Steuern und Sozialbeträge in den EU-Mitgliedstaaten

Im Jahr 2014 variierte die Steuerquote im Verhältnis zum BIP zwischen den Mitgliedstaaten nahezu im Verhältnis 1 zu 2

Anstieg gegenüber 2013 in den meisten Mitgliedstaaten

Die Steuerquote im Verhältnis zum BIP, d. h. die Summe aller Steuern, Abgaben und Nettosozialbeiträge in Prozent des BIP, belief sich in der Europäischen Union (EU) im Jahr 2014 auf 40,0 % gegenüber 39,9 % im Jahr 2013. Im Euroraum lag die Steuerquote im Verhältnis zum BIP bei 41,5 % im Jahr 2014, ein Anstieg gegenüber 41,2 % im Jahr 2013. Seit dem Tiefstand im Jahr 2010 ist die Quote über die vergangenen Jahre hinweg kontinuierlich gestiegen.

Zwischen den Mitgliedstaaten sind erhebliche Unterschiede bei der Steuerquote im Verhältnis zum BIP für 2014 festzustellen. Am höchsten war die Quote in Dänemark (50,8 %), gefolgt von Belgien und Frankreich (je 47,9 %), Finnland (44,0 %), Österreich (43,8 %), Italien und Schweden (je 43,7 %). Die niedrigsten Quoten verzeichneten hingegen Rumänien (27,7 %), Bulgarien (27,8 %), Litauen (28,0 %) und Lettland (29,2 %).

Diese Informationen sind einem Bericht von Eurostat, dem statistischen Amtes der Europäischen Union, zu entnehmen. Die auf der Grundlage des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) erhobenen harmonisierten Indikatoren ermöglichen einen genauen Vergleich der Steuersysteme und Steuerpolitik der EU-Mitgliedstaaten.

Größter Anstieg der Steuerquote in Dänemark, stärkster Rückgang in der Tschechischen Republik

Im Vergleich zum Jahr 2013 ist die Steuerquote im Verhältnis zum BIP 2014 in den meisten Mitgliedstaaten gewachsen. Der größte Anstieg wurde in Dänemark (von 48,1 % im Jahr 2013 auf 50,8 % im Jahr 2014) registriert, gefolgt von Zypern (von 31,6 % auf 34,2 %) und Malta (von 33,6 % auf 35,0 %). Rückgänge waren dagegen in acht Mitgliedstaaten zu beobachten, insbesondere in der Tschechischen Republik (von 34,8 % im Jahr 2013 auf 34,1 % im Jahr 2014) und im Vereinigten Königreich (von 34,9 % auf 34,4 %).

In Schweden haben die Produktions- und Importabgaben den höchsten Anteil an der Steuerquote, in Dänemark die Einkommens- und Vermögenssteuern und in Frankreich die Nettosozialbeiträge

Bei der Betrachtung der Hauptabgabenkategorien zeigen sich große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten der EU. In dreizehn Mitgliedstaaten waren die Produktions- und Importabgaben die größte Quelle des Steuer- und Abgabenaufkommens, in neun Mitgliedstaaten waren es die Nettosozialbeiträge und in sechs Mitgliedstaaten die Einkommen- und Vermögensteuern. Der Anteil der Produktions- und Importabgaben war 2014 in Schweden am höchsten (mit 22,1 % des BIP), gefolgt von Kroatien (18,8 %) und Ungarn (18,6 %). Am geringsten war dieser Anteil in der Slowakei (10,8 %) und in Deutschland (10,9 %).

Einkommen- und Vermögensteuern waren in Dänemark mit einem Anteil von 33,4 % des BIP die größte Quelle des Steuer- und Abgabenaufkommens, dahinter folgten Schweden (17,9 %), Belgien (16,8 %) und Finnland (16,5 %). Am niedrigsten lag die Quote der Einkommen- und Vermögensteuern im Verhältnis zum BIP in Litauen (5,1 %) und Bulgarien (5,3 %). Während die Nettosozialabgaben in Frankreich (19,2 %), Belgien (16,9 %) und Deutschland (16,5 %) einen beträchtlichen Anteil des BIP ausmachten, war dieser Anteil in Dänemark (1,1 % des BIP), Schweden (3,7 %) und Irland (5,8 %) am geringsten.

Im EU-Durchschnitt hatten die Produktions- und Importabgaben 2014 (13,6 % des BIP) den größten Anteil am Steuer- und Abgabenaufkommen, dicht gefolgt von den Nettosozialabgaben (13,4 %) und den Einkommen- und Vermögensteuern (12,8 %). Für den Euroraum ergibt sich eine etwas andere Reihenfolge der Abgabekategorien. Hier entfiel der größte Anteil des Steuer- und Abgabenaufkommens auf die Nettosozialabgaben (15,5 %); dahinter folgten die Produktions- und Importabgaben (13,3 %) und die Einkommen- und Vermögensteuern (12,5 %).

 Quelle: Eurostat, Pressemitteilung vom 15.01.2016
 

Umsatzsteuer: Übergangsregelung in § 27 Abs. 19 UStG zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen verfassungsgemäß

§ 27 Abs. 19 UStG betrifft vor dem 15. Februar 2014 erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistungen, bei denen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen sind, dass der Leistungsempfänger die Steuer als Bauleistung nach § 13b UStG schuldet, diese Annahme sich aber nachträglich als unrichtig herausstellt. Für diesen Fall begründet § 27 Abs. 19 UStG eine Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung beim Leistenden, sofern der zu Unrecht nach § 13b UStG in Anspruch genommene Leistungsempfänger seine gezahlte Steuer zurückfordert.

Nachdem der BFH mit Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10, BStBl II 2014, S. 128) entschieden hatte, dass Bauträger keine Steuerschuldner nach § 13b UStG sind, forderte der Leistungsempfänger im Streitfall die gezahlte Steuer zurück. Gleichzeitig setzte das Finanzamt die Steuer für 2009 nunmehr gegenüber dem Kläger als leistenden Unternehmer nach § 27 Abs. 19 UStG fest.

