Dipl.-Fw. (FH) Dirk Krohn, StOAR, Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Landes Schleswig-Holstein machte beim Steuerforum 2019 in Hannover auf diese – aus Fiskalsicht – unerfreuliche Tatsache aufmerksam. Die Lösung des Gesetzgebers ist einfach. Er setzte das notwendige Quantum für eine steuerfreie Übertragung auf unter 95 Prozent fest. Bei einem geringeren Wert als 95 Prozent ist der Erwerb der Anteile an einem Unternehmen, das auch Grundbesitz hat, also von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Sofern aber bei einer Transaktion mindestens 95 Prozent der Unternehmensanteile veräußert werden, ist der Erwerb grunderwerbsteuerpflichtig. Das aus Steuerzahler-Sicht Unangenehme dabei ist, dass auch bei einem nur anteiligen Erwerb die Grunderwerbsteuer in voller Höhe, also für den Gesamtwert der Immobilie, fällig wird.
Krohn riet, den Kauf von Unternehmensanteilen unterhalb des Grenzwerts von 95 Prozent als Gestaltungsoption zu nutzen, wenn Immobilien im Betriebsvermögens sind. Der Grenzwert von 95 Prozent gilt bei Personengesellschaften für fünf Jahre, das heißt in diesem Zeitraum dürfen nicht mehr als 95 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Krohn wies aber auch darauf hin, dass es nach dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung eine Reform der grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Share-Deals geben wird. Geplant ist unter anderem, die bisherige 95 Prozent-Grenze um fünf Prozentpunkte abzusenken auf 90 Prozent und die bisherige Frist von fünf auf zehn Jahre zu verlängern.
Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 01.03.2019