Bispincks Analyse damit zusammen, dass die Prägekraft der Tarifverträge in Ostdeutschland zu schwach ist und im Laufe der Jahre noch abgenommen hat.

„Das ist eine Folge der deutlich geringeren Tarifbindung, aber in Ostdeutschland fehlt auch die im Westen über Jahrzehnte gewachsene Tarifkultur“, so der Experte. Die große Kluft zwischen höheren tariflichen und niedrigeren effektiven Standards von Löhnen, Gehältern und Arbeitszeiten untergrabe die Verbindlichkeit der Tarifnormen. Weniger Bindekraft, mehr unverbindliche Orientierungsfunktion – so lasse sich der Funktionswandel der Tarifverträge in den neuen Ländern umschreiben.

Unterschiede bei den tariflichen Arbeitsbedingungen gibt es vor allem noch bei den tariflichen Arbeitszeiten und bei Sonderzahlungen wie dem Weihnachtsgeld. Ein Blick auf die Entwicklung der wichtigsten Tarifregelungen und -leistungen zeigt aber auch hier im Zeitvergleich eine erhebliche Annäherung:

  • Das Tarifniveau Ost/West, also das Verhältnis der tariflichen Grundvergütungen, betrug 1991 rund 60 Prozent und Mitte 2015 rund 97 Prozent.
  • Die tarifliche Wochenarbeitszeit lag im Osten 1991 mit 40,2 gut 2 Stunden höher als im Westen mit 38,1 Stunden. Ende 2014 belief sich die Wochenarbeitszeit auf 38,7 Stunden im Osten und 37,5 Stunden im Westen.
  • Der tarifliche Grundurlaub beträgt zurzeit im Osten 27,7 Arbeitstage (West: 28,8), der Endurlaub, also die maximal erreichbare Zahl von Urlaubstagen, erreicht 29,5 Arbeitstage (West: 30,0).
  • Das tarifliche Urlaubsgeld, festgelegt als Prozentsatz des Monats- bzw. Urlaubsentgeltes, hat in vielen Tarifbereichen Westniveau erreicht. Dort, wo es als fester Euro-Betrag vereinbart ist, ist es teilweise noch deutlich niedriger.
  • Die tarifliche Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) hat in etlichen Bereichen ebenfalls Westniveau erreicht, aber auch in größeren Branchen (Metall, Chemie, Einzelhandel, Öffentlicher Dienst) bestehen noch Unterschiede.

Die weitere Angleichung der ostdeutschen tariflichen Arbeits- und Einkommensbedingungen an das West-Niveau und ihre praktische Umsetzung setzen nach Auffassung des WSI zwingend eine Revitalisierung des Tarifvertrages und des gesamten Tarifsystems voraus. „Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes von 8,50 Euro pro Stunde und die Erleichterung der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen durch das neue Tarifautonomiestärkungsgesetz sind dabei eine wichtige Hilfe“, sagt WSI-Tarifexperte Bispinck.

Infografik zum Download 

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

 

Erbschaftsteuer: Reform darf Unternehmen nicht über Gebühr belasten

Bundestag und Bundesrat beraten am 25.09.2015 über Gesetzentwurf

Der Bund der Steuerzahler macht sich für ein unbürokratisches Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz stark. Deshalb fordert der BdSt Bundestag und Bundesrat auf, sehr genau auf die Belange der Unternehmen und ihrer Arbeitnehmer zu achten. Am 25.09.2015 werden sich Bundestag und Bundesrat mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung befassen. Der BdSt kritisiert, dass vor allem die Interessen der kleinen Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe bislang nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Nicht akzeptabel ist der bisherige Vorschlag zur Lohnsummenaufzeichnung. Denn für zahlreiche kleine Unternehmen bedeutet das einen erheblich höheren Aufwand: In vielen Fällen muss die Lohnsumme der Beschäftigten künftig über mehrere Jahre überwacht werden. Das widerspricht aber dem Anliegen des Bundeswirtschaftsministeriums nach einem Bürokratie-Abbau. Deshalb fordert der BdSt den Gesetzgeber auf, Betriebe mit mindestens fünf Arbeitnehmern von der Lohnsummenaufzeichnung zu befreien. Der Gesetzentwurf sieht bisher nur eine Freistellung bei Betrieben mit drei Beschäftigten vor. Bisher galt eine Freigrenze von 20 Mitarbeitern.

