Passive Entstrickung aufgrund erstmaliger Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA)

1. Passive Entstrickung und Entstrickungszeitpunkt

Der Tatbestand des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AStG, § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG, § 12 Absatz 1 KStG oder gleichlautender Vorschriften setzt keine Handlung des Steuerpflichtigen voraus. Er kann unabhängig von einer Handlung des Steuerpflichtigen durch eine Änderung der rechtlichen Ausgangssituation ausgelöst werde – sogenannte passive Entstrickung; zum Beispiel infolge der erstmaligen Anwendbarkeit eines erstmals abgeschlossenen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommens, welches eine mit Artikel 13 Absatz 4  OECD-Musterabkommen vergleichbare Regelung enthält.

In diesen Fällen treten die Rechtsfolgen der Entstrickung im Zeitpunkt der erstmaligen  Anwendbarkeit des erstmals abgeschlossenen oder revidierten Doppelbesteuerungs-
abkommens ein. Bezogen auf das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg
vom 23. April 2012 (BGBl. II S. 1403, BStBl I 2015 S. 7) ist dies gemäß Artikel 30 Absatz 2 dieses Abkommens der 1. Januar 2014, 0 Uhr, und bezogen auf das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien vom 3. Februar 2011 (BGBl. II 2012 S. 18,
BStBl I 2013 S. 349) ist dies gemäß Artikel 30 Absatz 2 dieses Abkommens der 1. Januar 2013, 0 Uhr.

2. Mitteilungspflichten nach § 138 Absatz 2 AO

Auf die Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 AO von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (inländische Steuerpflichtige) wird hingewiesen (vgl. hierzu auch BMF-Schreiben
vom 5. Februar 2018, BStBl I S. 289 und vom 18. Juli 2018, BStBl I S. 815).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

BMF IV B 5 – S 1348/07/10002-01