Rechtsstand: 2. Juli 2026

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2026: Tabelle, Rechner und Buchung von Eigenverbrauch

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2026 berechnen

Mit dem Rechner für unentgeltliche Wertabgaben berechnen Sie Pauschbeträge für Sachentnahmen, Umsatzsteuer und monatliche Buchungswerte für Bäckerei, Metzgerei, Gastronomie, Café, Getränkehandel und Lebensmitteleinzelhandel.

Pauschbeträge für Sachentnahmen vereinfachen die Besteuerung privater Warenentnahmen aus Betrieben mit Nahrungsmitteln und Getränken. Unternehmer müssen dann nicht jede private Entnahme einzeln erfassen, sondern können die vom BMF veröffentlichten Jahreswerte pro Person monatlich verbuchen. Wichtig: Die Werte sind Nettowerte ohne Umsatzsteuer. Tabakwaren und Non-Food-Artikel sind nicht enthalten und müssen weiterhin einzeln aufgezeichnet werden.

BMF-Werte 2026 BMF-Schreiben vom 23.12.2025, GZ IV D 3 - S 1547/00006/007/021.
Jahreswert pro Person Bei monatlicher Buchung wird der jeweilige Jahreswert durch zwölf geteilt.
Ohne Umsatzsteuer Umsatzsteuer mit 7 % oder 19 % ist zusätzlich zu berechnen.
Kinderregelung Bis 2 Jahre kein Ansatz; bis 12 Jahre hälftiger Pauschbetrag.

Was sind Sachentnahmen?

Sachentnahmen sind Wirtschaftsgüter oder Waren aus dem Betrieb, die der Unternehmer für private Zwecke entnimmt. In der Praxis geht es bei den BMF-Pauschbeträgen vor allem um Nahrungsmittel und Getränke, die aus dem betrieblichen Sortiment privat verbraucht werden.

Steuerlich erhöhen Entnahmen den Gewinn. Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern kann zusätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegen. Die Pauschbeträge sollen die Aufzeichnung vieler kleiner Einzelentnahmen vermeiden.

Merksatz: Die Pauschbeträge ersetzen nicht die Steuerpflicht. Sie vereinfachen nur die Ermittlung des privaten Eigenverbrauchs für typische Warenentnahmen aus dem Sortiment Nahrungsmittel und Getränke.

Online-Rechner für unentgeltliche Wertabgaben

Wählen Sie Gewerbezweig, Jahr, Anzahl der Personen und ggf. Kinder aus. Der Rechner unterstützt die monatliche Verbuchung und die überschlägige Umsatzsteuerberechnung.

Pauschbeträge für Sachentnamen

Kalenderjahr

Anzahl der Personen
 davon zwischen 2 und 12 Jahren

Gewerbezweig
Eh. = Einzelhandel
Achtung: Die BMF-Werte sind pauschale Nettowerte. Sie lassen grundsätzlich keine Anpassung an individuelle Essgewohnheiten, Urlaub oder Krankheit zu. Bei vollständiger behördlicher Betriebsschließung kann ein zeitanteiliger Ansatz in Betracht kommen.

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026

Das BMF hat die Pauschbeträge für das Kalenderjahr 2026 mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 veröffentlicht. Die Werte gelten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026 und sind Jahreswerte für eine Person ohne Umsatzsteuer.

Pauschbeträge Sachentnahmen 2026

Gewerbezweig Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer Monatswert ohne Umsatzsteuer
ermäßigter Steuersatz voller Steuersatz insgesamt ermäßigt voll gesamt
Bäckerei 1.671 € 214 € 1.885 € 139,25 € 17,83 € 157,08 €
Fleischerei / Metzgerei 1.487 € 567 € 2.054 € 123,92 € 47,25 € 171,17 €
Gaststätten aller Art mit Abgabe von kalten Speisen 1.824 € 629 € 2.453 € 152,00 € 52,42 € 204,42 €
Gaststätten aller Art mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 3.173 € 828 € 4.001 € 264,42 € 69,00 € 333,42 €
Getränkeeinzelhandel 123 € 276 € 399 € 10,25 € 23,00 € 33,25 €
Café und Konditorei 1.610 € 598 € 2.208 € 134,17 € 49,83 € 184,00 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) 721 € 0 € 721 € 60,08 € 0,00 € 60,08 €
Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) 1.395 € 368 € 1.763 € 116,25 € 30,67 € 146,92 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 384 € 169 € 553 € 32,00 € 14,08 € 46,08 €
Steuer-Tipp: Buchen Sie bei monatlicher Verbuchung getrennt nach ermäßigtem und vollem Steuersatz. So vermeiden Sie Fehler bei der Umsatzsteuer und behalten die BMF-Werte prüfungssicher nachvollziehbar.
Die Infografik zeigt Gewerbezweig, Jahreswert, monatliche Buchung und Umsatzsteuer als Prüfungsschritte. Gewerbezweig BMF-Tabelle wählen Personen Erwachsene/Kinder Monatswert Jahreswert / 12 USt 7/19 Pauschbeträge sind Nettowerte – Umsatzsteuer zusätzlich buchen Non-Food, Tabak und Sonderposten bleiben außerhalb der Pauschale und sind einzeln zu erfassen.