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts wies die Klage ab. Er führt im Urteil vom 29.10.2015 – 5 K 80/15 – aus, dass § 27 Abs. 19 UStG als verfahrensrechtliche Sondervorschrift zu § 174 Abs. 3 AO (widerstreitende Steuerfestsetzung) zu verstehen sei und nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot verstoße (keine echte Rückwirkung). Bei verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeiten unterscheide der BFH die echte von der unechten Rückwirkung danach, ob die Festsetzungsfrist für die zu ändernden Bescheide bereits abgelaufen sei (z. B. BFH-Urteil vom 16.12.2014 – VIII R 30/12, DStR 2015, 1151 zu § 32a KStG). Danach beinhalte § 27 Abs. 19 UStG lediglich eine unechte Rückwirkung, weil bei Inkrafttreten der Regelung (31.07.2014) im Streitfall noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Die Grundsätze des Vertrauensschutzes seien durch § 27 Abs. 19 Sätze 3 und 4 UStG in verfassungskonformer Weise gewährleistet. Danach könne der leistende Unternehmer die Steuerforderung des Finanzamts dadurch erfüllen, dass er seinen zivilrechtlichen Umsatzsteuernachforderungsanspruch an das Finanzamt abtritt. Der Umsatzsteuernachforderungsanspruch ergebe sich aus der nachträglichen Bruttoabrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger. Der sich zivilrechtlich aus § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) ergebende Anspruch auf Vertragsanpassung sei nicht verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB frühestens mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen (hier: Urteil des BFH vom 22. August 2013) zu laufen beginne.

Das Urteil betrifft Bauleistungen an Bauträger und damit eine Vielzahl von Fällen. Nachdem bereits mehrere Gerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten Rückwirkung des § 27 Abs. 19 ausgegangen sind (z. B. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015 – 5 V 5026/15, UR 2015, 592), liegt nunmehr – soweit ersichtlich – die erste Entscheidung eines Gerichts in der Hauptsache vor. Die Revision wurde zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.

Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 15.01.2016 zum Urteil 5 K 80/15 vom 29.10.2015

 

Kirchensteuer: Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Elektronisches Verfahren in Verwaltungsanweisung gegossen

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte in der Vergangenheit bereits einige Erfolge im Kirchensteuerabzugsverfahren verbuchen können. Diese finden sich nun in einem Entwurf eines gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder wieder. Dazu hat der DStV kürzlich Stellung genommen ( Stellungnahme S 15/15 ). Eine entscheidende Erleichterung, wonach die Regelabfrage nur noch einmal zu Beginn der rechtlichen Beziehung getätigt werden muss, wurde bereits im Bürokratieentlastungsgesetz verankert.

Wie vom DStV gefordert, müssen sich Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer, die keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, nicht beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die Zulassung zur Teilnahme am Kirchensteuerabzugsverfahren registrieren. Ebenfalls kann von einer Abfrage abgesehen werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass im Folgejahr keine Ausschüttung erfolgen wird. Ferner entlastend wirkt sich für die Abzugsverpflichteten aus, dass keine Dokumentationspflichten für Fälle bestehen, in denen die Steueridentifikationsnummer nicht ermittelt werden kann. Für Gläubiger, deren Kapitalerträge monatlich ausgezahlt werden, ist im Regelfall aus Vereinfachungsgründen eine einmal jährliche Abfrage ausreichend.

Im vorgelegten Erlass werden jedoch auch Rechtsunsicherheiten konstituiert, deren Nachbesserung der DStV angeregt hat. Dabei handelt es sich im Einzelnen um die Details der technischen Umsetzung des elektronischen Verfahrens. Insbesondere Abzugsverpflichtete, die große Datenmengen abfragen, würden davon profitieren, wenn die praktizierte Datenhin- und -rücklieferung im CSV-Dateiformat im Erlass festgeschrieben werden würde. Denn die Fehleranfälligkeit ist im Gegensatz zur Auswertung der alternativ übermittelten PDF-Daten erheblich geringer.

Kritisch ist auch die Verpflichtung zu sehen, wonach der Gläubiger der Kapitalerträge unrichtige Meldedaten, die ein nicht zutreffendes Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) nach sich ziehen, der Meldebehörde mitzuteilen hat. Unzutreffend abgeführte Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer kann den Steuerbescheinigungen (i. S. d. §§ 45a Abs. 2 oder 3 und 51a Abs. 2d S. 2 EStG) entnommen werden, aus denen der Klarname der steuererhebenden Religionsgemeinschaft hervorgeht. Da der Abzugsverpflichtete die Steuerbescheinigungen nur auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge übermittelt, können auch nur jene Gläubiger der Kapitalerträge die Meldedaten abgleichen, denen die Steuerbescheinigung zugeht. Da es sich bei der Regelabfrage des KiStAM um eine Stichtagsabfrage handelt, bergen insbesondere solche Fälle Fehlerpotenzial, in denen geänderte Meldedaten in Stichtagsnähe zwischen den Behörden ausgetauscht werden. Ebenso wenig kann der Abzugsverpflichtete, wie z. B. die Bank, das vom BZSt zurückgegebene KiStAM mit den vom Kunden hinterlegten Daten abgleichen, da dieses verschlüsselt ist.

Der Entwurf des Erlasses sieht darüber hinaus einen verpflichtenden Hinweis auf die Möglichkeit des Sperrvermerks vor, selbst wenn es sich um eine Anlassabfrage auf Wunsch des Gläubigers der Kapitalerträge handelt. Der DStV fordert in seiner Stellungnahme S 15/15 die Abstandnahme von derartig bürokratieerhöhenden Maßnahmen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 14.01.2016

 

Nachbarschaftshilfe: Wer haftet wann für welche Schäden?

Nachbarschaftshilfe: Wer haftet wann für welche Schäden?

