Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2024 bekannt gegeben.
Wichtige Punkte:
- Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und ermöglichen die monatliche pauschale Verbuchung von Warenentnahmen.
- Sie entbinden von der Aufzeichnungspflicht für Einzelentnahmen.
- Die Pauschbeträge berücksichtigen das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke.
- Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.
- Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags.
- Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
Die vollständigen Pauschbeträge für verschiedene Gewerbezweige finden Sie im BMF-Schreiben vom 12.02.2024:
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Hinweis:
Die Informationen in diesem Text sind allgemeiner Natur und ersetzen keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater.
Weitere Informationen:
- Bundesministerium für Finanzen: https://www.bundesfinanzministerium.de/
- BMF-Schreiben vom 12.02.2024: