Resturlaub im Folgejahr: Wichtige Hinweise für Arbeitgeber

Das Thema Resturlaub beschäftigt Jahr für Jahr zahlreiche Arbeitgeber und ihre Beschäftigten. Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden, um einen Verfall zu vermeiden. Doch es gibt Ausnahmen und wichtige Mitwirkungspflichten für Arbeitgeber, die es zu beachten gilt. Hier ein Überblick über die Regelungen zum Urlaubsverfall und zur Übertragung von Urlaub ins Folgejahr, einschließlich spezieller Hinweise für Minijobber.

Grundregel: Urlaub im laufenden Jahr nehmen

Der gesetzliche Anspruch auf Jahresurlaub soll vorrangig der Erholung der Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr dienen. Nicht genommener Urlaub verfällt daher grundsätzlich am Jahresende. Diese Regelung wird jedoch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ergänzt, wonach Arbeitgeber ihre Beschäftigten aktiv und rechtzeitig auf nicht genommenen Urlaub und den drohenden Verfall hinweisen müssen.

Übertragung von Urlaub ins Folgejahr

Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  • Dringende persönliche Gründe: Dazu zählen beispielsweise Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder die Pflege erkrankter Angehöriger.
  • Dringende betriebliche Gründe: Hierunter fallen etwa saisonbedingte Auftragsspitzen oder unvorhergesehene Ausfälle von Arbeitskräften.

In diesen Fällen muss der übertragene Urlaub in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.

Urlaubsübertragung bei Arbeitgeberwechsel

Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des Kalenderjahres hat der neue Arbeitgeber den bereits gewährten oder abgegoltenen Urlaub des Beschäftigten zu berücksichtigen. Der vorherige Arbeitgeber ist verpflichtet, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.

Ausnahmen vom Urlaubsverfall

Für bestimmte Gruppen von Beschäftigten, wie beispielsweise während des Mutterschutzes oder der Elternzeit, gibt es Sonderregelungen, die einen Verfall des Urlaubs verhindern. In diesen Fällen bleibt der Urlaubsanspruch erhalten und kann nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz genommen werden.

Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten aktiv und rechtzeitig über den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen informieren. Dies umfasst den Hinweis, dass der Urlaub bis zum Jahresende bzw. bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden muss, um einen Verfall zu vermeiden. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten liegt beim Arbeitgeber.

Urlaubsanspruch von Minijobbern

Auch Minijobber haben grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die Berechnung des Urlaubsanspruchs richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei Vollzeitbeschäftigten, wobei die individuelle Arbeitszeit berücksichtigt wird.

Fazit

Das Thema Resturlaub und Urlaubsübertragung erfordert von Arbeitgebern Aufmerksamkeit und eine proaktive Kommunikation mit den Beschäftigten. Durch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die Berücksichtigung der Rechtsprechung können Konflikte vermieden und ein fairer Umgang mit Urlaubsansprüchen sichergestellt werden.