Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 18. September 2024 entschieden, dass Prozesskosten zur Erlangung von nachehelichem Unterhalt nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte über dem Existenzminimum erzielt.
Hintergrund des Falls
Die Klägerin, die nach der Trennung von ihrem Ehemann Trennungs- und später nachehelichen Unterhalt einklagte, erzielte bereits während des Verfahrens Einkünfte aus Vermietung und einer Teilzeitbeschäftigung. Sie argumentierte, dass das Verfahren zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage notwendig war und die angefallenen Prozesskosten daher als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien.
Entscheidung des Finanzgerichts
Das Finanzamt lehnte den Abzug der Prozesskosten ab und verwies auf § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, der festlegt, dass Prozesskosten nur dann außergewöhnliche Belastungen darstellen, wenn ohne den Prozess die Existenzgrundlage gefährdet gewesen wäre. Der Klägerin verblieb jedoch ein frei verfügbares Einkommen von ca. 1.200 Euro im Monat, was nach Auffassung des Finanzgerichts Münster über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum lag. Auch die befristeten Arbeitsverhältnisse der Klägerin wurden nicht als ausreichend unsicher angesehen, da sie aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrung nahtlos neue Anstellungen fand.
Das Gericht folgte damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach das sozialhilferechtliche Existenzminimum als Maßstab für die Existenzgefährdung gilt. Prozesskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn die Existenzgrundlage ohne den geführten Prozess akut bedroht wäre – was im vorliegenden Fall nicht gegeben war.
Fazit
Dieses Urteil verdeutlicht, dass Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts nur in Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Wer über eigene Einkünfte oberhalb des Existenzminimums verfügt, kann in der Regel keinen Abzug dieser Kosten geltend machen.