Kümmert sich während eines Urlaubs der Nachbar um Haus und Garten, stellt sich die Frage: Wer haftet, wenn z. B. ein nicht abgedrehter Wasserhahn zu einer Überschwemmung führt?

Hintergrund

Der Beklagte versorgte während des Kuraufenthalts seines Nachbarn dessen Haus und bewässerte u. a. regelmäßig den Garten des Nachbarn. Dabei vergaß er, die Wasserzufuhr abzudrehen. Stattdessen drehte er nur die am Gartenschlauch befindliche Spritze ab. In der Nacht löste sich der unter Wasserdruck stehende Schlauch aus der Spritze. Das austretende Leitungswasser floss in das Gebäude des im Kururlaub befindlichen Nachbarn und führte im Untergeschoss zu erheblichen Schäden.

Die Wohngebäudeversicherung des geschädigten Nachbarn regulierte den Schaden vollständig machte dann bei dem Nachbarschaftshilfe Leistenden den Betrag geltend. Dessen Haftpflichtversicherung weigerte sich jedoch, für den Schaden aufzukommen.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht entschied zugunsten des Beklagten. Dessen Haftpflichtversicherung habe sich zu Recht geweigert, den Schaden zu begleichen. Denn der Beklagte haftet nicht, da er nur einfach fahrlässig gehandelt habe (mittlere Fahrlässigkeit), seine Haftung aber auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.

Gegen eine grobe Fahrlässigkeit sprechen nach Ansicht des Gerichts folgende Punkte: Zwar war für den Nachbarn objektiv vorhersehbar, dass die zugedrehte Spritzdüse dem Wasserschlauch nicht standhalten und somit Leitungswasser austreten könnte. Der Schadenseintritt, also der Eintritt des Wassers in das Gebäude, war dennoch nicht voraussehbar. Denn es war nicht naheliegend, dass das austretende Wasser ins Untergeschoss des Hauses fließen und dort zu einem Wasserschaden führen würde. Dies lag an den spezielle Boden- und Gebäudeverhältnissen, mit denen der Beklagte nicht rechnen konnte.

Wohnungseigentum: Gemeinschaft darf Abschließen der Haustür nicht vorschreiben

Wohnungseigentum: Gemeinschaft darf Abschließen der Haustür nicht vorschreiben

Die Wohnungseigentümerdürfen nicht per Hausordnung verpflichtet werden, nachts die Hauseingangstür abzuschließen. Dies gilt vor allem, wenn sich die Tür von innen nicht ohne Schlüssel öffnen lässt.

Hintergrund

Die Wohnungseigentümer fassten in einer Eigentümerversammlung den Beschluss, die Hausordnung dahingehend zu ändern, dass die Haustür in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens verschlossen zu halten ist.

Ein Wohnungseigentümer hat gegen den Beschluss Klage erhoben.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Regelung, während der Nachtzeiten die Haustür verschlossen zu halten, nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Der Beschluss war für ungültig zu erklären.

Bei abgeschlossener Haustür ist ein Verlassen des Gebäudes im Brandfall oder in einer anderen Notsituation nur möglich, wenn ein Schlüssel mitgeführt wird. Dieses schränkt die Fluchtmöglichkeit erheblich ein. Gerade in Paniksituationen ist nicht sichergestellt, dass jeder Eigentümer und jeder Besucher der Wohnungseigentumsanlage bei der Flucht einen Haustürschlüssel griffbereit mit sich führt, so dass sich eine abgeschlossene Haustür bei einem Brand oder in einem sonstigen Notfall als tödliches Hindernis erweisen kann. Das Abschließen der Hauseingangstür führt deshalb zu einer erheblichen Gefährdung der Wohnungseigentümer und ihrer Besucher.

Es gibt Haustürschließungssysteme, die einen Verschluss des Hauseingangs zulassen, auf der anderen Seite ein Öffnen durch flüchtende Bewohner aber ohne einen Schlüssel ermöglichen. Angesichts dieser Möglichkeit entspricht es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, zu beschließen, in den Nachtstunden die Haustür verschlossen zu halten und dadurch in Notsituationen Fluchtmöglichkeiten erschwert. Ein derartiger Beschluss überschreitet das Ermessen der Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung über die Hausordnung deutlich.

Überwachungskamera: Wann der Nachbar sie akzeptieren muss

Überwachungskamera: Wann der Nachbar sie akzeptieren muss

Wird ein Grundstück mit einer Videokamera überwacht, darf das Nachbargrundstück und öffentliche Bereiche eigentlich nicht erfasst werden. Im Einzelfall kann es aber zulässig sein, diese Bereiche doch zu überwachen.

Hintergrund

Ein Grundstückseigentümer hatte am Dachgauben-Fenster seines Hauses eine Videokamera angebracht, weil an seinem Haus mutwillig ein Fenster beschädigt worden war und der Täter nicht ermittelt werden konnte. Außerdem befindet sich im Garten eine Garten-Modelleisenbahn im Wert von ca. 8.000 EUR.

Die Kamera erfasst den Eingangsbereich des Grundstücks des Nachbarn und einen schmalen Streifen des Gehwegs vor dem Grundstück. Das Anbringen der Kamera war mit dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht und der zuständigen Polizeiinspektion abgesprochen.

Ein Nachbar befürchtet eine Überwachung durch die Kamera und verlangt deren Entfernung.

Entscheidung

Die Klage hat keinen Erfolg, die Kamera muss nicht entfernt werden.

Da durch die Aufzeichnung einer Person mit einer Videokamera in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person eingegriffen werden kann, muss bei der Videoüberwachung auf einem privaten Grundstück sichergestellt sein, dass weder der öffentliche Bereich noch das private Nachbargrundstück oder der gemeinsame Zugang hierzu erfasst werden.

Im vorliegenden Fall überwiegt jedoch das Interesse des Grundstückeigentümers am Schutz seines Eigentums das Persönlichkeitsrecht des klagenden Nachbarn. Zu berücksichtigen ist, dass der Erfassungsbereich vom Landesamt für Datenschutzaufsicht geprüft und als vertretbar erachtet worden war und dass bereits Sachbeschädigungen stattgefunden haben.