Der Gesetzgeber muss sich auch mit Fragen des Bewertungsrechts auseinandersetzen. Oft werden Unternehmen deutlich über ihrem Wert erfasst. Damit droht eine hohe Belastung durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer, die den tatsächlichen Wertverhältnissen des Unternehmens gar nicht Rechnung trägt. Hier müssen Bundestag und Bundesrat Abhilfe schaffen!

Zum Hintergrund
Eine Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ist aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 notwendig. Das Gericht hatte die Verschonung von Betriebsvermögen grundsätzlich für verfassungsgemäß erachtet, aber die Voraussetzungen für die Verschonungsregeln in Teilen als zu weitgehend beurteilt. Mit dem Gesetzentwurf soll das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz an die Vorgaben des Gerichts angepasst werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis spätestens zum 30.06.2016 die für verfassungswidrig erkannten Regelungen nachzubessern. Rund 27.000 Unternehmen werden jedes Jahr an die nächste Generation übertragen. Betroffen sind 400.000 Arbeitsplätze.

Quelle: BdSt

Kommission fordert Änderung der Mehrwertsteuervorschriften für deutsche Reisebüros

Die Europäische Kommission hat Deutschland am 24.09.2015 formell aufgefordert, seine Mehrwertsteuervorschriften über die Anwendung einer Sonderregelung für Reisebüros zu ändern.

Nach der Sonderregelung gilt als Besteuerungsgrundlage die Marge des Reisebüros (die Differenz zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und den tatsächlichen Kosten, die dem Reisebüro entstehen). Laut dem deutschen Umsatzsteuergesetz kann diese Marge nur auf Reisedienstleistungen für private Endabnehmer angewandt werden. Es ermöglicht Reisebüros außerdem, eine einzige Profitmarge für die gesamten innerhalb des Besteuerungszeitraums erbrachten Reiseleistungen anzusetzen.

Im Zuge eines Urteils vom September 2013 gegen Spanien wegen Anwendung derselben Regelung hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die Sonderregelung nicht nur für private Reisende, sondern für alle Kunden einschließlich Unternehmen gilt. Außerdem sollen Reisebüros die Marge pro Reiseleistung berechnen und dürfen keine Gesamtberechnung der Umsatzsteuermargen pro Besteuerungszeitraum vornehmen.

Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Sollte die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.09.2015

 

Neuregelung der Immobilienfinanzierung

Berlin: (hib/SCR) Die Vergabe von Immobilienkrediten soll umfassend neugeregelt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/5922) vor, mit dem schwerpunktmäßig die EU-Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge umgesetzt werden soll. Im Zusammenhang damit sollen aber auch Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD umgesetzt werden. Laut Begründung des Entwurfes soll mit der Umsetzung der Richtlinie ein „hohes Verbraucherschutzniveau“ geschaffen und die Vorgaben zur Darlehensvergabe und -vermittlung EU-weit harmonisiert werden. Die entsprechende Richtlinie führt zu Änderungen im gesamten Prozess der Immobilienkreditvergabe – von der Werbung über Kreditwürdigkeitsprüfung bis hin zu Beratungsleistungen. Gelten sollen die Vorschriften sowohl für Darlehensgeber als auch Vermittler.

