Provisionen sind beim Elterngeld zu berücksichtigen

Regelmäßig gezahlte Provisionen sind beim Elterngeld auch nach der neuen Rechtslage 2015 zu berücksichtigen, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 13.12.2016. Entgegenstehende Verwaltungsvorschriften haben hieran nichts geändert. Das Bundeselterngeldgesetz verfolgt den Zweck, die Einkünfte (teilweise) zu ersetzen, die während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten geprägt haben. Dazu gehören auch regelmäßig gezahlte Provisionen.

Die 28-jährige Klägerin arbeitet als Marketing Managerin im Medienbereich. Neben einem monatlichen Grundgehalt von ca. 3.000 Euro erhält sie regelmäßig quartalsweise Provisionen in wechselnder Höhe, im maßgeblichen Bemessungsjahr vor der Geburt ihres Sohnes im Mai 2015 insgesamt ca. 6.800 Euro.

Die beklagte Elterngeldstelle (Landeskreditbank Baden-Württemberg) berücksichtigte bei der Elterngeldberechnung nur das Grundgehalt, nicht aber die Provisionen und bewilligte Elterngeld in Höhe von monatlich rund 1.230 Euro. Die Provisionen seien nach den Lohnsteuerrichtlinien nicht als „laufender Arbeitslohn“, sondern als „sonstige Bezüge“ anzusehen und damit für die Höhe des Elterngelds nicht maßgeblich.

Das Sozialgericht Mannheim hat in erster Instanz der Klägerin Recht gegeben und die Beklagte verurteilt, höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der Provisionen zu zahlen.

Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben diese Entscheidung bestätigt. Neben dem monatlichen Grundgehalt prägen auch die regelmäßig gezahlten Provisionen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im maßgeblichen Bemessungsjahr vor der Geburt, so der Senat. Die Neufassung des Gesetzes zum 01.01.2015 stellt zwar darauf ab, dass Einnahmen nicht berücksichtigt werden, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind und verweist auf die entsprechenden Verwaltungsanweisungen in den Lohnsteuerrichtlinien. Nur dort – und nicht im Elterngeldgesetz – ist parallel geändert worden, dass als „sonstige Bezüge“ auch „Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge“ gelten. Eine solche Verweisung auf Verwaltungsvorschriften, die jederzeit ohne Beteiligung des Gesetzgebers geändert werden können, ist nicht ausreichend, um den gesetzlichen Anspruch einzuschränken, befand das Landessozialgericht. Die Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien über die viertel- oder halbjährlichen Zahlungen passt auch nicht zum Zweck des Gesetzes, bei der Elterngeldberechnung diejenigen Einkünfte zu berücksichtigen, die während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten geprägt haben.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

§ 2 Abs. 1 BEEG

Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f (…)

§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG

Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 13.12.2016 zum Urteil L 11 EG 1557/16 vom 13.12.2016