Die hypothetische Möglichkeit, dass der Nachbar einen überwachen könnte, reicht nicht aus, eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts anzunehmen.

Wie oft muss der Mieter lüften?

Wie oft muss der Mieter lüften?

Um Schimmel in der Wohnung zu vermeiden, muss regelmäßig gelüftet werden. 3- bis 4-mal täglich ist für einen Mieter zumutbar.

Hintergrund

Die Mieterin hatte die Miete gemindert, weil in der Wohnung Schimmel aufgetreten war. Als Ursache des Schimmels wurde von einem Sachverständigen fehlerhaftes Lüftungsverhalten festgestellt. Der Schimmel hätte sich durch täglich 3- bis 4-maliges Stoßlüften vermeiden lassen. Die Mieterin wendet ein, sie sei berufstätig und könne daher tagsüber nicht lüften.

Der Vermieter verlangt von der Mieterin die Nachzahlung einbehaltener Miete.

Entscheidung

Die Klage des Vermieters hat Erfolg. Weil sie den Schimmel durch ihr Lüftungsverhalten selbst verursacht hat, kann die Mieterin keine Minderung geltend machen.

Das durch den Sachverständigen geforderte 3- bis 4-malige Stoßlüften ist erforderlich und zumutbar.

Ob die Mieterin aus beruflichen Gründen tagsüber abwesend ist, ist ohne Belang, denn es muss während der Abwesenheit des Mieters nicht gelüftet werden. Das ergibt sich daraus, dass bei Abwesenheit nicht geduscht, gekocht, gewaschen noch sonst Feuchtigkeit seitens des Mieters verursacht wird, die herausgelüftet werden müsste.

Grundsteuer: Klagen gegen Erhöhung der Grundsteuer in Hamm abgewiesen

Die zu Beginn des Jahres 2015 erfolgte Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B in Hamm von 500 auf 600 % des Bemessungssatzes ist rechtmäßig. Das ergibt sich aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 6. Januar 2016, die den Beteiligten jetzt zugestellt worden sind.

Ursprünglich hatten 259 Grundstückseigentümer vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg gegen die Erhöhung der Grundsteuer geklagt. Ein großer Teil der Verfahren ist ohne Urteil beendet worden, teilweise dadurch, dass eine der jetzt ergangenen Entscheidungen für das weitere Vorgehen maßgeblich sein soll. Am 6. und 7. Januar 2016 hat das Gericht über 20 Klagen verhandelt. Die Urteile vom 6. Januar 2016 sind den Beteiligten jetzt zugegangen.

Die Kläger hatten verschiedene Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Grundsteuererhebung vorgebracht. Vor allem wurde vielfach geltend gemacht, die von Seiten der Stadt angekündigte Verwendung der zusätzlichen Einnahmen zur finanziellen Ausstattung einer Stadtentwicklungsgesellschaft stelle eine unzulässige Zweckbindung von Steuermitteln dar.

Die 5. Kammer des Gerichts ist der Argumentation der Kläger in den Urteilen vom 6. Januar 2016 nicht gefolgt und hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus: Die für die Festsetzung der Steuer maßgebliche Satzung der Stadt Hamm vom 11. Dezember 2014 sei wirksam. Mit der Erhöhung des Hebesatzes werde keine als Steuer getarnte Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeführt. Etwas anderes ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass die erwarteten Mehrerträge von ca. 5,2 Millionen Euro nach der Begründung der Beschlussvorlage der Stadtverwaltung für Investitionen durch die Stadtentwicklungsgesellschaft vorgesehen seien. Eine Zweckbestimmung für die Verwendung von Steuermitteln sei grundsätzlich unbedenklich. Zudem enthalte die Hebesatzsatzung selbst eine solche Zweckbindung nicht. Die Stadt habe eine rechtlich verbindliche Regelung über die Verwendung des Aufkommens aus der (erhöhten) Grundsteuer B nicht getroffen. Im Übrigen hätten die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum. Er finde seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts. Diese Grenzen seien nicht überschritten. Dies gelte unter anderem für das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung und für die Beachtung des Gleichheitssatzes. Die durch die Hebesatzsatzung ausgelöste Steuerbelastung sei auch nicht mit einer verfassungsrechtlich unzulässigen Erdrosselungswirkung verbunden, wie das Gericht im Einzelnen darlegt.

Über Rechtsmittel gegen die Urteile hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

Quelle: VG Arnsberg, Pressemitteilung vom 12.01.2016 zum Urteil 5 K 520/15 u. a. vom 06.01.2016

 

Einkommensteuer: FG Düsseldorf billigt Entstrickungsbesteuerung

Mit Urteil vom 19. November 2015 (Az. 8 K 3664/11 F) hat das Finanzgericht Düsseldorf die sog. Entstrickungsklausel in § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes für europarechtlich und verfassungsrechtlich unbedenklich befunden.

Hintergrund des Rechtsstreits ist die langjährige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Überführung von Einzelwirtschaftsgütern aus einem inländischen Stammhaus in eine ausländische Freistellungs-Betriebsstätte zu einer gewinnverwirklichenden Entnahme führt. Diese sog. Theorie der finalen Entnahme hat der Gesetzgeber durch Schaffung eines Entstrickungstatbestands mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 erstmals gesetzlich geregelt. Im Jahr 2008 hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung aufgegeben. Daraufhin hat der Gesetzgeber die Entstrickungsklausel im Jahr 2010 – mit Rückwirkung – nachgebessert.

