Selbständig – und zugleich abhängig beschäftigt

Immer mehr Menschen in Deutschland gehen gleichzeitig einer abhängigen und einer selbständigen Erwerbstätigkeit („Hybride Selbständigkeit“) nach: Ihre Anzahl hat sich seit 1996 mehr als verdoppelt, ihr Anteil an den Selbständigen ist von 10 % auf fast 17 % gestiegen. So waren laut Mikrozensus im Jahr 2017 fast 700.000 Personen neben einer abhängigen Beschäftigung selbständig. Im Haupterwerb selbständig – und daneben abhängig beschäftigt, waren hingegen nur rund 105.000 von ihnen.

„Im Durchschnitt besitzen die hybriden Selbständigen einen etwas höheren Bildungsabschluss als die ‚Nur‘-Selbständigen. Auffallend ist auch, dass rund jeder dritte hybride Selbständige in den Bereichen Erziehung und Unterricht, Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen sowie im Gesundheits- und Sozialwesen zu finden ist“, berichtet Dr. Rosemarie Kay.

Rund die Hälfte der Selbständigen, die zugleich abhängig beschäftigt sind, ist auf Dauer in dieser hybriden Form erwerbstätig. Dagegen gibt etwa ein Viertel von ihnen die Selbständigkeit nach einer Weile wieder auf – nur etwa ein Achtel beendet stattdessen die abhängige Beschäftigung und wechselt komplett in die Selbständigkeit. Ein weiteres Achtel unter den hybriden Selbständigen behält zwar die Selbständigkeit bei, wechselt jedoch von der abhängigen Beschäftigung in einen anderen Erwerbsstatus wie Elternzeit oder Ausbildung.

„Werden nur geringe Einkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung erzielt und sorgen die hybriden Selbständigen nicht ausreichend privat oder gesetzlich vor, kann es zu einer Unterversorgung im Alter oder bei Erwerbsminderung kommen“, befürchtet Dr. Rosemarie Kay. Statt der bestehenden strikten Trennung zwischen Selbständigen und abhängig Beschäftigten in den sozialen Sicherungssystemen empfehlen die Wissenschaftler des IfM Bonn daher eine Erwerbstätigenversicherung, in der sowohl abhängig Beschäftigte als auch Selbständige gesetzlich versichert sind.

Quelle: IfM Bonn, Pressemitteilung vom 24.06.2019