„Schutzmaskenpauschale“ nach § 5 Abs. 1 der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung unterliegt der Umsatzsteuer

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die sog. Schutzmaskenpauschale nach § 5 Abs. 1 der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) in der Fassung vom 14. Dezember 2020 der Umsatzsteuer unterliegt.

Die Schutzmaskenpauschale wurde an Apotheken gezahlt, die in der sog. Phase 1 der Coronavirus-Pandemie Schutzmasken an besonders vulnerable Personengruppen abgaben. Die Kläger in den Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht hatten die Auffassung vertreten, dass die Schutzmaskenpauschale keine Gegenleistung für eine Lieferung von Schutzmasken sei, sondern lediglich eine Entschädigung für die Übernahme von Aufwendungen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat diese Auffassung zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass die Apotheken mit der Abgabe von Schutzmasken an die besonders vulnerablen Personengruppen eine Lieferung i. S. d. Umsatzsteuergesetzes (UStG) erbracht haben. Die Schutzmaskenpauschale sei die Gegenleistung für diese Lieferung.

Die Apotheken seien durch die SchutzmV in die Erfüllung des Anspruchs der besonders vulnerablen Personengruppen auf Schutzmasken gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschaltet worden. Die Krankenkassen stellen den gesetzlich Krankenversicherten nach dem sog. Sachleistungsprinzip die Leistungen zur Verhütung von Krankheiten zur Verfügung, zu denen auch die Abgabe von Schutzmasken zählt. Das Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung sei auch für den auf nicht gesetzlich Versicherte ausgedehnten Anspruch übertragbar.

In der „Phase 1″ hätten die Apotheken im Rahmen des durch die SchutzmV begründeten Rechtsverhältnisses in Erfüllung der Ansprüche der besonders vulnerablen Personen Lieferungen von Schutzmasken an die gesetzliche Krankenversicherung erbracht. Hierfür sei den Apotheken die Schutzmaskenpauschale gezahlt worden.

Die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Finanzverwaltung die Entscheidung als Richtschnur für die Besteuerung von Schutzmaskenpauschalen heranziehen wird.

Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts hat folgende Auswirkungen:

  • Apotheken, die in der „Phase 1″ der Coronavirus-Pandemie Schutzmasken an besonders vulnerable Personengruppen abgegeben haben, müssen die Schutzmaskenpauschale nachträglich versteuern.
  • Die Umsatzsteuereinnahmen des Staates steigen durch die Entscheidung.
  • Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für die Besteuerung von Schutzmaskenpauschalen.