Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die neuen Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2025 bekannt gegeben. Was bedeutet das für Unternehmer?
Was sind Sachentnahmen?
Wenn du als Unternehmer Waren aus deinem Betrieb für den privaten Gebrauch entnimmst, spricht man von Sachentnahmen. Das kann vom Bäcker, der sich ein Brot mit nach Hause nimmt, bis zum Gastwirt, der Getränke aus seinem Lager für eine private Feier nutzt, reichen. Diese Entnahmen müssen steuerlich erfasst werden.
Wozu gibt es Pauschbeträge?
Um den Aufwand für die Aufzeichnung jeder einzelnen Entnahme zu minimieren, hat die Finanzverwaltung Pauschbeträge festgelegt. Diese ermöglichen eine vereinfachte Verbuchung der privaten Warenentnahmen.
Die neuen Pauschbeträge für 2025:
Das BMF-Schreiben vom 21.01.2025 (IV D 3 – S 1547/00006/006/024) enthält die aktualisierten Pauschbeträge.
Wichtige Hinweise:
- Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person.
- Für Kinder bis 2 Jahre entfällt der Ansatz, bis 12 Jahre gilt die Hälfte.
- Individuelle Anpassungen (z. B. aufgrund von Essgewohnheiten) sind nicht zulässig.
- Werden Betriebe behördlich geschlossen, kann ein zeitanteiliger Ansatz erfolgen.
- Entnahmen, die keine Nahrungsmittel oder Getränke sind (z. B. Elektrogeräte), müssen einzeln aufgezeichnet werden.
Fazit:
Die neuen Pauschbeträge für Sachentnahmen bieten Unternehmern eine praktische Vereinfachung bei der steuerlichen Erfassung. Informiere dich über die aktuellen Werte und nutze die Möglichkeit der pauschalen Verbuchung!