So ist in dem Entwurf vorgesehen, dass bereits zur Erstellung der vorvertraglichen Informationen die Kreditwürdigkeit des Darlehensinteressenten zu prüfen ist. Diese Prüfpflicht soll künftig zudem nicht nur aufsichtsrechtlich, sondern auch zivilrechtlich mit entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten ausgestaltet werden. Die zivilrechtliche Absicherung entspreche einer „Schutzpflicht gegenüber dem Verbraucher“, da diese bei Immobilienkrediten langfristige Verpflichtungen eingingen. Ist die Kreditwürdigkeit eines Interessenten nicht gegeben, soll es künftig verboten sein, einen Vertrag abzuschließen.

Ein weitgehendes Verbot ist zudem für sogenannte Koppelungsgeschäfte vorgesehen, sofern das zu koppelnde Finanzprodukt nicht ausnahmsweise im Interesse der Verbraucher liegt. Zudem sollen Vorgaben für die Beratung bei der Darlehnsvergabe rechtlich normiert werden. Ebenso ist geplant, die Berechnung des effektiven Jahreszinses einheitlich zu regeln. Immobiliendarlehensvermittler sollen sich laut dem Entwurf künftig registrieren lassen. Weiterhin sollen die Zulassungsvoraussetzungen in der Gewerbeordnung verschärft werden.

Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht wird nach Darstellung des Entwurfs zu umfänglichen Änderungen insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch führen, da die EU-Vorgabe ein neues Regelungskonzept vorsieht. Demnach wird unter anderem der Bereich erweitert, der von den neuen Regelungen betroffen sein soll. „Erfasst werden nicht mehr nur grundpfandrechtlich besicherte Darlehen, die zu hierfür üblichen Konditionen vergeben werden, sondern sämtliche grundpfandrechtliche oder durch eine Reallast besicherte Darlehen, die auf den Erwerb einer Immobilie, eines Rechts an einer Immobilie oder eines vergleichbaren Rechts gerichtet sind, auch wenn sie nicht durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind“, heißt es in der Begründung.

Als Umsetzung des Koalitionsvertrages soll künftig der Honorar-Immobiliendarlehensberater eingeführt werden. Ebenfalls auf eine Vereinbarung der Koalition geht das Vorhaben zurück, Darlehensgeber dazu zu verpflichten, bei „dauerhafter und erheblicher Überziehung“ des Kontos eines Darlehnsnehmers eine Beratung über kostengünstigere Alternativen zur genutzten Überziehungsmöglichkeit anzubieten.

Quelle: Deutscher Bundestag

WTS-Studie belegt erhöhte Compliance-Risiken bei steuerlichen Betriebsprüfungen

Entdeckungswahrscheinlichkeit von Korruptionszahlungen im In- und Ausland ist enorm

Trotz der zunehmenden Implementierung von Compliance-Management-Systemen stellt die Bekämpfung von Korruption für viele Unternehmen noch immer eine Herausforderung dar. Ein häufig unterschätzter Risikofaktor sind steuerliche Betriebsprüfungen. Dies belegt die aktuelle Studie „Tax, Compliance & Investigations“ der Beratungsgesellschaft WTS, die das Entdeckungsrisiko und die Verfolgung von Korruptionszahlungen durch Steuerbehörden in 38 Ländern untersuchte.

Korruptionszahlungen im Fokus

Steuerliche Betriebsprüfungen von Finanzbehörden gewinnen bei der Korruptionsaufdeckung weltweit an Bedeutung. Regelmäßig arbeiten Finanzbeamte mit Strafverfolgungsbehörden zusammen, um Korruptionshandlungen aufzudecken und die hierfür verantwortlichen Täter zu finden. Im Mittelpunkt der Untersuchungen stehen zunehmend verdächtige Zahlungen, die – als Betriebsausgaben geltend gemacht – häufig Ausgangspunkt großer Compliance-Vorfälle sind. So sind Steuerbeamte in 50 Prozent der betrachteten Länder dazu verpflichtet, bei ihren Betriebsprüfungen auch aktiv nach Korruptionszahlungen zu fahnden.

