Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. November 2023 (Aktenzeichen IX R 10/22) befasst sich mit der Frage der Steuerbarkeit eines privaten Veräußerungsgeschäfts im Kontext der Trennung von Ehepartnern und der Nutzung einer Immobilie.

Wesentliche Aspekte des Urteils:

  1. Sachverhalt: Der Kläger, der sich von seiner Ehefrau getrennt hatte, veräußerte eine Immobilie, die zuvor das gemeinsame Familienheim war. Nach der Trennung zog der Kläger aus der Immobilie aus, während seine geschiedene Ehefrau und die gemeinsamen Kinder weiterhin dort wohnten.
  2. Streitpunkt: Im Kern ging es um die Frage, ob der Kläger für den Gewinn aus dem Verkauf der Immobilie steuerpflichtig ist. Der Kläger argumentierte, dass er keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt habe, da die Immobilie seinen Kindern unentgeltlich überlassen wurde.
  3. Entscheidung des BFH: Der BFH bestätigte die Steuerpflicht des Klägers. Das Gericht stellte fest, dass die Immobilie nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken des Klägers genutzt wurde, da sie auch von der geschiedenen Ehefrau bewohnt wurde. Dies fällt nicht unter den Befreiungstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
  4. Rechtliche Erwägungen: Der BFH betonte, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG voraussetzt, dass der Steuerpflichtige die Immobilie selbst bewohnt. Eine Überlassung an Kinder wird dem Eigentümer als eigene Nutzung zugerechnet, jedoch nicht, wenn die Immobilie zugleich an einen Dritten, wie die geschiedene Ehefrau, überlassen wird.
  5. Konsequenzen: Der Kläger ist somit steuerpflichtig für den Gewinn aus dem Verkauf der Immobilie, da die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht erfüllt waren.
  6. Kostenentscheidung: Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil verdeutlicht die strikte Auslegung der steuerlichen Regelungen bezüglich der Nutzung von Immobilien zu eigenen Wohnzwecken und die Bedeutung des Zusammenlebens von Ehepartnern in diesem Kontext.