Klägerin des Verfahrens ist eine in Deutschland ansässige Personengesellschaft mit niederländischen Gesellschaftern. Im Jahr 2005 übertrug sie Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterrechte auf ihre niederländische Betriebsstätte. Die Betriebsprüfung war der Ansicht, dass die Überführung der Rechte in Anwendung der sog. Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze zum Fremdvergleichswert und damit unter Aufdeckung der stillen Reserven von rund 4,7 Mio. Euro erfolgen müsse; allerdings könne aus Billigkeitsgründen ein korrespondierender Ausgleichsposten gebildet und über zehn Jahre gewinnerhöhend aufgelöst werden. Hiergegen wendet sich das Unternehmen mit seiner Klage.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Frage der Europarechtskonformität der Entstrickungsklausel dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat die Regelung mit Urteil vom 21. Mai 2015 (Rs. C-257/13) im Ergebnis gebilligt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage nunmehr unter Zugrundelegung dieser Vorabentscheidung abgewiesen. Die Überführung der Rechte in die niederländische Betriebsstätte der Klägerin stelle eine (der Höhe nach unstreitige) Entnahme im Sinne der auch im Streitjahr 2005 geltenden Entstrickungsklausel dar. Dem Entnahmegewinn stehe ein diesen neutralisierender Merkposten gegenüber, der linear über zehn Jahre gewinnerhöhend aufzulösen sei.

Die Anwendung der Entstrickungsklausel im Streitjahr 2005 verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Zwar handele es sich um eine konstitutive Änderung des Gesetzes, deren Anwendungsregelung – grundsätzlich unzulässige – echte Rückwirkung entfalte. Diese sei indes – ausnahmsweise -zulässig, da mit dem Entstrickungstatbestand nur eine frühere höchstrichterliche Rechtsprechung nach Änderung der Rechtsanwendungspraxis festgeschrieben worden sei.

Schließlich liege – wie der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt habe – kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vor.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 13.01.2016 zum Urteil 8 K 3664/11 F vom 19.11.2015

Abgabenordnung: BFH zur Erstattung unionsrechtlicher Abgaben: Verzinsung ab dem Zeitpunkt ihrer Zahlung

Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 22. September 2015 VII R 32/14 entschieden, dass unionsrechtliche Abgaben, soweit sie zu Unrecht erhoben wurden und dem Abgabepflichtigen deshalb zu erstatten sind, ab dem Zeitpunkt ihrer Zahlung durch den Abgabepflichtigen zu verzinsen sind.

Die Klägerin des Streitfalls ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen, das für mehrere Wirtschaftsjahre eine auf Unionsrecht beruhende marktordnungsrechtliche Produktionsabgabe zu zahlen hatte. Die der Abgabenerhebung zugrundeliegende unionsrechtliche Verordnung zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor wurde später vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) für nichtig erklärt, weil die Methode der Abgabenberechnung zu einer überhöhten Belastung der Zuckererzeuger geführt hat. Der Rat der EU trug diesem EuGH-Urteil Rechnung und erließ eine neue Verordnung, die zu einer für die Klägerin geringeren Produktionsabgabe führte.

Das beklagte Hauptzollamt erstattete daraufhin der Klägerin den zu viel entrichteten Abgabenbetrag und berechnete ab Rechtshängigkeit, d. h. ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung, Zinsen auf diesen Erstattungsbetrag. Die Klägerin verlangte hingegen, Zinsen bereits von dem Tag an zu berechnen, an dem sie die Produktionsabgabe entrichtet hatte.

Das im Streitfall hinsichtlich der Frage der Verzinsung anzuwendende nationale Recht, nämlich die Abgabenordnung, sieht für den Fall, dass Abgaben aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zu erstatten sind, vor, dass der Erstattungsbetrag vom Tag der Rechtshängigkeit an zu verzinsen ist. Allerdings hat der EuGH in einem Urteil vom 18. April 2013 entschieden, das nationale Recht dürfe nicht dazu führen, dass dem Abgabepflichtigen eine angemessene Entschädigung für diejenigen Einbußen vorenthalten werde, die er durch eine zu Unrecht gezahlte unionsrechtliche Abgabe erlitten habe. Zinsen auf Erstattungsbeträge müssten deshalb für den Zeitraum berechnet werden, in welchem die Mittel dem Abgabepflichtigen nicht zur Verfügung gestanden hätten.

Der BFH hat keinen Grund gesehen, im Streitfall von dieser EuGH-Rechtsprechung abzuweichen. Für den Fall, dass die Finanzbehörden aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung Abgaben zu erstatten haben, wird daher für die Berechnung der Zinsen auf den Erstattungsbetrag künftig zwischen unionsrechtlichen und nationalen Abgaben zu unterscheiden sein.

BFH, Pressemitteilung Nr. 2/16 vom 13.01.2016 zum Urteil VII R 32/14 vom 22.09.2015

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 22.9.2015, VII R 32/14

Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrags ab Zahlung einer unionsrechtswidrig erhobenen Abgabe

Leitsätze

Abgaben, die auf der Grundlage einer für ungültig erklärten Unionsverordnung erhoben wurden, sind ab dem Zeitpunkt der Zahlung der unionsrechtswidrig erhobenen Abgabe zu verzinsen.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit über die Abgabenfestsetzung für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2013  4 K 189/10 VZr dahin geändert, dass die Klage gegen den Abgabenbescheid für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24. März 2014 abgewiesen wird.

Im Übrigen wird die Revision des Hauptzollamts als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens tragen die Klägerin und das Hauptzollamt je zur Hälfte, die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 30 % und das Hauptzollamt zu 70 %.