So werden die Pauschbeträge gebucht

Die Pauschbeträge sind Jahreswerte. In der laufenden Buchführung werden sie häufig monatlich verbucht, indem der Jahreswert durch zwölf geteilt wird. Zweck ist eine gleichmäßige Erfassung des privaten Eigenverbrauchs.

Monatlicher Sachentnahme-Wert = Jahreswert laut BMF ÷ 12 Umsatzsteuer = Teilbetrag zum ermäßigten Steuersatz × 7 % + Teilbetrag zum vollen Steuersatz × 19 %

Beispiel: Bäckerei 2026

Position Jahreswert Monatswert Umsatzsteuer monatlich
Ermäßigter Steuersatz 1.671 € 139,25 € 9,75 € bei 7 %
Voller Steuersatz 214 € 17,83 € 3,39 € bei 19 %
Gesamt 1.885 € 157,08 € 13,14 € monatlich
Achtung: Die konkrete Kontierung hängt vom Kontenrahmen, der Gewinnermittlungsart und der Buchhaltungssoftware ab. Wichtig ist die getrennte Erfassung nach ermäßigtem und vollem Umsatzsteuersatz.

Umsatzsteuer auf Sachentnahmen

Die BMF-Tabelle weist die Werte ohne Umsatzsteuer aus. Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer ist deshalb zusätzlich die Umsatzsteuer zu erfassen. Die Tabelle unterscheidet bereits zwischen Anteilen zum ermäßigten und zum vollen Steuersatz.

Typisch ermäßigter Steuersatz
  • viele Nahrungsmittel,
  • bestimmte Lebensmittel im Einzelhandel,
  • entsprechender BMF-Tabellenanteil.
Typisch voller Steuersatz
  • Getränkeanteile,
  • bestimmte Genussmittel,
  • Waren mit 19-%-Anteil laut Tabelle.
Praxis-Tipp: Nutzen Sie die BMF-Spalten „ermäßigter Steuersatz“ und „voller Steuersatz“ nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für die saubere Umsatzsteuer-Buchung.

Kinder, gemischte Betriebe und Non-Food-Artikel

Fall Regel Praxis-Hinweis
Kinder bis vollendetes 2. Lebensjahr kein Pauschbetrag Keine anteilige Sachentnahme anzusetzen.
Kinder bis vollendetes 12. Lebensjahr hälftiger Wert Jeweiligen Gewerbezweig-Wert halbieren.
Erwachsene / Kinder ab 12 Jahren voller Wert Jahreswert pro Person.
Gemischte Betriebe höherer Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse Beispiel: Bäckerei mit Lebensmittelangebot → höheren einschlägigen Wert prüfen.
Tabakwaren, Kleidung, Elektrogeräte, Sonderposten nicht in der Pauschale enthalten Einzelaufzeichnung erforderlich.
Häufiger Fehler: Die Pauschbeträge gelten nicht als Freigrenze. Wer Tabakwaren oder Non-Food-Artikel privat entnimmt, darf diese nicht in der Lebensmittelpauschale „verstecken“.

Pauschbeträge für unentgeltliche Sachentnahmen 2025

Zum Vergleich finden Sie hier die BMF-Werte für das Kalenderjahr 2025. Auch diese Werte sind Jahreswerte pro Person ohne Umsatzsteuer.

