Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 17. September 2024 die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 bekannt gegeben. Diese Sammlung dient als Orientierungshilfe für die Ermittlung von Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben und basiert auf den Ergebnissen der Abstimmungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder.
Die Richtsätze bieten insbesondere Steuerpflichtigen, aber auch Finanzbehörden, eine Grundlage zur Schätzung von Betriebseinnahmen und -ausgaben, insbesondere in Branchen, in denen die Buchführung schwierig oder unvollständig ist. Sie werden jährlich aktualisiert, um wirtschaftliche Veränderungen und branchenspezifische Entwicklungen abzubilden.
Was ist die Richtsatzsammlung?
Die Richtsatzsammlung ist ein bewährtes Instrument der Steuerverwaltung, das insbesondere im Bereich der Einnahmenüberschussrechnung Anwendung findet. Sie bietet eine Orientierung, welche Einnahmen und Ausgaben in bestimmten Branchen als üblich gelten. Mit diesen Werten können Finanzämter prüfen, ob Steuerpflichtige plausible Angaben zu ihrem Betrieb machen, und gegebenenfalls Abweichungen hinterfragen.
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2024
Neben der Richtsatzsammlung 2023 enthält das Schreiben auch die neuen Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben, die ab dem Kalenderjahr 2024 gelten. Diese Pauschbeträge betreffen die private Nutzung betrieblicher Güter, wie z. B. Fahrzeuge oder selbst hergestellte Produkte, und sollen die steuerliche Behandlung vereinfachen.
Veröffentlichung und Verfügbarkeit
Das vollständige Schreiben, einschließlich der Richtsatzsammlung 2023, wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Darüber hinaus steht die Richtsatzsammlung auf der Homepage des BMF zur Einsicht bereit.
Fazit
Die Veröffentlichung der Richtsatzsammlung 2023 bietet Steuerpflichtigen eine wichtige Orientierungshilfe und trägt zur Transparenz der steuerlichen Bewertung von Betriebseinnahmen und -ausgaben bei. Wer in Branchen mit unregelmäßigen oder schwer nachweisbaren Einnahmen und Ausgaben tätig ist, sollte die Richtsatzsammlung 2023 unbedingt zurate ziehen.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben IV D 3 – S 1544 / 19 / 10001 :011 vom 17.09.2024