Tatbestand

1
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen und war als solches gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 (VO Nr. 1260/2001) des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (sog. Grundverordnung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 178/1) für die streitgegenständlichen Wirtschaftsjahre 2002/2003 und 2004/2005 verpflichtet, Produktionsabgaben zu zahlen; diese wurden als Eigenmittel an die Europäische Kommission abgeführt.
2
Mit Bescheiden vom 29. Dezember 2009 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt –HZA–) auf der Grundlage der sich zuletzt aus der Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 (VO Nr. 1193/2009) der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 (Amtsblatt der Europäischen Union –ABlEU– Nr. L 321/1) ergebenden Abgabensätze gegen die Klägerin eine B-Abgabe in Höhe von … EUR für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 und eine Ergänzungsabgabe in Höhe von … EUR für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 fest.
3
Das gegen die Bescheide nach erfolglosen Einsprüchen gerichtete Klageverfahren wurde zunächst mit Beschluss vom 22. Februar 2010 ausgesetzt und der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung zu der Frage ersucht, ob die VO Nr. 1193/2009 gültig ist (Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-113/10).
4
Mit Urteil Jülich II vom 27. September 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10 (EU:C:2012:591, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 2012, 1210) erklärte der EuGH die VO Nr. 1193/2009 in ihrer Gesamtheit für nichtig. Der Gerichtshof urteilte, die Europäische Kommission habe die gemäß der VO Nr. 1260/2001 zu entrichtenden Abgaben in den betreffenden Jahren falsch berechnet und die Methode, nach der die Abgaben festgesetzt worden waren, habe zu einer überhöhten Belastung der Zuckererzeuger geführt. Darüber hinaus entschied der EuGH, dass Rechtssuchende wegen der Ungültigkeit der VO Nr. 1193/2009 einerseits Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht erhobenen Produktionsabgaben und andererseits Anspruch auf Zahlung der auf diese Beträge anfallenden Zinsen haben.
5
Das Finanzgericht (FG) hob daraufhin den Bescheid des HZA für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 insoweit auf, als die festgesetzte B-Abgabe mehr als … EUR betrug; den Bescheid für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 hob das FG insoweit auf, als die Ergänzungsabgabe auf mehr als … EUR festgesetzt worden war. Darüber hinaus sprach das FG der Klägerin Zinsen auf den zu erstattenden Betrag in Höhe von 0,5 % pro Monat ab dem Zeitpunkt der Überzahlung der geschuldeten Abgaben bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit zu.
6
Das FG entschied, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten einer unionsweit einheitlichen Regelung der Produktionsabgaben durch die Europäische Kommission seien nicht gegeben. Der EuGH habe der Europäischen Kommission in seinem Urteil nicht aufgegeben, die anzuwendenden Zuckerabgabensätze neu zu regeln und aus der Verpflichtung gemäß Art. 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebe sich ebenfalls keine Pflicht des erkennenden Gerichts, eine entsprechende Entscheidung der Europäischen Kommission abzuwarten. Die Gefahr von Anlastungen für den Bundeshaushalt könne –auch angesichts der Unsicherheiten über das Ob und gegebenenfalls das Wann der Entscheidung der Europäischen Kommission– nicht zu einer Verzögerung der Festsetzung des Erstattungsanspruchs der Klägerin führen; nach Abwägung der beiderseitigen Interessen sei der Klägerin ein weiteres Abwarten nicht zuzumuten. Den in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Abgaben fehle die Rechtsgrundlage; einer Herabsetzung der Abgabenbeträge unter Zugrundelegung des Berechnungsvorschlags der Schwedischen Ratspräsidentschaft aus dem Jahr 2009 stehe daher nichts entgegen.
7
Der Zinsanspruch der Klägerin ergebe sich nach dem EuGH-Urteil Jülich II (EU:C:2012:591, HFR 2012, 1210) unmittelbar aus Unionsrecht; die Höhe des Zinssatzes betrage gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und Direktzahlungen (MOG) i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) 0,5 % für jeden vollen Monat.
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Mit Änderungsbescheid (§ 68 FGO) vom 24. März 2014 setzte das HZA die B-Abgabe für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 gemäß der zwischenzeitlich erlassenen Verordnung (EU) Nr. 1360/2013 (VO Nr. 1360/2013) des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben (ABlEU Nr. L 343/2) auf x EUR fest. Hinsichtlich der für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 zu zahlenden Ergänzungsabgabe wurde das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet.
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Mit seiner Revision betreffend den verbliebenen Teil der Klage macht das HZA geltend, mit der am 19. Dezember 2013 (richtig: 20. Dezember 2013) in Kraft getretenen VO Nr. 1360/2013 sei der Berechnung der allein streitig verbleibenden Höhe der B-Abgabe für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 eine neue Rechtslage zugrunde zu legen, die von der Berechnungsgrundlage des FG-Urteils abweiche und zu dem festgesetzten Betrag führe. Außerdem hätte das FG das Verfahren analog § 74 FGO bis zum Erlass der VO Nr. 1360/2013 aussetzen müssen und sei nicht berechtigt gewesen, eine eigene, vorgreifende Entscheidung zu treffen. Schließlich habe das FG gegen § 233 AO verstoßen, indem es der Klägerin einen ergänzenden Anspruch auf Zinsen ab Überzahlung der Abgaben zugesprochen habe. § 236 AO, wonach zu erstattende Beträge lediglich vom Tag der Rechtshängigkeit an zu verzinsen seien, genüge den Vorgaben des Unionsrechts.
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Die Klägerin trägt vor:Der streitig verbliebene Abgabenbescheid für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 regele eine Abgabenlast, die mit Erlass der VO Nr. 1360/2013 nun teilweise dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 zugerechnet werde, obwohl für diesen Zeitraum bereits ein bestandskräftiger Bescheid ergangen sei. Die im Wirtschaftsjahr 2002/2003 im Wege des Verlustvortrags überhöht festgesetzten Abgaben für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 könnten jedoch nicht rückwirkend von der gebotenen Korrektur ausgeschlossen werden, da dies in jenen Fällen zu einer Rechtsschutzlücke führte, in denen der Bescheid für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 nicht mehr änderbar ist und der Betroffene deshalb keine Möglichkeit der Erstattung der überzahlten Beträge mehr habe. Bezüglich eines Anspruchs auf Zinszahlung ab Überzahlung der Abgaben macht die Klägerin geltend, der EuGH habe mit seinem Urteil Irimie vom 18. April 2013 C-565/11 (EU:C:2013:250, HFR 2013, 659) die Vorgaben des Effektivitätsprinzips dahin konkretisiert, dass die Verzinsung eines Erstattungsbetrags ab Zahlung einer unionsrechtswidrig erhobenen Abgabe zwingend sei. Diese Rechtsprechung sei nicht auf von den Mitgliedstaaten unionsrechtswidrig erhobene Abgaben begrenzt. Neben dem unmittelbar aus Unionsrecht erwachsenden Erstattungsanspruch greife also ein Zinsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. einer europarechtskonformen Anwendung des § 233a bzw. § 236 AO.

