Sind Bürgschaftsaufwendungen eines GmbH-Geschäftsführers Werbungskosten?

Sind Bürgschaftsaufwendungen eines GmbH-Geschäftsführers Werbungskosten?

Hat ein GmbH-Geschäftsführer eine Bürgschaft vor allem aufgrund einer angestrebten Beteiligung an der GmbH übernommen, stellen seine Aufwendungen aufgrund der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit dar.

Der Kläger ist Geschäftsführer einer GmbH. Er beabsichtigte, sich an der Gesellschaft wesentlich zu beteiligen. In diesem Zusammenhang übernahm er zugunsten der Gesellschaft 2 Bürgschaften. Nachdem er als Geschäftsführer wieder abberufen wurde, ging die GmbH in Insolvenz. Der Kläger wurde daraufhin aus seinen Bürgschaften in Anspruch genommen. Die daraus resultierenden Aufwendungen machte er als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte einen Werbungskostenabzug ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Begründung: Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Die Aufwendungen müssen dabei objektiv mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit zusammenhängen und subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit beigetragen haben. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug sei daher ein beruflicher Zusammenhang bereits im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung. Dies sei vorliegend nicht gegeben, da die Bürgschaft aufgrund der angestrebten Beteiligung eingegangen wurde.

Eine Berücksichtigung der Bürgschaftsaufwendungen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb scheide ebenfalls aus, da die Beteiligung nicht zustande gekommen sei.