Pauschbeträge Sachentnahmen 2025

Gewerbezweig ermäßigter Steuersatz voller Steuersatz insgesamt
Bäckerei 1.633 € 209 € 1.842 €
Fleischerei / Metzgerei 1.453 € 555 € 2.008 €
Gaststätten mit Abgabe von kalten Speisen 1.423 € 1.034 € 2.457 €
Gaststätten mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 2.292 € 1.753 € 4.045 €
Getränkeeinzelhandel 120 € 270 € 390 €
Café und Konditorei 1.573 € 585 € 2.158 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) 704 € 0 € 704 €
Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) 1.363 € 360 € 1.723 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 375 € 165 € 540 €

Archiv: Pauschbeträge 2024 bis 2020

Für Vorjahre sollten ausschließlich die jeweiligen BMF-Schreiben des betreffenden Kalenderjahrs verwendet werden. Der frühere Abschnitt mit allgemeinen Beträgen wie „44 € monatlich“ wurde entfernt, weil er nicht die BMF-Pauschbeträge für Sachentnahmen im Lebensmittel- und Getränkebereich abbildet.

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer: nicht mit Sachentnahmen verwechseln

Der Alttext enthielt zusätzlich einen langen Abschnitt zu Sachzuwendungen an Arbeitnehmer. Diese Themen sind steuerlich wichtig, aber von den BMF-Pauschbeträgen für Sachentnahmen zu trennen: Sachentnahmen betreffen den privaten Eigenverbrauch aus dem Betrieb. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer betreffen Arbeitslohn in Geldeswert.

Thema Aktuelle Regel Praxis-Hinweis
Monatliche Sachbezugsfreigrenze 50 € monatlich Freigrenze, keine Pauschale; bei Überschreitung ist der gesamte Vorteil steuerpflichtig.
Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass bis 60 € Beispiel: Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes; nicht für allgemeine Weihnachtsgeschenke.
Rabattfreibetrag 1.080 € jährlich Für Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber nicht überwiegend für Arbeitnehmer herstellt, vertreibt oder erbringt.
Pauschalierung nach § 37b EStG 30 % Pauschsteuer Für bestimmte betrieblich veranlasste Sachzuwendungen; Höchstgrenzen und Einbeziehungswahlrecht prüfen.
Mahlzeiten 2026 Frühstück 2,37 €; Mittag-/Abendessen 4,57 € täglich Amtliche Sachbezugswerte nach SvEV; lohnsteuerlich gesondert zu prüfen.
Korrektur: Die im Alttext genannten 40-€-Aufmerksamkeiten, 44-€-Gutscheine und Mahlzeitenwerte aus 2013 sind überholt. Für aktuelle Lohnabrechnungen müssen die 2026-Werte verwendet werden.

Betriebsveranstaltungen und Bewirtung

Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, arbeitstägliche Mahlzeiten, Essensmarken, Sachbezüge, Aufmerksamkeiten und Geschenke sollten getrennt geprüft werden. Für Betriebsveranstaltungen, Mahlzeitengestellung und Pauschalierung gelten jeweils eigene Regeln.

Häufige Fehler bei Sachentnahmen

Buchungsfehler
  • Pauschbetrag brutto statt netto gebucht,
  • Umsatzsteuer nicht getrennt nach 7 % und 19 % ermittelt,
  • Jahreswert nicht durch zwölf geteilt,
  • falscher Gewerbezweig verwendet,
  • gemischten Betrieb nicht nach dem höheren Wert beurteilt.
Dokumentationsfehler
  • Tabakwaren oder Non-Food-Artikel nicht einzeln erfasst,
  • Kinderregelung falsch angewendet,
  • Urlaub/Krankheit unzulässig abgezogen,
  • alte BMF-Werte aus Vorjahren verwendet,
  • Sachentnahmen mit Arbeitnehmer-Sachbezügen verwechselt.

Checkliste: Pauschbeträge richtig anwenden

  • Prüfen, ob der Betrieb zu den begünstigten Gewerbezweigen gehört.
  • Für das richtige Kalenderjahr das BMF-Schreiben verwenden.
  • Gewerbezweig auswählen und bei Mischbetrieben den höheren einschlägigen Wert ansetzen.
  • Anzahl der betroffenen Personen im Haushalt prüfen.
  • Kinder bis 2 Jahre nicht ansetzen; Kinder bis 12 Jahre mit halbem Wert ansetzen.
  • Jahreswert bei monatlicher Buchung durch zwölf teilen.
  • Ermäßigten und vollen Umsatzsteueranteil getrennt erfassen.
  • Tabak, Kleidung, Elektrogeräte und andere Non-Food-Artikel einzeln aufzeichnen.
  • Keine Abschläge für Urlaub, Krankheit oder persönliche Gewohnheiten vornehmen.
  • Bei vollständiger behördlicher Schließung zeitanteiligen Ansatz gesondert dokumentieren.
  • Arbeitnehmer-Sachbezüge getrennt von privaten Unternehmer-Sachentnahmen prüfen.

FAQ: Pauschbeträge für Sachentnahmen

Was sind Pauschbeträge für Sachentnahmen?

Es handelt sich um vom BMF veröffentlichte Pauschalwerte für private Warenentnahmen von Nahrungsmitteln und Getränken. Sie sollen die Einzelaufzeichnung vieler kleiner Eigenverbrauchsvorgänge vermeiden.

Gelten die Pauschbeträge für alle Branchen?

Nein. Die Tabelle betrifft bestimmte Gewerbezweige, vor allem Bäckereien, Metzgereien, Gastronomie, Cafés, Getränkeeinzelhandel und Lebensmitteleinzelhandel.

Sind die Pauschbeträge mit oder ohne Umsatzsteuer?

Die BMF-Pauschbeträge sind Nettowerte ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist zusätzlich anhand der Tabellenanteile zum ermäßigten und vollen Steuersatz zu berechnen.

Darf ich die Pauschbeträge bei Urlaub kürzen?

Nein. Individuelle Zu- oder Abschläge wegen Urlaub, Krankheit oder persönlicher Ess- und Trinkgewohnheiten sind grundsätzlich nicht zulässig.

Was gilt für Kinder?

Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Pauschbetrag. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Pauschbetrags anzusetzen.

Was gilt bei gemischten Betrieben?

Bei gemischten Betrieben ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der zutreffenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Müssen Tabakwaren separat aufgezeichnet werden?

Ja. Tabakwaren, Bekleidung, Elektrogeräte und sonstige Non-Food-Artikel sind nicht in den Pauschbeträgen enthalten und müssen einzeln aufgezeichnet werden.

Was ist der Unterschied zwischen Sachentnahme und Sachbezug?

Eine Sachentnahme betrifft den privaten Eigenverbrauch des Unternehmers aus seinem Betrieb. Ein Sachbezug betrifft geldwerte Vorteile für Arbeitnehmer und ist lohnsteuerlich gesondert zu prüfen.

Eigenverbrauch prüfungssicher buchen

Die Pauschbeträge sparen Aufzeichnungsaufwand, ersetzen aber keine saubere Buchung. Entscheidend sind das richtige Jahr, der richtige Gewerbezweig, die richtige Personenzahl, die getrennte Umsatzsteuer und die Einzelaufzeichnung von nicht enthaltenen Waren.

Besonders bei Betriebsprüfungen fallen falsche Altwerte, Tabakwaren und gemischte Betriebe schnell auf.

Weitere hilfreiche Rechner und Themen

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellen und Rechtsstand

  • BMF-Schreiben vom 23.12.2025, IV D 3 - S 1547/00006/007/021, Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2026.
  • BMF-Schreiben vom 21.01.2025, IV D 3 - S 1547/00006/006/024, Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2025.
  • BMF-Schreiben vom 12.02.2024, Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2024.
  • § 148 AO, Bewilligung von Erleichterungen bei Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Rechtsstand: 02.07.2026.
  • § 4 EStG, Gewinnbegriff und Betriebsausgaben; private Entnahmen sind nicht betrieblich veranlasst, Rechtsstand: 02.07.2026.
  • § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, Bewertung von Entnahmen grundsätzlich mit dem Teilwert, Rechtsstand: 02.07.2026.
  • § 3 Abs. 1b UStG, unentgeltliche Wertabgaben als einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte Vorgänge, Rechtsstand: 02.07.2026.
  • § 10 Abs. 4 UStG, Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben, Rechtsstand: 02.07.2026.
  • § 12 UStG, Umsatzsteuersätze 19 % und 7 %, Rechtsstand: 02.07.2026.
  • § 8 EStG, Bewertung von Sachbezügen, Sachbezugsfreigrenze und Rabattfreibetrag, Rechtsstand: 02.07.2026.
  • R 19.6 LStR / LStH 2026, Aufmerksamkeiten bis 60 € aus persönlichem Anlass.
  • § 37b EStG, Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen mit 30 %.
  • § 2 SvEV, Sachbezugswerte 2026: Verpflegung 345 € monatlich, Unterkunft 285 € monatlich.
  • BMAS, Sachbezugswerte 2026; Verpflegung 345 €, Frühstück 71 €, Mittag-/Abendessen jeweils 137 €, Unterkunft 285 €.


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