Sicherung und Erhalt des Familien-Vermögens durch eine Verwaltungs-GmbH & Co. KG

Eine Familienverwaltungs-GmbH & Co. KG ist ein in der Praxis häufig genutztes Instrument, um effizient und flexibel privates oder betriebliches Vermögen in einer Gesellschaft zu bündeln, über Generationen hinweg zu erhalten und beispielsweise durch strenge Kündigungs- und Nachfolgeregelungen vor fremden Einflüssen zu schützen, stellte Prof. Dr. Guido Förster, Steuerberater, Universität Düsseldorf, beim Steuerforum 2019 in Hannover fest. Ist die GmbH & Co. KG gewerblich geprägt, ist sie auch ein klassisches Instrument zur Absicherung einer Betriebsaufspaltung im Rahmen der Unternehmensnachfolge.

Um die Beendigung einer unechten Betriebsaufspaltung durch den ungewollten Wegfall der sachlichen oder personellen Verflechtung zu vermeiden, ist es nach Förster ratsam, das Besitz-Einzelunternehmen oder die Besitz-Personengesellschaft durch eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG zu ummanteln. Unabhängig von der Existenz der Betriebsaufspaltung kann dadurch die Betriebsvermögens-Eigenschaft der überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlage(n) sowie der Anteile an der Betriebs-Kapitalgesellschaft sichergestellt werden.

Daneben eignet sich die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG auch zur Gestaltung der Unternehmensnachfolge bei einer Betriebsaufspaltung. Um vor allem die personelle Verflechtung bei der Betriebs-Kapitalgesellschaft nicht zu zerstören, müssen grundsätzlich die wesentlichen Betriebsgrundlagen sowie die Anteile an der Betriebs-Kapitalgesellschaft synchron auf die nächste Generation erfolgen. Während eine isolierte Übertragung von Anteilen an der Betriebs-Kapitalgesellschaft in einem Umfang, mit dem die Mehrheitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden, zwar möglich ist, aber eine Entnahme der Anteile mit Versteuerung der stillen Reserven auslöst, führt die mehrheitliche Übertragung der Anteile an der Betriebs-Kapitalgesellschaft – ohne gleichzeitige Übertragung von Teilen der wesentlichen Betriebsgrundlagen – zur Auflösung der Betriebsaufspaltung. Wird jedoch z. B. das Besitzunternehmen – gegebenenfalls einschließlich der Anteile an der Betriebs-Kapitalgesellschaft – steuerneutral nach § 24 UmwStG in das Gesamthandsvermögen einer GmbH & Co. KG eingebracht, können die Anteile an der GmbH & Co. KG sukzessive in gewünschtem Umfang auf die Unternehmensnachfolger übertragen werden, ohne dass die Betriebsaufspaltung ungewollt aufgelöst wird.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 01.03.2019