Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2024

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2024 bekannt gegeben.

Wichtige Punkte:

  • Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und ermöglichen die monatliche pauschale Verbuchung von Warenentnahmen.
  • Sie entbinden von der Aufzeichnungspflicht für Einzelentnahmen.
  • Die Pauschbeträge berücksichtigen das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke.
  • Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.
  • Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags.
  • Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.

Die vollständigen Pauschbeträge für verschiedene Gewerbezweige finden Sie im BMF-Schreiben vom 12.02.2024:

  • Bundesfinanzministerium: [[ungültige URL entfernt]]([ungültige URL entfernt])

Hinweis:

Die Informationen in diesem Text sind allgemeiner Natur und ersetzen keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater.

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