Entscheidungsgründe

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II. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren einzustellen. Das FG-Urteil ist insoweit gegenstandslos.
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Die Revision des HZA betreffend den verbliebenen Teil der Klage ist zum Teil begründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG-Urteil ist dahin zu ändern, dass die Klage gegen den Abgabenbescheid für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24. März 2014 abzuweisen ist (1.). Im Übrigen ist die Revision des HZA unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat insoweit zu Recht Zinsen für den Erstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Überzahlung der Abgaben gewährt (2.).
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1. Der Änderungsbescheid vom 24. März 2014 ist rechtmäßig. Die B-Abgabe für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 beträgt x EUR.
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a) Mit Änderungsbescheid vom 24. März 2014 hat das HZA die B-Abgabe für das streitige Wirtschaftsjahr 2002/2003 auf der Grundlage der aktuell gültigen VO Nr. 1360/2013 neu festgesetzt. Dabei hat es gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1 Buchst. b des Anhangs zu VO Nr. 1360/2013 den Abgabensatz je Tonne Weißzucker in Höhe von 103,447 EUR (= 10,3447 EUR/dt) zugrunde gelegt. Die maßgebliche auch den Berechnungen der Klägerin zugrunde liegende Zuckermenge für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 beträgt … dt.
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b) Sollte –wie von der Klägerin geltend gemacht– im ursprünglich (zuletzt mit Bescheid vom 29. Dezember 2009) festgesetzten Abgabenbetrag für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 eine „im Wege des Verlustvortrags“ nacherhobene Abgabe für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 enthalten sein, so ist der überschießende Betrag als in der zu erstattenden Differenz zwischen dem absoluten ursprünglich im Wirtschaftsjahr 2002/2003 erhobenenB-Abgabenbetrag und dem für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 nach der VO Nr. 1360/2013 neu festgesetzten B-Abgabenbetrag enthalten anzusehen.
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Wie die Klägerin selbst –zumindest zunächst– feststellt, gründete die erste ihr gegenüber erfolgte Abgabenfestsetzung für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 auf der korrekten Berechnungsmethode für die Produktionsabgabe und blieb deshalb unangetastet bestehen. Die spätere „periodenfremde“ Korrektur, die die Kommission im Wege der nachträglich für ungültig erklärten Verordnung (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission vom 7. Oktober 2003 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 (ABlEU Nr. L 254/4) für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 vorgenommen hat, wirkte sich demnach ausschließlich durch eine zusätzliche Abgabenlast im Rahmen des Abgabenbescheids für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 aus. Die von der Kommission zur Neuberechnung der Produktionsabgabe erlassene VO Nr. 1193/2009 änderte an dieser Berücksichtigung der zusätzlichen Abgabenlast für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 im Rahmen des Abgabenbescheids für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 nichts. Wird nunmehr die Abgabenlast für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 gemäß der aktuellen VO Nr. 1360/2013 korrekt festgesetzt und der über den dadurch ermittelten Abgabenbetrag für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 geleistete absolute Mehrbetrag der Klägerin erstattet, so muss in dieser Erstattung auch eine etwaige „periodenfremd“ in diesem Wirtschaftsjahr erhobene zusätzliche Abgabenlast enthalten sein, die die Kommission durch einen „Verlustvortrag“ vom Wirtschaftsjahr 2001/2002 in das Wirtschaftsjahr 2002/2003 eingerechnet hat. Die Mehrbelastung der Klägerin durch die jeweils ungültige Berücksichtigung einer Abgabennacherhebung für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 wird also in demselben Wirtschaftsjahr rückabgewickelt, in dem sie auferlegt wurde.
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c) Selbst wenn aber die zuviel erhobenen Abgaben, die vorher allein auf das Wirtschaftsjahr 2002/2003 entfielen, nach der VO Nr. 1360/2013 nun buchungsmäßig auf zwei Jahre aufgeteilt und nach Änderung der Abgabenbescheide sowohl für das –auch dem ursprünglichen Vorbringen der Klägerin– korrekt berechnete Wirtschaftsjahr 2001/2002 als auch das Wirtschaftsjahr 2002/2003 getrennt für die beiden Wirtschaftsjahre erstattet werden, ist Gegenstand des Verfahrens weiterhin ausschließlich der Abgabenbescheid für das Wirtschaftsjahr 2002/2003. Der darin ursprünglich festgesetzte B-Abgabenbetrag ist mit Änderungsbescheid vom 24. März 2014 auf der Grundlage der gültigen VO Nr. 1360/2013 auf die korrekte Höhe geändert worden. Diesen Betrag zweifelt auch die Klägerin nicht an. Die Abgabenfestsetzung für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 steht dagegen nicht in Streit. Ob für dieses Wirtschaftsjahr der Abgabenbescheid noch geändert werden kann, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
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2. Zinsen für die zu erstattenden Beträge sind entsprechend dem FG-Urteil ab dem Zeitpunkt der Überzahlung der Abgaben zu leisten.
