Rechengrößen in der Sozialversicherung 2026: Beitragsbemessungsgrenzen steigen deutlich

Bundesregierung, Mitteilung vom 08.10.2025
Neue Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beschlossen – höhere Grenzwerte ab 1. Januar 2026


Hintergrund: Warum die Anpassung notwendig ist

Die Bundesregierung hat die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beschlossen. Damit steigen zum 1. Januar 2026 die maßgeblichen Grenzwerte in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Grund für die Anpassung ist die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung des Vorjahres.

Für den Großteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt die Beitragsbelastung unverändert – betroffen sind vor allem Besserverdienende, deren Einkommen oberhalb der bisherigen Bemessungsgrenzen liegt.


Neue Grenzwerte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Rechengröße20262025
Beitragsbemessungsgrenze (KV/PV)69.750 € / Jahr (5.812,50 € / Monat)66.150 € / Jahr (5.512,50 € / Monat)
Versicherungspflichtgrenze (KV)77.400 € / Jahr (6.450 € / Monat)73.800 € / Jahr (6.150 € / Monat)

Erläuterung:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Einkommensteile oberhalb dieser Grenze sind beitragsfrei.
  • Die Versicherungspflichtgrenze entscheidet darüber, ob ein Arbeitnehmer gesetzlich oder privat krankenversichert sein muss. Wer über dieser Grenze liegt, kann in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln.

Neue Grenzwerte in der Rentenversicherung

Rechengröße20262025
Beitragsbemessungsgrenze (allgemeine RV)8.450 € / Monat (101.400 € / Jahr)8.050 € / Monat (96.600 € / Jahr)
Beitragsbemessungsgrenze (knappschaftliche RV)10.400 € / Monat (124.800 € / Jahr)9.900 € / Monat (118.800 € / Jahr)
Vorläufiges Durchschnittsentgelt (RV)51.944 € / Jahr50.493 € / Jahr

Das Durchschnittsentgelt dient der Berechnung der Entgeltpunkte in der Rentenversicherung und spiegelt die allgemeine Lohnentwicklung wider.
Mit der Anpassung wird gewährleistet, dass die Rentenleistungen an das aktuelle Einkommensniveau gekoppelt bleiben.


Soziale Bedeutung der Anpassung

Ohne die jährliche Fortschreibung würden Spitzenverdiener im Verhältnis geringere Beiträge leisten, was langfristig die Finanzierungsbasis der Sozialversicherungssysteme schwächen würde.

Zudem würden sich die Rentenansprüche für Gutverdienende schleichend verringern, da auf Einkommen oberhalb der alten Bemessungsgrenzen keine Beiträge (und somit keine Entgeltpunkte) mehr anfallen.
Die jährliche Anpassung stellt also sicher, dass sowohl Finanzierung als auch Leistungsansprüche stabil bleiben.


Praxishinweis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • Arbeitgeber sollten ab Januar 2026 die neuen Grenzwerte in der Lohnabrechnung berücksichtigen.
  • Arbeitnehmer mit hohem Einkommen müssen ab 2026 mit leicht höheren Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung rechnen.
  • Für die private Krankenversicherung ist die neue Versicherungspflichtgrenze entscheidend: Wer 2026 in die PKV wechseln möchte, muss dauerhaft über der Grenze von 6.450 € monatlich liegen.
  • Selbstständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind, sollten ihre Beitragsbasis ebenfalls prüfen und anpassen lassen.

Rechengrößen ab 1. Januar 2026 im Überblick

RechengrößeWert 2026
Beitragsbemessungsgrenze (allgemeine Rentenversicherung)8.450 € / Monat – 101.400 € / Jahr
Beitragsbemessungsgrenze (knappschaftliche Rentenversicherung)10.400 € / Monat – 124.800 € / Jahr
Versicherungspflichtgrenze (gesetzliche Krankenversicherung)77.400 € / Jahr – 6.450 € / Monat
Beitragsbemessungsgrenze (gesetzliche Krankenversicherung)69.750 € / Jahr – 5.812,50 € / Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt (Rentenversicherung)51.944 € / Jahr

Quelle:
Bundesregierung, Mitteilung vom 08.10.2025 – Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026