Reiseversicherungsfonds – Prüfungs- und Treuhandaufgaben für WP/vBP

Am 26. Oktober 2021 wurde eine neue Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Behörde zur Aufsicht über den Reiseversicherungsfonds sowie über die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens (Reiseversicherungsfondsaufsichtsverordnung – RSFAV) im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 4707). Sie trat am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Diese Verordnung enthält Prüfungs- und Treuhandaufgaben für WP/vBP:

  • Die Aufsichtsbehörde kann die ihr obliegende Prüfung des Geschäftsbetriebs eines Reiseversicherungsfonds auch an einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übertragen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 RSFAV). Diese Prüfung ist daher als Vorbehaltsaufgabe ausgestaltet. Hinsichtlich der Haftung wird insoweit auf § 323 HGB verwiesen, der sinngemäß gelten soll.
  • Darüber hinaus sind zur Überwachung der Anlage des Fondsvermögens und dessen sichere Aufbewahrung ein Treuhänder und dessen Stellvertreter zu bestellen (§ 11 Abs. 1 RSFAV). Nach § 12 Abs. 1 RSFAV überprüft der Treuhänder, ob die Aufteilung und Anlage des Fondsvermögens sowie die Entnahmen aus diesem Vermögen den Vorgaben des § 10 Abs. 1 und 2 RSFAV entsprechen. Der Treuhänder hat im Jahresabschluss unter der Bilanz zu bestätigen, dass das Fondsvermögen vorschriftsmäßig angelegt und aufbewahrt ist (§ 12 Abs. 4 RSFAV). Zur Person des Treuhänders gibt es keine Vorgaben. Jedenfalls sind WP/vBP hierfür bestens geeignet.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 05.11.2021