Schenkungsteuer: Kein pauschaler Holdingabschlag bei der Bewertung nicht börsennotierter Anteile

Aktuelles Urteil des BFH: Bei der Bewertung von nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften für Zwecke der Schenkungsteuer ist ein pauschaler Holdingabschlag unzulässig. Das hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs klargestellt.

Der Fall: Schenkung von Anteilen an einer Familienholding

Im Streitfall übertrug ein Vater Anteile an einer Familienholding auf seine Kinder. Zur Bewertung dieser Anteile wurden über 60 Verkäufe ähnlicher Gesellschaftsanteile herangezogen, die innerhalb von zwölf Monaten vor der Schenkung stattgefunden hatten.
Dabei wurde der Unternehmenswert anhand des Substanzwerts (Net Asset Value) bestimmt – reduziert um einen pauschalen Holdingabschlag von 20 %.

Das Finanzamt erkannte zwar den Substanzwert an, lehnte den Holdingabschlag jedoch ab. Nun hat der BFH diese Auffassung bestätigt.

Die Entscheidung: Keine pauschalen Abschläge

Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Abschläge bei der Ermittlung des gemeinen Werts nur berücksichtigt werden, wenn sie:

  • objektiv begründbar und
  • konkret auf das jeweilige Bewertungsobjekt bezogen sind.

Im Streitfall wurde der 20 %-Abschlag pauschal angesetzt und über einen längeren Zeitraum hinweg unverändert verwendet. Eine individuelle Anpassung an die jeweiligen Anteilsverkäufe fand nicht statt. Der Abschlag basierte also auf empirischen Durchschnittswerten, nicht auf einer objektspezifischen Bewertung.

Zudem hatte die Familienholding argumentiert, der Abschlag solle die schlechtere Veräußerbarkeit von Holdinganteilen aufgrund interner Beschränkungen abbilden.
Der BFH stellte jedoch klar:
Persönliche Verhältnisse – wie etwa vertragliche Verfügungsbeschränkungen – dürfen nach § 9 BewG bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden.

Praxistipp für die Unternehmensnachfolge

Bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sollten Abschläge stets individuell und objektbezogen begründet werden.
Pauschale Abschläge ohne konkreten Bezug zum Bewertungsobjekt werden im Rahmen der Schenkungsteuerbewertung nicht anerkannt.

Empfehlung:

  • Lassen Sie sich frühzeitig beraten, wenn eine Unternehmensübertragung geplant ist.
  • Dokumentieren Sie objektive, konkrete Bewertungsmerkmale für etwaige Wertabschläge.
  • Pauschalansätze sollten unbedingt vermieden werden, um spätere steuerliche Risiken auszuschließen.