Tätigkeit im Rahmen der Sicherungsverwahrung führt zu Arbeitslohn

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Einnahmen aus einer Tätigkeit, die eine in Sicherungsverwahrung untergebrachte Person in einer Justizvollzugsanstalt erbringt, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Der Kläger ist nach Verbüßung einer Haftstrafe bereits seit vielen Jahren in der Sicherungsverwahrung in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht. Dort ist er in einer anstaltseigenen Schreinerei tätig und erhielt hierfür im Streitjahr 2019 eine Vergütung in Höhe von ca. 14.000 Euro.

Das Finanzamt ging von sonstigen Einkünften aus, da der Kläger kein Dienstverhältnis eingegangen sei. Den Arbeitnehmerpauschbetrag i. H. v. 1.000 Euro gewährte es dementsprechend nicht.

Das Gericht hat die Klage teilweise stattgegeben. Es hat den Kläger als Arbeitnehmer angesehen und den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro gewährt.

Für die Annahme eines Dienstverhältnisses spreche, dass Sicherungsverwahrte nach den Regelungen des SVVollzG NRW im Gegensatz zu Strafgefangenen nicht zur Arbeit verpflichtet seien. Vielmehr solle eine Beschäftigung lediglich angeboten werden. Danach sei der Kläger in der Schreinerei aufgrund seines freien Entschlusses tätig geworden.

Dabei sei er auch in die Arbeitsorganisation der Schreinerei eingebunden und hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit weisungsgebunden gewesen. Der Kläger habe zwar keinen Urlaubsanspruch, aber einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit von zehn Tagen. Seine Vergütung richte sich nach den geleisteten Arbeitsstunden. Dass diese der Höhe nach gesetzlich festgelegt sei, spreche nicht entscheidungserheblich gegen die Annahme von Arbeitslohn.

Entgegen der Ansicht des Klägers seien die Einkünfte steuerbar. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beschäftigung insbesondere dazu dienen solle, die Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten. Die Tätigkeit sei zumindest auch – wie bei Auszubildenden oder bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zu Integrationszwecken – auf Einkommensmehrung durch Leistungsaustausch gerichtet.

Die Revision zum Bundesfinanzhof ist zugelassen.

Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat folgende Auswirkungen:

  • Sicherungsverwahrte, die in einer Justizvollzugsanstalt tätig sind, werden nunmehr als Arbeitnehmer angesehen.
  • Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
  • Die Sicherungsverwahrten haben einen Anspruch auf den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie Rechtssicherheit für Sicherungsverwahrte schafft.