„Obwohl Art, Umfang und Häufigkeit stark variieren, finden steuerliche Betriebsprüfungen in fast allen Ländern statt. Aufgrund des weltweit verbreiteten Verbots des Betriebsausgabenabzugs von Bestechungsgeldern und dem Bestreben, das nationale Steueraufkommen zu sichern, setzen viele Länder verstärkt Steuerbehörden ein, um Korruptionszahlungen aufzudecken. Unternehmen sollten deshalb unbedingt ihr Compliance-Management-System unter diesem Gesichtspunkt auf den Prüfstand stellen“, kommentiert Christian Parsow, Partner Compliance & Investigations bei WTS.

Mangelndes Bewusstsein für steuerliche Betriebsprüfungen

Das Bewusstsein, dass Strafverfolgungsbehörden sozusagen „durch die Hintertür“ der steuerlichen Betriebsprüfung Hinweisen auf Korruptionsstraftaten in Unternehmen auf die Spur kommen, ist vielfach noch nicht sehr stark ausgeprägt. Auf der einen Seite gehen in jedem zweiten Land die Steuerprüfer möglichen Korruptionszahlungen nach. Auf der anderen Seite schätzen 61 Prozent der Studienteilnehmer* das Entdeckungsrisiko bezüglich Korruptionshandlungen als gering bis sehr gering ein.

Werden Korruptionstatbestände durch eine gezielte Recherche oder durch Zufall identifiziert, müssen in 74 Prozent der Länder Strafverfolgungsbehörden eingeschalten werden. In den meisten Fällen (68 Prozent) wird die Staatsanwaltschaft informiert, mit der die Steuerbeamten dann in der Regel auch kooperieren. Unabhängig von der letztendlich zuständigen Stelle sind die Behörden in 84 Prozent der Länder dazu angehalten, Korruptionssachverhalte auch ohne Beachtung eines monetären Mindestbetrags zu verfolgen.

Die Ermittlungen nationaler Behörden bleiben oft nicht auf das jeweilige Land beschränkt. Darüber hinaus spielt die Korruptionsaufdeckung bei steuerlichen Betriebsprüfungen in der internationalen Zusammenarbeit eine wichtige Rolle. In 42 Prozent der untersuchten Länder besteht die Pflicht, ausländische Steuerbehörden über Korruptionssachverhalte zu informieren, wenn ausländische Tochtergesellschaften involviert sind – beispielsweise in Brasilien, Finnland, Ungarn, Irland, Italien, Norwegen, Polen und Spanien.

„Es ist durchaus kritisch zu sehen, dass in vielen Ländern die Gefahr einer Korruptionsaufdeckung durch eine steuerliche Betriebsprüfung unterschätzt wird, obwohl dort sogar gesetzliche Meldepflichten bei Korruptionstatbeständen verankert sind. Die Tatsache, dass der länderübergreifende Austausch zwischen Steuerbehörden mehr und mehr stattfindet, schafft für international agierende Unternehmen zusätzliche Brisanz“, so Mirco Vedder, Director Compliance & Investigations bei WTS und verantwortlich für die Studie.

Empfindliche strafrechtliche Konsequenzen

In allen betrachteten Ländern werden Korruptionszahlungen auch strafrechtlich verfolgt. Dabei betreffen Sanktionen gegen Korruption nicht nur natürliche Personen, sondern auch Unternehmen. So existiert in insgesamt 74 Prozent der Länder ein Unternehmensstrafrecht. Allerdings sind die Regelungen bezüglich Freiheitsstrafen, Geldbußen und sonstigen Sanktionen nach dem Straf- bzw. Steuerrecht sehr unterschiedlich. Das Höchstmaß an Freiheitsstrafen für Korruption liegt beispielsweise in Ungarn bei zehn Jahren, in Griechenland bei 20 Jahren und in Korea und Vietnam sogar bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. In den Niederlanden hingegen wird Korruption im geschäftlichen Verkehr strafrechtlich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet.

