Private Veräußerungsgewinne bei Personengesellschaften

Private Veräußerungsgewinne bei Personengesellschaften

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt erklärt, wie Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften verfahrensrechtlich erfasst werden, wenn sie im Kontext vermögensverwaltender Personengesellschaften stehen. Auch die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen ist ein Thema der Weisung.

Nach der Weisung kommt es maßgeblich darauf an, ob die Gesellschaft oder ein Beteiligter selbst den Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte verwirklicht. Danach gilt:

Gesellschaft tätigt privates Veräußerungsgeschäft
Wurde sowohl das Anschaffungs- als auch das Veräußerungsgeschäft von der Gesellschaft getätigt, müssen die Finanzämter die daraus resultierenden (gemeinschaftlich erzielten) Einkünfte in einer einheitlichen und gesonderten Feststellung erfassen.

Der Feststellungsbescheid wird von den Wohnsitzfinanzämtern später den Einkommensteuerbescheiden der Beteiligten zugrunde gelegt.

Bei der Prüfung, ob ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, muss jedes Wirtschaftsgut gesondert betrachtet werden; auch die Einkunftsermittlung aus dem jeweiligen Veräußerungsgeschäft muss wirtschaftsgutbezogen erfolgen.

Beteiligte tätigen privates Veräußerungsgeschäft
Der Beteiligte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erzielt in seiner Person Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, wenn eine Veräußerung nicht gemeinschaftlich erfolgt und einer der beiden folgenden Konstellationen gegeben ist:

  • Der Beteiligte scheidet innerhalb der (1- oder 10-jährigen) Haltefrist aus der Gesellschaft aus.
  • Die Gesellschaft veräußert ein Wirtschaftsgut zwar nach Ablauf der Haltefrist, allerdings ist der Beteiligte erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten (= für ihn ist die Haltefrist noch nicht abgelaufen).

Zu beachten ist, dass die Anschaffung bzw. Veräußerung einer (un-)mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft als Anschaffung bzw. Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt.

Die Oberfinanzdirektion weist weiter darauf hin, dass auch in den Fällen, in denen der Beteiligte selbst den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllt, eine wirtschaftsgutbezogene Ermittlung der Einkünfte erfolgen muss.

Da die Einkünfte in diesen Fällen nicht von der Gesellschaft, sondern lediglich von einem oder mehreren Beteiligten erzielt werden, dürfen sie nicht in eine einheitliche und gesonderte Feststellung einfließen. Stattdessen müssen diese privaten Veräußerungsgewinne und -verluste dem Wohnsitzfinanzamt nachrichtlich mitgeteilt werden; die Werte können dann in die jeweilige Einkommensteuerfestsetzung der betroffenen Beteiligten einfließen. Will sich der Beteiligte später gegen die Erfassung der Einkünfte dem Grunde oder der Höhe nach wenden, muss er seinen Einspruch direkt gegen den Einkommensteuerbescheid richten.