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a) In seinem Urteil Jülich II (EU:C:2012:591, HFR 2012, 1210, Rz 66) hat der EuGH unter Verweis auf seine insoweit ständige Rechtsprechung (vgl. Urteil Metallgesellschaft vom 8. März 2001 C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, HFR 2001, 628, Rz 84 ff., und Urteil Littlewoods Retail u.a. vom 19. Juli 2012 C-591/10, EU:C:2012:478, HFR 2012, 1018, Rz 24 ff.) bekräftigt, dass sich im Fall von Steuerbeträgen, die unter Verstoß gegen Vorschriften des Unionsrechts erhoben worden sind, ein Anspruch auf Erstattung der erhobenen Beträge zuzüglich Zinsen unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt. Diesem Grundsatz folgend haben Rechtssuchende, die einen Anspruch auf die Erstattung von Beträgen haben, die aufgrund einer ungültigen Verordnung zu Unrecht gezahlt wurden, auch Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Zinsen (Urteil Jülich II, EU:C:2012:591, HFR 2012, 1210, Rz 67, 69).
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Im Hinblick auf die Konkretisierung des Begriffs „entsprechende“ Zinsen stellt der EuGH in diesem Urteil (EU:C:2012:591, HFR 2012, 1210, Rz 60, 61) lediglich fest, dass es Sache der nationalen Stellen und insbesondere der nationalen Gerichte ist, in Fällen der Erstattung von Abgaben, die auf der Grundlage für ungültig erklärter Unionsverordnungen zu Unrecht erhoben wurden, alle mit dieser Erstattung zusammenhängenden Nebenfragen, wie etwa die der Zahlung von Zinsen, gemäß ihren innerstaatlichen Vorschriften über den Zinssatz und den Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, zu regeln. Die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen müssten dabei den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, d.h. sie dürften insbesondere nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf die Erstattung zu Unrecht erhobener Steuerbeträge und diesbezüglicher Zinsen (vgl. EuGH-Urteil Roquette frères/Kommission vom 21. Mai 1976 Rs. 26/74, EU:C:1976:69, Rz 9 ff.; EuGH-Urteil Express Dairy Foods vom 12. Juni 1980 Rs. 130/79, EU:C:1980:155, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1981, 45, Rz 11 ff., und EuGH-Urteil Littlewoods Retail u.a., EU:C:2012:478, HFR 1012, 1018, Rz 27).
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b) Die Abgabenordnung sieht im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen zwar lediglich einen Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit gemäß § 236 AO vor; Ausnahmen hiervon sind in § 233a AO abschließend normiert und greifen im Streitfall nicht ein. Mit Blick auf den Grundsatz der Effektivität hat der Bundesfinanzhof (BFH) zunächst entschieden, die Frage, in welcher Weise der jeweilige Mitgliedstaat eine Erstattung oder eine Entschädigung für die finanzielle Einbuße regelt, die der Steuerpflichtige infolge eines Unionsrechtsverstoßes erlitten hat, sei mangels einer Unionsrechtsregelung Sache des innerstaatlichen Rechts. Unter Umständen könne der Steuerpflichtige zusätzlich einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Der Gesetzgeber sei aber nicht zu einer lückenlosen Verzinsung jeglicher Erstattungsansprüche verpflichtet (BFH-Beschluss vom 18. September 2007 I R 15/05, BFHE 219, 1, 3, BStBl II 2008, 332); eine Verletzung des Grundsatzes der Effektivität durch das innerstaatliche Regelungsgefüge sei dabei nicht ersichtlich.
22
c) Jedoch erklärt der EuGH in seinem Urteil Irimie (EU:C:2013:250, HFR 2013, 659, 660, Rz 29) eine nationale Regelung für unionsrechtswidrig, die die bei der Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer zu zahlenden Zinsen auf jene Zinsen beschränkt, die ab dem auf das Datum des Antrags auf Erstattung der Steuer folgenden Tag angefallen sind. Eine derartige nationale Regelung dürfe im Hinblick auf die Erfordernisse des Grundsatzes der Effektivität nicht dazu führen, dass dem Steuerpflichtigen eine angemessene Entschädigung für die Einbußen, die er durch die zu Unrecht gezahlte Steuer erlitten habe, vorenthalten werde (EuGH-Urteil Irimie, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659, 660, Rz 26, 27). Die Einbußen hingen u.a. davon ab, wie lange der unter Verstoß gegen das Unionsrecht zu Unrecht gezahlte Betrag nicht zur Verfügung gestanden habe und entstünden somit grundsätzlich im Zeitraum vom Tag der zu Unrecht geleisteten Zahlung der fraglichen Steuer bis zum Tag ihrer Erstattung (EuGH-Urteil Irimie, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659, 660, Rz 28).
23
In seinem Irimie-Urteil (EU:C:2013:250, HFR 2013, 659), in dem er erstmals über die Unionsrechtskonformität einer nationalen Regelung zur Verzinsung von Erstattungsansprüchen zu befinden hatte, hat der EuGH eindeutig entschieden, Zinsen auf unionsrechtswidrig erhobene Steuern für den Zeitraum, in dem die Mittel nicht zur Verfügung stehen, zuzusprechen und er hat diese Rechtsprechung zum Zinsbeginn in einem späteren Urteil bestätigt (EuGH-Urteil Rafinăria Steaua Română vom 24. Oktober 2013 C-431/12, EU:C:2013:686, HFR 2013, 1163). Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab dem Tag der zu Unrecht geleisteten Abgabenzahlung ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht. Den anderslautenden BFH-Beschluss in BFHE 219, 1, BStBl II 2008, 332 sieht der erkennende Senat als durch die aktuelle EuGH-Rechtsprechung überholt an.
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3. Die Frage nach der damals gebotenen Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO bis zum Erlass einer neuen Verordnung zur Berechnung der Produktionsabgaben bedarf keiner weiteren Klärung. Selbst wenn dem FG diesbezüglich ein Verfahrensfehler anzulasten sein sollte, hätte sich die Aussetzung des Verfahrens durch den Erlass der VO Nr. 1360/2013 erledigt. Die Zurückverweisung der Sache an das FG könnte daher nicht zur Heilung einer fehlerhaft unterlassenen Aussetzung gemäß § 74 FGO führen. Vielmehr kann der Senat die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids, der gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist, anhand der VO Nr. 1360/2013 prüfen und das FG-Urteil ändern, ohne dass eine Zurückverweisung gemäß § 127 FGO erforderlich ist.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 und 2, § 138 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Quelle: BFH

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