Scheidungsfolgekosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Bei Ehescheidungen werden streitige Sachverhalte häufig im sog. Scheidungsverbund zusammengefasst. Hierbei wird neben der Scheidung der Ehe auch über den Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt entschieden. Soweit die Prozesskosten auf die Scheidung entfallen, sind diese als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen. Die Scheidungsfolgekosten sind steuerlich nicht abzugsfähig. Eine Aufteilung der Kosten hat nach den anteiligen Streitwerten zu erfolgen.

BFH, Urt. v. 20.01.2016, VI R 70/12