Auch die finanziellen Sanktionen variieren sehr stark. Je nach Land können fixe oder relative Geldbußen oder sonstige Strafzahlungen erhoben werden, die sich nach unterschiedlichen Bezugsgrößen richten. In Ghana beispielsweise wird Korruption mit einer Strafsteuer in Höhe von 100 Prozent auf direkte Steuern und von 300 Prozent auf indirekte Steuern sanktioniert. In Irland wird eine Strafsteuer von 200 Prozent der betroffenen Steuern zuzüglich 8 bis 10 Prozent pro Jahr an Strafzinsen fällig. In Deutschland können die Unternehmensgeldbußen bis zu EUR 10 Mio. betragen, während natürliche Personen ebenfalls mit empfindlichen Geldstrafen rechnen müssen.

Die vollständige WTS-Studie „Tax, Compliance & Investigations“ steht hier zum Download bereit.

(Presseinformation von WTS vom 11.09.2015)

Umsatzsteuer bei Verkäufen über Internet-Handelsplattformen (z. B. „eBay“)

Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 12.08.2015 XI R 43/13 entschieden, dass derjenige, der planmäßig und mit erheblichem Organisationsaufwand mindestens 140 fremde Pelzmäntel in eigenem Namen über eine Internet-Handelsplattform verkauft, eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt.

Die Klägerin, eine selbständige Finanzdienstleisterin, verkaufte in den Jahren 2004 und 2005 über zwei „Verkäuferkonten“ bei der Internet-Handelsplattform eBay an einzelne Erwerber mindestens 140 Pelzmäntel für insgesamt ca. 90.000 Euro.

Die Klägerin gab dazu an, im Zuge der Auflösung des Haushalts ihrer verstorbenen Schwiegermutter habe sie deren umfangreiche private Pelzmantelsammlung, die diese zwischen 1960 und 1985 zusammengetragen habe, über eBay veräußert. Die unterschiedliche Größe der verkauften Pelze resultiere daraus, dass sich eine Kleidergröße „schon mal ändern“ könne. Der Verkauf einer privaten Sammlung sei keine unternehmerische Tätigkeit.

Nachdem das Finanzamt aufgrund einer anonymen Anzeige von den Verkäufen erfahren hatte, setzte es für die Verkäufe Umsatzsteuer fest. Es hielt die Angaben der Klägerin für nicht glaubhaft. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte zur Begründung aus, die Klägerin sei nicht unternehmerisch tätig geworden, weil sie lediglich Teile einer Privatsammlung verkauft habe.

Der BFH ist dieser Beurteilung nicht gefolgt, sondern hat die Umsatzsteuerpflicht der Verkäufe bejaht. Die Auffassung des FG, die Klägerin habe – vergleichbar einem Sammler – eine private Pelzmantelsammlung verkauft, halte einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers habe die Tätigkeit der Klägerin nichts zu tun; denn die Klägerin habe nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel – die (angebliche) „Sammlung“ der Schwiegermutter – verkauft. Nicht berücksichtigt habe das FG, dass die verkauften Gegenstände (anders als z. B. Briefmarken, Münzen oder historische Fahrzeuge) keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände seien. Angesichts der unterschiedlichen Pelzarten, -marken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm voneinander abweichenden Ärmellängen sei nicht ersichtlich, welches „Sammelthema“ verfolgt worden sein sollte.

Maßgebliches Beurteilungskriterium dafür, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, sei, ob der Verkäufer, wie z. B. ein Händler, aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat. Davon ist der BFH in der vorliegenden Konstellation ausgegangen. Der Hinweis der Klägerin auf die begrenzte Dauer ihrer Tätigkeit führe zu keiner anderen Beurteilung.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 65/15 vom 23.09.2015 zum Urteil XI R 43/13 vom 12.08.2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin