Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Pauschbeträge für Sachentnahmen

Pauschbeträge für Sachentnahmen

Online Rechner für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen bzw. Eigenverbrauch) + Tabelle.


Entnahmen

Entnahmen sind in der Betriebswirtschaftslehre die private Nutzung von Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen, die dem Unternehmen gehören. Sie sind im Gegensatz zu Betriebsausgaben nicht steuerlich abzugsfähig.

Entnahmen können in Form von Geld, Sachgütern oder Dienstleistungen erfolgen. Beispiele für Entnahmen sind:

  • private Nutzung eines Firmenwagens
  • private Nutzung eines Firmenhandys
  • private Nutzung einer Firmenwohnung
  • private Nutzung von Büromaterialien
  • private Nutzung von Dienstleistungen des Unternehmens, wie z. B. Reinigungsleistungen

Entnahmen sind für das Unternehmen ein steuerlicher Nachteil, da sie zu einer Erhöhung des Gewinns und damit zu einer höheren Steuerbelastung führen.

Abgrenzung zu Betriebsausgaben

Entnahmen sind von Betriebsausgaben abzugrenzen. Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die dem Unternehmen im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit entstehen. Sie sind steuerlich abzugsfähig, wenn sie angemessen und betriebsbezogen sind.

Beispiel:

Ein Unternehmer nutzt seinen Firmenwagen auch für private Zwecke. Die Kosten für die private Nutzung sind eine Entnahme, während die Kosten für die betriebliche Nutzung eine Betriebsausgabe sind.

Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Entnahmen

Unternehmen sollten Vorkehrungen treffen, um Entnahmen zu vermeiden. Dazu gehören:

  • klare Regelungen zur privaten Nutzung von Wirtschaftsgütern und Dienstleistungen
  • eine lückenlose Dokumentation der betrieblichen Nutzung
  • eine Trennung von privatem und betrieblichem Bereich

Steuerrechtliche Folgen

Entnahmen sind im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Sie erhöhen den Gewinn und damit die Steuerbelastung.

Bei der Ermittlung der Entnahmen sind die folgenden Grundsätze zu beachten:

  • Entnahmen sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
  • Entnahmen sind anteilig für die private und betriebliche Nutzung zu berücksichtigen.
  • Entnahmen sind in der Steuererklärung anzugeben.

Verjährung

Der Anspruch des Finanzamtes auf die Besteuerung von Entnahmen verjährt nach vier Jahren.


Online Rechner für unentgeltliche Wertabgaben

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Sachentnahmen (Sachentnahmen) sind in Deutschland gesetzlich festgelegte Beträge, die für die unentgeltliche Überlassung von Waren und Dienstleistungen des Betriebs an Arbeitnehmer, Gesellschafter, Organträger oder sonstige Personen angesetzt werden können. Sie dienen dazu, die Aufzeichnungspflicht für diese unentgeltlichen Wertabgaben zu vereinfachen.

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Sachentnahmen beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Pauschbeträge für Sachentnamen

Kalenderjahr

Anzahl der Personen
 davon zwischen 2 und 12 Jahren

Gewerbezweig
Eh. = Einzelhandel


Die Pauschbeträge für unentgeltliche Sachentnahmen 2024 sind wie folgt:

  • Nahrungsmittel und Getränke:
    • Arbeitnehmer: 44 Euro pro Monat
    • Gesellschafter, Organträger und sonstige Personen: 22 Euro pro Monat
    • Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: 22 Euro pro Monat
  • Arbeitskleidung:
    • Arbeitnehmer: 110 Euro pro Jahr
  • Fahrten zu Arbeits- und Betriebsveranstaltungen:
    • Arbeitnehmer: 10 Euro pro Fahrt
  • Sonstige Sachbezüge:
    • Arbeitnehmer: 44 Euro pro Monat
    • Gesellschafter, Organträger und sonstige Personen: 22 Euro pro Monat

Die Pauschbeträge können in voller Höhe angesetzt werden, wenn die unentgeltlichen Wertabgaben nicht einzeln nachgewiesen werden können. Wenn die unentgeltlichen Wertabgaben einzeln nachgewiesen werden können, können die Pauschbeträge nur angesetzt werden, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind.

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Sachentnahmen sind in der Einkommensteuererklärung zu erklären.


Pauschbeträge für unentgeltliche Sachentnahmen 2023

Seit dem 01.01.2023 gelten neue Sachbezugswerte.

  • Der Monatswert für die Unterkunft steigt auf 265 Euro (2022: 241 Euro).
  • Für die Sachbezugswerte für Verpflegung gilt seit 01.01.2023
    • der monatliche Gesamtwert von 288 Euro (2022: 270 Euro) bzw.
    • der Einzelwert für ein Frühstück 2,00 Euro (2022: 1,87 Euro) und für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 Euro (2022: 3,57 Euro).
  • Die Sachbezugswerte für Mietwohnungen unterscheiden sich von denen für Unterkünfte. Sie betragen im Jahr 2023:
    • 4,66 Euro (2022: 4,23 Euro) je Quadratmeter monatlich bzw.
    • 3,81 Euro (2022: 3,46 Euro) je Quadratmeter monatlich bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche).

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 wurde eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz vom 10. März 2021 über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Mit dem Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz) vom 24. Oktober 2022, wurde diese Regelung über den 31. Dezember 2022 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Mit dem BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2022 werden die für das Jahr 2023 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.






Tipp: Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen (§ 37b ESTG) Die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen gem. § 37b EStG ist durch das Jahressteuergesetz 2007 mit dem Ziel einer Verwaltungsvereinfachung in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. + Mahlzeitengestellung an Arbeitnehmer: Das aktualisierte Merkblatt informiert kompakt über Ansatz und Bewertung der Mahlzeitengestellung an Arbeitnehmer und beleuchtet wichtige Details, die beachtet werden müssen. + Viele weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung


Sachbezüge Mietwohnung und geldwerter Vorteil: Überlässt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter eine Mietwohnung, entsteht ein lohnsteuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil, wenn die Wohnung sehr günstig oder kostenfrei ist. Für die entsprechende Bewertung ist grundsätzlich der ortsübliche Mietwert maßgebend. Die LStR 2023 regeln hierzu: „Bei Anwendung eines Mietspiegels ist die Vergleichsmiete der niedrigste Mietwert der Mietpreisspanne des Mietspiegels für vergleichbare Wohnungen zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähigen Kosten, die konkret auf die überlassene Wohnung entfallen.“ § 8 Abs. 2 S. 12 EStG R 8.1 Abs. 6 S. 6 LStR 2023

Sachbezüge Wohnungsgestellung und Bewertungsabschlag: Nach § 8 Abs. 2 S. 12 EStG brauchen Arbeitgeber bei Wohnungen, die sie Arbeitnehmern überlassen, keinen steuerlichen geldwerten Vorteil anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete zahlt und der ortsübliche Mietwert nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter beträgt. In den LStR 2023 gibt es eine neue Formulierung mit Erläuterung zum Bewertungsabschlag bei Wohnraumüberlassung: „Der Bewertungsabschlag beträgt 1/3 vom ortsüblichen Mietwert, wenn dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne des BetrKV beträgt. Die nach Anwendung des Bewertungsabschlags ermittelte Vergleichsmiete ist Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Mietvorteile. Die Mietvorteile bleiben außer Ansatz, wenn sie zusammen mit anderen nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu bewertenden Sachbezügen die Sachbezugsfreigrenze nicht überschreiten. Überlässt der Arbeitgeber Wohnungen überwiegend an fremde Dritte, besteht ein Wahlrecht zwischen den Bewertungsmethoden nach § 8 Abs. 2 EStG (mit Bewertungsabschlag) und § 8 Abs. 3 EStG (mit Rabatt-Freibetrag).“ § 8 Abs. 2 S 12 EStG R 8.1 Abs. 6a LStR 2023


Sachzuwendungen: Bewirtungskosten + Geschenke für Arbeitnehmer

Steuerpflichtige Geschenke an Mitarbeiter

Wie Sie wissen, zählt zum Arbeitslohn nicht nur der bare Lohn, sondern grundsätzlich auch jede unentgeltliche oder verbilligte Zuwendung in Geldeswert, soweit diese im Rahmen des Dienstverhältnisses erfolgt. Einnahmen, die nicht in Geldleistungen bestehen, werden als Sachbezüge oder geldwerte Vorteile bezeichnet. Zu diesen Sachbezügen bzw. geldwerten Vorteilen zählen unter gewissen Voraussetzungen auch Geschenke und Bewirtungen.


Die Grenzen zwischen steuerpflichtigen Geschenken und solchen Zuwendungen, die als bloße Aufmerksamkeiten zu werten sind oder im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbracht werden, sind fließend. Daher bietet die Steuerpflicht von Geschenken an Mitarbeiter immer wieder großes Streitpotenzial mit der Finanzverwaltung. Auch die Rechtsprechung hierzu füllt bereits Bände. Damit Sie aber für die nächste Betriebsprüfung vorbereitet sind, habe ich für Sie recherchiert, welche Sachgeschenke steuerpflichtig sind.


Beispiel: Überreichen Sie Ihren Mitarbeitern ein Weihnachtsgeschenk im Rahmen der betrieblichen Weihnachtsfeier, und übersteigt der Wert des Weihnachtspäckchens 40 EUR nicht, bleibt die Zuwendung steuerfrei.


Beschenkt der Arbeitgeber seine Mitarbeiter, nimmt das Finanzamt an, dass diese Zuwendungen stets aufgrund des Dienstverhältnisses erfolgen. Selbst wenn der Grund für das Geschenk in der Person des Arbeitnehmers liegt, ändert das nichts an einer Steuerpflicht.


Der Steuerpflicht unterliegt der Wert des Geschenks. Dieser ist dem Lohnsteuerabzug gemäß den Vorschriften zu unterwerfen, die für sonstige Bezüge (Einmalzahlungen) gelten. Maßgeblicher Steuerwert ist stets der für das Geschenk übliche Endpreis am Abgabeort und im Zeitpunkt der Abgabe, also der Preis, der für das Geschenk tatsächlich bezahlt worden ist.


Sonderpreise bleiben hier grundsätzlich unberücksichtigt, allerdings gibt es auch Ausnahmen. Handelt es sich bei der Zuwendung z. B. um eine Ware oder Dienstleistung, welche der Arbeitgeber auch fremden Letztverbrauchern zu einem niedrigeren als dem üblichen Preis zuwendet, kann dieser Wert unter bestimmten Voraussetzungen angesetzt werden. Sprechen Sie in diesem Fall mit mir. Beachten Sie auch, dass Geldgeschenke stets der Lohnsteuer unterliegen, auch wenn sie gering sind.


Steuerfreie Aufmerksamkeiten

Nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen hingegen solche Sachgeschenke, die eine bloße Aufmerksamkeit aus Anlass eines persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers darstellen. Es handelt sich hier um sog. Annehmlichkeiten oder Aufmerksamkeiten. Welche Zuwendungen als Aufmerksamkeiten steuerfrei sind, hängt vom Einzelfall ab. Die Finanzverwaltung lässt als Aufmerksamkeiten Zuwendungen im Wert von bis zu 40 EUR gelten und nennt folgende Beispiele: Blumen, Genussmittel, Bücher, Tonträger.


Das Video zeigt, wann und in welcher Höhe Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Aufmerksamkeiten zukommen lassen können.

Nach neuester Ansicht der Finanzverwaltung gelten die Regelungen für steuerfreie Aufmerksamkeiten auch für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind. Damit kann ab sofort die für Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer geltende Steuerbegünstigung auch für Ihre Geschäftspartner Anwendung finden. Sie müssen also Aufmerksamkeiten im Wert von bis zu 40 EUR (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbeziehen. Darüber hinaus gelten weitere Vereinfachungsregelungen, die ich/wir Ihnen gerne näher erläutere/erläutern.


Betriebsveranstaltungen

Ferner rechnen solche Sachzuwendungen nicht zum Arbeitslohn, die im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erbracht werden. Ein solches liegt z. B. vor, wenn Geschenke im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gegeben werden. Lassen Sie allerdings Vorsicht walten, wenn die Betriebsveranstaltung nur dazu dient, Geschenke zu übergeben oder wenn pro Kalenderjahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen stattfinden. Ist dies der Fall, werden Zuwendungen ab der dritten Veranstaltung in jedem Fall steuerpflichtig!


Durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz wurde die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen mit Wirkung zum 1. Januar 2015 neu geregelt. Der Gesetzgeber hat nun erstmalig im Einkommensteuergesetz im § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a festgelegt, was steuerlich für die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung gilt. Prinzipiell können wie bisher zwei Veranstaltungen jährlich pro Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei sein.


Steuertipp: Laden Sie Ihre Mitarbeiter zur Betriebsfeier ins Theater ein. Denn Theaterkarten zählen zu den "üblichen Zuwendungen", wenn sie Bestandteil des Gesamtprogramms einer Betriebsveranstaltung sind. Schließlich möchte ich Sie noch auf die besondere Möglichkeit hinweisen, Ihren Mitarbeitern Gutscheine bis zu 44 EUR im Monat steuerfrei zuzuwenden oder diesen aus Ihrem Sortiment Waren- und/ oder Dienstleistungen bis zum Rabattfreibetrag von 1.080 EUR steuerfrei zuzuwenden. Beachten Sie in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Gutschein als Sachlohn und nicht als Bargeld zu behandeln ist. Welche Kriterien hierfür entscheidend sind, erkläre ich Ihnen gerne im persönlichen Gespräch. Weitere Tipps halte ich für Sie hier bereit ....


Steuerpflichtige Bewirtungsmaßnahmen im Betrieb

Gewähren Sie Ihren Mitarbeitern kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb (Kantinenmahlzeiten), müssen Sie die Bewirtung beim Lohnsteuerabzug als Arbeitslohn erfassen. Als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung für 2013 folgende Beträge als Arbeitslohn:

  • für das Mittag- oder Abendessen jeweils 88 EUR pro Monat oder 2,93 EUR täglich
  • für das Frühstück 48 EUR pro Monat oder 1,60 EUR täglich.

Erhalten Mitarbeiter verbilligte Mahlzeiten, müssen Sie ebenfalls die genannten Sachbezugswerte in Ihrer Lohnbuchhaltung berücksichtigen, jedoch vermindert um den vom Arbeitnehmer gezahlten Essenpreis. Die Sachbezugswerte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung gelten übrigens auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber im Rahmen einer Auswärtstätigkeit bewirtet wird und es sich dabei um eine "übliche Beköstigung" handelt. Für eine "übliche Beköstigung" gelten Höchstbeträge, die Sie bei mir erfragen können.


Die Berücksichtigung steuerpflichtiger Bewirtungsmaßnahmen in der Lohnbuchführung ist erfahrungsgemäß mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden.


Mein Steuertipp: Kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht bei einer verbilligten Mahlzeit arbeitstäglich, wenn jeder Arbeitnehmer einen Essenspreis von mindestens in Höhe des Sachbezugswerts nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung bezahlt. Weitere Gestaltungstipps erhalten Sie hier ...


Steuerpflichtige Bewirtungsmaßnahmen außerhalb des Betriebs

Für arbeitstägliche Bewirtungen außerhalb des Betriebs (z.B. in einem benachbarten Restaurant) sind dieselben Sachbezugswerte wie für Bewirtungsmaßnahmen im Betrieb anzusetzen. Voraussetzung ist, dass zwischen dem Arbeitgeber und jener Einrichtung, die die Mahlzeiten leistet, eine vertragliche Beziehung besteht. Bei Einschaltung sog. Essensmarken-Emittenten gelten weitere Besonderheiten. Sprechen Sie mich gerne an.


Steuerfreie Bewirtungsmaßnahmen

Nicht steuerbar sind u. a. alle Vorteile aus der Teilnahme an geschäftlich veranlassten Bewirtungen. Darüber hinaus gibt es eine ganze Reihe von Bewirtungsmaßnahmen, die steuerfrei sind und mit denen Sie Ihre Mitarbeiter zusätzlich motivieren können. Versorgen Sie z. B. Ihre Mitarbeiter im Betrieb unentgeltlich mit Getränken und Genussmitteln (Kaffee, Tee, Wasser etc.), gelten diese Zuwendungen als Aufmerksamkeiten und sind steuerfrei. Dasselbe gilt auch für Verköstigungen, die Sie Ihren Mitarbeitern während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (Besprechung, Sitzung etc.) zukommen lassen. Auch hier gelten allerdings Höchstgrenzen. Sprechen Sie mich auf weitere Gestaltungen und steuerfreie Bewirtungsmaßnahmen an.


Lohnsteuerpauschalierung

Abschließend will ich Sie auf die Möglichkeit hinweisen, die Lohnsteuer für die arbeitstäglichen Mahlzeiten, die Sie Ihren Mitarbeitern in Ihrem Betrieb oder außerhalb Ihres Betriebs unter vertraglicher Vereinbarung mit einem Restaurant oder einer Gaststätte gewähren, pauschal zu berechnen und abzuführen. Auch die auf eine steuerpflichtige Sachzuwendung (Geschenk im Wert von mehr als 40 EUR) entfallende Lohnsteuer kann pauschal berechnet und abgeführt werden. Beachten Sie, dass jeweils unterschiedliche Pauschalsteuersätze gelten. So beträgt der maßgebliche Pauschalsteuersatz für Bewirtungen/ Mahlzeiten 25 %, für Geschenke bzw. alle übrigen Sachbezüge außer den Mahlzeiten 30 %.


Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014

Erlauben Sie mir noch einen Hinweis auf die im Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 beschlossenen Vereinfachungen bei der steuerlichen Behandlung von Mahlzeiten, die Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit zur Verfügung stellen. Sofern der Preis für eine solche Mahlzeit nicht 60 EUR überschreitet, können Sie diese mit dem entsprechenden Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung ansetzen. Darüber hinaus kann eine Besteuerung von Mahlzeiten anlässlich einer Auswärtstätigkeit in bestimmten Fällen ab 2014 ganz unterbleiben. Sprechen Sie mit mir.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Aktuelles + weitere Infos

Sachbezugswerte 2023

Die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) für das Kalenderjahr 2023 wurden durch das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2022 bekannt gegeben. Sie sind wie folgt gestaffelt:

Art der Verpflegung Pauschbetrag für eine Person Pauschbetrag für eine Person unter 12 Jahren
Restaurant und Verpflegung mit Abgabe von kalten Speisen 1.678 € 839 €
Restaurant und Verpflegung mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 2.919 € 1.459 €
Getränkeeinzelhandel 113 € 56,50 €
Café und Konditorei 1.481 € 740,50 €

Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.

Die Pauschbeträge können von Unternehmern und Selbstständigen angesetzt werden, die in ihrem Betrieb oder ihrer Praxis Speisen und Getränke an ihre Mitarbeiter, Kunden oder Gäste abgeben. Sie dienen der Abgeltung der unentgeltlichen Wertabgabe an diese Personen.

Bei der Ermittlung der Pauschbeträge wurden die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke zugrunde gelegt. Die Pauschbeträge werden ohne Umsatzsteuer angesetzt.

Beispiel:

Ein Unternehmer betreibt ein Restaurant. Im Jahr 2023 gibt er an seine Mitarbeiter und Kunden Speisen und Getränke im Wert von 5.000 € ab. Der Unternehmer kann den Pauschbetrag für Restaurant und Verpflegung mit Abgabe von kalten und warmen Speisen ansetzen. Dieser beträgt 2.919 €. Der Unternehmer kann daher seine Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken um 2.919 € mindern.

Die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) sind eine Vereinfachungsregelung. In Einzelfällen kann es sinnvoll sein, die tatsächlichen Kosten für die unentgeltliche Wertabgabe zu ermitteln. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die unentgeltliche Wertabgabe einen hohen Umfang hat.


Anwendung der Richtsatzsammlung bei Sachentnahmen

Das FG Münster hat in einem bedeutsamen Urteil festgestellt, dass die Bemessung der Höhe von Sachentnahmen und unentgeltlichen Wertabgaben bei Non-Food-Artikeln für den Gewerbezweig Nahrungs- und Genussmittel generell allein nach den Pauschbeträgen der jeweiligen amtlichen Richtsatzsammlungen erfolgen sollte. Eine Hinzuschätzung über diese Pauschbeträge hinaus wird als unzulässig erachtet, was eine wegweisende Entscheidung für viele weitere Verfahren darstellt.

Das Verfahren, das beim III. Senat des BFH geführt wird, besitzt große praktische Bedeutung, insbesondere für Lebensmitteleinzelhändler. Es geht darum zu klären, ob, im Falle fehlender Aufzeichnungen über Sachentnahmen eines Supermarktbetreibers, weitere Entnahmen im Hinblick auf Non-Food-Artikel geschätzt werden dürfen, über die vorgesehenen amtlichen Pauschbeträge hinaus.

Die Finanzverwaltung merkt in den Vorbemerkungen der Richtsatzsammlung an, dass die pauschalen Werte für Sachentnahmen das allgemein übliche Warensortiment umfassen, welches in den meisten Supermärkten jedoch nicht nur aus Nahrungsmitteln und Getränken besteht. Das FG Münster hat daher schlüssig festgestellt, dass in den Pauschalen auch andere Waren als Nahrungsmittel und Getränke inbegriffen sein müssen. Die explizite Aussage in der Richtsatzsammlung, dass die Pauschalen für den Gewerbezweig „Nahrungs- und Genussmittel“ keine Tabakwaren enthalten, lässt nach Meinung des Gerichts den Schluss zu, dass alle weiteren von Supermärkten verkauften Waren mit dem Pauschbetrag abgegolten sind.



Mehr Infos:


Rechtsgrundlagen zum Thema: Sachentnahmen

UStAE 
UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

UStAE 10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben

UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

UStAE 10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Gratis Steuertipps direkt in Ihr Postfach






Steuerberatung online

Nutzen Sie jetzt meine online Steuerberatung:



Empfehlungen:





Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin